Deutsches Privatrecht.

Deutsches Privatrecht. von Gierke,  Otto von
Das »Deutsche Privatrecht«, dessen drei Bände »Allgemeiner Teil und Personenrecht«, »Sachenrecht« und »Schuldrecht« in den Jahren 1895, 1905 und 1917 im Druck erschienen und dessen vierter Band »Familienrecht« erst 2010 aus dem Nachlaß herausgegeben wurde, ist nach dem »Genossenschaftsrecht« das zweite und letzte monumentale Hauptwerk Ottos von Gierke, des wohl bedeutendsten Repräsentanten der Germanistik des späten 19. Jh. Schon zu seiner Zeit als führender Dogmatiker anerkannt, bedurfte es der sozial- und rechtspolitischen Erfahrungen des 20. Jahrhunderts, um das volle Ausmaß seiner zukunftsweisenden privat- und sozialrechtlichen Konzeptionen zu erfassen. Das »Deutsche Privatrecht«, dessen Abfassung Gierke für das hochangesehene Systematische Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft übernommen hatte, wurde von der Kodifikation des Bürgerlichen Rechts i.J. 1900 eingeholt. Steht der erste Band noch in germanistischer Tradition, wenngleich inhaltlich neu und zukunftsweisend, insbesondere in den Abschnitten über das Persönlichkeitsrecht und Verbandsrecht, so nimmt Gierke für die folgenden Bände die Herausforderung der neuen Ära an. Er entscheidet sich für eine Gesamtdarstellung der geltenden Privatrechtsordnung unter eindringlicher Akzentuierung ihrer »germanistischen Grundbestandteile«. Darüber hinaus aber sind diese Bände zu einem weiteren eindrucksvollen Zeugnis für die enge und produktive Wechselwirkung zwischen geschichtlichem Rückblick und aktueller Dogmatik geworden, die Gierkes gesamtes Werk auszeichnet – man denke etwa an die aus geschichtlicher Rückbesinnung gewonnene Konzeption des modernen Arbeitsvertrags. Bewunderung nötigen auch heute die Anschauungskraft und Lebensnähe seiner dogmatischen Ausführungen und die souveräne Beherrschung des außerordentlich breiten Spektrums von Literatur und Quellen ab.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Deutsches Privatrecht.

Deutsches Privatrecht. von Gierke,  Otto von, Kroeschell,  Karl, Nehlsen-von Stryk,  Karin
Der vorliegende Band »Familienrecht« veröffentlicht erstmals das nachgelassene Manuskript des großen germanistischen Rechtsgelehrten Otto von Gierke (1841–1921). Das »Familienrecht« war als IV. Band seines bedeutenden Werkes »Deutsches Privatrecht« geplant, dessen erste drei Bände »Allgemeiner Teil nebst Personenrecht«, »Sachenrecht« und »Recht der Schuldverhältnisse« in den Jahren 1895, 1905 und 1917 erschienen waren. Gierkes Tod hat die Beendigung des IV. Bandes verhindert. Fertiggestellt war aber ein immerhin fast 900 Blatt umfassendes Manuskript, das mit Ausnahme des Rechts der Vormundschaft und der Pflegschaft das gesamte Familienrecht behandelt, also Eherecht und Ehegüterrecht, Verwandschaftsrecht und die Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern. Die hohe Anerkennung, die den erschienenen Bänden des Deutschen Privatrechts als »Summe der deutschen Privatrechtsdogmatik des 19. Jh.« zuteil geworden ist, darf in gleicher Weise der Band »Familienrecht« für sich beanspruchen. Gleichermaßen wie bereits im II. Band tritt auch hier Gierkes Anliegen, das BGB im Licht deutschrechtlicher Traditionen darzustellen, deutlich hervor. Zudem dürfte der Band »Familienrecht« neue Anstöße zur wissenschaftsgeschichtlichen Würdigung Gierkes geben, hat Gierke doch stets auch Ehe und Familie als Ausformung des deutschrechtlichen Genossenschaftsgedankens proklamiert. Eine reiche Fundgrube stellt der Band aber auch für die Geschichte des Familienrechts selbst dar. Die Fülle des in Form gebrachten und dogmatisch durchleuchteten Stoffes nötigt nach wie vor Bewunderung ab. Erwähnt sei hier nur die breite Berücksichtigung der nahezu unabsehbaren deutschen Partikulargesetzgebung des 19. Jh., die selbstverständliche rechtsvergleichende Einbeziehung der europäischen Kodifikationen und vor allem: eine an Detailfülle und Genauigkeit wohl unerreichte Gesamtdarstellung des Familienrechts in den ersten 20 Jahren des BGB.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Deutsches Privatrecht.

Deutsches Privatrecht. von Gierke,  Otto von
Das »Deutsche Privatrecht«, dessen drei Bände »Allgemeiner Teil und Personenrecht«, »Sachenrecht« und »Schuldrecht« in den Jahren 1895, 1905 und 1917 im Druck erschienen und dessen vierter Band »Familienrecht« erst 2010 aus dem Nachlaß herausgegeben wurde, ist nach dem »Genossenschaftsrecht« das zweite und letzte monumentale Hauptwerk Ottos von Gierke, des wohl bedeutendsten Repräsentanten der Germanistik des späten 19. Jh. Schon zu seiner Zeit als führender Dogmatiker anerkannt, bedurfte es der sozial- und rechtspolitischen Erfahrungen des 20. Jahrhunderts, um das volle Ausmaß seiner zukunftsweisenden privat- und sozialrechtlichen Konzeptionen zu erfassen. Das »Deutsche Privatrecht«, dessen Abfassung Gierke für das hochangesehene Systematische Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft übernommen hatte, wurde von der Kodifikation des Bürgerlichen Rechts i.J. 1900 eingeholt. Steht der erste Band noch in germanistischer Tradition, wenngleich inhaltlich neu und zukunftsweisend, insbesondere in den Abschnitten über das Persönlichkeitsrecht und Verbandsrecht, so nimmt Gierke für die folgenden Bände die Herausforderung der neuen Ära an. Er entscheidet sich für eine Gesamtdarstellung der geltenden Privatrechtsordnung unter eindringlicher Akzentuierung ihrer »germanistischen Grundbestandteile«. Darüber hinaus aber sind diese Bände zu einem weiteren eindrucksvollen Zeugnis für die enge und produktive Wechselwirkung zwischen geschichtlichem Rückblick und aktueller Dogmatik geworden, die Gierkes gesamtes Werk auszeichnet – man denke etwa an die aus geschichtlicher Rückbesinnung gewonnene Konzeption des modernen Arbeitsvertrags. Bewunderung nötigen auch heute die Anschauungskraft und Lebensnähe seiner dogmatischen Ausführungen und die souveräne Beherrschung des außerordentlich breiten Spektrums von Literatur und Quellen ab.
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Deutsches Privatrecht. von Gierke,  Otto von
Das »Deutsche Privatrecht«, dessen drei Bände »Allgemeiner Teil und Personenrecht«, »Sachenrecht« und »Schuldrecht« in den Jahren 1895, 1905 und 1917 im Druck erschienen und dessen vierter Band »Familienrecht« erst 2010 aus dem Nachlaß herausgegeben wurde, ist nach dem »Genossenschaftsrecht« das zweite und letzte monumentale Hauptwerk Ottos von Gierke, des wohl bedeutendsten Repräsentanten der Germanistik des späten 19. Jh. Schon zu seiner Zeit als führender Dogmatiker anerkannt, bedurfte es der sozial- und rechtspolitischen Erfahrungen des 20. Jahrhunderts, um das volle Ausmaß seiner zukunftsweisenden privat- und sozialrechtlichen Konzeptionen zu erfassen. Das »Deutsche Privatrecht«, dessen Abfassung Gierke für das hochangesehene Systematische Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft übernommen hatte, wurde von der Kodifikation des Bürgerlichen Rechts i.J. 1900 eingeholt. Steht der erste Band noch in germanistischer Tradition, wenngleich inhaltlich neu und zukunftsweisend, insbesondere in den Abschnitten über das Persönlichkeitsrecht und Verbandsrecht, so nimmt Gierke für die folgenden Bände die Herausforderung der neuen Ära an. Er entscheidet sich für eine Gesamtdarstellung der geltenden Privatrechtsordnung unter eindringlicher Akzentuierung ihrer »germanistischen Grundbestandteile«. Darüber hinaus aber sind diese Bände zu einem weiteren eindrucksvollen Zeugnis für die enge und produktive Wechselwirkung zwischen geschichtlichem Rückblick und aktueller Dogmatik geworden, die Gierkes gesamtes Werk auszeichnet – man denke etwa an die aus geschichtlicher Rückbesinnung gewonnene Konzeption des modernen Arbeitsvertrags. Bewunderung nötigen auch heute die Anschauungskraft und Lebensnähe seiner dogmatischen Ausführungen und die souveräne Beherrschung des außerordentlich breiten Spektrums von Literatur und Quellen ab.
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Deutsches Privatrecht. von Gierke,  Otto von
Das »Deutsche Privatrecht«, dessen drei Bände »Allgemeiner Teil und Personenrecht«, »Sachenrecht« und »Schuldrecht« in den Jahren 1895, 1905 und 1917 im Druck erschienen und dessen vierter Band »Familienrecht« erst 2010 aus dem Nachlaß herausgegeben wurde, ist nach dem »Genossenschaftsrecht« das zweite und letzte monumentale Hauptwerk Ottos von Gierke, des wohl bedeutendsten Repräsentanten der Germanistik des späten 19. Jh. Schon zu seiner Zeit als führender Dogmatiker anerkannt, bedurfte es der sozial- und rechtspolitischen Erfahrungen des 20. Jahrhunderts, um das volle Ausmaß seiner zukunftsweisenden privat- und sozialrechtlichen Konzeptionen zu erfassen. Das »Deutsche Privatrecht«, dessen Abfassung Gierke für das hochangesehene Systematische Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft übernommen hatte, wurde von der Kodifikation des Bürgerlichen Rechts i.J. 1900 eingeholt. Steht der erste Band noch in germanistischer Tradition, wenngleich inhaltlich neu und zukunftsweisend, insbesondere in den Abschnitten über das Persönlichkeitsrecht und Verbandsrecht, so nimmt Gierke für die folgenden Bände die Herausforderung der neuen Ära an. Er entscheidet sich für eine Gesamtdarstellung der geltenden Privatrechtsordnung unter eindringlicher Akzentuierung ihrer »germanistischen Grundbestandteile«. Darüber hinaus aber sind diese Bände zu einem weiteren eindrucksvollen Zeugnis für die enge und produktive Wechselwirkung zwischen geschichtlichem Rückblick und aktueller Dogmatik geworden, die Gierkes gesamtes Werk auszeichnet – man denke etwa an die aus geschichtlicher Rückbesinnung gewonnene Konzeption des modernen Arbeitsvertrags. Bewunderung nötigen auch heute die Anschauungskraft und Lebensnähe seiner dogmatischen Ausführungen und die souveräne Beherrschung des außerordentlich breiten Spektrums von Literatur und Quellen ab.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Deutsches Privatrecht. von Gierke,  Otto von, Kroeschell,  Karl, Nehlsen-von Stryk,  Karin
Der vorliegende Band »Familienrecht« veröffentlicht erstmals das nachgelassene Manuskript des großen germanistischen Rechtsgelehrten Otto von Gierke (1841–1921). Das »Familienrecht« war als IV. Band seines bedeutenden Werkes »Deutsches Privatrecht« geplant, dessen erste drei Bände »Allgemeiner Teil nebst Personenrecht«, »Sachenrecht« und »Recht der Schuldverhältnisse« in den Jahren 1895, 1905 und 1917 erschienen waren. Gierkes Tod hat die Beendigung des IV. Bandes verhindert. Fertiggestellt war aber ein immerhin fast 900 Blatt umfassendes Manuskript, das mit Ausnahme des Rechts der Vormundschaft und der Pflegschaft das gesamte Familienrecht behandelt, also Eherecht und Ehegüterrecht, Verwandschaftsrecht und die Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern. Die hohe Anerkennung, die den erschienenen Bänden des Deutschen Privatrechts als »Summe der deutschen Privatrechtsdogmatik des 19. Jh.« zuteil geworden ist, darf in gleicher Weise der Band »Familienrecht« für sich beanspruchen. Gleichermaßen wie bereits im II. Band tritt auch hier Gierkes Anliegen, das BGB im Licht deutschrechtlicher Traditionen darzustellen, deutlich hervor. Zudem dürfte der Band »Familienrecht« neue Anstöße zur wissenschaftsgeschichtlichen Würdigung Gierkes geben, hat Gierke doch stets auch Ehe und Familie als Ausformung des deutschrechtlichen Genossenschaftsgedankens proklamiert. Eine reiche Fundgrube stellt der Band aber auch für die Geschichte des Familienrechts selbst dar. Die Fülle des in Form gebrachten und dogmatisch durchleuchteten Stoffes nötigt nach wie vor Bewunderung ab. Erwähnt sei hier nur die breite Berücksichtigung der nahezu unabsehbaren deutschen Partikulargesetzgebung des 19. Jh., die selbstverständliche rechtsvergleichende Einbeziehung der europäischen Kodifikationen und vor allem: eine an Detailfülle und Genauigkeit wohl unerreichte Gesamtdarstellung des Familienrechts in den ersten 20 Jahren des BGB.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Deutsches Privatrecht. von Gierke,  Otto von
Das »Deutsche Privatrecht«, dessen drei Bände »Allgemeiner Teil und Personenrecht«, »Sachenrecht« und »Schuldrecht« in den Jahren 1895, 1905 und 1917 im Druck erschienen und dessen vierter Band »Familienrecht« erst 2010 aus dem Nachlaß herausgegeben wurde, ist nach dem »Genossenschaftsrecht« das zweite und letzte monumentale Hauptwerk Ottos von Gierke, des wohl bedeutendsten Repräsentanten der Germanistik des späten 19. Jh. Schon zu seiner Zeit als führender Dogmatiker anerkannt, bedurfte es der sozial- und rechtspolitischen Erfahrungen des 20. Jahrhunderts, um das volle Ausmaß seiner zukunftsweisenden privat- und sozialrechtlichen Konzeptionen zu erfassen. Das »Deutsche Privatrecht«, dessen Abfassung Gierke für das hochangesehene Systematische Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft übernommen hatte, wurde von der Kodifikation des Bürgerlichen Rechts i.J. 1900 eingeholt. Steht der erste Band noch in germanistischer Tradition, wenngleich inhaltlich neu und zukunftsweisend, insbesondere in den Abschnitten über das Persönlichkeitsrecht und Verbandsrecht, so nimmt Gierke für die folgenden Bände die Herausforderung der neuen Ära an. Er entscheidet sich für eine Gesamtdarstellung der geltenden Privatrechtsordnung unter eindringlicher Akzentuierung ihrer »germanistischen Grundbestandteile«. Darüber hinaus aber sind diese Bände zu einem weiteren eindrucksvollen Zeugnis für die enge und produktive Wechselwirkung zwischen geschichtlichem Rückblick und aktueller Dogmatik geworden, die Gierkes gesamtes Werk auszeichnet – man denke etwa an die aus geschichtlicher Rückbesinnung gewonnene Konzeption des modernen Arbeitsvertrags. Bewunderung nötigen auch heute die Anschauungskraft und Lebensnähe seiner dogmatischen Ausführungen und die souveräne Beherrschung des außerordentlich breiten Spektrums von Literatur und Quellen ab.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Das »Deutsche Privatrecht«, dessen drei Bände »Allgemeiner Teil und Personenrecht«, »Sachenrecht« und »Schuldrecht« in den Jahren 1895, 1905 und 1917 im Druck erschienen und dessen vierter Band »Familienrecht« erst 2010 aus dem Nachlaß herausgegeben wurde, ist nach dem »Genossenschaftsrecht« das zweite und letzte monumentale Hauptwerk Ottos von Gierke, des wohl bedeutendsten Repräsentanten der Germanistik des späten 19. Jh. Schon zu seiner Zeit als führender Dogmatiker anerkannt, bedurfte es der sozial- und rechtspolitischen Erfahrungen des 20. Jahrhunderts, um das volle Ausmaß seiner zukunftsweisenden privat- und sozialrechtlichen Konzeptionen zu erfassen. Das »Deutsche Privatrecht«, dessen Abfassung Gierke für das hochangesehene Systematische Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft übernommen hatte, wurde von der Kodifikation des Bürgerlichen Rechts i.J. 1900 eingeholt. Steht der erste Band noch in germanistischer Tradition, wenngleich inhaltlich neu und zukunftsweisend, insbesondere in den Abschnitten über das Persönlichkeitsrecht und Verbandsrecht, so nimmt Gierke für die folgenden Bände die Herausforderung der neuen Ära an. Er entscheidet sich für eine Gesamtdarstellung der geltenden Privatrechtsordnung unter eindringlicher Akzentuierung ihrer »germanistischen Grundbestandteile«. Darüber hinaus aber sind diese Bände zu einem weiteren eindrucksvollen Zeugnis für die enge und produktive Wechselwirkung zwischen geschichtlichem Rückblick und aktueller Dogmatik geworden, die Gierkes gesamtes Werk auszeichnet – man denke etwa an die aus geschichtlicher Rückbesinnung gewonnene Konzeption des modernen Arbeitsvertrags. Bewunderung nötigen auch heute die Anschauungskraft und Lebensnähe seiner dogmatischen Ausführungen und die souveräne Beherrschung des außerordentlich breiten Spektrums von Literatur und Quellen ab.
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Deutsches Privatrecht. von Gierke,  Otto von
Das »Deutsche Privatrecht«, dessen drei Bände »Allgemeiner Teil und Personenrecht«, »Sachenrecht« und »Schuldrecht« in den Jahren 1895, 1905 und 1917 im Druck erschienen und dessen vierter Band »Familienrecht« erst 2010 aus dem Nachlaß herausgegeben wurde, ist nach dem »Genossenschaftsrecht« das zweite und letzte monumentale Hauptwerk Ottos von Gierke, des wohl bedeutendsten Repräsentanten der Germanistik des späten 19. Jh. Schon zu seiner Zeit als führender Dogmatiker anerkannt, bedurfte es der sozial- und rechtspolitischen Erfahrungen des 20. Jahrhunderts, um das volle Ausmaß seiner zukunftsweisenden privat- und sozialrechtlichen Konzeptionen zu erfassen. Das »Deutsche Privatrecht«, dessen Abfassung Gierke für das hochangesehene Systematische Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft übernommen hatte, wurde von der Kodifikation des Bürgerlichen Rechts i.J. 1900 eingeholt. Steht der erste Band noch in germanistischer Tradition, wenngleich inhaltlich neu und zukunftsweisend, insbesondere in den Abschnitten über das Persönlichkeitsrecht und Verbandsrecht, so nimmt Gierke für die folgenden Bände die Herausforderung der neuen Ära an. Er entscheidet sich für eine Gesamtdarstellung der geltenden Privatrechtsordnung unter eindringlicher Akzentuierung ihrer »germanistischen Grundbestandteile«. Darüber hinaus aber sind diese Bände zu einem weiteren eindrucksvollen Zeugnis für die enge und produktive Wechselwirkung zwischen geschichtlichem Rückblick und aktueller Dogmatik geworden, die Gierkes gesamtes Werk auszeichnet – man denke etwa an die aus geschichtlicher Rückbesinnung gewonnene Konzeption des modernen Arbeitsvertrags. Bewunderung nötigen auch heute die Anschauungskraft und Lebensnähe seiner dogmatischen Ausführungen und die souveräne Beherrschung des außerordentlich breiten Spektrums von Literatur und Quellen ab.
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Deutsches Privatrecht. von Gierke,  Otto von
Das »Deutsche Privatrecht«, dessen drei Bände »Allgemeiner Teil und Personenrecht«, »Sachenrecht« und »Schuldrecht« in den Jahren 1895, 1905 und 1917 im Druck erschienen und dessen vierter Band »Familienrecht« erst 2010 aus dem Nachlaß herausgegeben wurde, ist nach dem »Genossenschaftsrecht« das zweite und letzte monumentale Hauptwerk Ottos von Gierke, des wohl bedeutendsten Repräsentanten der Germanistik des späten 19. Jh. Schon zu seiner Zeit als führender Dogmatiker anerkannt, bedurfte es der sozial- und rechtspolitischen Erfahrungen des 20. Jahrhunderts, um das volle Ausmaß seiner zukunftsweisenden privat- und sozialrechtlichen Konzeptionen zu erfassen. Das »Deutsche Privatrecht«, dessen Abfassung Gierke für das hochangesehene Systematische Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft übernommen hatte, wurde von der Kodifikation des Bürgerlichen Rechts i.J. 1900 eingeholt. Steht der erste Band noch in germanistischer Tradition, wenngleich inhaltlich neu und zukunftsweisend, insbesondere in den Abschnitten über das Persönlichkeitsrecht und Verbandsrecht, so nimmt Gierke für die folgenden Bände die Herausforderung der neuen Ära an. Er entscheidet sich für eine Gesamtdarstellung der geltenden Privatrechtsordnung unter eindringlicher Akzentuierung ihrer »germanistischen Grundbestandteile«. Darüber hinaus aber sind diese Bände zu einem weiteren eindrucksvollen Zeugnis für die enge und produktive Wechselwirkung zwischen geschichtlichem Rückblick und aktueller Dogmatik geworden, die Gierkes gesamtes Werk auszeichnet – man denke etwa an die aus geschichtlicher Rückbesinnung gewonnene Konzeption des modernen Arbeitsvertrags. Bewunderung nötigen auch heute die Anschauungskraft und Lebensnähe seiner dogmatischen Ausführungen und die souveräne Beherrschung des außerordentlich breiten Spektrums von Literatur und Quellen ab.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Deutsches Privatrecht.

Deutsches Privatrecht. von Gierke,  Otto von
Das »Deutsche Privatrecht«, dessen drei Bände »Allgemeiner Teil und Personenrecht«, »Sachenrecht« und »Schuldrecht« in den Jahren 1895, 1905 und 1917 im Druck erschienen und dessen vierter Band »Familienrecht« erst 2010 aus dem Nachlaß herausgegeben wurde, ist nach dem »Genossenschaftsrecht« das zweite und letzte monumentale Hauptwerk Ottos von Gierke, des wohl bedeutendsten Repräsentanten der Germanistik des späten 19. Jh. Schon zu seiner Zeit als führender Dogmatiker anerkannt, bedurfte es der sozial- und rechtspolitischen Erfahrungen des 20. Jahrhunderts, um das volle Ausmaß seiner zukunftsweisenden privat- und sozialrechtlichen Konzeptionen zu erfassen. Das »Deutsche Privatrecht«, dessen Abfassung Gierke für das hochangesehene Systematische Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft übernommen hatte, wurde von der Kodifikation des Bürgerlichen Rechts i.J. 1900 eingeholt. Steht der erste Band noch in germanistischer Tradition, wenngleich inhaltlich neu und zukunftsweisend, insbesondere in den Abschnitten über das Persönlichkeitsrecht und Verbandsrecht, so nimmt Gierke für die folgenden Bände die Herausforderung der neuen Ära an. Er entscheidet sich für eine Gesamtdarstellung der geltenden Privatrechtsordnung unter eindringlicher Akzentuierung ihrer »germanistischen Grundbestandteile«. Darüber hinaus aber sind diese Bände zu einem weiteren eindrucksvollen Zeugnis für die enge und produktive Wechselwirkung zwischen geschichtlichem Rückblick und aktueller Dogmatik geworden, die Gierkes gesamtes Werk auszeichnet – man denke etwa an die aus geschichtlicher Rückbesinnung gewonnene Konzeption des modernen Arbeitsvertrags. Bewunderung nötigen auch heute die Anschauungskraft und Lebensnähe seiner dogmatischen Ausführungen und die souveräne Beherrschung des außerordentlich breiten Spektrums von Literatur und Quellen ab.
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Deutsches Privatrecht.

Deutsches Privatrecht. von Gierke,  Otto von, Kroeschell,  Karl, Nehlsen-von Stryk,  Karin
Der vorliegende Band »Familienrecht« veröffentlicht erstmals das nachgelassene Manuskript des großen germanistischen Rechtsgelehrten Otto von Gierke (1841–1921). Das »Familienrecht« war als IV. Band seines bedeutenden Werkes »Deutsches Privatrecht« geplant, dessen erste drei Bände »Allgemeiner Teil nebst Personenrecht«, »Sachenrecht« und »Recht der Schuldverhältnisse« in den Jahren 1895, 1905 und 1917 erschienen waren. Gierkes Tod hat die Beendigung des IV. Bandes verhindert. Fertiggestellt war aber ein immerhin fast 900 Blatt umfassendes Manuskript, das mit Ausnahme des Rechts der Vormundschaft und der Pflegschaft das gesamte Familienrecht behandelt, also Eherecht und Ehegüterrecht, Verwandschaftsrecht und die Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern. Die hohe Anerkennung, die den erschienenen Bänden des Deutschen Privatrechts als »Summe der deutschen Privatrechtsdogmatik des 19. Jh.« zuteil geworden ist, darf in gleicher Weise der Band »Familienrecht« für sich beanspruchen. Gleichermaßen wie bereits im II. Band tritt auch hier Gierkes Anliegen, das BGB im Licht deutschrechtlicher Traditionen darzustellen, deutlich hervor. Zudem dürfte der Band »Familienrecht« neue Anstöße zur wissenschaftsgeschichtlichen Würdigung Gierkes geben, hat Gierke doch stets auch Ehe und Familie als Ausformung des deutschrechtlichen Genossenschaftsgedankens proklamiert. Eine reiche Fundgrube stellt der Band aber auch für die Geschichte des Familienrechts selbst dar. Die Fülle des in Form gebrachten und dogmatisch durchleuchteten Stoffes nötigt nach wie vor Bewunderung ab. Erwähnt sei hier nur die breite Berücksichtigung der nahezu unabsehbaren deutschen Partikulargesetzgebung des 19. Jh., die selbstverständliche rechtsvergleichende Einbeziehung der europäischen Kodifikationen und vor allem: eine an Detailfülle und Genauigkeit wohl unerreichte Gesamtdarstellung des Familienrechts in den ersten 20 Jahren des BGB.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Unsere Friedensziele

Unsere Friedensziele von Gierke,  Otto von
Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Aktualisiert: 2023-04-11
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Deutsches Privatrecht.

Deutsches Privatrecht. von Gierke,  Otto von
Das »Deutsche Privatrecht«, dessen drei Bände »Allgemeiner Teil und Personenrecht«, »Sachenrecht« und »Schuldrecht« in den Jahren 1895, 1905 und 1917 im Druck erschienen und dessen vierter Band »Familienrecht« erst 2010 aus dem Nachlaß herausgegeben wurde, ist nach dem »Genossenschaftsrecht« das zweite und letzte monumentale Hauptwerk Ottos von Gierke, des wohl bedeutendsten Repräsentanten der Germanistik des späten 19. Jh. Schon zu seiner Zeit als führender Dogmatiker anerkannt, bedurfte es der sozial- und rechtspolitischen Erfahrungen des 20. Jahrhunderts, um das volle Ausmaß seiner zukunftsweisenden privat- und sozialrechtlichen Konzeptionen zu erfassen. Das »Deutsche Privatrecht«, dessen Abfassung Gierke für das hochangesehene Systematische Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft übernommen hatte, wurde von der Kodifikation des Bürgerlichen Rechts i.J. 1900 eingeholt. Steht der erste Band noch in germanistischer Tradition, wenngleich inhaltlich neu und zukunftsweisend, insbesondere in den Abschnitten über das Persönlichkeitsrecht und Verbandsrecht, so nimmt Gierke für die folgenden Bände die Herausforderung der neuen Ära an. Er entscheidet sich für eine Gesamtdarstellung der geltenden Privatrechtsordnung unter eindringlicher Akzentuierung ihrer »germanistischen Grundbestandteile«. Darüber hinaus aber sind diese Bände zu einem weiteren eindrucksvollen Zeugnis für die enge und produktive Wechselwirkung zwischen geschichtlichem Rückblick und aktueller Dogmatik geworden, die Gierkes gesamtes Werk auszeichnet – man denke etwa an die aus geschichtlicher Rückbesinnung gewonnene Konzeption des modernen Arbeitsvertrags. Bewunderung nötigen auch heute die Anschauungskraft und Lebensnähe seiner dogmatischen Ausführungen und die souveräne Beherrschung des außerordentlich breiten Spektrums von Literatur und Quellen ab.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Deutsches Privatrecht.

Deutsches Privatrecht. von Gierke,  Otto von, Kroeschell,  Karl, Nehlsen-von Stryk,  Karin
Der vorliegende Band »Familienrecht« veröffentlicht erstmals das nachgelassene Manuskript des großen germanistischen Rechtsgelehrten Otto von Gierke (1841–1921). Das »Familienrecht« war als IV. Band seines bedeutenden Werkes »Deutsches Privatrecht« geplant, dessen erste drei Bände »Allgemeiner Teil nebst Personenrecht«, »Sachenrecht« und »Recht der Schuldverhältnisse« in den Jahren 1895, 1905 und 1917 erschienen waren. Gierkes Tod hat die Beendigung des IV. Bandes verhindert. Fertiggestellt war aber ein immerhin fast 900 Blatt umfassendes Manuskript, das mit Ausnahme des Rechts der Vormundschaft und der Pflegschaft das gesamte Familienrecht behandelt, also Eherecht und Ehegüterrecht, Verwandschaftsrecht und die Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern. Die hohe Anerkennung, die den erschienenen Bänden des Deutschen Privatrechts als »Summe der deutschen Privatrechtsdogmatik des 19. Jh.« zuteil geworden ist, darf in gleicher Weise der Band »Familienrecht« für sich beanspruchen. Gleichermaßen wie bereits im II. Band tritt auch hier Gierkes Anliegen, das BGB im Licht deutschrechtlicher Traditionen darzustellen, deutlich hervor. Zudem dürfte der Band »Familienrecht« neue Anstöße zur wissenschaftsgeschichtlichen Würdigung Gierkes geben, hat Gierke doch stets auch Ehe und Familie als Ausformung des deutschrechtlichen Genossenschaftsgedankens proklamiert. Eine reiche Fundgrube stellt der Band aber auch für die Geschichte des Familienrechts selbst dar. Die Fülle des in Form gebrachten und dogmatisch durchleuchteten Stoffes nötigt nach wie vor Bewunderung ab. Erwähnt sei hier nur die breite Berücksichtigung der nahezu unabsehbaren deutschen Partikulargesetzgebung des 19. Jh., die selbstverständliche rechtsvergleichende Einbeziehung der europäischen Kodifikationen und vor allem: eine an Detailfülle und Genauigkeit wohl unerreichte Gesamtdarstellung des Familienrechts in den ersten 20 Jahren des BGB.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Unsere Friedensziele

Unsere Friedensziele von Gierke,  Otto von
Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Deutsches Privatrecht.

Deutsches Privatrecht. von Gierke,  Otto von
Das »Deutsche Privatrecht«, dessen drei Bände »Allgemeiner Teil und Personenrecht«, »Sachenrecht« und »Schuldrecht« in den Jahren 1895, 1905 und 1917 im Druck erschienen und dessen vierter Band »Familienrecht« erst 2010 aus dem Nachlaß herausgegeben wurde, ist nach dem »Genossenschaftsrecht« das zweite und letzte monumentale Hauptwerk Ottos von Gierke, des wohl bedeutendsten Repräsentanten der Germanistik des späten 19. Jh. Schon zu seiner Zeit als führender Dogmatiker anerkannt, bedurfte es der sozial- und rechtspolitischen Erfahrungen des 20. Jahrhunderts, um das volle Ausmaß seiner zukunftsweisenden privat- und sozialrechtlichen Konzeptionen zu erfassen. Das »Deutsche Privatrecht«, dessen Abfassung Gierke für das hochangesehene Systematische Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft übernommen hatte, wurde von der Kodifikation des Bürgerlichen Rechts i.J. 1900 eingeholt. Steht der erste Band noch in germanistischer Tradition, wenngleich inhaltlich neu und zukunftsweisend, insbesondere in den Abschnitten über das Persönlichkeitsrecht und Verbandsrecht, so nimmt Gierke für die folgenden Bände die Herausforderung der neuen Ära an. Er entscheidet sich für eine Gesamtdarstellung der geltenden Privatrechtsordnung unter eindringlicher Akzentuierung ihrer »germanistischen Grundbestandteile«. Darüber hinaus aber sind diese Bände zu einem weiteren eindrucksvollen Zeugnis für die enge und produktive Wechselwirkung zwischen geschichtlichem Rückblick und aktueller Dogmatik geworden, die Gierkes gesamtes Werk auszeichnet – man denke etwa an die aus geschichtlicher Rückbesinnung gewonnene Konzeption des modernen Arbeitsvertrags. Bewunderung nötigen auch heute die Anschauungskraft und Lebensnähe seiner dogmatischen Ausführungen und die souveräne Beherrschung des außerordentlich breiten Spektrums von Literatur und Quellen ab.
Aktualisiert: 2023-04-15
> findR *

Deutsches Privatrecht. Band 1-3.

Deutsches Privatrecht. Band 1-3. von Gierke,  Otto von
Das »Deutsche Privatrecht«, dessen drei Bände »Allgemeiner Teil und Personenrecht«, »Sachenrecht« und »Schuldrecht« in den Jahren 1895, 1905 und 1917 im Druck erschienen und dessen vierter Band »Familienrecht« erst 2010 aus dem Nachlaß herausgegeben wurde, ist nach dem »Genossenschaftsrecht« das zweite und letzte monumentale Hauptwerk Ottos von Gierke, des wohl bedeutendsten Repräsentanten der Germanistik des späten 19. Jh. Schon zu seiner Zeit als führender Dogmatiker anerkannt, bedurfte es der sozial- und rechtspolitischen Erfahrungen des 20. Jahrhunderts, um das volle Ausmaß seiner zukunftsweisenden privat- und sozialrechtlichen Konzeptionen zu erfassen. Das »Deutsche Privatrecht«, dessen Abfassung Gierke für das hochangesehene Systematische Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft übernommen hatte, wurde von der Kodifikation des Bürgerlichen Rechts i.J. 1900 eingeholt. Steht der erste Band noch in germanistischer Tradition, wenngleich inhaltlich neu und zukunftsweisend, insbesondere in den Abschnitten über das Persönlichkeitsrecht und Verbandsrecht, so nimmt Gierke für die folgenden Bände die Herausforderung der neuen Ära an. Er entscheidet sich für eine Gesamtdarstellung der geltenden Privatrechtsordnung unter eindringlicher Akzentuierung ihrer »germanistischen Grundbestandteile«. Darüber hinaus aber sind diese Bände zu einem weiteren eindrucksvollen Zeugnis für die enge und produktive Wechselwirkung zwischen geschichtlichem Rückblick und aktueller Dogmatik geworden, die Gierkes gesamtes Werk auszeichnet – man denke etwa an die aus geschichtlicher Rückbesinnung gewonnene Konzeption des modernen Arbeitsvertrags. Bewunderung nötigen auch heute die Anschauungskraft und Lebensnähe seiner dogmatischen Ausführungen und die souveräne Beherrschung des außerordentlich breiten Spektrums von Literatur und Quellen ab.
Aktualisiert: 2020-02-17
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Deutsches Privatrecht.

Deutsches Privatrecht. von Gierke,  Otto von
Das »Deutsche Privatrecht«, dessen drei Bände »Allgemeiner Teil und Personenrecht«, »Sachenrecht« und »Schuldrecht« in den Jahren 1895, 1905 und 1917 im Druck erschienen und dessen vierter Band »Familienrecht« erst 2010 aus dem Nachlaß herausgegeben wurde, ist nach dem »Genossenschaftsrecht« das zweite und letzte monumentale Hauptwerk Ottos von Gierke, des wohl bedeutendsten Repräsentanten der Germanistik des späten 19. Jh. Schon zu seiner Zeit als führender Dogmatiker anerkannt, bedurfte es der sozial- und rechtspolitischen Erfahrungen des 20. Jahrhunderts, um das volle Ausmaß seiner zukunftsweisenden privat- und sozialrechtlichen Konzeptionen zu erfassen. Das »Deutsche Privatrecht«, dessen Abfassung Gierke für das hochangesehene Systematische Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft übernommen hatte, wurde von der Kodifikation des Bürgerlichen Rechts i.J. 1900 eingeholt. Steht der erste Band noch in germanistischer Tradition, wenngleich inhaltlich neu und zukunftsweisend, insbesondere in den Abschnitten über das Persönlichkeitsrecht und Verbandsrecht, so nimmt Gierke für die folgenden Bände die Herausforderung der neuen Ära an. Er entscheidet sich für eine Gesamtdarstellung der geltenden Privatrechtsordnung unter eindringlicher Akzentuierung ihrer »germanistischen Grundbestandteile«. Darüber hinaus aber sind diese Bände zu einem weiteren eindrucksvollen Zeugnis für die enge und produktive Wechselwirkung zwischen geschichtlichem Rückblick und aktueller Dogmatik geworden, die Gierkes gesamtes Werk auszeichnet – man denke etwa an die aus geschichtlicher Rückbesinnung gewonnene Konzeption des modernen Arbeitsvertrags. Bewunderung nötigen auch heute die Anschauungskraft und Lebensnähe seiner dogmatischen Ausführungen und die souveräne Beherrschung des außerordentlich breiten Spektrums von Literatur und Quellen ab.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Deutsches Privatrecht. 4 Bände.

Deutsches Privatrecht. 4 Bände. von Gierke,  Otto von
Das »Deutsche Privatrecht«, dessen drei Bände »Allgemeiner Teil und Personenrecht«, »Sachenrecht« und »Schuldrecht« in den Jahren 1895, 1905 und 1917 im Druck erschienen und dessen vierter Band »Familienrecht« erst 2010 aus dem Nachlaß herausgegeben wurde, ist nach dem »Genossenschaftsrecht« das zweite und letzte monumentale Hauptwerk Otto von Gierkes, des wohl bedeutendsten Repräsentanten der Germanistik des späten 19. Jh. Schon zu seiner Zeit als führender Dogmatiker anerkannt, bedurfte es der sozial- und rechtspolitischen Erfahrungen des 20. Jahrhunderts, um das volle Ausmaß seiner zukunftsweisenden privat- und sozialrechtlichen Konzeptionen zu erfassen. Das »Deutsche Privatrecht«, dessen Abfassung Gierke für das hochangesehene Systematische Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft übernommen hatte, wurde von der Kodifikation des Bürgerlichen Rechts i.J. 1900 eingeholt. Steht der erste Band noch in germanistischer Tradition, wenngleich inhaltlich neu und zukunftsweisend, insbesondere in den Abschnitten über das Persönlichkeitsrecht und Verbandsrecht, so nimmt Gierke für die folgenden Bände die Herausforderung der neuen Ära an. Er entscheidet sich für eine Gesamtdarstellung der geltenden Privatrechtsordnung unter eindringlicher Akzentuierung ihrer »germanistischen Grundbestandteile«. Darüber hinaus aber sind diese Bände zu einem weiteren eindrucksvollen Zeugnis für die enge und produktive Wechselwirkung zwischen geschichtlichem Rückblick und aktueller Dogmatik geworden, die Gierkes gesamtes Werk auszeichnet – man denke etwa an die aus geschichtlicher Rückbesinnung gewonnene Konzeption des modernen Arbeitsvertrags. Bewunderung nötigen auch heute die Anschauungskraft und Lebensnähe seiner dogmatischen Ausführungen und die souveräne Beherrschung des außerordentlich breiten Spektrums von Literatur und Quellen ab.
Aktualisiert: 2020-02-17
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