Die Aarhus-Konvention enthält Vorgaben über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Das wichtige UNECE-Übereinkommen wurde sowohl von der EU als auch den EU-Mitgliedstaaten und einigen weiteren Staaten ratifiziert. Es ist von allen nationalen Behörden und Gerichten zu beachten.
Diese umfassende Kommentierung analysiert Artikel für Artikel die rechtliche Tragweite der Vorgaben der Konvention, wobei insb Wert auf die Praxis des Compliance Committee und die Rechtsprechung des EuGH gelegt wird. So werden die für die Auslegung maßgeblichen Grundsätze entwickelt und die für Vertragsstaaten zu beachtenden Vorgaben herausgearbeitet. Schwerpunkte liegen auf den Themen
• Zugang zu Umweltinformationen,
• Beteiligung der Öffentlichkeit an bestimmten Entscheidungsverfahren,
• gerichtlicher Zugang sowohl von Einzelnen als auch von Verbänden.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Die Aarhus-Konvention enthält Vorgaben über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Das wichtige UNECE-Übereinkommen wurde sowohl von der EU als auch den EU-Mitgliedstaaten und einigen weiteren Staaten ratifiziert. Es ist von allen nationalen Behörden und Gerichten zu beachten.
Diese umfassende Kommentierung analysiert Artikel für Artikel die rechtliche Tragweite der Vorgaben der Konvention, wobei insb Wert auf die Praxis des Compliance Committee und die Rechtsprechung des EuGH gelegt wird. So werden die für die Auslegung maßgeblichen Grundsätze entwickelt und die für Vertragsstaaten zu beachtenden Vorgaben herausgearbeitet. Schwerpunkte liegen auf den Themen
• Zugang zu Umweltinformationen,
• Beteiligung der Öffentlichkeit an bestimmten Entscheidungsverfahren,
• gerichtlicher Zugang sowohl von Einzelnen als auch von Verbänden.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Die Veränderungen der ökologischen Lebensgrundlagen führen dazu, dass Jahr für Jahr Millionen von Menschen vertrieben werden. Der Klimawandel verschärft diese Entwicklung zusätzlich. So wird in absehbarer Zeit ein noch nie da gewesenes Ausmass erreicht.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach einem effizienten Schutz für die vertriebenen Personen. Mit dieser Frage beschäftigt sich die vorliegende Freiburger Dissertation, indem sie das völkerrechtlich geltende Flüchtlingsrecht sowie die Menschenrechte dahin gehend untersucht. Die Konzentration auf das geltende Recht erklärt sich daraus, dass ein neues rechtlich verbindliches Instrument derzeit keine politischen Mehrheiten findet. Umso wichtiger ist die von der vorliegenden Dissertation behandelte Frage, wie das geltende Recht zum Schutz der Vertriebenen ausgebaut werden kann.
Autor:
Dr. iur. Stefan Diezig
Aktualisiert: 2020-01-17
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Die Aarhus-Konvention enthält Vorgaben über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Die Konvention stellt ein besonders wichtiges UNECE-Übereinkommen dar und wurde sowohl von der EU als auch den EU-Mitgliedstaaten und einigen weiteren Staaten, darunter auch der Schweiz, ratifiziert. Sie ist von allen nationalen Behörden und Gerichten zu beachten. Die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben der Aarhus-Konvention im Kontext des Umweltvölkerrechts erfolgt durch ein sog. Compliance Committee, das nicht verbindliche Stellungnahmen bzw. Empfehlungen abgeben kann und bereits eine beachtliche Aktivität entfaltet hat. Daneben kommt insbesondere der Rechtsprechung des EuGH für die Auslegung der Konvention eine große Bedeutung zu. Der neue Handkommentar behandelt alle für die praktische Auslegung der Regelungen relevanten Teile. Als erste umfassende Kommentierung überhaupt analysiert sie im Einzelnen die rechtliche Tragweite der Vorgaben der Konvention, wobei insbesondere Wert auf den Einbezug der Praxis des Compliance Committee und der Rechtsprechung des EuGH gelegt wird. Schwerpunkte liegen auf den Themen Zugang zu Umweltinformationen, Beteiligung der Öffentlichkeit an bestimmten Entscheidungsverfahren, gerichtlicher Zugang sowohl von Einzelnen als auch von Verbänden. Die Erörterung erfolgt Artikel für Artikel, wobei auch die Entstehungsgeschichte und die Einbettung der Konvention in das (Umwelt-) Völkerrecht berücksichtigt werden. So können die für die Auslegung der Konvention maßgeblichen Grundsätze entwickelt und die durch die Vertragsparteien zu beachtenden Vorgaben – die dann bei der Auslegung und Anwendung derjenigen Bestimmungen des nationalen Rechts, die die Konvention umsetzen sollen, heranzuziehen sind – herausgearbeitet und präzisiert werden.
Aktualisiert: 2020-01-31
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Die Aarhus-Konvention enthält Vorgaben über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Das wichtige UNECE-Übereinkommen wurde sowohl von der EU als auch den EU-Mitgliedstaaten und einigen weiteren Staaten ratifiziert. Es ist von allen nationalen Behörden und Gerichten zu beachten.
Diese umfassende Kommentierung analysiert Artikel für Artikel die rechtliche Tragweite der Vorgaben der Konvention, wobei insb Wert auf die Praxis des Compliance Committee und die Rechtsprechung des EuGH gelegt wird. So werden die für die Auslegung maßgeblichen Grundsätze entwickelt und die für Vertragsstaaten zu beachtenden Vorgaben herausgearbeitet. Schwerpunkte liegen auf den Themen
• Zugang zu Umweltinformationen,
• Beteiligung der Öffentlichkeit an bestimmten Entscheidungsverfahren,
• gerichtlicher Zugang sowohl von Einzelnen als auch von Verbänden.
Aktualisiert: 2023-04-01
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Die Aarhus-Konvention enthält Vorgaben über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Die Konvention stellt ein besonders wichtiges UNECE-Übereinkommen dar und wurde sowohl von der EU als auch den EU-Mitgliedstaaten und einigen weiteren Staaten, darunter auch der Schweiz, ratifiziert. Sie ist von allen nationalen Behörden und Gerichten zu beachten. Die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben der Aarhus-Konvention im Kontext des Umweltvölkerrechts erfolgt durch ein sog. Compliance Committee, das nicht verbindliche Stellungnahmen bzw. Empfehlungen abgeben kann und bereits eine beachtliche Aktivität entfaltet hat. Daneben kommt insbesondere der Rechtsprechung des EuGH für die Auslegung der Konvention eine große Bedeutung zu.
Der neue Handkommentar behandelt alle für die praktische Auslegung der Regelungen relevanten Teile. Als erste umfassende Kommentierung überhaupt analysiert sie im Einzelnen die rechtliche Tragweite der Vorgaben der Konvention, wobei insbesondere Wert auf den Einbezug der Praxis des Compliance Committee und der Rechtsprechung des EuGH gelegt wird.
Schwerpunkte liegen auf den Themen
Zugang zu Umweltinformationen,
Beteiligung der Öffentlichkeit an bestimmten Entscheidungsverfahren,
gerichtlicher Zugang sowohl von Einzelnen als auch von Verbänden.
Die Erörterung erfolgt Artikel für Artikel, wobei auch die Entstehungsgeschichte und die Einbettung der Konvention in das (Umwelt-) Völkerrecht berücksichtigt werden. So können die für die Auslegung der Konvention maßgeblichen Grundsätze entwickelt und die durch die Vertragsparteien zu beachtenden Vorgaben – die dann bei der Auslegung und Anwendung derjenigen Bestimmungen des nationalen Rechts, die die Konvention umsetzen sollen, heranzuziehen sind – herausgearbeitet und präzisiert werden.
Zu den Verfassern:
Prof. Astrid Epiney ist Inhaberin des Lehrstuhls für Europarecht, Völkerrecht und öffentliches Recht und geschäftsführende Direktorin des Instituts für Europarecht an der Universität Freiburg i. Üe.
Stefan Diezig ist ehemaliger wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Europarecht und gegenwärtig als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Geschäftsprüfungskommission der Parlamentsdienste der Schweizer Bundesversammlung tätig.
PD Dr. Benedikt Pirker ist Lehr- und Forschungsrat am Lehrstuhl für Europarecht, Völkerrecht und öffentliches Recht und am Institut für Europarecht an der Universität Freiburg i. Üe.
Stefan Reitemeyer ist ehemaliger wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Europarecht und gegenwärtig am Amtsgericht Mannheim als Richter tätig.
Aktualisiert: 2023-04-25
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Die Berner Konvention über den Schutz wildlebender Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume und ihre Präzisierung im sogenannten Smaragdnetzwerk enthalten Vorgaben zur Schaffung eines Netzes von Schutzgebieten, die in der Europäischen Union mit dem Natura 2000-Netzwerk umgesetzt wurden. Weitere Vorgaben bezüglich Umfang und Ausgestaltung von Schutzgebieten sind der Biodiversitätskonvention zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund analysiert die vorliegende Untersuchung, wie die Schweiz als Vertragsstaat der Berner Konvention und der Biodiversitätskonvention deren Verpflichtungen umsetzen könnte und wie hierfür das bestehende rechtliche Instrumentarium ergänzt und die Aufgabenteilung zwischen den beteiligten Gemeinwesen angepasst werden könnte - mit dem Ziel der Schaffung einer kohärenten ökologischen Infrastruktur.
Aktualisiert: 2020-01-17
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Die schweizerische Bundesverfassung vom 18. April 1999 legt die rechtliche Grundordnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft fest und beansprucht Vorrang vor dem übrigen Landesrecht. Seit ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2000 hat die nachgeführte Verfassung bereits zahlreiche umfassende (z.B. Neuer Finanzausgleich, Bundesrechtspflege, Bildung) und punktuelle (z.B. Minarettverbot, Zweitwohnungen, Masseneinwanderung) Neuerungen erfahren, deren Bedeutung und Tragweite teilweise noch unklar sind. Der Basler Kommentar analysiert die einzelnen Verfassungsbestimmungen aus verfassungsrechtlicher Sicht, gibt Aufschluss über den Stand und die neuere Entwicklung der schweizerischen Verfassungsordnung und bezieht Stellung zu umstrittenen Fragen. Die Kommentierung erstreckt sich auch auf die jüngst angenommenen Volksinitiativen und verarbeitet die zu allgemeinen und spezifischen Fragestellungen entwickelte Rechtsprechung und Lehre. Die Autorinnen und Autoren haben der Tatsache Rechnung getragen, dass sich die schweizerische Verfassung im Kontext des für die Schweiz verbindlichen Völkerrechts bewegt und entwickelt und, wo immer geboten, auch die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten der Schweiz (insbesondere die EMRK und die UNO-Pakte) in die Kommentierung einbezogen. Bei den einzelnen Kommentierungen wurde, soweit dies für das bessere Verständnis sinnvoll erschien, auch auf die Rechtslage in anderen Staaten hingewiesen.
Aktualisiert: 2020-01-31
Autor:
Alberto Achermann,
Sian Affolter,
Jonas Alig,
Tilmann Altwicker,
Urs R. Behnisch,
Eva Maria Belser,
Michael Beusch,
Giovanni Biaggini,
Emanuel Borter,
Corina Caluori,
Basile Cardinaux,
Martina Caroni,
Philip Conradin-Triaca,
Nina Dajcar,
Stefan Diezig,
Oliver Diggelmann,
Martin Dumermuth,
Astrid Epiney,
Martina Filippo,
Thomas Gächter,
Tarkan Göksu,
Alain Griffel,
Reto Häggi Furrer,
Peter Hänni,
Angela Hefti,
Maya Hertig,
Kristin Hoffmann,
Barbara Kammermann,
Christine Kaufmann,
Markus Kern,
Regina Kiener,
Raphael Kraemer,
Jörg Künzli,
Andreas Lienhard,
Fabienne Marti Locher,
Nina Massüger,
Jean-François Mayoraz,
Michael E. Meier,
Michael Merker,
Kilian Meyer,
Eva Molinari,
Markus Mueller,
Matthias Oesch,
René Pahud de Mortanges,
Johannes Reich,
Stephanie Renold-Burch,
Beat Rudin,
Fränzi Ruff,
Liliane Schärmeli,
Lukas Schaub,
Patricia M. Schiess Rütimann,
Florian Schmidt-Gabain,
Zeno Schnyder von Wartensee,
Frank Schürmann,
Goran Seferovic,
Madeleine Simonek,
Andreas Stöckli,
Daniela Thurnherr,
Pierre Tschannen,
Axel Tschentscher,
Peter Uebersax,
Felix Uhlmann,
Florian Utz,
Barbara von Rütte,
Bernhard Waldmann,
Gregori Werder,
Christoph Winzeler,
Karl-Marc Wyss,
Judith Wyttenbach,
Franz Zeller
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