Art. 100 b EG-Vertrag ermächtigt den Rat, die Mitgliedstaaten zu einer Anerkennung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften anderer Gemeinschaftsstaaten zu verpflichten. Wie kaum eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts hat die Vorschrift der Wissenschaft Rätsel aufgegeben.
In der vorliegenden Abhandlung klärt Beyer die dogmatischen Strukturen des Verfahrens der Rechtsnormanerkennung. Sie erweist einen kollisionsrechtlichen, auf ein formales Anerkennungsprinzip gerichteten Normgehalt. Art. 100 b EGV gewinnt Eigenständigkeit sowohl im Hinblick auf das in den vertraglichen Grundfreiheiten begründete Gebot der Anerkennung gleichwertiger mitgliedstaatlicher Bestimmungen (Äquivalenzgrundsatz) als auch die Befugnisnormen der Rechtsangleichung. Gemäß dem Prinzip des gemeinschaftsrechtlichen Mindestrechtsgüterschutzes, das als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts nachgewiesen wird, zeigen sich die schutzwürdigen Interessen der Mitgliedstaaten gewahrt. Über die Interpretation bloßer Rechtstechnik hinaus hebt der Autor in der Untersuchung den Modellcharakter der Rechtsnormanerkennung im Binnenmarkt für eine vielfaltsorientierte Neugestaltung der europäischen Integrationsordnung hervor. Dabei wird deutlich, welche Chance die Zurückweisung des Verfahrens nach Art. 100 b EGV durch die Praxis gerade in integrationspolitischer Hinsicht vergibt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Art. 100 b EG-Vertrag ermächtigt den Rat, die Mitgliedstaaten zu einer Anerkennung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften anderer Gemeinschaftsstaaten zu verpflichten. Wie kaum eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts hat die Vorschrift der Wissenschaft Rätsel aufgegeben.
In der vorliegenden Abhandlung klärt Beyer die dogmatischen Strukturen des Verfahrens der Rechtsnormanerkennung. Sie erweist einen kollisionsrechtlichen, auf ein formales Anerkennungsprinzip gerichteten Normgehalt. Art. 100 b EGV gewinnt Eigenständigkeit sowohl im Hinblick auf das in den vertraglichen Grundfreiheiten begründete Gebot der Anerkennung gleichwertiger mitgliedstaatlicher Bestimmungen (Äquivalenzgrundsatz) als auch die Befugnisnormen der Rechtsangleichung. Gemäß dem Prinzip des gemeinschaftsrechtlichen Mindestrechtsgüterschutzes, das als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts nachgewiesen wird, zeigen sich die schutzwürdigen Interessen der Mitgliedstaaten gewahrt. Über die Interpretation bloßer Rechtstechnik hinaus hebt der Autor in der Untersuchung den Modellcharakter der Rechtsnormanerkennung im Binnenmarkt für eine vielfaltsorientierte Neugestaltung der europäischen Integrationsordnung hervor. Dabei wird deutlich, welche Chance die Zurückweisung des Verfahrens nach Art. 100 b EGV durch die Praxis gerade in integrationspolitischer Hinsicht vergibt.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Art. 100 b EG-Vertrag ermächtigt den Rat, die Mitgliedstaaten zu einer Anerkennung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften anderer Gemeinschaftsstaaten zu verpflichten. Wie kaum eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts hat die Vorschrift der Wissenschaft Rätsel aufgegeben.
In der vorliegenden Abhandlung klärt Beyer die dogmatischen Strukturen des Verfahrens der Rechtsnormanerkennung. Sie erweist einen kollisionsrechtlichen, auf ein formales Anerkennungsprinzip gerichteten Normgehalt. Art. 100 b EGV gewinnt Eigenständigkeit sowohl im Hinblick auf das in den vertraglichen Grundfreiheiten begründete Gebot der Anerkennung gleichwertiger mitgliedstaatlicher Bestimmungen (Äquivalenzgrundsatz) als auch die Befugnisnormen der Rechtsangleichung. Gemäß dem Prinzip des gemeinschaftsrechtlichen Mindestrechtsgüterschutzes, das als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts nachgewiesen wird, zeigen sich die schutzwürdigen Interessen der Mitgliedstaaten gewahrt. Über die Interpretation bloßer Rechtstechnik hinaus hebt der Autor in der Untersuchung den Modellcharakter der Rechtsnormanerkennung im Binnenmarkt für eine vielfaltsorientierte Neugestaltung der europäischen Integrationsordnung hervor. Dabei wird deutlich, welche Chance die Zurückweisung des Verfahrens nach Art. 100 b EGV durch die Praxis gerade in integrationspolitischer Hinsicht vergibt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Art. 100 b EG-Vertrag ermächtigt den Rat, die Mitgliedstaaten zu einer Anerkennung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften anderer Gemeinschaftsstaaten zu verpflichten. Wie kaum eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts hat die Vorschrift der Wissenschaft Rätsel aufgegeben.
In der vorliegenden Abhandlung klärt Beyer die dogmatischen Strukturen des Verfahrens der Rechtsnormanerkennung. Sie erweist einen kollisionsrechtlichen, auf ein formales Anerkennungsprinzip gerichteten Normgehalt. Art. 100 b EGV gewinnt Eigenständigkeit sowohl im Hinblick auf das in den vertraglichen Grundfreiheiten begründete Gebot der Anerkennung gleichwertiger mitgliedstaatlicher Bestimmungen (Äquivalenzgrundsatz) als auch die Befugnisnormen der Rechtsangleichung. Gemäß dem Prinzip des gemeinschaftsrechtlichen Mindestrechtsgüterschutzes, das als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts nachgewiesen wird, zeigen sich die schutzwürdigen Interessen der Mitgliedstaaten gewahrt. Über die Interpretation bloßer Rechtstechnik hinaus hebt der Autor in der Untersuchung den Modellcharakter der Rechtsnormanerkennung im Binnenmarkt für eine vielfaltsorientierte Neugestaltung der europäischen Integrationsordnung hervor. Dabei wird deutlich, welche Chance die Zurückweisung des Verfahrens nach Art. 100 b EGV durch die Praxis gerade in integrationspolitischer Hinsicht vergibt.
Aktualisiert: 2023-04-15
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