Der Status der Donauschiffahrt im Falle bewaffneter Konflikte.

Der Status der Donauschiffahrt im Falle bewaffneter Konflikte. von Baldtschun,  Jens
Die mit dem Status der Flußschiffahrt im Falle bewaffneter Konflikte verbundenen Probleme sind seit längerem nicht Gegenstand von Erörterungen des völkerrechtlichen Schrifttums gewesen. Hohe Aktualität erlangten sie indes anläßlich der Konflikte im ehemaligen Jugoslawien, als die Donauschiffahrt infolge von Kampfhandlungen und UN-Sanktionen jahrelang zum Erliegen kam. Die Folgeschäden belaufen sich auf mehrere Milliarden Euro und beschäftigten mehrfach UN-Sicherheitsrat und UN-Vollversammlung. Gleichzeitig machte Serbien beim Internationalen Gerichtshof geltend, die NATO habe die gemäß der Belgrader Konvention von 1948 garantiere Schiffahrtsfreiheit auf der Donau verletzt. Die westeuropäischen Staaten gehen hingegen zu Recht davon aus, durch das gegen ihren Protest geschlossene Belgrader Abkommen nicht gebunden zu sein. Sie erachten aber das ältere Pariser Donaustatut als weiterhin gültig. Dabei handelt es sich um ein allgemein verbindliches objektives Regime, mit dem die Zerstörung der Brücken nicht vereinbar war. Die Schiffahrtsfreiheit ist jedoch nur für neutrale Staaten gewährleistet. Die von der Zerstörung der Brücken betroffenen Staaten hatten indes gegenüber dem Kosovokonflikt ganz überwiegend keine neutrale Haltung eingenommen, sondern die NATO unterstützt. Wie bei den vorherigen UN-Sanktionen wurde ihnen daher eine wirtschaftliche Unterstützung gewährt, nämlich im Rahmen des Stabilitätspakts für Süd-Osteuropa. Der Autor befaßt sich weiter mit der Frage, ob auf Flüsse das Land- oder das Seekriegsrecht anzuwenden ist. Es ergibt sich, daß Flüsse generell dem Landkriegsrecht unterliegen, aber bei Fragen des Eigentumsschutzes (Prisen etc.) teils das Seekriegsrecht gilt. Bei der Untersuchung des Donaustatuts mit Blick auf bewaffnete Konflikte erschließt sich die auch unter historischen und politischen Gesichtspunkten relevante strategische Bedeutung der Donau als Zugang zum Schwarzen Meer und als Nachschubweg zwischen Mitteleuropa und dem Nahen Osten. Die (jüngst von Deutschland ratifizierte) Belgrader Konvention unterliegt gerade einer Revision, bei der auch die Schiffahrtsfreiheit bei bewaffneten Konflikten geregelt werden soll. Der Verfasser formuliert Vorschläge zu möglichen künftigen Regelungen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Status der Donauschiffahrt im Falle bewaffneter Konflikte.

Der Status der Donauschiffahrt im Falle bewaffneter Konflikte. von Baldtschun,  Jens
Die mit dem Status der Flußschiffahrt im Falle bewaffneter Konflikte verbundenen Probleme sind seit längerem nicht Gegenstand von Erörterungen des völkerrechtlichen Schrifttums gewesen. Hohe Aktualität erlangten sie indes anläßlich der Konflikte im ehemaligen Jugoslawien, als die Donauschiffahrt infolge von Kampfhandlungen und UN-Sanktionen jahrelang zum Erliegen kam. Die Folgeschäden belaufen sich auf mehrere Milliarden Euro und beschäftigten mehrfach UN-Sicherheitsrat und UN-Vollversammlung. Gleichzeitig machte Serbien beim Internationalen Gerichtshof geltend, die NATO habe die gemäß der Belgrader Konvention von 1948 garantiere Schiffahrtsfreiheit auf der Donau verletzt. Die westeuropäischen Staaten gehen hingegen zu Recht davon aus, durch das gegen ihren Protest geschlossene Belgrader Abkommen nicht gebunden zu sein. Sie erachten aber das ältere Pariser Donaustatut als weiterhin gültig. Dabei handelt es sich um ein allgemein verbindliches objektives Regime, mit dem die Zerstörung der Brücken nicht vereinbar war. Die Schiffahrtsfreiheit ist jedoch nur für neutrale Staaten gewährleistet. Die von der Zerstörung der Brücken betroffenen Staaten hatten indes gegenüber dem Kosovokonflikt ganz überwiegend keine neutrale Haltung eingenommen, sondern die NATO unterstützt. Wie bei den vorherigen UN-Sanktionen wurde ihnen daher eine wirtschaftliche Unterstützung gewährt, nämlich im Rahmen des Stabilitätspakts für Süd-Osteuropa. Der Autor befaßt sich weiter mit der Frage, ob auf Flüsse das Land- oder das Seekriegsrecht anzuwenden ist. Es ergibt sich, daß Flüsse generell dem Landkriegsrecht unterliegen, aber bei Fragen des Eigentumsschutzes (Prisen etc.) teils das Seekriegsrecht gilt. Bei der Untersuchung des Donaustatuts mit Blick auf bewaffnete Konflikte erschließt sich die auch unter historischen und politischen Gesichtspunkten relevante strategische Bedeutung der Donau als Zugang zum Schwarzen Meer und als Nachschubweg zwischen Mitteleuropa und dem Nahen Osten. Die (jüngst von Deutschland ratifizierte) Belgrader Konvention unterliegt gerade einer Revision, bei der auch die Schiffahrtsfreiheit bei bewaffneten Konflikten geregelt werden soll. Der Verfasser formuliert Vorschläge zu möglichen künftigen Regelungen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Status der Donauschiffahrt im Falle bewaffneter Konflikte.

Der Status der Donauschiffahrt im Falle bewaffneter Konflikte. von Baldtschun,  Jens
Die mit dem Status der Flußschiffahrt im Falle bewaffneter Konflikte verbundenen Probleme sind seit längerem nicht Gegenstand von Erörterungen des völkerrechtlichen Schrifttums gewesen. Hohe Aktualität erlangten sie indes anläßlich der Konflikte im ehemaligen Jugoslawien, als die Donauschiffahrt infolge von Kampfhandlungen und UN-Sanktionen jahrelang zum Erliegen kam. Die Folgeschäden belaufen sich auf mehrere Milliarden Euro und beschäftigten mehrfach UN-Sicherheitsrat und UN-Vollversammlung. Gleichzeitig machte Serbien beim Internationalen Gerichtshof geltend, die NATO habe die gemäß der Belgrader Konvention von 1948 garantiere Schiffahrtsfreiheit auf der Donau verletzt. Die westeuropäischen Staaten gehen hingegen zu Recht davon aus, durch das gegen ihren Protest geschlossene Belgrader Abkommen nicht gebunden zu sein. Sie erachten aber das ältere Pariser Donaustatut als weiterhin gültig. Dabei handelt es sich um ein allgemein verbindliches objektives Regime, mit dem die Zerstörung der Brücken nicht vereinbar war. Die Schiffahrtsfreiheit ist jedoch nur für neutrale Staaten gewährleistet. Die von der Zerstörung der Brücken betroffenen Staaten hatten indes gegenüber dem Kosovokonflikt ganz überwiegend keine neutrale Haltung eingenommen, sondern die NATO unterstützt. Wie bei den vorherigen UN-Sanktionen wurde ihnen daher eine wirtschaftliche Unterstützung gewährt, nämlich im Rahmen des Stabilitätspakts für Süd-Osteuropa. Der Autor befaßt sich weiter mit der Frage, ob auf Flüsse das Land- oder das Seekriegsrecht anzuwenden ist. Es ergibt sich, daß Flüsse generell dem Landkriegsrecht unterliegen, aber bei Fragen des Eigentumsschutzes (Prisen etc.) teils das Seekriegsrecht gilt. Bei der Untersuchung des Donaustatuts mit Blick auf bewaffnete Konflikte erschließt sich die auch unter historischen und politischen Gesichtspunkten relevante strategische Bedeutung der Donau als Zugang zum Schwarzen Meer und als Nachschubweg zwischen Mitteleuropa und dem Nahen Osten. Die (jüngst von Deutschland ratifizierte) Belgrader Konvention unterliegt gerade einer Revision, bei der auch die Schiffahrtsfreiheit bei bewaffneten Konflikten geregelt werden soll. Der Verfasser formuliert Vorschläge zu möglichen künftigen Regelungen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Status der Donauschiffahrt im Falle bewaffneter Konflikte. von Baldtschun,  Jens
Die mit dem Status der Flußschiffahrt im Falle bewaffneter Konflikte verbundenen Probleme sind seit längerem nicht Gegenstand von Erörterungen des völkerrechtlichen Schrifttums gewesen. Hohe Aktualität erlangten sie indes anläßlich der Konflikte im ehemaligen Jugoslawien, als die Donauschiffahrt infolge von Kampfhandlungen und UN-Sanktionen jahrelang zum Erliegen kam. Die Folgeschäden belaufen sich auf mehrere Milliarden Euro und beschäftigten mehrfach UN-Sicherheitsrat und UN-Vollversammlung. Gleichzeitig machte Serbien beim Internationalen Gerichtshof geltend, die NATO habe die gemäß der Belgrader Konvention von 1948 garantiere Schiffahrtsfreiheit auf der Donau verletzt. Die westeuropäischen Staaten gehen hingegen zu Recht davon aus, durch das gegen ihren Protest geschlossene Belgrader Abkommen nicht gebunden zu sein. Sie erachten aber das ältere Pariser Donaustatut als weiterhin gültig. Dabei handelt es sich um ein allgemein verbindliches objektives Regime, mit dem die Zerstörung der Brücken nicht vereinbar war. Die Schiffahrtsfreiheit ist jedoch nur für neutrale Staaten gewährleistet. Die von der Zerstörung der Brücken betroffenen Staaten hatten indes gegenüber dem Kosovokonflikt ganz überwiegend keine neutrale Haltung eingenommen, sondern die NATO unterstützt. Wie bei den vorherigen UN-Sanktionen wurde ihnen daher eine wirtschaftliche Unterstützung gewährt, nämlich im Rahmen des Stabilitätspakts für Süd-Osteuropa. Der Autor befaßt sich weiter mit der Frage, ob auf Flüsse das Land- oder das Seekriegsrecht anzuwenden ist. Es ergibt sich, daß Flüsse generell dem Landkriegsrecht unterliegen, aber bei Fragen des Eigentumsschutzes (Prisen etc.) teils das Seekriegsrecht gilt. Bei der Untersuchung des Donaustatuts mit Blick auf bewaffnete Konflikte erschließt sich die auch unter historischen und politischen Gesichtspunkten relevante strategische Bedeutung der Donau als Zugang zum Schwarzen Meer und als Nachschubweg zwischen Mitteleuropa und dem Nahen Osten. Die (jüngst von Deutschland ratifizierte) Belgrader Konvention unterliegt gerade einer Revision, bei der auch die Schiffahrtsfreiheit bei bewaffneten Konflikten geregelt werden soll. Der Verfasser formuliert Vorschläge zu möglichen künftigen Regelungen.
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Die mit dem Status der Flußschiffahrt im Falle bewaffneter Konflikte verbundenen Probleme sind seit längerem nicht Gegenstand von Erörterungen des völkerrechtlichen Schrifttums gewesen. Hohe Aktualität erlangten sie indes anläßlich der Konflikte im ehemaligen Jugoslawien, als die Donauschiffahrt infolge von Kampfhandlungen und UN-Sanktionen jahrelang zum Erliegen kam. Die Folgeschäden belaufen sich auf mehrere Milliarden Euro und beschäftigten mehrfach UN-Sicherheitsrat und UN-Vollversammlung. Gleichzeitig machte Serbien beim Internationalen Gerichtshof geltend, die NATO habe die gemäß der Belgrader Konvention von 1948 garantiere Schiffahrtsfreiheit auf der Donau verletzt. Die westeuropäischen Staaten gehen hingegen zu Recht davon aus, durch das gegen ihren Protest geschlossene Belgrader Abkommen nicht gebunden zu sein. Sie erachten aber das ältere Pariser Donaustatut als weiterhin gültig. Dabei handelt es sich um ein allgemein verbindliches objektives Regime, mit dem die Zerstörung der Brücken nicht vereinbar war. Die Schiffahrtsfreiheit ist jedoch nur für neutrale Staaten gewährleistet. Die von der Zerstörung der Brücken betroffenen Staaten hatten indes gegenüber dem Kosovokonflikt ganz überwiegend keine neutrale Haltung eingenommen, sondern die NATO unterstützt. Wie bei den vorherigen UN-Sanktionen wurde ihnen daher eine wirtschaftliche Unterstützung gewährt, nämlich im Rahmen des Stabilitätspakts für Süd-Osteuropa. Der Autor befaßt sich weiter mit der Frage, ob auf Flüsse das Land- oder das Seekriegsrecht anzuwenden ist. Es ergibt sich, daß Flüsse generell dem Landkriegsrecht unterliegen, aber bei Fragen des Eigentumsschutzes (Prisen etc.) teils das Seekriegsrecht gilt. Bei der Untersuchung des Donaustatuts mit Blick auf bewaffnete Konflikte erschließt sich die auch unter historischen und politischen Gesichtspunkten relevante strategische Bedeutung der Donau als Zugang zum Schwarzen Meer und als Nachschubweg zwischen Mitteleuropa und dem Nahen Osten. Die (jüngst von Deutschland ratifizierte) Belgrader Konvention unterliegt gerade einer Revision, bei der auch die Schiffahrtsfreiheit bei bewaffneten Konflikten geregelt werden soll. Der Verfasser formuliert Vorschläge zu möglichen künftigen Regelungen.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die mit dem Status der Flußschiffahrt im Falle bewaffneter Konflikte verbundenen Probleme sind seit längerem nicht Gegenstand von Erörterungen des völkerrechtlichen Schrifttums gewesen. Hohe Aktualität erlangten sie indes anläßlich der Konflikte im ehemaligen Jugoslawien, als die Donauschiffahrt infolge von Kampfhandlungen und UN-Sanktionen jahrelang zum Erliegen kam. Die Folgeschäden belaufen sich auf mehrere Milliarden Euro und beschäftigten mehrfach UN-Sicherheitsrat und UN-Vollversammlung. Gleichzeitig machte Serbien beim Internationalen Gerichtshof geltend, die NATO habe die gemäß der Belgrader Konvention von 1948 garantiere Schiffahrtsfreiheit auf der Donau verletzt. Die westeuropäischen Staaten gehen hingegen zu Recht davon aus, durch das gegen ihren Protest geschlossene Belgrader Abkommen nicht gebunden zu sein. Sie erachten aber das ältere Pariser Donaustatut als weiterhin gültig. Dabei handelt es sich um ein allgemein verbindliches objektives Regime, mit dem die Zerstörung der Brücken nicht vereinbar war. Die Schiffahrtsfreiheit ist jedoch nur für neutrale Staaten gewährleistet. Die von der Zerstörung der Brücken betroffenen Staaten hatten indes gegenüber dem Kosovokonflikt ganz überwiegend keine neutrale Haltung eingenommen, sondern die NATO unterstützt. Wie bei den vorherigen UN-Sanktionen wurde ihnen daher eine wirtschaftliche Unterstützung gewährt, nämlich im Rahmen des Stabilitätspakts für Süd-Osteuropa. Der Autor befaßt sich weiter mit der Frage, ob auf Flüsse das Land- oder das Seekriegsrecht anzuwenden ist. Es ergibt sich, daß Flüsse generell dem Landkriegsrecht unterliegen, aber bei Fragen des Eigentumsschutzes (Prisen etc.) teils das Seekriegsrecht gilt. Bei der Untersuchung des Donaustatuts mit Blick auf bewaffnete Konflikte erschließt sich die auch unter historischen und politischen Gesichtspunkten relevante strategische Bedeutung der Donau als Zugang zum Schwarzen Meer und als Nachschubweg zwischen Mitteleuropa und dem Nahen Osten. Die (jüngst von Deutschland ratifizierte) Belgrader Konvention unterliegt gerade einer Revision, bei der auch die Schiffahrtsfreiheit bei bewaffneten Konflikten geregelt werden soll. Der Verfasser formuliert Vorschläge zu möglichen künftigen Regelungen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die mit dem Status der Flußschiffahrt im Falle bewaffneter Konflikte verbundenen Probleme sind seit längerem nicht Gegenstand von Erörterungen des völkerrechtlichen Schrifttums gewesen. Hohe Aktualität erlangten sie indes anläßlich der Konflikte im ehemaligen Jugoslawien, als die Donauschiffahrt infolge von Kampfhandlungen und UN-Sanktionen jahrelang zum Erliegen kam. Die Folgeschäden belaufen sich auf mehrere Milliarden Euro und beschäftigten mehrfach UN-Sicherheitsrat und UN-Vollversammlung. Gleichzeitig machte Serbien beim Internationalen Gerichtshof geltend, die NATO habe die gemäß der Belgrader Konvention von 1948 garantiere Schiffahrtsfreiheit auf der Donau verletzt. Die westeuropäischen Staaten gehen hingegen zu Recht davon aus, durch das gegen ihren Protest geschlossene Belgrader Abkommen nicht gebunden zu sein. Sie erachten aber das ältere Pariser Donaustatut als weiterhin gültig. Dabei handelt es sich um ein allgemein verbindliches objektives Regime, mit dem die Zerstörung der Brücken nicht vereinbar war. Die Schiffahrtsfreiheit ist jedoch nur für neutrale Staaten gewährleistet. Die von der Zerstörung der Brücken betroffenen Staaten hatten indes gegenüber dem Kosovokonflikt ganz überwiegend keine neutrale Haltung eingenommen, sondern die NATO unterstützt. Wie bei den vorherigen UN-Sanktionen wurde ihnen daher eine wirtschaftliche Unterstützung gewährt, nämlich im Rahmen des Stabilitätspakts für Süd-Osteuropa. Der Autor befaßt sich weiter mit der Frage, ob auf Flüsse das Land- oder das Seekriegsrecht anzuwenden ist. Es ergibt sich, daß Flüsse generell dem Landkriegsrecht unterliegen, aber bei Fragen des Eigentumsschutzes (Prisen etc.) teils das Seekriegsrecht gilt. Bei der Untersuchung des Donaustatuts mit Blick auf bewaffnete Konflikte erschließt sich die auch unter historischen und politischen Gesichtspunkten relevante strategische Bedeutung der Donau als Zugang zum Schwarzen Meer und als Nachschubweg zwischen Mitteleuropa und dem Nahen Osten. Die (jüngst von Deutschland ratifizierte) Belgrader Konvention unterliegt gerade einer Revision, bei der auch die Schiffahrtsfreiheit bei bewaffneten Konflikten geregelt werden soll. Der Verfasser formuliert Vorschläge zu möglichen künftigen Regelungen.
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