Das Steuerstrafrecht ist seit Bekanntwerden des Ankaufs sog. Steuer-CDs im Jahr 2008 durch eine auf Restriktion zielende Entwicklung der Gesetzgebung und Rechtsprechung gekennzeichnet: Zu nennen sind die Pönalisierung von Vorbereitungshandlungen (Grundlagenbescheid als Steuervorteil), die Forcierung der Gesamtstrafenbildung mit strengen Vorgaben für die Strafbemessung, die Verschärfung der Selbstanzeige und die Verlängerung der Verjährungsfrist mit § 376 I AO, die zusätzlich zu der konturlos verstandenen Tatbeendigung den Verjährungseintritt verzögert.
Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung werden in der Arbeit Beginn und Dauer der Verjährung der Steuerhinterziehung erörtert und konkret für die praxisrelevantesten Sachverhalte festgestellt. Dabei wird – insoweit erstmalig – die materielle Tat als Gegenstand der Verjährung stringent nach Maßgabe der Konkurrenzlehre hergeleitet und praxisgerecht mit dem Begriff der Beendigung verknüpft, der tatbestandsbezogen zu interpretieren ist.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Das Steuerstrafrecht ist seit Bekanntwerden des Ankaufs sog. Steuer-CDs im Jahr 2008 durch eine auf Restriktion zielende Entwicklung der Gesetzgebung und Rechtsprechung gekennzeichnet: Zu nennen sind die Pönalisierung von Vorbereitungshandlungen (Grundlagenbescheid als Steuervorteil), die Forcierung der Gesamtstrafenbildung mit strengen Vorgaben für die Strafbemessung, die Verschärfung der Selbstanzeige und die Verlängerung der Verjährungsfrist mit § 376 I AO, die zusätzlich zu der konturlos verstandenen Tatbeendigung den Verjährungseintritt verzögert.
Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung werden in der Arbeit Beginn und Dauer der Verjährung der Steuerhinterziehung erörtert und konkret für die praxisrelevantesten Sachverhalte festgestellt. Dabei wird – insoweit erstmalig – die materielle Tat als Gegenstand der Verjährung stringent nach Maßgabe der Konkurrenzlehre hergeleitet und praxisgerecht mit dem Begriff der Beendigung verknüpft, der tatbestandsbezogen zu interpretieren ist.
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Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung werden in der Arbeit Beginn und Dauer der Verjährung der Steuerhinterziehung erörtert und konkret für die praxisrelevantesten Sachverhalte festgestellt. Dabei wird – insoweit erstmalig – die materielle Tat als Gegenstand der Verjährung stringent nach Maßgabe der Konkurrenzlehre hergeleitet und praxisgerecht mit dem Begriff der Beendigung verknüpft, der tatbestandsbezogen zu interpretieren ist.
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Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung werden in der Arbeit Beginn und Dauer der Verjährung der Steuerhinterziehung erörtert und konkret für die praxisrelevantesten Sachverhalte festgestellt. Dabei wird – insoweit erstmalig – die materielle Tat als Gegenstand der Verjährung stringent nach Maßgabe der Konkurrenzlehre hergeleitet und praxisgerecht mit dem Begriff der Beendigung verknüpft, der tatbestandsbezogen zu interpretieren ist.
Aktualisiert: 2023-06-20
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Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung werden in der Arbeit Beginn und Dauer der Verjährung der Steuerhinterziehung erörtert und konkret für die praxisrelevantesten Sachverhalte festgestellt. Dabei wird – insoweit erstmalig – die materielle Tat als Gegenstand der Verjährung stringent nach Maßgabe der Konkurrenzlehre hergeleitet und praxisgerecht mit dem Begriff der Beendigung verknüpft, der tatbestandsbezogen zu interpretieren ist.
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Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung werden in der Arbeit Beginn und Dauer der Verjährung der Steuerhinterziehung erörtert und konkret für die praxisrelevantesten Sachverhalte festgestellt. Dabei wird – insoweit erstmalig – die materielle Tat als Gegenstand der Verjährung stringent nach Maßgabe der Konkurrenzlehre hergeleitet und praxisgerecht mit dem Begriff der Beendigung verknüpft, der tatbestandsbezogen zu interpretieren ist.
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Aktualisiert: 2023-06-16
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Aktualisiert: 2021-06-24
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Aktualisiert: 2023-04-04
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