Rundfunk im Sinne des Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

Rundfunk im Sinne des Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG. von Brand,  Torsten
Der Rundfunk steht gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem besonderen Schutz der deutschen Verfassung. Durch die rasante technische Entwicklung des vergangenen Jahrzehnts haben sich jedoch etliche Medienformen herausgebildet, bei denen unklar ist, ob sie dem Rundfunk zuzurechnen sind. Der Verfasser untersucht daher in einem ersten Teil, welche Voraussetzungen Rundfunk im Sinne des Grundgesetzes hat. Ausgehend von der Rundfunk-Definition Hans Bredows aus der Zeit der Grundgesetz-Entstehung sichtet, strukturiert und bewertet der Autor Literatur und Rechtsprechung bis zum Herbst 2000; er schließt sich dabei einem weiten Begriffsverständnis an. So erfaßt Rundfunk jeden nur denkbaren Inhalt, den ein Kommunikator aus dem unendlichen Fundus möglicher Informationen ausgewählt hat; auf die publizistische Relevanz der jeweiligen »Darbietung« kommt es hingegen nicht an, da letztlich jedweder Inhalt einen meinungsbildenden Prozeß beim Rezipienten in Gang setzen kann. Für den Tatbestand Rundfunk ist überdies auch unerheblich, über welche Selektionsoptionen inhaltlicher oder zeitlicher Art der Empfänger gebietet. Entscheidendes Abgrenzungskriterium zur Individualkommunikation ist vielmehr, ob sich ein Angebot an eine beliebige Zahl von Empfängern wendet und dieser »Allgemeinheit« auch zugänglich ist. Anhand dieser generellen Begriffsbeschreibung überprüft der Autor im zweiten Teil seines Werkes mehr als ein Dutzend neuer Medienarten daraufhin, ob sie dem verfassungsrechtlichen Rundfunk zuzuordnen sind. Die Angebote werden zunächst jeweils in technischer und tatsächlicher Hinsicht umfassend beschrieben; sodann schließt sich eine rechtliche Detail-Würdigung an. Fazit dieser Untersuchung: Bis auf einige Teledienste, E-Mails und »private« Chats rechnen sämtliche elektromagnetisch verbreiteten Inhalte zum Rundfunk im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, also auch Mediendienste, Teleshopping und allgemein zugängliche Angebote des World Wide Web.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Rundfunk im Sinne des Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

Rundfunk im Sinne des Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG. von Brand,  Torsten
Der Rundfunk steht gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem besonderen Schutz der deutschen Verfassung. Durch die rasante technische Entwicklung des vergangenen Jahrzehnts haben sich jedoch etliche Medienformen herausgebildet, bei denen unklar ist, ob sie dem Rundfunk zuzurechnen sind. Der Verfasser untersucht daher in einem ersten Teil, welche Voraussetzungen Rundfunk im Sinne des Grundgesetzes hat. Ausgehend von der Rundfunk-Definition Hans Bredows aus der Zeit der Grundgesetz-Entstehung sichtet, strukturiert und bewertet der Autor Literatur und Rechtsprechung bis zum Herbst 2000; er schließt sich dabei einem weiten Begriffsverständnis an. So erfaßt Rundfunk jeden nur denkbaren Inhalt, den ein Kommunikator aus dem unendlichen Fundus möglicher Informationen ausgewählt hat; auf die publizistische Relevanz der jeweiligen »Darbietung« kommt es hingegen nicht an, da letztlich jedweder Inhalt einen meinungsbildenden Prozeß beim Rezipienten in Gang setzen kann. Für den Tatbestand Rundfunk ist überdies auch unerheblich, über welche Selektionsoptionen inhaltlicher oder zeitlicher Art der Empfänger gebietet. Entscheidendes Abgrenzungskriterium zur Individualkommunikation ist vielmehr, ob sich ein Angebot an eine beliebige Zahl von Empfängern wendet und dieser »Allgemeinheit« auch zugänglich ist. Anhand dieser generellen Begriffsbeschreibung überprüft der Autor im zweiten Teil seines Werkes mehr als ein Dutzend neuer Medienarten daraufhin, ob sie dem verfassungsrechtlichen Rundfunk zuzuordnen sind. Die Angebote werden zunächst jeweils in technischer und tatsächlicher Hinsicht umfassend beschrieben; sodann schließt sich eine rechtliche Detail-Würdigung an. Fazit dieser Untersuchung: Bis auf einige Teledienste, E-Mails und »private« Chats rechnen sämtliche elektromagnetisch verbreiteten Inhalte zum Rundfunk im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, also auch Mediendienste, Teleshopping und allgemein zugängliche Angebote des World Wide Web.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Rundfunk im Sinne des Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

Rundfunk im Sinne des Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG. von Brand,  Torsten
Der Rundfunk steht gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem besonderen Schutz der deutschen Verfassung. Durch die rasante technische Entwicklung des vergangenen Jahrzehnts haben sich jedoch etliche Medienformen herausgebildet, bei denen unklar ist, ob sie dem Rundfunk zuzurechnen sind. Der Verfasser untersucht daher in einem ersten Teil, welche Voraussetzungen Rundfunk im Sinne des Grundgesetzes hat. Ausgehend von der Rundfunk-Definition Hans Bredows aus der Zeit der Grundgesetz-Entstehung sichtet, strukturiert und bewertet der Autor Literatur und Rechtsprechung bis zum Herbst 2000; er schließt sich dabei einem weiten Begriffsverständnis an. So erfaßt Rundfunk jeden nur denkbaren Inhalt, den ein Kommunikator aus dem unendlichen Fundus möglicher Informationen ausgewählt hat; auf die publizistische Relevanz der jeweiligen »Darbietung« kommt es hingegen nicht an, da letztlich jedweder Inhalt einen meinungsbildenden Prozeß beim Rezipienten in Gang setzen kann. Für den Tatbestand Rundfunk ist überdies auch unerheblich, über welche Selektionsoptionen inhaltlicher oder zeitlicher Art der Empfänger gebietet. Entscheidendes Abgrenzungskriterium zur Individualkommunikation ist vielmehr, ob sich ein Angebot an eine beliebige Zahl von Empfängern wendet und dieser »Allgemeinheit« auch zugänglich ist. Anhand dieser generellen Begriffsbeschreibung überprüft der Autor im zweiten Teil seines Werkes mehr als ein Dutzend neuer Medienarten daraufhin, ob sie dem verfassungsrechtlichen Rundfunk zuzuordnen sind. Die Angebote werden zunächst jeweils in technischer und tatsächlicher Hinsicht umfassend beschrieben; sodann schließt sich eine rechtliche Detail-Würdigung an. Fazit dieser Untersuchung: Bis auf einige Teledienste, E-Mails und »private« Chats rechnen sämtliche elektromagnetisch verbreiteten Inhalte zum Rundfunk im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, also auch Mediendienste, Teleshopping und allgemein zugängliche Angebote des World Wide Web.
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Rundfunk im Sinne des Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG. von Brand,  Torsten
Der Rundfunk steht gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem besonderen Schutz der deutschen Verfassung. Durch die rasante technische Entwicklung des vergangenen Jahrzehnts haben sich jedoch etliche Medienformen herausgebildet, bei denen unklar ist, ob sie dem Rundfunk zuzurechnen sind. Der Verfasser untersucht daher in einem ersten Teil, welche Voraussetzungen Rundfunk im Sinne des Grundgesetzes hat. Ausgehend von der Rundfunk-Definition Hans Bredows aus der Zeit der Grundgesetz-Entstehung sichtet, strukturiert und bewertet der Autor Literatur und Rechtsprechung bis zum Herbst 2000; er schließt sich dabei einem weiten Begriffsverständnis an. So erfaßt Rundfunk jeden nur denkbaren Inhalt, den ein Kommunikator aus dem unendlichen Fundus möglicher Informationen ausgewählt hat; auf die publizistische Relevanz der jeweiligen »Darbietung« kommt es hingegen nicht an, da letztlich jedweder Inhalt einen meinungsbildenden Prozeß beim Rezipienten in Gang setzen kann. Für den Tatbestand Rundfunk ist überdies auch unerheblich, über welche Selektionsoptionen inhaltlicher oder zeitlicher Art der Empfänger gebietet. Entscheidendes Abgrenzungskriterium zur Individualkommunikation ist vielmehr, ob sich ein Angebot an eine beliebige Zahl von Empfängern wendet und dieser »Allgemeinheit« auch zugänglich ist. Anhand dieser generellen Begriffsbeschreibung überprüft der Autor im zweiten Teil seines Werkes mehr als ein Dutzend neuer Medienarten daraufhin, ob sie dem verfassungsrechtlichen Rundfunk zuzuordnen sind. Die Angebote werden zunächst jeweils in technischer und tatsächlicher Hinsicht umfassend beschrieben; sodann schließt sich eine rechtliche Detail-Würdigung an. Fazit dieser Untersuchung: Bis auf einige Teledienste, E-Mails und »private« Chats rechnen sämtliche elektromagnetisch verbreiteten Inhalte zum Rundfunk im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, also auch Mediendienste, Teleshopping und allgemein zugängliche Angebote des World Wide Web.
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