Europäische Betriebsräte-Gesetz

Europäische Betriebsräte-Gesetz von Blanke,  Thomas, Carlson,  Sandra Birte, Hayen,  Ralf-Peter, Kunz,  Olaf
Die umfassende Änderung des EBRG durch das 2. EBRG-ÄndG setzt die EBR-Richtlinie 2009/38/EG um. Verbesserte Regelungen für die Beteiligung von Europäischen Betriebsräten, ihre Zusammenarbeit mit nationalen Arbeitnehmervertretungen und die Neuverhandlung von Vereinbarungen stehen für die einschneidenden Änderungen. Die 3. Auflage des EBRG-Kommentars geht auf sämtliche, vielfach ergänzte und neu strukturierte Regelungen ein und informiert auf dem neusten Stand über: Inhalt, Umfang und Zeitpunkt von Information und Konsultation durch die zentrale Leitung und der damit verbundenen Ebenenabstimmung, den Auskunftsanspruch der EBR-Akteure gegenüber der zentralen Leitung zur Errichtung eines Gremiums sowie die Berichtspflicht der EBR gegenüber allen nationalen Interessenvertretungen oder den Arbeitnehmern unmittelbar, die Zusammensetzungsregeln des besonderen Verhandlungsgremiums und des EBR, Soll-Vorschriften für Inhalte von EBR-Vereinbarungen, die Möglichkeit und Voraussetzung einer Neuverhandlung von Vereinbarungen bei wesentlichen Strukturänderungen, Fortbildung, Sachverständigenheranziehung und Kostentragung, Umfang und Grenzen der Fortgeltung bestehender Vereinbarungen sowie Sanktionen und Unterlassungsanspruch als unionsrechtswidrige Umsetzungsdefizite, Auswirkungen des Brexits auf die Mandate von EBR-Mitgliedern in und aus UK, Änderung von EBR-RL und EBRG zur Zulässigkeit von Sitzungsteilnahmen und Beschlussfassungen per Videokonferenz für Mandatsträger in der Seeschifffahrt. Die Neuauflage berücksichtigt die umfangreiche Entwicklung der Rechtsprechung auf europäischer wie nationaler Ebene, etwa Entscheidungen des EuGH zu Rechtsakten der EU und von Spruchkörpern der Mitgliedsstaaten, insbesondere in Fällen von Verstößen gegen Unterrichtungs- und Anhörungspflichten. Besonders praxisnah: Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung wird, zusätzlich zur Kommentierung der Arbeitnehmerbeteiligung in der Europäischen Aktiengesellschaft nach dem SEBG und der SE-Richtlinie, erläutert. Konkrete Hinweise zur Ausgestaltung der Arbeitnehmerbeteiligung in Unternehmen, ein Musterbrief an die Unternehmensleitung sowie eine Muster-EBR-Vereinbarung unterstreichen die Beratungsnähe. Das Werk richtet sich an EBR-Initiatoren, -Mitglieder, -Berater/ -Betreuer, Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit wie Experten in Wissenschaft, Verwaltung und Politik. Die Autoren bringen ihre Beratungserfahrungen in der Betreuung von EBR- und SE-Gremien ein. Sie waren in das Gesetzgebungsverfahren zur Neufassung der EBR-RL und zur Änderung des EBRG eingebunden: Prof. Dr. Thomas Blanke ✝, Oldenburg | Ralf-Peter Hayen, Ass. jur., Referatsleiter, DGB Bundesvorstand, Abteilung Recht, Berlin | Olaf Kunz, Rechtsanwalt, Leiter der Tarifabteilung der IG Metall Bezirksleitung Küste, Hamburg | Dr. Sandra Birte Carlson, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, Nürnberg.
Aktualisiert: 2023-06-06
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Europäische Betriebsräte-Gesetz

Europäische Betriebsräte-Gesetz von Blanke,  Thomas, Carlson,  Sandra Birte, Hayen,  Ralf-Peter, Kunz,  Olaf
Die umfassende Änderung des EBRG durch das 2. EBRG-ÄndG setzt die EBR-Richtlinie 2009/38/EG um. Verbesserte Regelungen für die Beteiligung von Europäischen Betriebsräten, ihre Zusammenarbeit mit nationalen Arbeitnehmervertretungen und die Neuverhandlung von Vereinbarungen stehen für die einschneidenden Änderungen. Die 3. Auflage des EBRG-Kommentars geht auf sämtliche, vielfach ergänzte und neu strukturierte Regelungen ein und informiert auf dem neusten Stand über: Inhalt, Umfang und Zeitpunkt von Information und Konsultation durch die zentrale Leitung und der damit verbundenen Ebenenabstimmung, den Auskunftsanspruch der EBR-Akteure gegenüber der zentralen Leitung zur Errichtung eines Gremiums sowie die Berichtspflicht der EBR gegenüber allen nationalen Interessenvertretungen oder den Arbeitnehmern unmittelbar, die Zusammensetzungsregeln des besonderen Verhandlungsgremiums und des EBR, Soll-Vorschriften für Inhalte von EBR-Vereinbarungen, die Möglichkeit und Voraussetzung einer Neuverhandlung von Vereinbarungen bei wesentlichen Strukturänderungen, Fortbildung, Sachverständigenheranziehung und Kostentragung, Umfang und Grenzen der Fortgeltung bestehender Vereinbarungen sowie Sanktionen und Unterlassungsanspruch als unionsrechtswidrige Umsetzungsdefizite, Auswirkungen des Brexits auf die Mandate von EBR-Mitgliedern in und aus UK, Änderung von EBR-RL und EBRG zur Zulässigkeit von Sitzungsteilnahmen und Beschlussfassungen per Videokonferenz für Mandatsträger in der Seeschifffahrt. Die Neuauflage berücksichtigt die umfangreiche Entwicklung der Rechtsprechung auf europäischer wie nationaler Ebene, etwa Entscheidungen des EuGH zu Rechtsakten der EU und von Spruchkörpern der Mitgliedsstaaten, insbesondere in Fällen von Verstößen gegen Unterrichtungs- und Anhörungspflichten. Besonders praxisnah: Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung wird, zusätzlich zur Kommentierung der Arbeitnehmerbeteiligung in der Europäischen Aktiengesellschaft nach dem SEBG und der SE-Richtlinie, erläutert. Konkrete Hinweise zur Ausgestaltung der Arbeitnehmerbeteiligung in Unternehmen, ein Musterbrief an die Unternehmensleitung sowie eine Muster-EBR-Vereinbarung unterstreichen die Beratungsnähe. Das Werk richtet sich an EBR-Initiatoren, -Mitglieder, -Berater/ -Betreuer, Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit wie Experten in Wissenschaft, Verwaltung und Politik. Die Autoren bringen ihre Beratungserfahrungen in der Betreuung von EBR- und SE-Gremien ein. Sie waren in das Gesetzgebungsverfahren zur Neufassung der EBR-RL und zur Änderung des EBRG eingebunden: Prof. Dr. Thomas Blanke ✝, Oldenburg | Ralf-Peter Hayen, Ass. jur., Referatsleiter, DGB Bundesvorstand, Abteilung Recht, Berlin | Olaf Kunz, Rechtsanwalt, Leiter der Tarifabteilung der IG Metall Bezirksleitung Küste, Hamburg | Dr. Sandra Birte Carlson, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, Nürnberg.
Aktualisiert: 2023-05-19
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Europäische Betriebsräte-Gesetz

Europäische Betriebsräte-Gesetz von Blanke,  Thomas, Carlson,  Sandra Birte, Hayen,  Ralf-Peter, Kunz,  Olaf
Die umfassende Änderung des EBRG durch das 2. EBRG-ÄndG setzt die EBR-Richtlinie 2009/38/EG um. Verbesserte Regelungen für die Beteiligung von Europäischen Betriebsräten, ihre Zusammenarbeit mit nationalen Arbeitnehmervertretungen und die Neuverhandlung von Vereinbarungen stehen für die einschneidenden Änderungen. Die 3. Auflage des EBRG-Kommentars geht auf sämtliche, vielfach ergänzte und neu strukturierte Regelungen ein und informiert auf dem neusten Stand über: Inhalt, Umfang und Zeitpunkt von Information und Konsultation durch die zentrale Leitung und der damit verbundenen Ebenenabstimmung, den Auskunftsanspruch der EBR-Akteure gegenüber der zentralen Leitung zur Errichtung eines Gremiums sowie die Berichtspflicht der EBR gegenüber allen nationalen Interessenvertretungen oder den Arbeitnehmern unmittelbar, die Zusammensetzungsregeln des besonderen Verhandlungsgremiums und des EBR, Soll-Vorschriften für Inhalte von EBR-Vereinbarungen, die Möglichkeit und Voraussetzung einer Neuverhandlung von Vereinbarungen bei wesentlichen Strukturänderungen, Fortbildung, Sachverständigenheranziehung und Kostentragung, Umfang und Grenzen der Fortgeltung bestehender Vereinbarungen sowie Sanktionen und Unterlassungsanspruch als unionsrechtswidrige Umsetzungsdefizite, Auswirkungen des Brexits auf die Mandate von EBR-Mitgliedern in und aus UK, Änderung von EBR-RL und EBRG zur Zulässigkeit von Sitzungsteilnahmen und Beschlussfassungen per Videokonferenz für Mandatsträger in der Seeschifffahrt. Die Neuauflage berücksichtigt die umfangreiche Entwicklung der Rechtsprechung auf europäischer wie nationaler Ebene, etwa Entscheidungen des EuGH zu Rechtsakten der EU und von Spruchkörpern der Mitgliedsstaaten, insbesondere in Fällen von Verstößen gegen Unterrichtungs- und Anhörungspflichten. Besonders praxisnah: Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung wird, zusätzlich zur Kommentierung der Arbeitnehmerbeteiligung in der Europäischen Aktiengesellschaft nach dem SEBG und der SE-Richtlinie, erläutert. Konkrete Hinweise zur Ausgestaltung der Arbeitnehmerbeteiligung in Unternehmen, ein Musterbrief an die Unternehmensleitung sowie eine Muster-EBR-Vereinbarung unterstreichen die Beratungsnähe. Das Werk richtet sich an EBR-Initiatoren, -Mitglieder, -Berater/ -Betreuer, Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit wie Experten in Wissenschaft, Verwaltung und Politik. Die Autoren bringen ihre Beratungserfahrungen in der Betreuung von EBR- und SE-Gremien ein. Sie waren in das Gesetzgebungsverfahren zur Neufassung der EBR-RL und zur Änderung des EBRG eingebunden: Prof. Dr. Thomas Blanke ✝, Oldenburg | Ralf-Peter Hayen, Ass. jur., Referatsleiter, DGB Bundesvorstand, Abteilung Recht, Berlin | Olaf Kunz, Rechtsanwalt, Leiter der Tarifabteilung der IG Metall Bezirksleitung Küste, Hamburg | Dr. Sandra Birte Carlson, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, Nürnberg.
Aktualisiert: 2023-05-10
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Erweiterung der Beteiligungsrechte des SE-Betriebsrats durch Vereinbarung

Erweiterung der Beteiligungsrechte des SE-Betriebsrats durch Vereinbarung von Blanke,  Thomas
Der in einer SE zwingend zu bildende SE-Betriebsrat tritt zu den nationalen Organen der betrieblichen Interessenvertretung hinzu. Das führt zu einem Nebeneinander unterschiedlicher Beteiligungsgremien der Arbeitnehmer nach europäischem und nationalem Recht mit unterschiedlich weit reichenden Beteiligungsbefugnissen. So besteht z.B. in Deutschland in Fällen von betrieblichen Umstrukturierungen, die nach deutschem Recht sozialplanpflichtig sind, ein Mitbestimmungsrecht der betrieblichen Interessenvertretung bei der Aufstellung des Sozialplans - eine Befugnis, die der SE-BR nach den gesetzlichen Auffangregelungen nicht besitzt. Dies wirft die Frage auf, welche Möglichkeiten bestehen, diese Befugnisse so zu harmonisieren, dass bei grenzübergreifenden Unternehmensentscheidungen einheitliche Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretung zur Anwendung kommen können. So eindeutig der Harmonisierungsbedarf, so schwierig die Lösung: Denn es wird nur ausnahmsweise gelingen, in einer SE-Beteiligungsvereinbarung über die Rechte auf Information und Anhörung hinausgehende effektive Mitbestimmungsrechte des SE-BR zu verankern. Außerdem können in einer SE-Beteiligungsvereinbarung europaweit einheitliche nationale Beteiligungsrechte nicht geschaffen werden. Die vorliegende Untersuchung zeigt jedoch einen dritten Weg auf: So ist es nach deutschem Recht zulässig, in einer SE-Beteiligungsvereinbarung die in §§ 50 II, 58 II BetrVG vorgesehene Delegationsbefugnis zur Ausübung von Beteiligungsrechten "nach oben" hin auf den SE-BR zu erweitern. Damit kann im Einzelfall die Zuständigkeit derjenigen Arbeitnehmervertretung begründet werden, die den größten Überblick über die Angelegenheiten der SE insgesamt besitzt.
Aktualisiert: 2022-09-23
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Vorrats-SE ohne Arbeitnehmerbeteiligung

Vorrats-SE ohne Arbeitnehmerbeteiligung von Blanke,  Thomas
Das neue Praxisfeld der SE wirft eine Fülle von Rechtsfragen auf. In Deutschland ist im März 2005 in Berlin die "Go East Invest SE. Europäische Gesellschaft zur Industrieansiedlung und Markterschließung" in das Handelsregister eingetragen worden, obwohl entgegen Art. 12 Abs.2 SE-VO keine Regelung zur Arbeitnehmermitbestimmung getroffen wurde. Seit Oktober nimmt auch bereits der Handel mit Vorrats-SE Gestalt an. Vorrats-SE sind Gesellschaften, die allein zum Zweck des Handels mit dem SE-Mantel (dem eingetragenen Rechtsträger) gegründet werden. Folglich üben sie zunächst weder eine unternehmerische Tätigkeit aus noch haben sie Arbeitnehmer. Nach deutschem Recht ist die Gründung und Eintragung von offenen, als solche deklarierten Vorrats-GmbH und AG zulässig, sofern sie als Gegenstand des Unternehmens z.B. die "Verwaltung eigenen Vermögens" ausweisen. Die vorliegende Untersuchung weist nach, dass Vorrats-SE nach europäischem Recht und den deutschen Umsetzungsvorschriften hierzu nicht im Handelsregister eingetragen werden können. Dies verstieße gegen den eindeutigen Wortlaut von Art. 12 Abs.2 und 3 SE-VO, wonach das Vorliegen einer Regelung zur Arbeitnehmerbeteiligung zwingendes Eintragungserfordernis einer SE ist. Dies wird bekräftigt durch den untrennbaren Zusammenhang zwischen der SE-VO und den Beteiligungsvorschriften der SE-RL. Die Regelung der Arbeitnehmerbeteiligung ist konstitutives Element des SE-Statuts. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass eine Vorrats-SE mangels operativer Geschäftstätigkeit zunächst keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt. Denn bei jeder Gründung einer SE ist das Verfahren zur Aushandlung der Arbeitnehmerbeteiligung durch Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums der Arbeitnehmerseite einzuleiten. Dieses Verhandlungsteam setzt sich aus Arbeitnehmern der gründungsbeteiligten Gesellschaften zusammen, so dass es auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern in der SE nicht ankommt. Sind Vorrats-SE unzulässiger Weise im Handelsregister eingetragen worden, so ist die Eintragung von Amts wegen zu löschen. Eine Nachfrist zur Beibringung einer Beteiligungsvereinbarung muss nur dann gesetzt werden, wenn die Unternehmensleitung eine entsprechende Rechtsverpflichtung anerkennt.
Aktualisiert: 2022-09-23
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Rentenreform und Mitbestimmung

Rentenreform und Mitbestimmung von Blanke,  Thomas
Im Zuge der geplanten Neuorganisation der gesetzlichen Rentenversicherung wird voraussichtlich eine zentrale Bundesspitze geschaffen, die auch operative Aufgaben wahrnimmt und Weisungsrechte gegenüber den nachgeordneten, ehemals selbständigen Trägern der Rentenversicherung besitzt. Das im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung erstellte Rechtsgutachten geht der Frage nach, wie bei dem beabsichtigten Neuzuschnitt der Rentenversicherungsträger die effektive Mitbestimmung der Personalvertretung gesichert bleiben kann. Der Verfasser entwickelt hierzu einen Gestaltungsvorschlag, der den Grundprinzipien der Beschäftigtenmitbestimmung in der öffentlichen Verwaltung Rechnung trägt und sie für diesen bislang nicht vorgesehenen Typus der Bund-Länder-Mischverwaltung weiterentwickelt. Damit leistet die Untersuchung einen wichtigen Beitrag für die Verwirklichung einer sozial verträglichen Organisationsreform der Rentenversicherungsträger. Der Verfasser ist Professor für Arbeitsrecht an der Universität Oldenburg. Er hat zahlreiche Handbücher, Monographien und Aufsätze zu Fragen des Personalvertretungsrechts verfaßt.
Aktualisiert: 2020-11-16
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Mitbestimmung im öffentlich-privatrechtlichen Gemeinschaftsbetrieb

Mitbestimmung im öffentlich-privatrechtlichen Gemeinschaftsbetrieb von Blanke,  Thomas
Prozesse der Verwaltungsmodernisierung und Privatisierung führen immer häufiger zu neuartigen Kooperationsformen zwischen öffentlichen und privaten Rechtsträgern auf Betriebs- und Unternehmensebene. Daraus entstehen oftmals öffentlich-privatrechtliche Mischkonzerne und häufiger noch öffentlich-privatrechtliche Gemeinschaftsbetriebe. Die Arbeit untersucht in Ergänzung der Studie von Harro Plander (»Mitbestimmung in öffentlich-privatrechtlichen Mischkonzernen«, Nomos Verlag 1998, ISBN 3-7890-5190-X) die daraus für die betriebliche Mitbestimmung entstehenden Rechtsfragen. Zutreffend geht die Rechtsprechung des BAG in diesen Fällen im Grundsatz von der Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes aus. Die Untersuchung macht aber deutlich, daß sich die Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Arbeitnehmerbegriffs auch auf die vielfältigen Varianten des drittbezogenen Personaleinsatzes erstreckt, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die auf betrieblicher Ebene vom betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitgeber geregelt werden. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch in analoger Anwendung der Privatisierungsregelungen bei Bahn und Post für Beamte, die im Wege von Dienstleistungsüberlassungen, Personalgestellungen, Zuweisungen oder sog. »Verwaltungsleihe« dauerhaft in Privatbetrieben eingesetzt werden.
Aktualisiert: 2020-11-16
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Europäische Betriebsräte-Gesetz

Europäische Betriebsräte-Gesetz von Blanke,  Thomas, Carlson,  Sandra Birte, Hayen,  Ralf-Peter, Kunz,  Olaf
Die umfassende Änderung des EBRG durch das 2. EBRG-ÄndG setzt die EBR-Richtlinie 2009/38/EG um. Verbesserte Regelungen für die Beteiligung von Europäischen Betriebsräten, ihre Zusammenarbeit mit nationalen Arbeitnehmervertretungen und die Neuverhandlung von Vereinbarungen stehen für die einschneidenden Änderungen. Die 3. Auflage des EBRG-Kommentars geht auf sämtliche, vielfach ergänzte und neu strukturierte Regelungen ein und informiert auf dem neusten Stand über: Inhalt, Umfang und Zeitpunkt von Information und Konsultation durch die zentrale Leitung und der damit verbundenen Ebenenabstimmung, den Auskunftsanspruch der EBR-Akteure gegenüber der zentralen Leitung zur Errichtung eines Gremiums sowie die Berichtspflicht der EBR gegenüber allen nationalen Interessenvertretungen oder den Arbeitnehmern unmittelbar, die Zusammensetzungsregeln des besonderen Verhandlungsgremiums und des EBR, Soll-Vorschriften für Inhalte von EBR-Vereinbarungen, die Möglichkeit und Voraussetzung einer Neuverhandlung von Vereinbarungen bei wesentlichen Strukturänderungen, Fortbildung, Sachverständigenheranziehung und Kostentragung, Umfang und Grenzen der Fortgeltung bestehender Vereinbarungen sowie Sanktionen und Unterlassungsanspruch als unionsrechtswidrige Umsetzungsdefizite, Auswirkungen des Brexits auf die Mandate von EBR-Mitgliedern in und aus UK, Änderung von EBR-RL und EBRG zur Zulässigkeit von Sitzungsteilnahmen und Beschlussfassungen per Videokonferenz für Mandatsträger in der Seeschifffahrt. Die Neuauflage berücksichtigt die umfangreiche Entwicklung der Rechtsprechung auf europäischer wie nationaler Ebene, etwa Entscheidungen des EuGH zu Rechtsakten der EU und von Spruchkörpern der Mitgliedsstaaten, insbesondere in Fällen von Verstößen gegen Unterrichtungs- und Anhörungspflichten. Besonders praxisnah: Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung wird, zusätzlich zur Kommentierung der Arbeitnehmerbeteiligung in der Europäischen Aktiengesellschaft nach dem SEBG und der SE-Richtlinie, erläutert. Konkrete Hinweise zur Ausgestaltung der Arbeitnehmerbeteiligung in Unternehmen, ein Musterbrief an die Unternehmensleitung sowie eine Muster-EBR-Vereinbarung unterstreichen die Beratungsnähe. Das Werk richtet sich an EBR-Initiatoren, -Mitglieder, -Berater/ -Betreuer, Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit wie Experten in Wissenschaft, Verwaltung und Politik. Die Autoren bringen ihre Beratungserfahrungen in der Betreuung von EBR- und SE-Gremien ein. Sie waren in das Gesetzgebungsverfahren zur Neufassung der EBR-RL und zur Änderung des EBRG eingebunden: Prof. Dr. Thomas Blanke ✝, Oldenburg | Ralf-Peter Hayen, Ass. jur., Referatsleiter, DGB Bundesvorstand, Abteilung Recht, Berlin | Olaf Kunz, Rechtsanwalt, Leiter der Tarifabteilung der IG Metall Bezirksleitung Küste, Hamburg | Dr. Sandra Birte Carlson, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, Nürnberg.
Aktualisiert: 2023-04-21
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Privatisierung

Privatisierung von Blanke,  Thomas, Fedder,  Sebastian
Auf dem Gebiet der Privatisierung öffentlicher Unternehmen haben die Zunahme von Marktöffnung und Beteiligung privater Unternehmen, die Veränderung städtischer Infrastrukturen oder auch die aktuelle globale Finanz- und Wirtschaftskrise für Verwaltungspraktiker, Personal- wie Betriebsräte und deren Berater neue Problemstellungen und Herausforderungen geschaffen. Die 2. Auflage berücksichtigt diese Entwicklungen und bietet an den Herausforderungen der Praxis orientierte Lösungsansätze. Schwerpunkte des Handbuchs sind: o die verschiedenen Konzepte der Privatisierung in unterschiedlichen Sektoren (formale Privatisierung, materielle Privatisierung, Public-Private-Partnership-Modelle u.a.); o das gesamte Vergabeverfahren (von der Ausschreibungspflicht von Privatisierungsvorhaben über die Durchführung des Vergabeverfahrens bis zu den Rechtsfolgen von Verstößen gegen bestehende Ausschreibungspflichten aus dem Vergabe- und Europarecht); o die europarechtlichen Vorgaben für Personalüberleitung;  o die Vertretung der Beschäftigten, die zur Dienstleistung an einen privaten Träger „ausgeliehen“ werden, aber weiter ihrer Stammdienststelle angehören; o die Personalgestellung und Personalbeistellung; o die Zusatzversorgung und deren wirtschaftlicher Einfluss auf Privatisierungen unter Berücksichtigung der Transaktionsstruktur. Die aktuelle Auflage beinhaltet zudem neue in der Praxis erprobte Vertragsmuster, z. B. Personalüberleitungs-, Personalgestellungs- und Personalbeistellungsverträge, Zuweisungsvertrag, Tarifvertrag über die Errichtung eines Ausschusses für die Beratung wirtschaftlicher Angelegenheiten. Die Herausgeber: Prof. Dr. Thomas Blanke, Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und RA Sebastian Fedder, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Aktualisiert: 2020-11-16
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AT-Angestellte

AT-Angestellte von Blanke,  Thomas, Weike,  Evgenya
AT-Angestellte stehen in der Betriebshierarchie zwischen den tariflichen und leitenden Angestellten. Die AT-Stellung ist durch eine Reihe von Besonderheiten geprägt, insbesondere durch erweiterte Flexibilität der Arbeitsbedingungen, die sich in räumlicher, zeitlicher und monetärer Hinsicht auswirkt. Das Ziel der vorliegenden Untersuchung ist es, den arbeitsrechtlichen Regelungsrahmen im AT-Bereich systematisch auszuloten und die Schutzlücken in diesem Bereich aufzuzeigen. Zunächst werden die wichtigsten Aspekte der individualvertraglichen Gestaltung (Individualabrede, Versetzungen, Arbeitszeitregulierung, Zusammensetzung der Vergütung, Zielvereinbarungen, etc.) dargestellt. Besondere Aufmerksamkeit verdient die Frage, ob auch die Grundsätze des Abstandsgebots zur tariflichen Vergütung beachtet werden. Der Schwerpunkt der Ausarbeitung liegt auf der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung der AT-Angestellten. Die Gestaltungskompetenz des Betriebsrats im AT-Bereich ist sogar größer als beim tariflichen Personal, weil die Sperrwirkung der §§ 77 Abs. 3, 87 Abs. 1 S. 1 BetrVG in Bezug auf AT-Angestellte nicht gilt. In der Praxis ist die Betriebsvereinbarung das wichtigste Instrument der normativen Regulierung der Arbeitsbedingungen im AT-Bereich. Die vorliegende Broschüre liefert eine rechtliche Grundlage für betriebliche Praktiker, die mit der Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen von AT-Angestellten befasst sind.
Aktualisiert: 2021-09-28
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