50+1 im Abstiegskampf?

50+1 im Abstiegskampf? von Beth,  Michelle
Entgegen des gängigen Sprachgebrauchs sind die meisten deutschen Profifußballklubs nicht mehr als Vereine im rechtlichen Sinne organisiert, sondern als Kapitalgesellschaften ausgegliedert. An diesen müssen wiederum die "klassischen" Muttervereine die Mehrheit halten, so die sog. "50+1"-Regel des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) und der Deutschen Fußball-Liga (DFL). Im Rahmen der kürzlich einberufenen DFL-Mitgliederversammlung stimmten die Klubs beider Profiligen mehrheitlich für Antrag des FC St. Pauli, die Verbandsregelung beizubehalten. Dieses Ergebnis erfreut sich des großen Zuspruchs zahlreicher Fußballfans, hatten zuvor doch über 3000 Fanclubs in einer Petition den Erhalt der 50+1-Regel gefordert. Schließlich intendierten die beiden Fußballverbände mit ihrer Einführung einen stabilen sportlichen Wettbewerb zwischen selbstbestimmten Ligateilnehmern, die über die organisatorische Verflechtung zum Mutterverein eine nachhaltige Förderung des Breitensports gewährleisten sollen. Tatsächlich weitet sich der Kreis derer, die für eine Relativierung oder gar eine komplette Aufhebung der allein in Deutschland geltenden 50+1-Regel plädieren, ebenso aus, wie der ihrer Befürwortet. Neben Hannover 96-Investor Martin Kind, der als ihr schärfster Kritiker gilt, äußern auch weite Teile der Fachliteratur zunehmend juristische Bedenken, die insbesondere auf die Vorschriften des europäischen Kartellrechts verweisen. Daneben sieht sich die Regel dem Vorwurf ausgesetzt, gegen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten zu verstoßen. Dementsprechend gewährt das Werk einen tieferen Einblick in das Europarecht und legt dabei ein besonderes Augenmerk auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH. Es richtet sich jedoch nicht nur an das rechtswissenschaftliche Fachpublikum, sondern gleichermaßen an die breite, interessierte Öffentlichkeit. Insbesondere Fußballfans, die die brandaktuelle Debatte rund um die 50+1-Regel mitverfolgen, wird Aufschluss über ihre juristischen Hintergründe geboten.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Entgegen des gängigen Sprachgebrauchs sind die meisten deutschen Profifußballklubs nicht mehr als Vereine im rechtlichen Sinne organisiert, sondern als Kapitalgesellschaften ausgegliedert. An diesen müssen wiederum die "klassischen" Muttervereine die Mehrheit halten, so die sog. "50+1"-Regel des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) und der Deutschen Fußball-Liga (DFL). Im Rahmen der kürzlich einberufenen DFL-Mitgliederversammlung stimmten die Klubs beider Profiligen mehrheitlich für Antrag des FC St. Pauli, die Verbandsregelung beizubehalten. Dieses Ergebnis erfreut sich des großen Zuspruchs zahlreicher Fußballfans, hatten zuvor doch über 3000 Fanclubs in einer Petition den Erhalt der 50+1-Regel gefordert. Schließlich intendierten die beiden Fußballverbände mit ihrer Einführung einen stabilen sportlichen Wettbewerb zwischen selbstbestimmten Ligateilnehmern, die über die organisatorische Verflechtung zum Mutterverein eine nachhaltige Förderung des Breitensports gewährleisten sollen. Tatsächlich weitet sich der Kreis derer, die für eine Relativierung oder gar eine komplette Aufhebung der allein in Deutschland geltenden 50+1-Regel plädieren, ebenso aus, wie der ihrer Befürwortet. Neben Hannover 96-Investor Martin Kind, der als ihr schärfster Kritiker gilt, äußern auch weite Teile der Fachliteratur zunehmend juristische Bedenken, die insbesondere auf die Vorschriften des europäischen Kartellrechts verweisen. Daneben sieht sich die Regel dem Vorwurf ausgesetzt, gegen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten zu verstoßen. Dementsprechend gewährt das Werk einen tieferen Einblick in das Europarecht und legt dabei ein besonderes Augenmerk auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH. Es richtet sich jedoch nicht nur an das rechtswissenschaftliche Fachpublikum, sondern gleichermaßen an die breite, interessierte Öffentlichkeit. Insbesondere Fußballfans, die die brandaktuelle Debatte rund um die 50+1-Regel mitverfolgen, wird Aufschluss über ihre juristischen Hintergründe geboten.
Aktualisiert: 2023-05-11
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50+1 im Abstiegskampf? von Beth,  Michelle
Entgegen des gängigen Sprachgebrauchs sind die meisten deutschen Profifußballklubs nicht mehr als Vereine im rechtlichen Sinne organisiert, sondern als Kapitalgesellschaften ausgegliedert. An diesen müssen wiederum die "klassischen" Muttervereine die Mehrheit halten, so die sog. "50+1"-Regel des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) und der Deutschen Fußball-Liga (DFL). Im Rahmen der kürzlich einberufenen DFL-Mitgliederversammlung stimmten die Klubs beider Profiligen mehrheitlich für Antrag des FC St. Pauli, die Verbandsregelung beizubehalten. Dieses Ergebnis erfreut sich des großen Zuspruchs zahlreicher Fußballfans, hatten zuvor doch über 3000 Fanclubs in einer Petition den Erhalt der 50+1-Regel gefordert. Schließlich intendierten die beiden Fußballverbände mit ihrer Einführung einen stabilen sportlichen Wettbewerb zwischen selbstbestimmten Ligateilnehmern, die über die organisatorische Verflechtung zum Mutterverein eine nachhaltige Förderung des Breitensports gewährleisten sollen. Tatsächlich weitet sich der Kreis derer, die für eine Relativierung oder gar eine komplette Aufhebung der allein in Deutschland geltenden 50+1-Regel plädieren, ebenso aus, wie der ihrer Befürwortet. Neben Hannover 96-Investor Martin Kind, der als ihr schärfster Kritiker gilt, äußern auch weite Teile der Fachliteratur zunehmend juristische Bedenken, die insbesondere auf die Vorschriften des europäischen Kartellrechts verweisen. Daneben sieht sich die Regel dem Vorwurf ausgesetzt, gegen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten zu verstoßen. Dementsprechend gewährt das Werk einen tieferen Einblick in das Europarecht und legt dabei ein besonderes Augenmerk auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH. Es richtet sich jedoch nicht nur an das rechtswissenschaftliche Fachpublikum, sondern gleichermaßen an die breite, interessierte Öffentlichkeit. Insbesondere Fußballfans, die die brandaktuelle Debatte rund um die 50+1-Regel mitverfolgen, wird Aufschluss über ihre juristischen Hintergründe geboten.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Regressansprüche verbandsrechtlich sanktionierter Fußballklubs gegenüber Pyrotechnik zündenden Stadionbesuchern

Regressansprüche verbandsrechtlich sanktionierter Fußballklubs gegenüber Pyrotechnik zündenden Stadionbesuchern von Beth,  Michelle
Es knallt und raucht in Deutschlands Fußballstadien - ob als Reaktion auf das Spielgeschehen, einen Torjubel begleitend oder in eine Choreographie eingebunden: Sofern die Fans nicht gerade aus Pandemiegründen ausgeschlossen sind, scheinen „Pyroshows“ auf den Tribünen nahezu allgegenwärtig. Da der Pyrotechnik nicht nur eine enorme atmosphärische Wirkung, sondern auch ein hohes Gefahrenpotential zugeschrieben wird, reagiert der Deutsche Fußball-Bund (DFB) auf entsprechende Vorfälle mit verbandsrechtlichen Sanktionen. Gegen einen Verein, dessen Anhänger durch das Abbrennen pyrotechnischen Materials auffällig werden, spricht das DFB-Sportgericht zumeist eine Geldstrafe aus. Gleichzeitig formuliert der Verband in seinem Regelwerk den Leitgedanken der „täterorientierten Sanktionierung“, fordert die Vereine also ausdrücklich dazu auf, die verantwortlichen Stadionbesucher in Regress zu nehmen. Dabei verweist der DFB auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2016: Basierend auf der vertraglichen Anspruchsgrundlage des § 280 I BGB seien die eigentlichen „Pyrotäter“ gegenüber einem sanktionierten Verein schadensersatzpflichtig – eine Entscheidung, die die Position des DFB stärkt, gleichermaßen aber auch auf die Verärgerung zahlreicher Fangruppierungen trifft. Handelt es sich dabei lediglich um eine subkulturelle Trotzreaktion der Fans oder sollte man dem Regressmodell auch aus juristischer Sicht mit Zurückhaltung begegnen? Um dieser Frage nachzugehen, wird der Leser zunächst mit einem verbands- und zivilrechtlichen Grundlagenwissen ausgestattet. Sodann stellt die Autorin einen realen Beispielsfall vor, der die anschließende juristische Untersuchung stetig begleiten wird. Diese widmet sich schwerpunktmäßig der Schadensentstehung: So muss eine eingehende Diskussion darüber geführt werden, ob die derzeit geltenden Verbandsnormen, welche den DFB zur Verhängung einer Geldstrafe ermächtigen, mit dem deutschen Recht vereinbar sind. Zivil- und verfassungsrechtliche Grundsätze geraten dabei in ein Spannungsverhältnis zu dem generalpräventiv motivierten Vorgehen des DFB. Die Ausarbeitung untersucht diese rechtlichen Konfliktfelder und ordnet die gewonnenen Erkenntnisse - kritisch - in den Kontext der Regressfrage ein. Insbesondere durch den fortlaufenden Praxisbezug spricht diese Lektüre nicht nur das rechtswissenschaftliche Fachpublikum an, sondern richtet sich gleichermaßen an einen breiten, interessierten Leserkreis.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Entgegen des gängigen Sprachgebrauchs sind die meisten deutschen Profifußballklubs nicht mehr als Vereine im rechtlichen Sinne organisiert, sondern als Kapitalgesellschaften ausgegliedert. An diesen müssen wiederum die "klassischen" Muttervereine die Mehrheit halten, so die sog. "50+1"-Regel des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) und der Deutschen Fußball-Liga (DFL). Im Rahmen der kürzlich einberufenen DFL-Mitgliederversammlung stimmten die Klubs beider Profiligen mehrheitlich für Antrag des FC St. Pauli, die Verbandsregelung beizubehalten. Dieses Ergebnis erfreut sich des großen Zuspruchs zahlreicher Fußballfans, hatten zuvor doch über 3000 Fanclubs in einer Petition den Erhalt der 50+1-Regel gefordert. Schließlich intendierten die beiden Fußballverbände mit ihrer Einführung einen stabilen sportlichen Wettbewerb zwischen selbstbestimmten Ligateilnehmern, die über die organisatorische Verflechtung zum Mutterverein eine nachhaltige Förderung des Breitensports gewährleisten sollen. Tatsächlich weitet sich der Kreis derer, die für eine Relativierung oder gar eine komplette Aufhebung der allein in Deutschland geltenden 50+1-Regel plädieren, ebenso aus, wie der ihrer Befürwortet. Neben Hannover 96-Investor Martin Kind, der als ihr schärfster Kritiker gilt, äußern auch weite Teile der Fachliteratur zunehmend juristische Bedenken, die insbesondere auf die Vorschriften des europäischen Kartellrechts verweisen. Daneben sieht sich die Regel dem Vorwurf ausgesetzt, gegen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten zu verstoßen. Dementsprechend gewährt das Werk einen tieferen Einblick in das Europarecht und legt dabei ein besonderes Augenmerk auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH. Es richtet sich jedoch nicht nur an das rechtswissenschaftliche Fachpublikum, sondern gleichermaßen an die breite, interessierte Öffentlichkeit. Insbesondere Fußballfans, die die brandaktuelle Debatte rund um die 50+1-Regel mitverfolgen, wird Aufschluss über ihre juristischen Hintergründe geboten.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Entgegen des gängigen Sprachgebrauchs sind die meisten deutschen Profifußballklubs nicht mehr als Vereine im rechtlichen Sinne organisiert, sondern als Kapitalgesellschaften ausgegliedert. An diesen müssen wiederum die "klassischen" Muttervereine die Mehrheit halten, so die sog. "50+1"-Regel des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) und der Deutschen Fußball-Liga (DFL). Im Rahmen der kürzlich einberufenen DFL-Mitgliederversammlung stimmten die Klubs beider Profiligen mehrheitlich für Antrag des FC St. Pauli, die Verbandsregelung beizubehalten. Dieses Ergebnis erfreut sich des großen Zuspruchs zahlreicher Fußballfans, hatten zuvor doch über 3000 Fanclubs in einer Petition den Erhalt der 50+1-Regel gefordert. Schließlich intendierten die beiden Fußballverbände mit ihrer Einführung einen stabilen sportlichen Wettbewerb zwischen selbstbestimmten Ligateilnehmern, die über die organisatorische Verflechtung zum Mutterverein eine nachhaltige Förderung des Breitensports gewährleisten sollen. Tatsächlich weitet sich der Kreis derer, die für eine Relativierung oder gar eine komplette Aufhebung der allein in Deutschland geltenden 50+1-Regel plädieren, ebenso aus, wie der ihrer Befürwortet. Neben Hannover 96-Investor Martin Kind, der als ihr schärfster Kritiker gilt, äußern auch weite Teile der Fachliteratur zunehmend juristische Bedenken, die insbesondere auf die Vorschriften des europäischen Kartellrechts verweisen. Daneben sieht sich die Regel dem Vorwurf ausgesetzt, gegen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten zu verstoßen. Dementsprechend gewährt das Werk einen tieferen Einblick in das Europarecht und legt dabei ein besonderes Augenmerk auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH. Es richtet sich jedoch nicht nur an das rechtswissenschaftliche Fachpublikum, sondern gleichermaßen an die breite, interessierte Öffentlichkeit. Insbesondere Fußballfans, die die brandaktuelle Debatte rund um die 50+1-Regel mitverfolgen, wird Aufschluss über ihre juristischen Hintergründe geboten.
Aktualisiert: 2023-02-14
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50+1 im Abstiegskampf?

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Entgegen des gängigen Sprachgebrauchs sind die meisten deutschen Profifußballklubs nicht mehr als Vereine im rechtlichen Sinne organisiert, sondern als Kapitalgesellschaften ausgegliedert. An diesen müssen wiederum die „klassischen“ Muttervereine die Mehrheit halten, so die sog. „50+1“-Regel des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) und der Deutschen Fußball-Liga (DFL). Im Rahmen der kürzlich einberufenen DFL-Mitgliederversammlung stimmten die Klubs beider Profiligen mehrheitlich für Antrag des FC St. Pauli, die Verbandsregelung beizubehalten. Dieses Ergebnis erfreut sich des großen Zuspruchs zahlreicher Fußballfans, hatten zuvor doch über 3000 Fanclubs in einer Petition den Erhalt der 50+1-Regel gefordert. Schließlich intendierten die beiden Fußballverbände mit ihrer Einführung einen stabilen sportlichen Wettbewerb zwischen selbstbestimmten Ligateilnehmern, die über die organisatorische Verflechtung zum Mutterverein eine nachhaltige Förderung des Breitensports gewährleisten sollen. Tatsächlich weitet sich der Kreis derer, die für eine Relativierung oder gar eine komplette Aufhebung der allein in Deutschland geltenden 50+1-Regel plädieren, ebenso aus, wie der ihrer Befürwortet. Neben Hannover 96-Investor Martin Kind, der als ihr schärfster Kritiker gilt, äußern auch weite Teile der Fachliteratur zunehmend juristische Bedenken, die insbesondere auf die Vorschriften des europäischen Kartellrechts verweisen. Daneben sieht sich die Regel dem Vorwurf ausgesetzt, gegen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten zu verstoßen. Dementsprechend gewährt das Werk einen tieferen Einblick in das Europarecht und legt dabei ein besonderes Augenmerk auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH. Es richtet sich jedoch nicht nur an das rechtswissenschaftliche Fachpublikum, sondern gleichermaßen an die breite, interessierte Öffentlichkeit. Insbesondere Fußballfans, die die brandaktuelle Debatte rund um die 50+1-Regel mitverfolgen, wird Aufschluss über ihre juristischen Hintergründe geboten. Die Bachelorarbeit nimmt sich der potentiellen Konfliktfelder unter Berücksichtigung aller von der Verbandsregel betroffenen Positionen an. Dabei widmet sich die Verfasserin auch der anderen europäischen Profiligen und der dortigen Tendenzen. Sie erarbeitet eine stichhaltige juristische Argumentation zugunsten der „50+1-Regel“, die der gesellschaftlichen Bedeutung des Sports und der Nachwuchsförderung einen hohen Stellenwert beimisst.
Aktualisiert: 2021-10-11
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