Bei allem Bemühen auf Bundes- und Länderebene um ein effizienteres und effektiveres Verwaltungshandeln stellt sich die Frage, ob und inwieweit das von der KGSt für den kommunalen Bereich entwickelte Neue Steuerungsmodell (NSM) auf diese beiden Ebenen übertragen werden kann. Untersucht werden die einzelnen Steuerungsinstrumente des NSM auf ihre verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Grenzen. Hierbei spielt auch das "Haushaltsfortentwicklungsgesetz" von 1998 insoweit eine besondere Rolle, als es eine teilweise sehr weitgehende Flexibilisierung des öffentlichen Haushaltsrechts und für die unmittelbare Bundesverwaltung eine interessante Neuordnung der externen Finanzkontrolle gebracht hat.
Die Autorin kommt u.a. zu dem Ergebnis, daß gegen die Erweiterung der Kameralistik um die KLR und ein Controlling mit Berichtswesen keine rechtlichen Bedenken bestehen, und daß der im Rahmen der Budgetierung und der dezentralen Ressourcenverantwortung angestrebte sehr weitgehende Rückzug der Aufsichtsbehörden gegen das Demokratieprinzip verstoßen kann.
Die Umstellung des Haushaltsgesetzes/-plans auf ein output- orientiertes Budget ist nur in engen Grenzen verfassungsrechtlich zulässig. Derzeit besteht ebenfalls von Verfassungs wegen kein weiterer Spielraum mehr für eine weitere Haushaltsflexibilisierung durch das NSM. Das NSM würde teilweise weitreichende Auswirkungen auf die externe und interne Finanzkontrolle auf Bundes- und Länderebene haben.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Bei allem Bemühen auf Bundes- und Länderebene um ein effizienteres und effektiveres Verwaltungshandeln stellt sich die Frage, ob und inwieweit das von der KGSt für den kommunalen Bereich entwickelte Neue Steuerungsmodell (NSM) auf diese beiden Ebenen übertragen werden kann. Untersucht werden die einzelnen Steuerungsinstrumente des NSM auf ihre verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Grenzen. Hierbei spielt auch das "Haushaltsfortentwicklungsgesetz" von 1998 insoweit eine besondere Rolle, als es eine teilweise sehr weitgehende Flexibilisierung des öffentlichen Haushaltsrechts und für die unmittelbare Bundesverwaltung eine interessante Neuordnung der externen Finanzkontrolle gebracht hat.
Die Autorin kommt u.a. zu dem Ergebnis, daß gegen die Erweiterung der Kameralistik um die KLR und ein Controlling mit Berichtswesen keine rechtlichen Bedenken bestehen, und daß der im Rahmen der Budgetierung und der dezentralen Ressourcenverantwortung angestrebte sehr weitgehende Rückzug der Aufsichtsbehörden gegen das Demokratieprinzip verstoßen kann.
Die Umstellung des Haushaltsgesetzes/-plans auf ein output- orientiertes Budget ist nur in engen Grenzen verfassungsrechtlich zulässig. Derzeit besteht ebenfalls von Verfassungs wegen kein weiterer Spielraum mehr für eine weitere Haushaltsflexibilisierung durch das NSM. Das NSM würde teilweise weitreichende Auswirkungen auf die externe und interne Finanzkontrolle auf Bundes- und Länderebene haben.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Bei allem Bemühen auf Bundes- und Länderebene um ein effizienteres und effektiveres Verwaltungshandeln stellt sich die Frage, ob und inwieweit das von der KGSt für den kommunalen Bereich entwickelte Neue Steuerungsmodell (NSM) auf diese beiden Ebenen übertragen werden kann. Untersucht werden die einzelnen Steuerungsinstrumente des NSM auf ihre verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Grenzen. Hierbei spielt auch das "Haushaltsfortentwicklungsgesetz" von 1998 insoweit eine besondere Rolle, als es eine teilweise sehr weitgehende Flexibilisierung des öffentlichen Haushaltsrechts und für die unmittelbare Bundesverwaltung eine interessante Neuordnung der externen Finanzkontrolle gebracht hat.
Die Autorin kommt u.a. zu dem Ergebnis, daß gegen die Erweiterung der Kameralistik um die KLR und ein Controlling mit Berichtswesen keine rechtlichen Bedenken bestehen, und daß der im Rahmen der Budgetierung und der dezentralen Ressourcenverantwortung angestrebte sehr weitgehende Rückzug der Aufsichtsbehörden gegen das Demokratieprinzip verstoßen kann.
Die Umstellung des Haushaltsgesetzes/-plans auf ein output- orientiertes Budget ist nur in engen Grenzen verfassungsrechtlich zulässig. Derzeit besteht ebenfalls von Verfassungs wegen kein weiterer Spielraum mehr für eine weitere Haushaltsflexibilisierung durch das NSM. Das NSM würde teilweise weitreichende Auswirkungen auf die externe und interne Finanzkontrolle auf Bundes- und Länderebene haben.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-05
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Aktualisiert: 2023-05-04
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Aktualisiert: 2020-04-09
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Die Autorin kommt u.a. zu dem Ergebnis, daß gegen die Erweiterung der Kameralistik um die KLR und ein Controlling mit Berichtswesen keine rechtlichen Bedenken bestehen, und daß der im Rahmen der Budgetierung und der dezentralen Ressourcenverantwortung angestrebte sehr weitgehende Rückzug der Aufsichtsbehörden gegen das Demokratieprinzip verstoßen kann.
Die Umstellung des Haushaltsgesetzes/-plans auf ein output- orientiertes Budget ist nur in engen Grenzen verfassungsrechtlich zulässig. Derzeit besteht ebenfalls von Verfassungs wegen kein weiterer Spielraum mehr für eine weitere Haushaltsflexibilisierung durch das NSM. Das NSM würde teilweise weitreichende Auswirkungen auf die externe und interne Finanzkontrolle auf Bundes- und Länderebene haben.
Aktualisiert: 2023-04-15
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