Grundzüge einer allgemeinen Wissenschaftstheorie auch für Juristen.

Grundzüge einer allgemeinen Wissenschaftstheorie auch für Juristen. von Adrian,  Axel
Wissenschaftstheorie auf empirische Wissenschaften auszurichten, droht Jurisprudenz als Wissenschaft auszuklammern. Allgemeine Wissenschaftstheorie mit zwingenden Kriterien (Deduktion, Selbstreferenz) ist von besonderen Wissenschaftstheorien mit nicht zwingenden Bezugnahmen (Abduktion, Viabilität) abzugrenzen. Es ist kein Nachteil, wenn in der Rechtswissenschaft Theorien nicht empirisch prüfbar sind, aber es wird ein Nachholbedarf bei Strukturwissenschaft, Rechtslogik und -informatik erkennbar.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Digitalisierung von Zivilprozess und Rechtsdurchsetzung.

Digitalisierung von Zivilprozess und Rechtsdurchsetzung. von Adrian,  Axel, Evert,  Stephanie, Kohlhase,  Michael, Zwickel,  Martin
Rechtsdienstleistungen werden digitalisiert und auch die Ziviljustiz arbeitet an der »Modernisierung des Zivilprozesses«. In dem Tagungsband werden dabei aufkommende rechtliche Fragen diskutiert und um die Expertise aus der Informatik ergänzt. Auch praktische und interdisziplinäre Betrachtungen sowie rechtsvergleichende Erfahrungsberichte finden ihren Platz. Es zeigt sich, dass ein ständiger, kleinschrittiger Abgleich der technischen und der juristischen Fragen stattfinden sollte. Der Tagungsband liefert dazu Denkanstöße.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Grundprobleme einer juristischen (gemeinschaftsrechtlichen) Methodenlehre.

Grundprobleme einer juristischen (gemeinschaftsrechtlichen) Methodenlehre. von Adrian,  Axel
Die vieldiskutierte "Maastricht-Entscheidung" des BVerfG fordert erneut eine Suche nach Kriterien richtiger Rechtsanwendung im Europarecht, im Deutschen Recht und in der Staatstheorie. Die Rechtswissenschaft ist dabei der Ausgangspunkt interdisziplinärer Erörterungen wissenschaftstheoretischer Fragen auch über den Unterschied zwischen "science" und "prudence". Es zeigen sich Probleme, die jeder Methodenlehre prinzipiell zugrunde liegen, wenn Axel Adrian fragt: Wie kann ich wissen, richtig verstanden zu haben? Als Physiker das Modell der Natur? Als Richter das Gesetz? Als Mensch, daß etwas logisch ist? Gerichtsentscheidungen, die streng aus dem Gesetz abgeleitet werden sollten, scheinen kaum vorhersagbar. Was macht Physik exakt und läßt Recht(sprechung) wenig wissenschaftlich wirken? Es ist paradox: Der Richter ist an ein Gesetz gebunden, welches er selbst erst zu interpretieren hat. Die Idee unserer demokratischen Staatstheorie wird dennoch gerettet, da formale Modelle z. B. von Subsumtion, Auslegung und Rechtsfortbildung, selbst für das mehrsprachig verbindliche Europarecht, formulierbar bleiben. Erstmals wird aus prinzipiellen Gründen z. B. vom EuGH verlangt, jeweils ein Modell aus der Menge möglicher methodischer Modelle verbindlich auszuwählen, so wie von Richtern schon immer gefordert wurde, die richtige Bedeutung aus der Menge möglicher Wortbedeutungen des Gesetzes nachvollziehbar auszuwählen. Ausgezeichnet mit dem Promotionspreis der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg 2008.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Grundsatzfragen zu Staat und Gesellschaft am Beispiel des Kinder–Stellvertreterwahlrechts.

Grundsatzfragen zu Staat und Gesellschaft am Beispiel des Kinder–Stellvertreterwahlrechts. von Adrian,  Axel
Müssen Kinder wahlberechtigt sein und Eltern als gesetzliche Vertreter für diese wählen? Die Spaltung der Wahlbevölkerung verläuft nicht zwischen Alt und Jung, sondern zwischen Kinderlosen und Kinderarmen mit einem Kind auf der einen Seite, und Kinderhabenden mit zwei oder mehr Kindern auf der anderen Seite. Letztere sind zahlenmäßig nicht mehr in der Lage verfassungswidrige Ungleichbehandlungen politisch abzuschaffen. Bereits heute, aber auch nach Einführung eines Kinderwahlrechts, muss für diese endlich effektiver rechtlicher Minderheitenschutz praktisch werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Grundzüge einer allgemeinen Wissenschaftstheorie auch für Juristen.

Grundzüge einer allgemeinen Wissenschaftstheorie auch für Juristen. von Adrian,  Axel
Wissenschaftstheorie auf empirische Wissenschaften auszurichten, droht Jurisprudenz als Wissenschaft auszuklammern. Allgemeine Wissenschaftstheorie mit zwingenden Kriterien (Deduktion, Selbstreferenz) ist von besonderen Wissenschaftstheorien mit nicht zwingenden Bezugnahmen (Abduktion, Viabilität) abzugrenzen. Es ist kein Nachteil, wenn in der Rechtswissenschaft Theorien nicht empirisch prüfbar sind, aber es wird ein Nachholbedarf bei Strukturwissenschaft, Rechtslogik und -informatik erkennbar.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Grundprobleme einer juristischen (gemeinschaftsrechtlichen) Methodenlehre.

Grundprobleme einer juristischen (gemeinschaftsrechtlichen) Methodenlehre. von Adrian,  Axel
Die vieldiskutierte "Maastricht-Entscheidung" des BVerfG fordert erneut eine Suche nach Kriterien richtiger Rechtsanwendung im Europarecht, im Deutschen Recht und in der Staatstheorie. Die Rechtswissenschaft ist dabei der Ausgangspunkt interdisziplinärer Erörterungen wissenschaftstheoretischer Fragen auch über den Unterschied zwischen "science" und "prudence". Es zeigen sich Probleme, die jeder Methodenlehre prinzipiell zugrunde liegen, wenn Axel Adrian fragt: Wie kann ich wissen, richtig verstanden zu haben? Als Physiker das Modell der Natur? Als Richter das Gesetz? Als Mensch, daß etwas logisch ist? Gerichtsentscheidungen, die streng aus dem Gesetz abgeleitet werden sollten, scheinen kaum vorhersagbar. Was macht Physik exakt und läßt Recht(sprechung) wenig wissenschaftlich wirken? Es ist paradox: Der Richter ist an ein Gesetz gebunden, welches er selbst erst zu interpretieren hat. Die Idee unserer demokratischen Staatstheorie wird dennoch gerettet, da formale Modelle z. B. von Subsumtion, Auslegung und Rechtsfortbildung, selbst für das mehrsprachig verbindliche Europarecht, formulierbar bleiben. Erstmals wird aus prinzipiellen Gründen z. B. vom EuGH verlangt, jeweils ein Modell aus der Menge möglicher methodischer Modelle verbindlich auszuwählen, so wie von Richtern schon immer gefordert wurde, die richtige Bedeutung aus der Menge möglicher Wortbedeutungen des Gesetzes nachvollziehbar auszuwählen. Ausgezeichnet mit dem Promotionspreis der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg 2008.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Grundsatzfragen zu Staat und Gesellschaft am Beispiel des Kinder–Stellvertreterwahlrechts.

Grundsatzfragen zu Staat und Gesellschaft am Beispiel des Kinder–Stellvertreterwahlrechts. von Adrian,  Axel
Müssen Kinder wahlberechtigt sein und Eltern als gesetzliche Vertreter für diese wählen? Die Spaltung der Wahlbevölkerung verläuft nicht zwischen Alt und Jung, sondern zwischen Kinderlosen und Kinderarmen mit einem Kind auf der einen Seite, und Kinderhabenden mit zwei oder mehr Kindern auf der anderen Seite. Letztere sind zahlenmäßig nicht mehr in der Lage verfassungswidrige Ungleichbehandlungen politisch abzuschaffen. Bereits heute, aber auch nach Einführung eines Kinderwahlrechts, muss für diese endlich effektiver rechtlicher Minderheitenschutz praktisch werden.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Digitalisierung von Zivilprozess und Rechtsdurchsetzung.

Digitalisierung von Zivilprozess und Rechtsdurchsetzung. von Adrian,  Axel, Evert,  Stephanie, Kohlhase,  Michael, Zwickel,  Martin
Rechtsdienstleistungen werden digitalisiert und auch die Ziviljustiz arbeitet an der »Modernisierung des Zivilprozesses«. In dem Tagungsband werden dabei aufkommende rechtliche Fragen diskutiert und um die Expertise aus der Informatik ergänzt. Auch praktische und interdisziplinäre Betrachtungen sowie rechtsvergleichende Erfahrungsberichte finden ihren Platz. Es zeigt sich, dass ein ständiger, kleinschrittiger Abgleich der technischen und der juristischen Fragen stattfinden sollte. Der Tagungsband liefert dazu Denkanstöße.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Grundsatzfragen zu Staat und Gesellschaft am Beispiel des Kinder–Stellvertreterwahlrechts.

Grundsatzfragen zu Staat und Gesellschaft am Beispiel des Kinder–Stellvertreterwahlrechts. von Adrian,  Axel
Müssen Kinder wahlberechtigt sein und Eltern als gesetzliche Vertreter für diese wählen? Die Spaltung der Wahlbevölkerung verläuft nicht zwischen Alt und Jung, sondern zwischen Kinderlosen und Kinderarmen mit einem Kind auf der einen Seite, und Kinderhabenden mit zwei oder mehr Kindern auf der anderen Seite. Letztere sind zahlenmäßig nicht mehr in der Lage verfassungswidrige Ungleichbehandlungen politisch abzuschaffen. Bereits heute, aber auch nach Einführung eines Kinderwahlrechts, muss für diese endlich effektiver rechtlicher Minderheitenschutz praktisch werden.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Grundprobleme einer juristischen (gemeinschaftsrechtlichen) Methodenlehre.

Grundprobleme einer juristischen (gemeinschaftsrechtlichen) Methodenlehre. von Adrian,  Axel
Die vieldiskutierte "Maastricht-Entscheidung" des BVerfG fordert erneut eine Suche nach Kriterien richtiger Rechtsanwendung im Europarecht, im Deutschen Recht und in der Staatstheorie. Die Rechtswissenschaft ist dabei der Ausgangspunkt interdisziplinärer Erörterungen wissenschaftstheoretischer Fragen auch über den Unterschied zwischen "science" und "prudence". Es zeigen sich Probleme, die jeder Methodenlehre prinzipiell zugrunde liegen, wenn Axel Adrian fragt: Wie kann ich wissen, richtig verstanden zu haben? Als Physiker das Modell der Natur? Als Richter das Gesetz? Als Mensch, daß etwas logisch ist? Gerichtsentscheidungen, die streng aus dem Gesetz abgeleitet werden sollten, scheinen kaum vorhersagbar. Was macht Physik exakt und läßt Recht(sprechung) wenig wissenschaftlich wirken? Es ist paradox: Der Richter ist an ein Gesetz gebunden, welches er selbst erst zu interpretieren hat. Die Idee unserer demokratischen Staatstheorie wird dennoch gerettet, da formale Modelle z. B. von Subsumtion, Auslegung und Rechtsfortbildung, selbst für das mehrsprachig verbindliche Europarecht, formulierbar bleiben. Erstmals wird aus prinzipiellen Gründen z. B. vom EuGH verlangt, jeweils ein Modell aus der Menge möglicher methodischer Modelle verbindlich auszuwählen, so wie von Richtern schon immer gefordert wurde, die richtige Bedeutung aus der Menge möglicher Wortbedeutungen des Gesetzes nachvollziehbar auszuwählen. Ausgezeichnet mit dem Promotionspreis der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg 2008.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Grundprobleme einer juristischen (gemeinschaftsrechtlichen) Methodenlehre.

Grundprobleme einer juristischen (gemeinschaftsrechtlichen) Methodenlehre. von Adrian,  Axel
Die vieldiskutierte "Maastricht-Entscheidung" des BVerfG fordert erneut eine Suche nach Kriterien richtiger Rechtsanwendung im Europarecht, im Deutschen Recht und in der Staatstheorie. Die Rechtswissenschaft ist dabei der Ausgangspunkt interdisziplinärer Erörterungen wissenschaftstheoretischer Fragen auch über den Unterschied zwischen "science" und "prudence". Es zeigen sich Probleme, die jeder Methodenlehre prinzipiell zugrunde liegen, wenn Axel Adrian fragt: Wie kann ich wissen, richtig verstanden zu haben? Als Physiker das Modell der Natur? Als Richter das Gesetz? Als Mensch, daß etwas logisch ist? Gerichtsentscheidungen, die streng aus dem Gesetz abgeleitet werden sollten, scheinen kaum vorhersagbar. Was macht Physik exakt und läßt Recht(sprechung) wenig wissenschaftlich wirken? Es ist paradox: Der Richter ist an ein Gesetz gebunden, welches er selbst erst zu interpretieren hat. Die Idee unserer demokratischen Staatstheorie wird dennoch gerettet, da formale Modelle z. B. von Subsumtion, Auslegung und Rechtsfortbildung, selbst für das mehrsprachig verbindliche Europarecht, formulierbar bleiben. Erstmals wird aus prinzipiellen Gründen z. B. vom EuGH verlangt, jeweils ein Modell aus der Menge möglicher methodischer Modelle verbindlich auszuwählen, so wie von Richtern schon immer gefordert wurde, die richtige Bedeutung aus der Menge möglicher Wortbedeutungen des Gesetzes nachvollziehbar auszuwählen. Ausgezeichnet mit dem Promotionspreis der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg 2008.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Grundzüge einer allgemeinen Wissenschaftstheorie auch für Juristen.

Grundzüge einer allgemeinen Wissenschaftstheorie auch für Juristen. von Adrian,  Axel
Wissenschaftstheorie auf empirische Wissenschaften auszurichten, droht Jurisprudenz als Wissenschaft auszuklammern. Allgemeine Wissenschaftstheorie mit zwingenden Kriterien (Deduktion, Selbstreferenz) ist von besonderen Wissenschaftstheorien mit nicht zwingenden Bezugnahmen (Abduktion, Viabilität) abzugrenzen. Es ist kein Nachteil, wenn in der Rechtswissenschaft Theorien nicht empirisch prüfbar sind, aber es wird ein Nachholbedarf bei Strukturwissenschaft, Rechtslogik und -informatik erkennbar.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Digitalisierung von Zivilprozess und Rechtsdurchsetzung.

Digitalisierung von Zivilprozess und Rechtsdurchsetzung. von Adrian,  Axel, Evert,  Stephanie, Kohlhase,  Michael, Zwickel,  Martin
Rechtsdienstleistungen werden digitalisiert und auch die Ziviljustiz arbeitet an der »Modernisierung des Zivilprozesses«. In dem Tagungsband werden dabei aufkommende rechtliche Fragen diskutiert und um die Expertise aus der Informatik ergänzt. Auch praktische und interdisziplinäre Betrachtungen sowie rechtsvergleichende Erfahrungsberichte finden ihren Platz. Es zeigt sich, dass ein ständiger, kleinschrittiger Abgleich der technischen und der juristischen Fragen stattfinden sollte. Der Tagungsband liefert dazu Denkanstöße.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Grundzüge einer allgemeinen Wissenschaftstheorie auch für Juristen.

Grundzüge einer allgemeinen Wissenschaftstheorie auch für Juristen. von Adrian,  Axel
Wissenschaftstheorie auf empirische Wissenschaften auszurichten, droht Jurisprudenz als Wissenschaft auszuklammern. Allgemeine Wissenschaftstheorie mit zwingenden Kriterien (Deduktion, Selbstreferenz) ist von besonderen Wissenschaftstheorien mit nicht zwingenden Bezugnahmen (Abduktion, Viabilität) abzugrenzen. Es ist kein Nachteil, wenn in der Rechtswissenschaft Theorien nicht empirisch prüfbar sind, aber es wird ein Nachholbedarf bei Strukturwissenschaft, Rechtslogik und -informatik erkennbar.
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Grundsatzfragen zu Staat und Gesellschaft am Beispiel des Kinder–Stellvertreterwahlrechts.

Grundsatzfragen zu Staat und Gesellschaft am Beispiel des Kinder–Stellvertreterwahlrechts. von Adrian,  Axel
Müssen Kinder wahlberechtigt sein und Eltern als gesetzliche Vertreter für diese wählen? Die Spaltung der Wahlbevölkerung verläuft nicht zwischen Alt und Jung, sondern zwischen Kinderlosen und Kinderarmen mit einem Kind auf der einen Seite, und Kinderhabenden mit zwei oder mehr Kindern auf der anderen Seite. Letztere sind zahlenmäßig nicht mehr in der Lage verfassungswidrige Ungleichbehandlungen politisch abzuschaffen. Bereits heute, aber auch nach Einführung eines Kinderwahlrechts, muss für diese endlich effektiver rechtlicher Minderheitenschutz praktisch werden.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Grundprobleme einer juristischen (gemeinschaftsrechtlichen) Methodenlehre.

Grundprobleme einer juristischen (gemeinschaftsrechtlichen) Methodenlehre. von Adrian,  Axel
Die vieldiskutierte "Maastricht-Entscheidung" des BVerfG fordert erneut eine Suche nach Kriterien richtiger Rechtsanwendung im Europarecht, im Deutschen Recht und in der Staatstheorie. Die Rechtswissenschaft ist dabei der Ausgangspunkt interdisziplinärer Erörterungen wissenschaftstheoretischer Fragen auch über den Unterschied zwischen "science" und "prudence". Es zeigen sich Probleme, die jeder Methodenlehre prinzipiell zugrunde liegen, wenn Axel Adrian fragt: Wie kann ich wissen, richtig verstanden zu haben? Als Physiker das Modell der Natur? Als Richter das Gesetz? Als Mensch, daß etwas logisch ist? Gerichtsentscheidungen, die streng aus dem Gesetz abgeleitet werden sollten, scheinen kaum vorhersagbar. Was macht Physik exakt und läßt Recht(sprechung) wenig wissenschaftlich wirken? Es ist paradox: Der Richter ist an ein Gesetz gebunden, welches er selbst erst zu interpretieren hat. Die Idee unserer demokratischen Staatstheorie wird dennoch gerettet, da formale Modelle z. B. von Subsumtion, Auslegung und Rechtsfortbildung, selbst für das mehrsprachig verbindliche Europarecht, formulierbar bleiben. Erstmals wird aus prinzipiellen Gründen z. B. vom EuGH verlangt, jeweils ein Modell aus der Menge möglicher methodischer Modelle verbindlich auszuwählen, so wie von Richtern schon immer gefordert wurde, die richtige Bedeutung aus der Menge möglicher Wortbedeutungen des Gesetzes nachvollziehbar auszuwählen. Ausgezeichnet mit dem Promotionspreis der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg 2008.
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