Reform der Vermögensabschöpfung
Das Vermögensabschöpfungsrecht wurde zum 1.7.2017 vollständig neu gefasst. Der Begriff "Einziehung" ersetzt jetzt den bisherigen Begriff "Verfall". Der neu eingeführte § 73d StGB schränkt das Bruttoprinzip ein.
Kernstück der Reform ist die Neuregelung der Opferentschädigung. Die Ansprüche der Tatgeschädigten werden nunmehr im Strafvollstreckungsverfahren befriedigt. Das Taterlangte wird per Urteil eingezogen und an den Tatverletzten zurückübertragen. Bei der Einziehung des Wertersatzes werden die sichergestellten Vermögensgegenstände verwertet und an den oder die Tatverletzten ausgekehrt.
Das Gesetz hat den bisher beschränkten Anwendungsbereich für die erweiterte Einziehung (vormals erweiterter Verfall) von Taterträgen aufgehoben, sodass jetzt jede rechtswidrige Tat in Betracht kommt.
Neu eingeführt wurde ferner die Vorschrift des § 76a Absatz 4 StGB, die es ermöglicht, Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis einer konkreten rechtswidrigen Tat selbständig einzuziehen, sollte das Gericht davon überzeugt sein, dass der sichergestellte Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt.
Bewährte Erläuterungen
Zahlreiche Prüfungsschemata und Übersichten erschließen die schwierige Materie. Fallbeispiele aus der Praxis mit Hinweisen zu neuester Rechtsprechung verdeutlichen die Rechtsanwendung. Muster, u.a. für Eintragungsersuchen, Pfändungsbeschluss und Einziehungssanordnung, erleichtern den Umgang mit der Vermögensabschöpfung.
Das Werk wendet sich an alle, die mit Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung rechtlich in Berührung kommen, insbesondere Polizeibeamte, Staatsanwälte, Richter, Rechtsanwälte, Versicherungen, Banken und Verwaltungsbehörden.
Aus dem Inhalt:
Entwicklung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
Anforderungen an die Ermittlungsbehörden
Vermögensabschöpfung bei der Justiz
Zusammenarbeit von Polizei und Justiz
Gesetzliches Modell der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
Rückgewinnungshilfe vs. Opferentschädigung
Rechtsnatur und Zweck der Einziehungsvorschriften, §§ 73 ff. StGB
Einziehung von Taterträgen
Bestimmung des Wertes des Erlangten, Schätzung gemäß § 73d StGB
Qualifizierter Zusammenhang zwischen Tat und Erlangtem
Mittäterschaft
Schätzung nach § 73d Absatz 2 StGB
Faktische Verfügungsgewalt der Mittäter über das Taterlangte
Haftung von Mittätern
Einziehung von Nutzungen und Surrogaten
Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern, Teilnehmern und anderen
Selbständige Einziehung von Vermögenswerten unklarer Herkunft
Verfahren nach §§ 979 ff. BGB bei Erschütterung der Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB
Einziehung von Taterträgen bei anderen nach § 73b StGB
Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes nach § 73e StGB
Einziehungsvorschriften nach §§ 74–75 StGB
"Außergerichtliche" Einziehung
Verfahrensvorschriften zur vorläufigen Vermögenssicherung
Opferentschädigung
Aufgaben der Polizei bei der Vollstreckung der Einziehungsanordnung (des Wertes)
Vermögensbeschlagnahme
Vermögensabschöpfung im Ordnungswidrigkeitenrecht
Muster
Aktualisiert: 2023-05-10
> findR *
Reform der Vermögensabschöpfung
Das Vermögensabschöpfungsrecht wurde zum 1.7.2017 vollständig neu gefasst. Der Begriff "Einziehung" ersetzt jetzt den bisherigen Begriff "Verfall". Der neu eingeführte § 73d StGB schränkt das Bruttoprinzip ein.
Kernstück der Reform ist die Neuregelung der Opferentschädigung. Die Ansprüche der Tatgeschädigten werden nunmehr im Strafvollstreckungsverfahren befriedigt. Das Taterlangte wird per Urteil eingezogen und an den Tatverletzten zurückübertragen. Bei der Einziehung des Wertersatzes werden die sichergestellten Vermögensgegenstände verwertet und an den oder die Tatverletzten ausgekehrt.
Das Gesetz hat den bisher beschränkten Anwendungsbereich für die erweiterte Einziehung (vormals erweiterter Verfall) von Taterträgen aufgehoben, sodass jetzt jede rechtswidrige Tat in Betracht kommt.
Neu eingeführt wurde ferner die Vorschrift des § 76a Absatz 4 StGB, die es ermöglicht, Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis einer konkreten rechtswidrigen Tat selbständig einzuziehen, sollte das Gericht davon überzeugt sein, dass der sichergestellte Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt.
Bewährte Erläuterungen
Zahlreiche Prüfungsschemata und Übersichten erschließen die schwierige Materie. Fallbeispiele aus der Praxis mit Hinweisen zu neuester Rechtsprechung verdeutlichen die Rechtsanwendung. Muster, u.a. für Eintragungsersuchen, Pfändungsbeschluss und Einziehungssanordnung, erleichtern den Umgang mit der Vermögensabschöpfung.
Das Werk wendet sich an alle, die mit Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung rechtlich in Berührung kommen, insbesondere Polizeibeamte, Staatsanwälte, Richter, Rechtsanwälte, Versicherungen, Banken und Verwaltungsbehörden.
Aus dem Inhalt:
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Anforderungen an die Ermittlungsbehörden
Vermögensabschöpfung bei der Justiz
Zusammenarbeit von Polizei und Justiz
Gesetzliches Modell der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
Rückgewinnungshilfe vs. Opferentschädigung
Rechtsnatur und Zweck der Einziehungsvorschriften, §§ 73 ff. StGB
Einziehung von Taterträgen
Bestimmung des Wertes des Erlangten, Schätzung gemäß § 73d StGB
Qualifizierter Zusammenhang zwischen Tat und Erlangtem
Mittäterschaft
Schätzung nach § 73d Absatz 2 StGB
Faktische Verfügungsgewalt der Mittäter über das Taterlangte
Haftung von Mittätern
Einziehung von Nutzungen und Surrogaten
Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern, Teilnehmern und anderen
Selbständige Einziehung von Vermögenswerten unklarer Herkunft
Verfahren nach §§ 979 ff. BGB bei Erschütterung der Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB
Einziehung von Taterträgen bei anderen nach § 73b StGB
Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes nach § 73e StGB
Einziehungsvorschriften nach §§ 74–75 StGB
"Außergerichtliche" Einziehung
Verfahrensvorschriften zur vorläufigen Vermögenssicherung
Opferentschädigung
Aufgaben der Polizei bei der Vollstreckung der Einziehungsanordnung (des Wertes)
Vermögensbeschlagnahme
Vermögensabschöpfung im Ordnungswidrigkeitenrecht
Muster
Aktualisiert: 2023-05-10
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Reform der Vermögensabschöpfung
Das Vermögensabschöpfungsrecht wurde zum 1.7.2017 vollständig neu gefasst. Der Begriff "Einziehung" ersetzt jetzt den bisherigen Begriff "Verfall". Der neu eingeführte § 73d StGB schränkt das Bruttoprinzip ein.
Kernstück der Reform ist die Neuregelung der Opferentschädigung. Die Ansprüche der Tatgeschädigten werden nunmehr im Strafvollstreckungsverfahren befriedigt. Das Taterlangte wird per Urteil eingezogen und an den Tatverletzten zurückübertragen. Bei der Einziehung des Wertersatzes werden die sichergestellten Vermögensgegenstände verwertet und an den oder die Tatverletzten ausgekehrt.
Das Gesetz hat den bisher beschränkten Anwendungsbereich für die erweiterte Einziehung (vormals erweiterter Verfall) von Taterträgen aufgehoben, sodass jetzt jede rechtswidrige Tat in Betracht kommt.
Neu eingeführt wurde ferner die Vorschrift des § 76a Absatz 4 StGB, die es ermöglicht, Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis einer konkreten rechtswidrigen Tat selbständig einzuziehen, sollte das Gericht davon überzeugt sein, dass der sichergestellte Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt.
Bewährte Erläuterungen
Zahlreiche Prüfungsschemata und Übersichten erschließen die schwierige Materie. Fallbeispiele aus der Praxis mit Hinweisen zu neuester Rechtsprechung verdeutlichen die Rechtsanwendung. Muster, u.a. für Eintragungsersuchen, Pfändungsbeschluss und Einziehungssanordnung, erleichtern den Umgang mit der Vermögensabschöpfung.
Das Werk wendet sich an alle, die mit Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung rechtlich in Berührung kommen, insbesondere Polizeibeamte, Staatsanwälte, Richter, Rechtsanwälte, Versicherungen, Banken und Verwaltungsbehörden.
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Anforderungen an die Ermittlungsbehörden
Vermögensabschöpfung bei der Justiz
Zusammenarbeit von Polizei und Justiz
Gesetzliches Modell der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
Rückgewinnungshilfe vs. Opferentschädigung
Rechtsnatur und Zweck der Einziehungsvorschriften, §§ 73 ff. StGB
Einziehung von Taterträgen
Bestimmung des Wertes des Erlangten, Schätzung gemäß § 73d StGB
Qualifizierter Zusammenhang zwischen Tat und Erlangtem
Mittäterschaft
Schätzung nach § 73d Absatz 2 StGB
Faktische Verfügungsgewalt der Mittäter über das Taterlangte
Haftung von Mittätern
Einziehung von Nutzungen und Surrogaten
Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern, Teilnehmern und anderen
Selbständige Einziehung von Vermögenswerten unklarer Herkunft
Verfahren nach §§ 979 ff. BGB bei Erschütterung der Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB
Einziehung von Taterträgen bei anderen nach § 73b StGB
Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes nach § 73e StGB
Einziehungsvorschriften nach §§ 74–75 StGB
"Außergerichtliche" Einziehung
Verfahrensvorschriften zur vorläufigen Vermögenssicherung
Opferentschädigung
Aufgaben der Polizei bei der Vollstreckung der Einziehungsanordnung (des Wertes)
Vermögensbeschlagnahme
Vermögensabschöpfung im Ordnungswidrigkeitenrecht
Muster
Aktualisiert: 2023-05-10
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Die Projektgruppe „Türen“ wurde im Jahre 2014 vom buildingSMART Deutschland e. V. gegründet. Ziel der Projektgruppe war es, die Planung von Türen besser im BIM-Planungsprozess zu verankern und eine einheitliche Definition einer Türliste zu erarbeiten.
Ein BIM-Türplanungsprozess kann zukünftig nur erfolgreich eingeführt werden, wenn es gelingt, eine einheitliche Türliste zu definieren. Genauer: sich auf einen Satz von einheitlichen Merkmalen zu einigen, aus denen die Türlisten aufgebaut werden. Hat man die Merkmale sowie die möglichen Inhalte/Werte definiert, kann man die Türenplanung „BIM-fähig“ machen. Dabei ist es irrelevant, ob die Merkmale als Attribute an BIM Objekten hängen oder als Daten in einer Liste vorliegen. Wichtig ist die Definition einheitlicher Parameter.
Aktualisiert: 2021-12-23
Autor:
Roland Baier,
buildingSMART Deutschland e. V.,
buildingSMART-Projektgruppe "Türen",
Christian Glatte,
Knut Haufe,
Dirk Hennings,
Martin Hubert,
Joachim Kleine Allekotte,
Kai Oberste-Ufer,
Frank Pankalla,
Martin Peukert,
Olaf Gunnar Thies,
Günther Weizenhöfer,
Siggi Wernik
> findR *
Die Projektgruppe „Türen“ wurde im Jahre 2014 vom buildingSMART Deutschland e. V. gegründet. Ziel der Projektgruppe war es, die Planung von Türen besser im BIM-Planungsprozess zu verankern und eine einheitliche Definition einer Türliste zu erarbeiten.
Ein BIM-Türplanungsprozess kann zukünftig nur erfolgreich eingeführt werden, wenn es gelingt, eine einheitliche Türliste zu definieren. Genauer: sich auf einen Satz von einheitlichen Merkmalen zu einigen, aus denen die Türlisten aufgebaut werden. Hat man die Merkmale sowie die möglichen Inhalte/Werte definiert, kann man die Türenplanung „BIM-fähig“ machen. Dabei ist es irrelevant, ob die Merkmale als Attribute an BIM Objekten hängen oder als Daten in einer Liste vorliegen. Wichtig ist die Definition einheitlicher Parameter.
Aktualisiert: 2021-03-25
Autor:
Roland Baier,
buildingSMART Deutschland e. V.,
buildingSMART-Projektgruppe "Türen",
Christian Glatte,
Knut Haufe,
Dirk Hennings,
Martin Hubert,
Joachim Kleine Allekotte,
Kai Oberste-Ufer,
Frank Pankalla,
Martin Peukert,
Olaf Gunnar Thies,
Günther Weizenhöfer,
Siggi Wernik
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Die Projektgruppe „Türen“ wurde im Jahre 2014 vom buildingSMART Deutschland e. V. gegründet. Ziel der Projektgruppe war es, die Planung von Türen besser im BIM-Planungsprozess zu verankern und eine einheitliche Definition einer Türliste zu erarbeiten.
Ein BIM-Türplanungsprozess kann zukünftig nur erfolgreich eingeführt werden, wenn es gelingt, eine einheitliche Türliste zu definieren. Genauer: sich auf einen Satz von einheitlichen Merkmalen zu einigen, aus denen die Türlisten aufgebaut werden. Hat man die Merkmale sowie die möglichen Inhalte/Werte definiert, kann man die Türenplanung „BIM-fähig“ machen. Dabei ist es irrelevant, ob die Merkmale als Attribute an BIM Objekten hängen oder als Daten in einer Liste vorliegen. Wichtig ist die Definition einheitlicher Parameter.
Aktualisiert: 2021-12-23
Autor:
Roland Baier,
buildingSMART Deutschland e. V.,
buildingSMART-Projektgruppe "Türen",
Christian Glatte,
Knut Haufe,
Dirk Hennings,
Martin Hubert,
Joachim Kleine Allekotte,
Kai Oberste-Ufer,
Frank Pankalla,
Martin Peukert,
Olaf Gunnar Thies,
Günther Weizenhöfer,
Siggi Wernik
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Reform der Vermögensabschöpfung
Das Vermögensabschöpfungsrecht wurde zum 1.7.2017 vollständig neu gefasst. Der Begriff "Einziehung" ersetzt jetzt den bisherigen Begriff "Verfall". Der neu eingeführte § 73d StGB schränkt das Bruttoprinzip ein.
Kernstück der Reform ist die Neuregelung der Opferentschädigung. Die Ansprüche der Tatgeschädigten werden nunmehr im Strafvollstreckungsverfahren befriedigt. Das Taterlangte wird per Urteil eingezogen und an den Tatverletzten zurückübertragen. Bei der Einziehung des Wertersatzes werden die sichergestellten Vermögensgegenstände verwertet und an den oder die Tatverletzten ausgekehrt.
Das Gesetz hat den bisher beschränkten Anwendungsbereich für die erweiterte Einziehung (vormals erweiterter Verfall) von Taterträgen aufgehoben, sodass jetzt jede rechtswidrige Tat in Betracht kommt.
Neu eingeführt wurde ferner die Vorschrift des § 76a Absatz 4 StGB, die es ermöglicht, Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis einer konkreten rechtswidrigen Tat selbständig einzuziehen, sollte das Gericht davon überzeugt sein, dass der sichergestellte Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt.
Bewährte Erläuterungen
Zahlreiche Prüfungsschemata und Übersichten erschließen die schwierige Materie. Fallbeispiele aus der Praxis mit Hinweisen zu neuester Rechtsprechung verdeutlichen die Rechtsanwendung. Muster, u.a. für Eintragungsersuchen, Pfändungsbeschluss und Einziehungssanordnung, erleichtern den Umgang mit der Vermögensabschöpfung.
Das Werk wendet sich an alle, die mit Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung rechtlich in Berührung kommen, insbesondere Polizeibeamte, Staatsanwälte, Richter, Rechtsanwälte, Versicherungen, Banken und Verwaltungsbehörden.
Aus dem Inhalt:
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Anforderungen an die Ermittlungsbehörden
Vermögensabschöpfung bei der Justiz
Zusammenarbeit von Polizei und Justiz
Gesetzliches Modell der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
Rückgewinnungshilfe vs. Opferentschädigung
Rechtsnatur und Zweck der Einziehungsvorschriften, §§ 73 ff. StGB
Einziehung von Taterträgen
Bestimmung des Wertes des Erlangten, Schätzung gemäß § 73d StGB
Qualifizierter Zusammenhang zwischen Tat und Erlangtem
Mittäterschaft
Schätzung nach § 73d Absatz 2 StGB
Faktische Verfügungsgewalt der Mittäter über das Taterlangte
Haftung von Mittätern
Einziehung von Nutzungen und Surrogaten
Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern, Teilnehmern und anderen
Selbständige Einziehung von Vermögenswerten unklarer Herkunft
Verfahren nach §§ 979 ff. BGB bei Erschütterung der Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB
Einziehung von Taterträgen bei anderen nach § 73b StGB
Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes nach § 73e StGB
Einziehungsvorschriften nach §§ 74–75 StGB
"Außergerichtliche" Einziehung
Verfahrensvorschriften zur vorläufigen Vermögenssicherung
Opferentschädigung
Aufgaben der Polizei bei der Vollstreckung der Einziehungsanordnung (des Wertes)
Vermögensbeschlagnahme
Vermögensabschöpfung im Ordnungswidrigkeitenrecht
Muster
Aktualisiert: 2023-02-14
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Reform der Vermögensabschöpfung
Das Vermögensabschöpfungsrecht wurde zum 1.7.2017 vollständig neu gefasst. Der Begriff "Einziehung" ersetzt jetzt den bisherigen Begriff "Verfall". Der neu eingeführte § 73d StGB schränkt das Bruttoprinzip ein.
Kernstück der Reform ist die Neuregelung der Opferentschädigung. Die Ansprüche der Tatgeschädigten werden nunmehr im Strafvollstreckungsverfahren befriedigt. Das Taterlangte wird per Urteil eingezogen und an den Tatverletzten zurückübertragen. Bei der Einziehung des Wertersatzes werden die sichergestellten Vermögensgegenstände verwertet und an den oder die Tatverletzten ausgekehrt.
Das Gesetz hat den bisher beschränkten Anwendungsbereich für die erweiterte Einziehung (vormals erweiterter Verfall) von Taterträgen aufgehoben, sodass jetzt jede rechtswidrige Tat in Betracht kommt.
Neu eingeführt wurde ferner die Vorschrift des § 76a Absatz 4 StGB, die es ermöglicht, Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis einer konkreten rechtswidrigen Tat selbständig einzuziehen, sollte das Gericht davon überzeugt sein, dass der sichergestellte Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt.
Bewährte Erläuterungen
Zahlreiche Prüfungsschemata und Übersichten erschließen die schwierige Materie. Fallbeispiele aus der Praxis mit Hinweisen zu neuester Rechtsprechung verdeutlichen die Rechtsanwendung. Muster, u.a. für Eintragungsersuchen, Pfändungsbeschluss und Einziehungssanordnung, erleichtern den Umgang mit der Vermögensabschöpfung.
Das Werk wendet sich an alle, die mit Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung rechtlich in Berührung kommen, insbesondere Polizeibeamte, Staatsanwälte, Richter, Rechtsanwälte, Versicherungen, Banken und Verwaltungsbehörden.
Aus dem Inhalt:
Entwicklung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
Anforderungen an die Ermittlungsbehörden
Vermögensabschöpfung bei der Justiz
Zusammenarbeit von Polizei und Justiz
Gesetzliches Modell der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
Rückgewinnungshilfe vs. Opferentschädigung
Rechtsnatur und Zweck der Einziehungsvorschriften, §§ 73 ff. StGB
Einziehung von Taterträgen
Bestimmung des Wertes des Erlangten, Schätzung gemäß § 73d StGB
Qualifizierter Zusammenhang zwischen Tat und Erlangtem
Mittäterschaft
Schätzung nach § 73d Absatz 2 StGB
Faktische Verfügungsgewalt der Mittäter über das Taterlangte
Haftung von Mittätern
Einziehung von Nutzungen und Surrogaten
Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern, Teilnehmern und anderen
Selbständige Einziehung von Vermögenswerten unklarer Herkunft
Verfahren nach §§ 979 ff. BGB bei Erschütterung der Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB
Einziehung von Taterträgen bei anderen nach § 73b StGB
Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes nach § 73e StGB
Einziehungsvorschriften nach §§ 74–75 StGB
"Außergerichtliche" Einziehung
Verfahrensvorschriften zur vorläufigen Vermögenssicherung
Opferentschädigung
Aufgaben der Polizei bei der Vollstreckung der Einziehungsanordnung (des Wertes)
Vermögensbeschlagnahme
Vermögensabschöpfung im Ordnungswidrigkeitenrecht
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Aktualisiert: 2023-02-14
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Das Vermögensabschöpfungsrecht wurde zum 1.7.2017 vollständig neu gefasst. Der Begriff "Einziehung" ersetzt jetzt den bisherigen Begriff "Verfall". Der neu eingeführte § 73d StGB schränkt das Bruttoprinzip ein.
Kernstück der Reform ist die Neuregelung der Opferentschädigung. Die Ansprüche der Tatgeschädigten werden nunmehr im Strafvollstreckungsverfahren befriedigt. Das Taterlangte wird per Urteil eingezogen und an den Tatverletzten zurückübertragen. Bei der Einziehung des Wertersatzes werden die sichergestellten Vermögensgegenstände verwertet und an den oder die Tatverletzten ausgekehrt.
Das Gesetz hat den bisher beschränkten Anwendungsbereich für die erweiterte Einziehung (vormals erweiterter Verfall) von Taterträgen aufgehoben, sodass jetzt jede rechtswidrige Tat in Betracht kommt.
Neu eingeführt wurde ferner die Vorschrift des § 76a Absatz 4 StGB, die es ermöglicht, Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis einer konkreten rechtswidrigen Tat selbständig einzuziehen, sollte das Gericht davon überzeugt sein, dass der sichergestellte Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt.
Bewährte Erläuterungen
Zahlreiche Prüfungsschemata und Übersichten erschließen die schwierige Materie. Fallbeispiele aus der Praxis mit Hinweisen zu neuester Rechtsprechung verdeutlichen die Rechtsanwendung. Muster, u.a. für Eintragungsersuchen, Pfändungsbeschluss und Einziehungssanordnung, erleichtern den Umgang mit der Vermögensabschöpfung.
Das Werk wendet sich an alle, die mit Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung rechtlich in Berührung kommen, insbesondere Polizeibeamte, Staatsanwälte, Richter, Rechtsanwälte, Versicherungen, Banken und Verwaltungsbehörden.
Aus dem Inhalt:
Entwicklung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
Anforderungen an die Ermittlungsbehörden
Vermögensabschöpfung bei der Justiz
Zusammenarbeit von Polizei und Justiz
Gesetzliches Modell der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
Rückgewinnungshilfe vs. Opferentschädigung
Rechtsnatur und Zweck der Einziehungsvorschriften, §§ 73 ff. StGB
Einziehung von Taterträgen
Bestimmung des Wertes des Erlangten, Schätzung gemäß § 73d StGB
Qualifizierter Zusammenhang zwischen Tat und Erlangtem
Mittäterschaft
Schätzung nach § 73d Absatz 2 StGB
Faktische Verfügungsgewalt der Mittäter über das Taterlangte
Haftung von Mittätern
Einziehung von Nutzungen und Surrogaten
Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern, Teilnehmern und anderen
Selbständige Einziehung von Vermögenswerten unklarer Herkunft
Verfahren nach §§ 979 ff. BGB bei Erschütterung der Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB
Einziehung von Taterträgen bei anderen nach § 73b StGB
Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes nach § 73e StGB
Einziehungsvorschriften nach §§ 74–75 StGB
"Außergerichtliche" Einziehung
Verfahrensvorschriften zur vorläufigen Vermögenssicherung
Opferentschädigung
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Aktualisiert: 2023-02-14
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Reform der Vermögensabschöpfung Bewährte Erläuterungen Aus dem Inhalt: Inhaltsverzeichnis (PDF) Leseprobe (PDF)
Aktualisiert: 2022-11-26
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