Hans-Joachim Bodenbenner befaßt sich mit einem praktisch häufig auftretenden Problem, das grundlegende Fragen des Bereicherungsrechts anspricht: Welche Folgen werden für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Vertrages, zumeist eines Kaufvertrages, dadurch ausgelöst, daß der Erwerber - als Berechtigter, da lediglich das Grundgeschäft von einer Unwirksamkeitsanordnung betroffen ist - den rechtsgrundlos erlangten Vertragsgegenstand nach Empfang mit einem Kreditsicherungsrecht belastet hat? Muß er ihn unbelastet herausgeben, oder genügt er seiner Bereicherungsschuld durch Herausgabe in belastetem Zustand gegebenenfalls zuzüglich einer Wertersatzleistung?
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil aus dem Jahre 1990 (BGHZ 112, 376) letzteren Lösungsansatz favorisiert. Der Autor geht demgegenüber auf Grundlage der gegenstandsorientierten Sicht zum Inhalt des Anspruchs aus Leistungskondiktion davon aus, das rechtsgrundlos Erlangte sei herauszugeben, also der Bereicherungsgegenstand in dem bei Empfang befindlichen lastenfreien Zustand. Diese Verpflichtung unterwirft der Verfasser den Grundsätzen des allgemeinen Schuldrechts und gelangt dadurch zu dem Ergebnis, daß die Belastung nicht zu einer (teilweisen) Unmöglichkeit der Herausgabe nach § 818 Abs. 2 BGB führt. Der erforderliche Schutz des gutgläubigen und unverklagten Erwerbers wird über § 818 Abs. 3 BGB dadurch gewährleistet, daß sich die ihm auferlegten Enthaftungsanstrengungen als im Vergleich mit allgemein-schuldrechtlichen Anforderungen deutlich milder darstellen.
Nach Behandlung der Haftung des bösgläubigen oder verklagten Erwerbers sowie der praktischen Durchführung der Befreiung des Bereicherungsgegenstandes von dem Sicherungsrecht befaßt sich der Autor im zweiten Teil der Arbeit mit der Frage, ob der Umstand der Inanspruchnahme des Gegenstandes als Kreditunterlage einen mitabzuschöpfenden Vorteil des Erwerbers darstellt.
In einem dritten Teil werden die bis dahin gewonnenen Ergebnisse auf Grund
Aktualisiert: 2023-06-15
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Hans-Joachim Bodenbenner befaßt sich mit einem praktisch häufig auftretenden Problem, das grundlegende Fragen des Bereicherungsrechts anspricht: Welche Folgen werden für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Vertrages, zumeist eines Kaufvertrages, dadurch ausgelöst, daß der Erwerber - als Berechtigter, da lediglich das Grundgeschäft von einer Unwirksamkeitsanordnung betroffen ist - den rechtsgrundlos erlangten Vertragsgegenstand nach Empfang mit einem Kreditsicherungsrecht belastet hat? Muß er ihn unbelastet herausgeben, oder genügt er seiner Bereicherungsschuld durch Herausgabe in belastetem Zustand gegebenenfalls zuzüglich einer Wertersatzleistung?
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil aus dem Jahre 1990 (BGHZ 112, 376) letzteren Lösungsansatz favorisiert. Der Autor geht demgegenüber auf Grundlage der gegenstandsorientierten Sicht zum Inhalt des Anspruchs aus Leistungskondiktion davon aus, das rechtsgrundlos Erlangte sei herauszugeben, also der Bereicherungsgegenstand in dem bei Empfang befindlichen lastenfreien Zustand. Diese Verpflichtung unterwirft der Verfasser den Grundsätzen des allgemeinen Schuldrechts und gelangt dadurch zu dem Ergebnis, daß die Belastung nicht zu einer (teilweisen) Unmöglichkeit der Herausgabe nach § 818 Abs. 2 BGB führt. Der erforderliche Schutz des gutgläubigen und unverklagten Erwerbers wird über § 818 Abs. 3 BGB dadurch gewährleistet, daß sich die ihm auferlegten Enthaftungsanstrengungen als im Vergleich mit allgemein-schuldrechtlichen Anforderungen deutlich milder darstellen.
Nach Behandlung der Haftung des bösgläubigen oder verklagten Erwerbers sowie der praktischen Durchführung der Befreiung des Bereicherungsgegenstandes von dem Sicherungsrecht befaßt sich der Autor im zweiten Teil der Arbeit mit der Frage, ob der Umstand der Inanspruchnahme des Gegenstandes als Kreditunterlage einen mitabzuschöpfenden Vorteil des Erwerbers darstellt.
In einem dritten Teil werden die bis dahin gewonnenen Ergebnisse auf Grund
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Hans-Joachim Bodenbenner befaßt sich mit einem praktisch häufig auftretenden Problem, das grundlegende Fragen des Bereicherungsrechts anspricht: Welche Folgen werden für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Vertrages, zumeist eines Kaufvertrages, dadurch ausgelöst, daß der Erwerber - als Berechtigter, da lediglich das Grundgeschäft von einer Unwirksamkeitsanordnung betroffen ist - den rechtsgrundlos erlangten Vertragsgegenstand nach Empfang mit einem Kreditsicherungsrecht belastet hat? Muß er ihn unbelastet herausgeben, oder genügt er seiner Bereicherungsschuld durch Herausgabe in belastetem Zustand gegebenenfalls zuzüglich einer Wertersatzleistung?
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil aus dem Jahre 1990 (BGHZ 112, 376) letzteren Lösungsansatz favorisiert. Der Autor geht demgegenüber auf Grundlage der gegenstandsorientierten Sicht zum Inhalt des Anspruchs aus Leistungskondiktion davon aus, das rechtsgrundlos Erlangte sei herauszugeben, also der Bereicherungsgegenstand in dem bei Empfang befindlichen lastenfreien Zustand. Diese Verpflichtung unterwirft der Verfasser den Grundsätzen des allgemeinen Schuldrechts und gelangt dadurch zu dem Ergebnis, daß die Belastung nicht zu einer (teilweisen) Unmöglichkeit der Herausgabe nach § 818 Abs. 2 BGB führt. Der erforderliche Schutz des gutgläubigen und unverklagten Erwerbers wird über § 818 Abs. 3 BGB dadurch gewährleistet, daß sich die ihm auferlegten Enthaftungsanstrengungen als im Vergleich mit allgemein-schuldrechtlichen Anforderungen deutlich milder darstellen.
Nach Behandlung der Haftung des bösgläubigen oder verklagten Erwerbers sowie der praktischen Durchführung der Befreiung des Bereicherungsgegenstandes von dem Sicherungsrecht befaßt sich der Autor im zweiten Teil der Arbeit mit der Frage, ob der Umstand der Inanspruchnahme des Gegenstandes als Kreditunterlage einen mitabzuschöpfenden Vorteil des Erwerbers darstellt.
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Aktualisiert: 2023-05-20
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Hans-Joachim Bodenbenner befaßt sich mit einem praktisch häufig auftretenden Problem, das grundlegende Fragen des Bereicherungsrechts anspricht: Welche Folgen werden für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Vertrages, zumeist eines Kaufvertrages, dadurch ausgelöst, daß der Erwerber - als Berechtigter, da lediglich das Grundgeschäft von einer Unwirksamkeitsanordnung betroffen ist - den rechtsgrundlos erlangten Vertragsgegenstand nach Empfang mit einem Kreditsicherungsrecht belastet hat? Muß er ihn unbelastet herausgeben, oder genügt er seiner Bereicherungsschuld durch Herausgabe in belastetem Zustand gegebenenfalls zuzüglich einer Wertersatzleistung?
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil aus dem Jahre 1990 (BGHZ 112, 376) letzteren Lösungsansatz favorisiert. Der Autor geht demgegenüber auf Grundlage der gegenstandsorientierten Sicht zum Inhalt des Anspruchs aus Leistungskondiktion davon aus, das rechtsgrundlos Erlangte sei herauszugeben, also der Bereicherungsgegenstand in dem bei Empfang befindlichen lastenfreien Zustand. Diese Verpflichtung unterwirft der Verfasser den Grundsätzen des allgemeinen Schuldrechts und gelangt dadurch zu dem Ergebnis, daß die Belastung nicht zu einer (teilweisen) Unmöglichkeit der Herausgabe nach § 818 Abs. 2 BGB führt. Der erforderliche Schutz des gutgläubigen und unverklagten Erwerbers wird über § 818 Abs. 3 BGB dadurch gewährleistet, daß sich die ihm auferlegten Enthaftungsanstrengungen als im Vergleich mit allgemein-schuldrechtlichen Anforderungen deutlich milder darstellen.
Nach Behandlung der Haftung des bösgläubigen oder verklagten Erwerbers sowie der praktischen Durchführung der Befreiung des Bereicherungsgegenstandes von dem Sicherungsrecht befaßt sich der Autor im zweiten Teil der Arbeit mit der Frage, ob der Umstand der Inanspruchnahme des Gegenstandes als Kreditunterlage einen mitabzuschöpfenden Vorteil des Erwerbers darstellt.
In einem dritten Teil werden die bis dahin gewonnenen Ergebnisse auf Grund
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil aus dem Jahre 1990 (BGHZ 112, 376) letzteren Lösungsansatz favorisiert. Der Autor geht demgegenüber auf Grundlage der gegenstandsorientierten Sicht zum Inhalt des Anspruchs aus Leistungskondiktion davon aus, das rechtsgrundlos Erlangte sei herauszugeben, also der Bereicherungsgegenstand in dem bei Empfang befindlichen lastenfreien Zustand. Diese Verpflichtung unterwirft der Verfasser den Grundsätzen des allgemeinen Schuldrechts und gelangt dadurch zu dem Ergebnis, daß die Belastung nicht zu einer (teilweisen) Unmöglichkeit der Herausgabe nach § 818 Abs. 2 BGB führt. Der erforderliche Schutz des gutgläubigen und unverklagten Erwerbers wird über § 818 Abs. 3 BGB dadurch gewährleistet, daß sich die ihm auferlegten Enthaftungsanstrengungen als im Vergleich mit allgemein-schuldrechtlichen Anforderungen deutlich milder darstellen.
Nach Behandlung der Haftung des bösgläubigen oder verklagten Erwerbers sowie der praktischen Durchführung der Befreiung des Bereicherungsgegenstandes von dem Sicherungsrecht befaßt sich der Autor im zweiten Teil der Arbeit mit der Frage, ob der Umstand der Inanspruchnahme des Gegenstandes als Kreditunterlage einen mitabzuschöpfenden Vorteil des Erwerbers darstellt.
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Aktualisiert: 2023-04-15
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