Aus dem Inhalt:
Die toxische Wirkung von CO2 - Der Totraum - Meta-Studie von 2021: Unerwünschte Nebeneffekte des Maskentragens - Nebenwirkungen be von Masken bei Kindern und Jugendlichen - Stellungnahmen der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie zur Schutzwirkung von Masken - Faktencheck und Co. - Masken in der Darstellung der Bundesregierung - Risiken einer chronischen CO2-Vergiftung (Im Vergleich mit Alkohol: Entzündungen, Hemmung der Interferon-Produktion, Fetales Alkoholsyndrom - Schädigung durch Narkose - Suchtpotential von Narkotika) - Der Eilbeschluss von Weimar - SARS-CoV-2-Diagnostik - Sinn und Unsinn der Maßnahmen: Von der Maske bis zur Impfung.
Masken können kleine und große Partikel je nach Beschaffenheit unterschiedlich gut filtern, das ist durch Studien belegt. Ebenso kann die Ausatemluft durch luftdurchlässige und nicht dicht abschließende Masken entweichen. Doch auch die beste Maske kann nur effektiv filtern, wenn es zu filternde Partikel gibt. Eine 2013 bis 2016 durchgeführte Studie zeigte bei Patienten mit akuten Atemwegserkrankungen nur wenig bis keine Viren in der ausgeatmeten Luft trotz hoher Virenlast! Auch entweicht die Luft nur unter Druck durch die Maske. Ohne Druck - wie gegen Ende der Ausatmung - verbleibt sie im Totraum der Maske, so dass die CO2-Blutwerte gesunder Erwachsener schon nach 30 Minuten Tragen einer OP-Maske signifikant ansteigen, wie bereits 2005 in einer Dissertation nachgewiesen wurde. Bei Kindern Ist der Totraum im Verhältnis zum Atemzugsvolumen noch deutlich höher und entsprechend höher der Anteil rückgeatmeter Luft mit hohem CO2-Anteil.
Deutlich erhöhte Konzentrationen des echten Narkotikums Kohlendioxid in der Atemluft können zu Bewusstlosigkeit und Tod führen, aber auch längere Zeit niederschwellig erhöhte Konzentrationen können gesundheitsschädlich sein und womöglich ähnliche Gefahren in sich bergen wie das Narkotikum und Nervengift Alkohol, z.B. fetales Alkoholsyndrom, Demenz oder erhöhtes Suchtpotential.
Dieses Buch ist eine überarbeitete und erweiterte Ausgabe von "Corona - Masken und das Nervengift CO2"
Aktualisiert: 2023-03-16
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Seit COVID-19 sind Mund-Nasen-Bedeckungen, ob nun als sogenannte Alltagsmasken, OP- oder FFP2- Masken im täglichen Gebrauch vieler Menschen. Bereits eine 2005 veröffentlichte Dissertation zeigte auf, dass schon nach 30 Minuten Tragedauer unter OP-Masken vermehrt CO2 zurückgeatmet wird und der CO2-Gehalt im Blut signifikant ansteigt. Die Gefahr deutlich erhöhter Konzentrationen des echten Narkotikums und Nervengifts Kohlendioxid in der Atemluft und die damit einhergehenden Symptome bis hin zu Bewusstlosigkeit und Tod sind bekannt.
Dieses Buch soll für die Gefahren sensibilisieren, die von langen Masken-Tragezeiten ausgehen können (chronische CO2-Vergiftung) und weitgehend unerforscht sind, dementsprechend in der Diskussion um die Maskenpflicht unberücksichtigt bleiben. Dabei lassen die bekannten Schädigungen durch andere Nervengifte wie Kohlenmonoxid oder Alkohol bei chronischer Vergiftung oder auch die bisher unerklärten postoperativen kognitiven Defizite (POCD) vermuten, dass ähnliche Gefahren von einer chronischen CO2-Vergiftung ausgehen können, womöglich mit besonders gravierenden Konsequenzen für Kinder.
Inhaltsverzeichnis:
Einleitung - dpa-Faktencheck zur Rückatmung von CO2 unter OP-Masken - Die toxische Wirkung von CO2 - AFP Deutschland und der Kinderarzt Eugen Janzen - Der Totraum - Nebenwirkungen des Maskentragens bei Kindern und Jugendlichen - Kindeswohlgefährdung durch Masken: der Eilbeschluss von Weimar - SARS-CoV-3-Diagnostik - Anhang
Aktualisiert: 2022-04-28
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Sämtliche Anlagen in Originalgröße mit farbigen Abbildungen.
Der vorliegende Ergänzungsband enthält sämtliche Anlagen zu der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2659/20, die bereits in einem eigenen Band unter dem Titel "Corona Pandemie 2020 (COVID-1 9) - Dokumentation einer Verfassungsbeschwerde, ISBN 978-3-7526-5975-7, veröffentlicht wurde.
Die Verfassungsbeschwerde selbst richtet sich gegen das Fortbestehen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch SARS-CoV-2 auf der Basis nachweislicher Täuschung. Die von Bundesregierung, RKI und den Leitmedien der breiten Öffentlichkeit kommunizierte, besorgniserregende gesundheitliche Lage in Deutschland steht nicht nur in krassem Widerspruch zu den tatsächlich vom RKI gesammelten Daten, sondern beruht im Wesentlichen auf einer nach wie vor ungenauen und indifferenten Ermittlung sogenannter COVID-1 9-Fälle, also der an einer durch SARS-CoV-2 verursachten akuten Atemwegserkrankung bzw. an einer Lungenentzündung Erkrankten.
Aktualisiert: 2022-04-27
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Sämtliche Dokumente in Originalgröße, Abbildungen in Farbe.
Die hier dokumentierte Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2659/20 richtet sich gegen das Fortbestehen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch SARS-CoV-2 die damit begründete Coronaschutzverordnung des Landes NRW. Die von Bundesregierung, RKI und den Leitmedien der breiten Öffentlichkeit kommunizierte, besorgniserregende gesundheitliche Lage in Deutschland steht nicht nur in krassem Widerspruch zu den tatsächlich vom RKI gesammelten Daten, sondern beruht im Wesentlichen auf einer nach wie vor ungenauen und indifferenten Ermittlung sogenannter COVID-1 9-Fälle, also der an einer durch SARS-CoV-2 verursachten akuten
Atemwegserkrankung bzw. an einer Lungenentzündung Erkrankten.
Die Beschwerde zeigt auf, dass bei der Einstufung als COVID-1 9-Fall bzw. Todesfall gemäß den Vorgaben der WHO weder eindeutig und konsequent zwischen SARS-CoV-2 und andreren Erregern akuter Atemwegserkrankungen (z.B. bekannte humane Coronaviren, Grippeviren oder Bakterien) noch zwischen an einer akuten Atemwegserkrankung Leidenden und symptomlos(!) "Erkrankten" unterschieden wird. Dennoch wird diese Zahl der "Infizierten" als Maßstab der Ausbreitung des SARS-CoV-2 zur Grundlage aller Maßnahmen gemacht.
Zu dieser Dokumentation ist ein Ergänzungsband erhältlich:
"Corona Pandemie 2020 (COVID-1 9) - 1 BvR 2659/20 - Anlagen zur Verfassungsbeschwerde" (ISBN 978-3-7526-5977-1 )
Aktualisiert: 2022-04-27
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Dokumentation (Originaldokumente im DIN A4-Format) von 4 aufeinanderfolgenden Verfassungsbeschwerden einer Familie aus den Jahren 2000 bis 2004 zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums vor dem Hintergrund der Ausführungen des BVerfG über die grundrechtliche Gewährleistungspflicht eines menschenwürdigen Existenzminimums in seinem vielbeachteten Urteil vom 5. November 2019, 1 BvR 7/16, zu Sanktionen im Sozialrecht.
Da der Familienvater aufgrund einer psychischen Behinderung nicht erwerbsfähig und mit der Betreuung und Erziehung der 5 minderjährigen Kinder zunehmend überfordert war, hatte die Mutter ihren Arbeitsplatz aufgegeben, um sich vorrübergehend um die Familie zu kümmern. Zur Sicherung des Lebensunterhaltes hatte die Familie daher Sozialhilfe beantragt, was zunächst mit Hinweis auf die Möglichkeit der Selbsthilfe durch eine Erwerbsarbeit der Eltern, in Verbindung mit einer Fremdbetreuung des jüngsten, seine Mutter vermissenden und gerade 3 Jahre alten Kindes, abgelehnt wurde. Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht lehnten in der Folge die Anträge der Familie auf vorläufigen Rechtsschutz vor allem deshalb ab, weil das der Familie seither zur Verfügung stehende Einkommen aus Kindergeld und unregelmäßigem Einkommen der Mutter aus einer Lehrtätigkeit zum Lebensunterhalt nicht ausreiche und daher Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der gesamten Familie bestünden. Zudem konnte im vorläufigen Rechtschutz grundsätzlich ohnehin nur eine eingeschränkte Sicherung des Existenzminimums in Höhe von 80% der Regelsätze und ohne Berücksichtigung der Unterkunftskosten erreicht werden. Die Verfassungsbeschwerden richteten sich daher gegen die Versagung eines effektiven Rechtschutzes zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums für Eltern und Kinder sowie gegen die Versagung effektiven Rechtschutzes zur Sicherung der von der Familie bewohnten Wohnung, nachdem aufgrund der aufgelaufenen Mietrückstände ein Räumungsurteil ergangen war. Zur besseren Beurteilung des Anspruchs der Familie auf Sozialhilfe ist zudem der erfolgreiche Ausgang der beiden Hauptsacheverfahren dokumentiert, wonach im ersten Verfahren im Juni 2004 die bis März 2003 nachgewiesenen Schulden vom Sozialhilfeträger getilgt und im zweiten Verfahren im Dezember 2005 für den anschließenden Zeitraum bis Ende 2004 schließlich rückwirkend Sozialhilfe in gesetzlicher Höhe bewilligt wurde.
Die Beschwerden wurden nicht zur Entscheidung angenommen.
Aktualisiert: 2022-04-25
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Dokumentation (Originaldokumente im DIN A4-Format) der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2625/18, die auf derselben Schulbesuchsanordnung beruht wie die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2222/16 (sofortige Vollziehung, Prozesskostenhilfe) und 1 BvR 2491/17 (Zwangsgeldvollstreckung vor Ende des Klageverfahrens) aus Band 2 bzw. 3 dieser Reihe, jedoch nach Ende des Rechtsweges, nachdem trotz vorgetragener verfassungsrechtlicher Einwände das Verwaltungsgericht Münster die Schulbesuchsanordnung und Zwangsgeldfestsetzung für rechtens erklärt und das Oberverwaltungsgericht Münster die Berufung nicht zugelassen hatte. Die vorliegende Verfassungsbeschwerde zeigt jedoch, dass die verfassungsrechtliche Bewertung und die bisherige Rechtsprechung des BverfG zu Schulpflicht und Schulzwang keineswegs so eindeutig sind, wie es die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nahelegen.
Aktualisiert: 2022-04-24
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Dokumentation (Originaldokumente im DIN A4-Format) der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2491/17, die auf derselben Schulbesuchsanordnung beruht wie die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2222/16 aus Band 2 dieser Reihe, wobei die Schulbehörde zusätzlich ein Zwangsgeld in Höhe von je 500 Euro gegen beide Eltern festgesetzt hatte. Die gemeinsame Verfassungsbeschwerde der Eltern richtet sich gegen die Vollstreckung der Zwangsgelder ohne rechtskräftiges Urteil, da die hohen Anforderungen an sofort vollstreckbare Zwangsmaßnahmen nicht erfüllt seien und die Eltern keine Möglichkeit hätten, die Zwangsmaßnahmen durch Erfüllung der Schulbesuchsanordnung abzuwehren, da sie, nachdem alle bisherigen Maßnahmen erfolglos geblieben waren, in einem Konflikt zwischen Einhaltung der Schulpflicht und dem Wohl ihres Kindes stünden.
Aktualisiert: 2022-04-29
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Dokumentation (Originaldokumente im DIN A4-Format) der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2222/16 eines Vaters gegen die sofortige Vollziehung einer Schulbesuchsanordnung, verbunden mit der Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2500 Euro (die Mutter erhielt dieselbe Schulbesuchsanordnung mit Zwangsgeldandrohung), sollte er nicht gegen den Willen seines 13-jährigen Sohnes für dessen regelmäßigen Schulbesuch sorgen, da sowohl das VG Münster als auch das OVG Münster die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abgelehnt hatten. Da außerdem die Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt worden war, richtet sich die Verfassungsbeschwerde auch gegen die Verweigerung der Prozesskostenhilfe. Die Verfassungsbeschwerde der Mutter mit dem AZ 1 BvR 2223/16 ist nahezu identisch und ist daher nicht gesondert abgedruckt.
Hinweis: Die ebenfalls auf dem vorliegenden Fall basierenden Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2491/17 und 1 BvR 2625/18 werden in den Bänden 3 und 4 dieser Reihe dokumentiert, die ab August 2019 erhältlich sind.
Aktualisiert: 2022-04-13
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Dokumentation (Originaldokumente im DIN A4-Format) der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 3157/15 gegen die in NRW über den Beginn der Volljährigkeit hinaus geltende Schulpflicht (Schulzwang), ohne dass ein Ausbildungsverhältnis besteht. Im vorliegenden Fall hätte der betroffene junge Mensch nach seinem 18. Geburtstag noch fast ein Jahr lang eine Schule besuchen müssen, obwohl kein Ausbildungsverhätnis bestand und er sich selbstständig zu Hause auf einen externen Schulabschluss vorbereitete. Der Betroffene verweigerte den Schulbesuch als ungerechtfertigten Eingriff in seine Grundrechte und wurde deshalb gerichtlich mit einem Bußgeld von 200 Euro belegt, womit auch die entstandenen Gerichts-und Anwaltkosten vom Betroffenen zu zahlen waren.
Die Beschwerde wurde - ohne Begründung - nicht zur Entscheidung angenommen. Die Reihe, zu der auch dieser Band gehört, will eine Möglichkeit eröffnen, sich ein Bild auch von denjenigen Verfassungsbeschwerden zu machen, die das BVerfG unbegründet nicht zur Entscheidung annimmt und daher nicht veröffentlicht.
Aktualisiert: 2022-04-23
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