Die engagiert geführte sozial- und gesellschaftspolitische Diskussion um den Rechtsanspruch auf Besuch eines Kindergartens und die vermehrt geäußerten juristischen Zweifel bieten Anlaß zu einer rechtlichen Analyse.
Bei der Behandlung des Verhältnisses zwischen Staat und Gesellschaft hinsichtlich der Wahrnehmung von Aufgaben des Gemeinwohls kommt die Autorin für den Sachbereich der institutionellen Förderung von Kindern zu dem Ergebnis, daß der Gesetzgeber mit der Vorrangregelung zugunsten freier Träger eine subsidiaritätsgerechte Regelung schuf.
Die Analyse der verfassungsrechtlichen Grundlagen des § 24 Satz 1 KJHG im Sozialstaatsprinzip und in den Grundrechten macht eine Dimensionserweiterung von Verfassungsnormen deutlich. Sie liegt in der Abhängigkeit vom sozialen Wandel begründet, der sich für Kinder vor allem in veränderten familialen Lebensformen und in der Verminderung von Sozialisationswelten bemerkbar macht. Das gewandelte Verständnis der Verfassungsnormen nötigt zu einer Orientierung zu sozialstaatlichen und grundrechtlichen Leistungsangeboten, die präventiv und allgemein jedermann zugute kommen, beispielsweise jedem Kind einen Rechtsanspruch gewähren.
Die Einordnung in das gesetzgebungs- und wahrnehmungskompetenzrechtliche Gefüge entspricht verfassungsrechtlichen Vorgaben. Besondere Berücksichtigung findet die Betroffenheit des kommunalen Selbstverwaltungsrechts. Das Zusammenspiel der bundes- und landesgesetzlichen Regelungen für die Anspruchsbeteiligten wird am Beispiel Nordrhein-Westfalens behandelt. Die Autorin beendet die Arbeit mit der Darstellung verwaltungsrechtlicher und -prozessualer Durchsetzung des Rechtsanspruches.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die engagiert geführte sozial- und gesellschaftspolitische Diskussion um den Rechtsanspruch auf Besuch eines Kindergartens und die vermehrt geäußerten juristischen Zweifel bieten Anlaß zu einer rechtlichen Analyse.
Bei der Behandlung des Verhältnisses zwischen Staat und Gesellschaft hinsichtlich der Wahrnehmung von Aufgaben des Gemeinwohls kommt die Autorin für den Sachbereich der institutionellen Förderung von Kindern zu dem Ergebnis, daß der Gesetzgeber mit der Vorrangregelung zugunsten freier Träger eine subsidiaritätsgerechte Regelung schuf.
Die Analyse der verfassungsrechtlichen Grundlagen des § 24 Satz 1 KJHG im Sozialstaatsprinzip und in den Grundrechten macht eine Dimensionserweiterung von Verfassungsnormen deutlich. Sie liegt in der Abhängigkeit vom sozialen Wandel begründet, der sich für Kinder vor allem in veränderten familialen Lebensformen und in der Verminderung von Sozialisationswelten bemerkbar macht. Das gewandelte Verständnis der Verfassungsnormen nötigt zu einer Orientierung zu sozialstaatlichen und grundrechtlichen Leistungsangeboten, die präventiv und allgemein jedermann zugute kommen, beispielsweise jedem Kind einen Rechtsanspruch gewähren.
Die Einordnung in das gesetzgebungs- und wahrnehmungskompetenzrechtliche Gefüge entspricht verfassungsrechtlichen Vorgaben. Besondere Berücksichtigung findet die Betroffenheit des kommunalen Selbstverwaltungsrechts. Das Zusammenspiel der bundes- und landesgesetzlichen Regelungen für die Anspruchsbeteiligten wird am Beispiel Nordrhein-Westfalens behandelt. Die Autorin beendet die Arbeit mit der Darstellung verwaltungsrechtlicher und -prozessualer Durchsetzung des Rechtsanspruches.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Die engagiert geführte sozial- und gesellschaftspolitische Diskussion um den Rechtsanspruch auf Besuch eines Kindergartens und die vermehrt geäußerten juristischen Zweifel bieten Anlaß zu einer rechtlichen Analyse.
Bei der Behandlung des Verhältnisses zwischen Staat und Gesellschaft hinsichtlich der Wahrnehmung von Aufgaben des Gemeinwohls kommt die Autorin für den Sachbereich der institutionellen Förderung von Kindern zu dem Ergebnis, daß der Gesetzgeber mit der Vorrangregelung zugunsten freier Träger eine subsidiaritätsgerechte Regelung schuf.
Die Analyse der verfassungsrechtlichen Grundlagen des § 24 Satz 1 KJHG im Sozialstaatsprinzip und in den Grundrechten macht eine Dimensionserweiterung von Verfassungsnormen deutlich. Sie liegt in der Abhängigkeit vom sozialen Wandel begründet, der sich für Kinder vor allem in veränderten familialen Lebensformen und in der Verminderung von Sozialisationswelten bemerkbar macht. Das gewandelte Verständnis der Verfassungsnormen nötigt zu einer Orientierung zu sozialstaatlichen und grundrechtlichen Leistungsangeboten, die präventiv und allgemein jedermann zugute kommen, beispielsweise jedem Kind einen Rechtsanspruch gewähren.
Die Einordnung in das gesetzgebungs- und wahrnehmungskompetenzrechtliche Gefüge entspricht verfassungsrechtlichen Vorgaben. Besondere Berücksichtigung findet die Betroffenheit des kommunalen Selbstverwaltungsrechts. Das Zusammenspiel der bundes- und landesgesetzlichen Regelungen für die Anspruchsbeteiligten wird am Beispiel Nordrhein-Westfalens behandelt. Die Autorin beendet die Arbeit mit der Darstellung verwaltungsrechtlicher und -prozessualer Durchsetzung des Rechtsanspruches.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die engagiert geführte sozial- und gesellschaftspolitische Diskussion um den Rechtsanspruch auf Besuch eines Kindergartens und die vermehrt geäußerten juristischen Zweifel bieten Anlaß zu einer rechtlichen Analyse.
Bei der Behandlung des Verhältnisses zwischen Staat und Gesellschaft hinsichtlich der Wahrnehmung von Aufgaben des Gemeinwohls kommt die Autorin für den Sachbereich der institutionellen Förderung von Kindern zu dem Ergebnis, daß der Gesetzgeber mit der Vorrangregelung zugunsten freier Träger eine subsidiaritätsgerechte Regelung schuf.
Die Analyse der verfassungsrechtlichen Grundlagen des § 24 Satz 1 KJHG im Sozialstaatsprinzip und in den Grundrechten macht eine Dimensionserweiterung von Verfassungsnormen deutlich. Sie liegt in der Abhängigkeit vom sozialen Wandel begründet, der sich für Kinder vor allem in veränderten familialen Lebensformen und in der Verminderung von Sozialisationswelten bemerkbar macht. Das gewandelte Verständnis der Verfassungsnormen nötigt zu einer Orientierung zu sozialstaatlichen und grundrechtlichen Leistungsangeboten, die präventiv und allgemein jedermann zugute kommen, beispielsweise jedem Kind einen Rechtsanspruch gewähren.
Die Einordnung in das gesetzgebungs- und wahrnehmungskompetenzrechtliche Gefüge entspricht verfassungsrechtlichen Vorgaben. Besondere Berücksichtigung findet die Betroffenheit des kommunalen Selbstverwaltungsrechts. Das Zusammenspiel der bundes- und landesgesetzlichen Regelungen für die Anspruchsbeteiligten wird am Beispiel Nordrhein-Westfalens behandelt. Die Autorin beendet die Arbeit mit der Darstellung verwaltungsrechtlicher und -prozessualer Durchsetzung des Rechtsanspruches.
Aktualisiert: 2023-04-15
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