Konstanzer Fasnachtsvielfalt

Konstanzer Fasnachtsvielfalt von Bischof,  Paul, Bronner,  Dietmar, Burchardt,  Uli, Köberlin,  Kurt, Messmer,  Sven, Scherrer,  Aurelia, Thomalla,  Gladys, Topka,  Uli, Weber,  Markus
Das lebendige Brauchtum wird gepflegt und höchst kreativ in dem vorliegenden Buch umgesetzt. Die Vielfalt an Fantasiegestalten kennt keine Grenzen. Ob Einheimische oder „Innigschmeckte“: Alle staunen ob des Facettenreichtums, der seinesgleichen sucht. Der Konstanzer Dietmar Bronner zählt zu jenen Kreativen. Was ihn auszeichnet: Er liebt die Fasnacht in ihrer Gesamtheit. Gemeinsam mit den Fotografen Sven Messmer und Gladys Thomalla möchte er in diesem Buch seiner Heimatstadt und allen Fasnachtsengagierten ein großes Lob aussprechen, ein wenig Aufklärungsarbeit leisten und den Fasnachtsvirus weiterverbreiten. Neben einem geschichtlichen Abriss, wurden Konstanzer Narrensprüche zusammengetragen und Persönlichkeiten aufgezeigt, die sich um den Neubeginn nach dem zweiten Weltkrieg verdient gemacht haben. Das Buch gliedert sich in: 17 Narrengesellschaften und Untergruppen, 97 Maskentragende Vereine und Gruppen, 11 Nicht Maskentragende Vereine und Gruppen sowie in fünf Musikgruppen ohne weitere Vereinsbindung. Dass dieses Kompendium lediglich eine Momentaufnahme darstellt, ist Dietmar Bronner bewusst, denn jedes Jahr bereichern neue Gruppen und Maskenträger die lebhafte Konstanzer Fasnacht. Die drei wurden unterstützt durch Textbeiträge von Paul Bischof, Kurt Köberlin, Aurelia Scherrer, Uli Topka und Markus Weber. Der Konstanzer Oberbürgermeister Uli Burchardt leitet das Buch mit seinem Vorwort ein.
Aktualisiert: 2019-10-09
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Legitimität ärztlicher Sterbehilfe

Legitimität ärztlicher Sterbehilfe von Bischof,  Paul, Roth,  Volkbert M
Den enormen (medizinischen) Fortschritten zum Trotz: Das Sterben gehört zum Leben und Unsterblichkeit wird auch in Zukunft nicht zu erreichen sein. Wer nicht unerwartet durch einen Unfall oder plötzlichen Herzschlag aus dem Leben scheidet, wird sich früher oder später mit seinem eigenen Sterben befassen müssen. Dabei spielen Vorstellungen von Individualität und Selbstbestimmungsrecht eine wesentliche Rolle, was nicht heißt, dass die meisten Menschen allein und ohne fremde Hilfe aus dem Leben gehen wollen. Oft ist die fortschreitende Krankheit mit einer Schwächung des Körpers verbunden, was zu einer zunehmenden Abhängigkeit von anderen Menschen führt, seien dies Angehörige, Pflegende oder Ärzte und zwar unabhängig davon, ob der Patient zu Hause, im Spital oder in einem Hospiz seine letzte Lebensphase verbringt. Auch wenn die Vorstellung von der Autonomie des Individuums in der modernen Gesellschaft eine große Rolle spielen mag, kann ein anerkanntes Selbstbestimmungsrecht gerade in einer Grenzsituation wie jener des Sterbens mit anderen Werten in Konflikt kommen. So steht die Frage um die Erlaubtheit der Beendigung des eigenen Lebens in ganz bestimmten Situationen der Vorstellung von einer „Unantastbarkeit“ menschlichen Lebens diametral gegenüber. Innerhalb dieses Spannungsfeldes müssen Antworten auf zentrale Fragen gefunden werden: Wo hat Autonomie ihre Grenzen? Ist menschliches Leben in jedem Fall zu schützen? Wie viel Leid ist jemandem zuzumuten und wer bestimmt dies? Aber auch: Welches sind die gesellschaftlichen Folgen, wenn wir von der Vorstellung abrücken, menschliches Leben müsse in jedem Fall geschützt werden? Die vorliegende Arbeit widmet sich diesen Fragen. Die Debatte um Sterbehilfe betrifft ein komplexes und heikles Thema und eröffnet ein Feld, auf welchem sehr oft weltanschauliche Glaubenskämpfe ausgetragen werden. Erheblich erschwert wird die Diskussion durch eine sich am Strafrecht orientierende Terminologie. Nach geschehener Tat ist juristisch möglicherweise festgelegt, was strafbar ist. Aber wie sieht es in der Handlungssituation selber aus? Für den Arzt stellen sich Fragen nach Handlungsoptionen am Lebensende. Mit jenen Begriffen ist er aber kaum in der Lage, die anstehenden ethischen und rechtlichen Wertentscheidungen zu treffen. Wissensdefizite, Vorurteile und erhebliche Unsicherheit statt Klarheit sind festzustellen. Ein weiteres Problem besteht darin, dass die verschiedenen Formen von Sterbehilfe in der Diskussion sehr oft verwechselt werden, wodurch die Verwirrung noch größer wird. Dazu kommt noch, dass gerade in Deutschland einzelne Begriffe durch historische Begebenheiten stark belastet sind und Assoziationen mit nationalsozialistischen Verbrechen wecken, die eine vorurteilsfreie Diskussion bis zum heutigen Tag kaum möglich machen. Wenn die Frage nach der Legitimität von Sterbehilfe beantwortet werden soll, muss man sich auch bewusst sein, dass es dabei faktisch um die ethische und rechtliche Beurteilung eines „Sterbenlassens infolge Unterlassung“ oder einer „Tötung auf Verlangen“ handelt. Lebensschutz ist in unserer Gesellschaft einer der höchsten, wenn nicht gar der höchste Wert und das Töten eines anderen Menschen aus eigennützigen Gründen ist verwerflich und löst Abscheu und Verachtung aus. Deshalb ist es von zentraler Bedeutung, jenen Rahmen festzulegen, innerhalb dessen eine solche Handlung möglicherweise anders beurteilt werden wird. Sollte als Folge ethischer Überlegungen Sterbehilfe in gewissen Situationen als moralisch erlaubt oder gar moralisch geboten angesehen werden, könnte die rechtliche Fixierung eines solchen Rahmens und die Überprüfung seiner Einhaltung dazu beitragen, dem Missbrauch und der unbegründeten Ausweitung entgegen zu wirken. Diese Arbeit versucht nach einer Einführung in die Terminologie und nach der Festlegung eines Rahmens, in der aktive Sterbehilfe, meines Erachtens, moralisch und rechtlich erlaubt sein sollte, die gegnerischen Argumente auf ihre Stichhaltigkeit hin zu überprüfen. Diese Argumente sind nicht nur moralphilosophischer Natur, sondern betreffen auch rechtliche und standesethische Bedenken. Wichtig wird es auch sein, diese verschiedenen Diskussionsebenen, obwohl sie sich gegenseitig überlappen, möglichst klar auseinanderzuhalten. Ethische Überlegungen sollen dabei im Vordergrund stehen und dies aus zwei Gründen: Zum einen drängt sich eine Änderung der Gesetzgebung und der standesethischen Richtlinien erst dann auf, wenn sich aus moralphilosophischer Sicht kein kategorisches Verbot der Sterbehilfe rechtfertigen lässt. Zum anderen scheint es mir primär die Aufgabe des Ethikers zu sein, jene Situationen festzulegen, die eine Handlung wie das Töten eines anderen Menschen als moralisch erlaubt erscheinen lassen. Im Übrigen muss auch der wichtigen Frage nachgegangen werden, inwiefern die legitimierte Praxis bestimmter Handlungen und Unterlassungen am Lebensende – die sogenannte passive und indirekte Sterbehilfe gelten in vielen Ländern als moralisch erlaubt - mit dem Verbot aktiver Sterbehilfe konsistent aufrechterhalten werden kann. Sollte dies nicht möglich sein, müsste aktive Sterbehilfe in bestimmten Situationen erlaubt sein oder aber die Legitimität der übrigen Sterbehilfeformen in Frage gestellt werden.
Aktualisiert: 2021-09-19
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Legitimität ärztlicher Sterbehilfe

Legitimität ärztlicher Sterbehilfe von Bischof,  Paul, Roth,  Volkbert M
Den enormen (medizinischen) Fortschritten zum Trotz: Das Sterben gehört zum Leben und Unsterblichkeit wird auch in Zukunft nicht zu erreichen sein. Wer nicht unerwartet durch einen Unfall oder plötzlichen Herzschlag aus dem Leben scheidet, wird sich früher oder später mit seinem eigenen Sterben befassen müssen. Dabei spielen Vorstellungen von Individualität und Selbstbestimmungsrecht eine wesentliche Rolle, was nicht heißt, dass die meisten Menschen allein und ohne fremde Hilfe aus dem Leben gehen wollen. Oft ist die fortschreitende Krankheit mit einer Schwächung des Körpers verbunden, was zu einer zunehmenden Abhängigkeit von anderen Menschen führt, seien dies Angehörige, Pflegende oder Ärzte und zwar unabhängig davon, ob der Patient zu Hause, im Spital oder in einem Hospiz seine letzte Lebensphase verbringt. Auch wenn die Vorstellung von der Autonomie des Individuums in der modernen Gesellschaft eine große Rolle spielen mag, kann ein anerkanntes Selbstbestimmungsrecht gerade in einer Grenzsituation wie jener des Sterbens mit anderen Werten in Konflikt kommen. So steht die Frage um die Erlaubtheit der Beendigung des eigenen Lebens in ganz bestimmten Situationen der Vorstellung von einer „Unantastbarkeit“ menschlichen Lebens diametral gegenüber. Innerhalb dieses Spannungsfeldes müssen Antworten auf zentrale Fragen gefunden werden: Wo hat Autonomie ihre Grenzen? Ist menschliches Leben in jedem Fall zu schützen? Wie viel Leid ist jemandem zuzumuten und wer bestimmt dies? Aber auch: Welches sind die gesellschaftlichen Folgen, wenn wir von der Vorstellung abrücken, menschliches Leben müsse in jedem Fall geschützt werden? Die vorliegende Arbeit widmet sich diesen Fragen. Die Debatte um Sterbehilfe betrifft ein komplexes und heikles Thema und eröffnet ein Feld, auf welchem sehr oft weltanschauliche Glaubenskämpfe ausgetragen werden. Erheblich erschwert wird die Diskussion durch eine sich am Strafrecht orientierende Terminologie. Nach geschehener Tat ist juristisch möglicherweise festgelegt, was strafbar ist. Aber wie sieht es in der Handlungssituation selber aus? Für den Arzt stellen sich Fragen nach Handlungsoptionen am Lebensende. Mit jenen Begriffen ist er aber kaum in der Lage, die anstehenden ethischen und rechtlichen Wertentscheidungen zu treffen. Wissensdefizite, Vorurteile und erhebliche Unsicherheit statt Klarheit sind festzustellen. Ein weiteres Problem besteht darin, dass die verschiedenen Formen von Sterbehilfe in der Diskussion sehr oft verwechselt werden, wodurch die Verwirrung noch größer wird. Dazu kommt noch, dass gerade in Deutschland einzelne Begriffe durch historische Begebenheiten stark belastet sind und Assoziationen mit nationalsozialistischen Verbrechen wecken, die eine vorurteilsfreie Diskussion bis zum heutigen Tag kaum möglich machen. Wenn die Frage nach der Legitimität von Sterbehilfe beantwortet werden soll, muss man sich auch bewusst sein, dass es dabei faktisch um die ethische und rechtliche Beurteilung eines „Sterbenlassens infolge Unterlassung“ oder einer „Tötung auf Verlangen“ handelt. Lebensschutz ist in unserer Gesellschaft einer der höchsten, wenn nicht gar der höchste Wert und das Töten eines anderen Menschen aus eigennützigen Gründen ist verwerflich und löst Abscheu und Verachtung aus. Deshalb ist es von zentraler Bedeutung, jenen Rahmen festzulegen, innerhalb dessen eine solche Handlung möglicherweise anders beurteilt werden wird. Sollte als Folge ethischer Überlegungen Sterbehilfe in gewissen Situationen als moralisch erlaubt oder gar moralisch geboten angesehen werden, könnte die rechtliche Fixierung eines solchen Rahmens und die Überprüfung seiner Einhaltung dazu beitragen, dem Missbrauch und der unbegründeten Ausweitung entgegen zu wirken. Diese Arbeit versucht nach einer Einführung in die Terminologie und nach der Festlegung eines Rahmens, in der aktive Sterbehilfe, meines Erachtens, moralisch und rechtlich erlaubt sein sollte, die gegnerischen Argumente auf ihre Stichhaltigkeit hin zu überprüfen. Diese Argumente sind nicht nur moralphilosophischer Natur, sondern betreffen auch rechtliche und standesethische Bedenken. Wichtig wird es auch sein, diese verschiedenen Diskussionsebenen, obwohl sie sich gegenseitig überlappen, möglichst klar auseinanderzuhalten. Ethische Überlegungen sollen dabei im Vordergrund stehen und dies aus zwei Gründen: Zum einen drängt sich eine Änderung der Gesetzgebung und der standesethischen Richtlinien erst dann auf, wenn sich aus moralphilosophischer Sicht kein kategorisches Verbot der Sterbehilfe rechtfertigen lässt. Zum anderen scheint es mir primär die Aufgabe des Ethikers zu sein, jene Situationen festzulegen, die eine Handlung wie das Töten eines anderen Menschen als moralisch erlaubt erscheinen lassen. Im Übrigen muss auch der wichtigen Frage nachgegangen werden, inwiefern die legitimierte Praxis bestimmter Handlungen und Unterlassungen am Lebensende – die sogenannte passive und indirekte Sterbehilfe gelten in vielen Ländern als moralisch erlaubt - mit dem Verbot aktiver Sterbehilfe konsistent aufrechterhalten werden kann. Sollte dies nicht möglich sein, müsste aktive Sterbehilfe in bestimmten Situationen erlaubt sein oder aber die Legitimität der übrigen Sterbehilfeformen in Frage gestellt werden.
Aktualisiert: 2020-12-10
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