Die Autorin untersucht das Verhältnis der Bezirke zur Hauptverwaltung in den Stadtstaaten Hamburg und Berlin, das trotz zahlreicher Reformen der Bezirksverfassung in den vergangenen Jahrzehnten weiter als reformbedürftig angesehen wird.
Anhand eines Vergleichs mit den gemeindlichen Selbstverwaltungsrechten wird herausgearbeitet, wie in Berlin und Hamburg eine effektive und eigenständige bezirkliche Selbstverwaltungsebene errichtet werden kann, ohne die Einheitsgemeinde zu sprengen.
Die Arbeit ist in zwei Teile geteilt. Der Schwerpunkt des ersten Teils liegt in der Darstellung der Rechtsstellung der Berliner und Hamburger Bezirke nach den jüngsten Bezirksverwaltungsreformen. Der zweite Teil beschäftigt sich mit den verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben, die der Landesgesetzgeber bei der Ausgestaltung der Bezirksverfassung zu beachten hat.
Die ausgeprägte Eigenständigkeit der Berliner Bezirke im Vergleich zu denen Hamburgs wurde durch die Verwaltungsreformen von 1994 und 1998 (Normenkontrollverfahren, Verschärfung des Subsidiaritätsgrundsatzes zugunsten der Bezirke, Globalsummenzuweisung etc.) weiter verstärkt. Dagegen wurde die Bedeutung insbesondere der Hamburger Bezirksvertretungen durch die Novellen des Bezirksverwaltungsgesetzes von 1997 in erheblichem Maße zurückgedrängt.
Das zentralistische Demokratieverständnis des Bundesverfassungsgerichts sowie das Prinzip der Einheit der Verwaltung lassen sich gegen den bezirklichen Selbstverwaltungsgedanken anführen. Folgt man wie die Autorin einem pluralistischen Demokratieverständnis, so tritt die Forderung, daß nur die Volksgesamtheit und nicht etwa ein Teilvolk der Souverän sein können, zurück. Auch das Prinzip der gegliederten Demokratie im Sinne des Aufbaus der Demokratie von unten nach oben, das kommunalrechtliche Subsidiaritätsprinzip, welches den Vorrang der Gemeinden vor den Kreisen festschreibt, sowie das kommunale Wahlrecht für die Unionsbürger haben in den Stadtstaaten Geltung. Die Autorin analysiert und belegt, inwieweit sich hieraus die Forderung nach einer umfassenden Dezentralisierung im Sinne der Schaffung einer eigenverantwortlichen bezirklichen Selbstverwaltungsebene ableiten läßt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Autorin untersucht das Verhältnis der Bezirke zur Hauptverwaltung in den Stadtstaaten Hamburg und Berlin, das trotz zahlreicher Reformen der Bezirksverfassung in den vergangenen Jahrzehnten weiter als reformbedürftig angesehen wird.
Anhand eines Vergleichs mit den gemeindlichen Selbstverwaltungsrechten wird herausgearbeitet, wie in Berlin und Hamburg eine effektive und eigenständige bezirkliche Selbstverwaltungsebene errichtet werden kann, ohne die Einheitsgemeinde zu sprengen.
Die Arbeit ist in zwei Teile geteilt. Der Schwerpunkt des ersten Teils liegt in der Darstellung der Rechtsstellung der Berliner und Hamburger Bezirke nach den jüngsten Bezirksverwaltungsreformen. Der zweite Teil beschäftigt sich mit den verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben, die der Landesgesetzgeber bei der Ausgestaltung der Bezirksverfassung zu beachten hat.
Die ausgeprägte Eigenständigkeit der Berliner Bezirke im Vergleich zu denen Hamburgs wurde durch die Verwaltungsreformen von 1994 und 1998 (Normenkontrollverfahren, Verschärfung des Subsidiaritätsgrundsatzes zugunsten der Bezirke, Globalsummenzuweisung etc.) weiter verstärkt. Dagegen wurde die Bedeutung insbesondere der Hamburger Bezirksvertretungen durch die Novellen des Bezirksverwaltungsgesetzes von 1997 in erheblichem Maße zurückgedrängt.
Das zentralistische Demokratieverständnis des Bundesverfassungsgerichts sowie das Prinzip der Einheit der Verwaltung lassen sich gegen den bezirklichen Selbstverwaltungsgedanken anführen. Folgt man wie die Autorin einem pluralistischen Demokratieverständnis, so tritt die Forderung, daß nur die Volksgesamtheit und nicht etwa ein Teilvolk der Souverän sein können, zurück. Auch das Prinzip der gegliederten Demokratie im Sinne des Aufbaus der Demokratie von unten nach oben, das kommunalrechtliche Subsidiaritätsprinzip, welches den Vorrang der Gemeinden vor den Kreisen festschreibt, sowie das kommunale Wahlrecht für die Unionsbürger haben in den Stadtstaaten Geltung. Die Autorin analysiert und belegt, inwieweit sich hieraus die Forderung nach einer umfassenden Dezentralisierung im Sinne der Schaffung einer eigenverantwortlichen bezirklichen Selbstverwaltungsebene ableiten läßt.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die Autorin untersucht das Verhältnis der Bezirke zur Hauptverwaltung in den Stadtstaaten Hamburg und Berlin, das trotz zahlreicher Reformen der Bezirksverfassung in den vergangenen Jahrzehnten weiter als reformbedürftig angesehen wird.
Anhand eines Vergleichs mit den gemeindlichen Selbstverwaltungsrechten wird herausgearbeitet, wie in Berlin und Hamburg eine effektive und eigenständige bezirkliche Selbstverwaltungsebene errichtet werden kann, ohne die Einheitsgemeinde zu sprengen.
Die Arbeit ist in zwei Teile geteilt. Der Schwerpunkt des ersten Teils liegt in der Darstellung der Rechtsstellung der Berliner und Hamburger Bezirke nach den jüngsten Bezirksverwaltungsreformen. Der zweite Teil beschäftigt sich mit den verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben, die der Landesgesetzgeber bei der Ausgestaltung der Bezirksverfassung zu beachten hat.
Die ausgeprägte Eigenständigkeit der Berliner Bezirke im Vergleich zu denen Hamburgs wurde durch die Verwaltungsreformen von 1994 und 1998 (Normenkontrollverfahren, Verschärfung des Subsidiaritätsgrundsatzes zugunsten der Bezirke, Globalsummenzuweisung etc.) weiter verstärkt. Dagegen wurde die Bedeutung insbesondere der Hamburger Bezirksvertretungen durch die Novellen des Bezirksverwaltungsgesetzes von 1997 in erheblichem Maße zurückgedrängt.
Das zentralistische Demokratieverständnis des Bundesverfassungsgerichts sowie das Prinzip der Einheit der Verwaltung lassen sich gegen den bezirklichen Selbstverwaltungsgedanken anführen. Folgt man wie die Autorin einem pluralistischen Demokratieverständnis, so tritt die Forderung, daß nur die Volksgesamtheit und nicht etwa ein Teilvolk der Souverän sein können, zurück. Auch das Prinzip der gegliederten Demokratie im Sinne des Aufbaus der Demokratie von unten nach oben, das kommunalrechtliche Subsidiaritätsprinzip, welches den Vorrang der Gemeinden vor den Kreisen festschreibt, sowie das kommunale Wahlrecht für die Unionsbürger haben in den Stadtstaaten Geltung. Die Autorin analysiert und belegt, inwieweit sich hieraus die Forderung nach einer umfassenden Dezentralisierung im Sinne der Schaffung einer eigenverantwortlichen bezirklichen Selbstverwaltungsebene ableiten läßt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Autorin untersucht das Verhältnis der Bezirke zur Hauptverwaltung in den Stadtstaaten Hamburg und Berlin, das trotz zahlreicher Reformen der Bezirksverfassung in den vergangenen Jahrzehnten weiter als reformbedürftig angesehen wird.
Anhand eines Vergleichs mit den gemeindlichen Selbstverwaltungsrechten wird herausgearbeitet, wie in Berlin und Hamburg eine effektive und eigenständige bezirkliche Selbstverwaltungsebene errichtet werden kann, ohne die Einheitsgemeinde zu sprengen.
Die Arbeit ist in zwei Teile geteilt. Der Schwerpunkt des ersten Teils liegt in der Darstellung der Rechtsstellung der Berliner und Hamburger Bezirke nach den jüngsten Bezirksverwaltungsreformen. Der zweite Teil beschäftigt sich mit den verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben, die der Landesgesetzgeber bei der Ausgestaltung der Bezirksverfassung zu beachten hat.
Die ausgeprägte Eigenständigkeit der Berliner Bezirke im Vergleich zu denen Hamburgs wurde durch die Verwaltungsreformen von 1994 und 1998 (Normenkontrollverfahren, Verschärfung des Subsidiaritätsgrundsatzes zugunsten der Bezirke, Globalsummenzuweisung etc.) weiter verstärkt. Dagegen wurde die Bedeutung insbesondere der Hamburger Bezirksvertretungen durch die Novellen des Bezirksverwaltungsgesetzes von 1997 in erheblichem Maße zurückgedrängt.
Das zentralistische Demokratieverständnis des Bundesverfassungsgerichts sowie das Prinzip der Einheit der Verwaltung lassen sich gegen den bezirklichen Selbstverwaltungsgedanken anführen. Folgt man wie die Autorin einem pluralistischen Demokratieverständnis, so tritt die Forderung, daß nur die Volksgesamtheit und nicht etwa ein Teilvolk der Souverän sein können, zurück. Auch das Prinzip der gegliederten Demokratie im Sinne des Aufbaus der Demokratie von unten nach oben, das kommunalrechtliche Subsidiaritätsprinzip, welches den Vorrang der Gemeinden vor den Kreisen festschreibt, sowie das kommunale Wahlrecht für die Unionsbürger haben in den Stadtstaaten Geltung. Die Autorin analysiert und belegt, inwieweit sich hieraus die Forderung nach einer umfassenden Dezentralisierung im Sinne der Schaffung einer eigenverantwortlichen bezirklichen Selbstverwaltungsebene ableiten läßt.
Aktualisiert: 2023-04-15
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