Die freiheitliche Rechtsetzung in der EU hängt nach dieser Untersuchung allein ab von einer Willens-, Kommunikations- und Handlungsgemeinschaft der betroffenen Menschen. Nennt man diese Gemeinschaft »Volk« - worauf durchaus und mit gutem Grund verzichtet werden kann -, dann kann man heute schon von einem »Volk der EU« ausgehen. Denn eine Willens-, Kommunikations- und Handlungsgemeinschaft unter den Unionsbürgern bildet sich zumindest aus.
Die Rechtsordnung entspricht allerdings nicht dem freiheitlichen Ideal. Die Unionsbürgerschaft vermittelt allein eine Angehörigkeit. Gegenüber dem Ideal einer materiellen Bürgerstellung weist sie erhebliche Defizite auf, z. B. die Möglichkeit der Inländerdiskriminierung. Noch schlechter ist die Rechtsstellung von Drittstaatern, die wegen ihrer dauerhaften Ansässigkeit im politischen Gemeinwesen den Angehörigen rechtlich gleichzustellen sind. Daher stellt die Gesamtheit der Unionsangehörigen (»Volk der EU«) keine abschließende Definition des für die Verfassung- und Gesetzgebung zuständigen Subjekts dar.
Unnötig sind auch andere Voraussetzungen, die an das zur Verfassung- und Gesetzgebung zuständige Subjekt gestellt werden, wie eine bestimmte Motivation zur Teilnahme am politischen Prozeß, eine gemeinsame Kultur, eine gemeinsame Abstammung oder eine gemeinsame Sprache. Häufig widersprechen diese Kriterien sogar der Idee der Selbstbestimmung, die der Volksbegriff eigentlich fördern soll. Denn sie schließen Menschen vom politischen Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozeß aus, die nach dem freiheitlichen Ideal einzubeziehen sind. Entsprechende Volksbegriffe sind abzulehnen. Daher ist es auch unerheblich, daß ihr Vorliegen in der EU bestritten wird.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die freiheitliche Rechtsetzung in der EU hängt nach dieser Untersuchung allein ab von einer Willens-, Kommunikations- und Handlungsgemeinschaft der betroffenen Menschen. Nennt man diese Gemeinschaft »Volk« - worauf durchaus und mit gutem Grund verzichtet werden kann -, dann kann man heute schon von einem »Volk der EU« ausgehen. Denn eine Willens-, Kommunikations- und Handlungsgemeinschaft unter den Unionsbürgern bildet sich zumindest aus.
Die Rechtsordnung entspricht allerdings nicht dem freiheitlichen Ideal. Die Unionsbürgerschaft vermittelt allein eine Angehörigkeit. Gegenüber dem Ideal einer materiellen Bürgerstellung weist sie erhebliche Defizite auf, z. B. die Möglichkeit der Inländerdiskriminierung. Noch schlechter ist die Rechtsstellung von Drittstaatern, die wegen ihrer dauerhaften Ansässigkeit im politischen Gemeinwesen den Angehörigen rechtlich gleichzustellen sind. Daher stellt die Gesamtheit der Unionsangehörigen (»Volk der EU«) keine abschließende Definition des für die Verfassung- und Gesetzgebung zuständigen Subjekts dar.
Unnötig sind auch andere Voraussetzungen, die an das zur Verfassung- und Gesetzgebung zuständige Subjekt gestellt werden, wie eine bestimmte Motivation zur Teilnahme am politischen Prozeß, eine gemeinsame Kultur, eine gemeinsame Abstammung oder eine gemeinsame Sprache. Häufig widersprechen diese Kriterien sogar der Idee der Selbstbestimmung, die der Volksbegriff eigentlich fördern soll. Denn sie schließen Menschen vom politischen Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozeß aus, die nach dem freiheitlichen Ideal einzubeziehen sind. Entsprechende Volksbegriffe sind abzulehnen. Daher ist es auch unerheblich, daß ihr Vorliegen in der EU bestritten wird.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Die freiheitliche Rechtsetzung in der EU hängt nach dieser Untersuchung allein ab von einer Willens-, Kommunikations- und Handlungsgemeinschaft der betroffenen Menschen. Nennt man diese Gemeinschaft »Volk« - worauf durchaus und mit gutem Grund verzichtet werden kann -, dann kann man heute schon von einem »Volk der EU« ausgehen. Denn eine Willens-, Kommunikations- und Handlungsgemeinschaft unter den Unionsbürgern bildet sich zumindest aus.
Die Rechtsordnung entspricht allerdings nicht dem freiheitlichen Ideal. Die Unionsbürgerschaft vermittelt allein eine Angehörigkeit. Gegenüber dem Ideal einer materiellen Bürgerstellung weist sie erhebliche Defizite auf, z. B. die Möglichkeit der Inländerdiskriminierung. Noch schlechter ist die Rechtsstellung von Drittstaatern, die wegen ihrer dauerhaften Ansässigkeit im politischen Gemeinwesen den Angehörigen rechtlich gleichzustellen sind. Daher stellt die Gesamtheit der Unionsangehörigen (»Volk der EU«) keine abschließende Definition des für die Verfassung- und Gesetzgebung zuständigen Subjekts dar.
Unnötig sind auch andere Voraussetzungen, die an das zur Verfassung- und Gesetzgebung zuständige Subjekt gestellt werden, wie eine bestimmte Motivation zur Teilnahme am politischen Prozeß, eine gemeinsame Kultur, eine gemeinsame Abstammung oder eine gemeinsame Sprache. Häufig widersprechen diese Kriterien sogar der Idee der Selbstbestimmung, die der Volksbegriff eigentlich fördern soll. Denn sie schließen Menschen vom politischen Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozeß aus, die nach dem freiheitlichen Ideal einzubeziehen sind. Entsprechende Volksbegriffe sind abzulehnen. Daher ist es auch unerheblich, daß ihr Vorliegen in der EU bestritten wird.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die freiheitliche Rechtsetzung in der EU hängt nach dieser Untersuchung allein ab von einer Willens-, Kommunikations- und Handlungsgemeinschaft der betroffenen Menschen. Nennt man diese Gemeinschaft »Volk« - worauf durchaus und mit gutem Grund verzichtet werden kann -, dann kann man heute schon von einem »Volk der EU« ausgehen. Denn eine Willens-, Kommunikations- und Handlungsgemeinschaft unter den Unionsbürgern bildet sich zumindest aus.
Die Rechtsordnung entspricht allerdings nicht dem freiheitlichen Ideal. Die Unionsbürgerschaft vermittelt allein eine Angehörigkeit. Gegenüber dem Ideal einer materiellen Bürgerstellung weist sie erhebliche Defizite auf, z. B. die Möglichkeit der Inländerdiskriminierung. Noch schlechter ist die Rechtsstellung von Drittstaatern, die wegen ihrer dauerhaften Ansässigkeit im politischen Gemeinwesen den Angehörigen rechtlich gleichzustellen sind. Daher stellt die Gesamtheit der Unionsangehörigen (»Volk der EU«) keine abschließende Definition des für die Verfassung- und Gesetzgebung zuständigen Subjekts dar.
Unnötig sind auch andere Voraussetzungen, die an das zur Verfassung- und Gesetzgebung zuständige Subjekt gestellt werden, wie eine bestimmte Motivation zur Teilnahme am politischen Prozeß, eine gemeinsame Kultur, eine gemeinsame Abstammung oder eine gemeinsame Sprache. Häufig widersprechen diese Kriterien sogar der Idee der Selbstbestimmung, die der Volksbegriff eigentlich fördern soll. Denn sie schließen Menschen vom politischen Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozeß aus, die nach dem freiheitlichen Ideal einzubeziehen sind. Entsprechende Volksbegriffe sind abzulehnen. Daher ist es auch unerheblich, daß ihr Vorliegen in der EU bestritten wird.
Aktualisiert: 2023-04-15
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