Seit Inkrafttreten des TRIPS-Übereinkommens hat sich die sehr kontrovers geführte Diskussion über den Schutz von Rechten geistigen Eigentums an pflanzengenetischen Innovationen erheblich intensiviert und sich über die engere Problematik der Rechte geistigen Eigentums auf umweltrechtliche und entwicklungspolitische Fragestellungen erstreckt.
Der Autor stellt sich zunächst die Aufgabe, die verschiedenen Aspekte dieser Diskussion zusammenzuführen. Er richtet sich damit gleichermaßen an Umweltrechtler und Vertreter des gewerblichen Rechtsschutzes. Auf dieser Grundlage analysiert der Verfasser im Anschluß detailliert das aktuelle völkerrechtliche System zum Schutz von Rechten geistigen Eigentums an pflanzengenetischen Innovationen, konkret die UPOV-Konvention, sowie die einschlägigen Vorschriften der Konvention über biologische Vielfalt und - mit besonderem Schwerpunkt - des TRIPS-Übereinkommens. Burkhart Goebel kommt zu dem Ergebnis, daß die unterschiedlichen Ansätze der untersuchten völkerrechtlichen Verträge einander nicht widersprechen, sondern sich sinnvoll ergänzen können. Der Verfasser schließt mit einem konkreten Vorschlag, wie im Rahmen der aktuellen Überprüfung von Art. 27 Abs. 3 b) TRIPS-Übereinkommen einerseits dem berechtigten Interesse an einem wirksamen Schutz von Rechten geistigen Eigentums für pflanzengenetische Innovationen im Weltmarkt Rechnung getragen, und andererseits dadurch gleichzeitig die Umsetzung umwelt- und entwicklungspolitischer Ziele gefördert werden kann.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Seit Inkrafttreten des TRIPS-Übereinkommens hat sich die sehr kontrovers geführte Diskussion über den Schutz von Rechten geistigen Eigentums an pflanzengenetischen Innovationen erheblich intensiviert und sich über die engere Problematik der Rechte geistigen Eigentums auf umweltrechtliche und entwicklungspolitische Fragestellungen erstreckt.
Der Autor stellt sich zunächst die Aufgabe, die verschiedenen Aspekte dieser Diskussion zusammenzuführen. Er richtet sich damit gleichermaßen an Umweltrechtler und Vertreter des gewerblichen Rechtsschutzes. Auf dieser Grundlage analysiert der Verfasser im Anschluß detailliert das aktuelle völkerrechtliche System zum Schutz von Rechten geistigen Eigentums an pflanzengenetischen Innovationen, konkret die UPOV-Konvention, sowie die einschlägigen Vorschriften der Konvention über biologische Vielfalt und - mit besonderem Schwerpunkt - des TRIPS-Übereinkommens. Burkhart Goebel kommt zu dem Ergebnis, daß die unterschiedlichen Ansätze der untersuchten völkerrechtlichen Verträge einander nicht widersprechen, sondern sich sinnvoll ergänzen können. Der Verfasser schließt mit einem konkreten Vorschlag, wie im Rahmen der aktuellen Überprüfung von Art. 27 Abs. 3 b) TRIPS-Übereinkommen einerseits dem berechtigten Interesse an einem wirksamen Schutz von Rechten geistigen Eigentums für pflanzengenetische Innovationen im Weltmarkt Rechnung getragen, und andererseits dadurch gleichzeitig die Umsetzung umwelt- und entwicklungspolitischer Ziele gefördert werden kann.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Seit Inkrafttreten des TRIPS-Übereinkommens hat sich die sehr kontrovers geführte Diskussion über den Schutz von Rechten geistigen Eigentums an pflanzengenetischen Innovationen erheblich intensiviert und sich über die engere Problematik der Rechte geistigen Eigentums auf umweltrechtliche und entwicklungspolitische Fragestellungen erstreckt.
Der Autor stellt sich zunächst die Aufgabe, die verschiedenen Aspekte dieser Diskussion zusammenzuführen. Er richtet sich damit gleichermaßen an Umweltrechtler und Vertreter des gewerblichen Rechtsschutzes. Auf dieser Grundlage analysiert der Verfasser im Anschluß detailliert das aktuelle völkerrechtliche System zum Schutz von Rechten geistigen Eigentums an pflanzengenetischen Innovationen, konkret die UPOV-Konvention, sowie die einschlägigen Vorschriften der Konvention über biologische Vielfalt und - mit besonderem Schwerpunkt - des TRIPS-Übereinkommens. Burkhart Goebel kommt zu dem Ergebnis, daß die unterschiedlichen Ansätze der untersuchten völkerrechtlichen Verträge einander nicht widersprechen, sondern sich sinnvoll ergänzen können. Der Verfasser schließt mit einem konkreten Vorschlag, wie im Rahmen der aktuellen Überprüfung von Art. 27 Abs. 3 b) TRIPS-Übereinkommen einerseits dem berechtigten Interesse an einem wirksamen Schutz von Rechten geistigen Eigentums für pflanzengenetische Innovationen im Weltmarkt Rechnung getragen, und andererseits dadurch gleichzeitig die Umsetzung umwelt- und entwicklungspolitischer Ziele gefördert werden kann.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Seit Inkrafttreten des TRIPS-Übereinkommens hat sich die sehr kontrovers geführte Diskussion über den Schutz von Rechten geistigen Eigentums an pflanzengenetischen Innovationen erheblich intensiviert und sich über die engere Problematik der Rechte geistigen Eigentums auf umweltrechtliche und entwicklungspolitische Fragestellungen erstreckt.
Der Autor stellt sich zunächst die Aufgabe, die verschiedenen Aspekte dieser Diskussion zusammenzuführen. Er richtet sich damit gleichermaßen an Umweltrechtler und Vertreter des gewerblichen Rechtsschutzes. Auf dieser Grundlage analysiert der Verfasser im Anschluß detailliert das aktuelle völkerrechtliche System zum Schutz von Rechten geistigen Eigentums an pflanzengenetischen Innovationen, konkret die UPOV-Konvention, sowie die einschlägigen Vorschriften der Konvention über biologische Vielfalt und - mit besonderem Schwerpunkt - des TRIPS-Übereinkommens. Burkhart Goebel kommt zu dem Ergebnis, daß die unterschiedlichen Ansätze der untersuchten völkerrechtlichen Verträge einander nicht widersprechen, sondern sich sinnvoll ergänzen können. Der Verfasser schließt mit einem konkreten Vorschlag, wie im Rahmen der aktuellen Überprüfung von Art. 27 Abs. 3 b) TRIPS-Übereinkommen einerseits dem berechtigten Interesse an einem wirksamen Schutz von Rechten geistigen Eigentums für pflanzengenetische Innovationen im Weltmarkt Rechnung getragen, und andererseits dadurch gleichzeitig die Umsetzung umwelt- und entwicklungspolitischer Ziele gefördert werden kann.
Aktualisiert: 2023-04-15
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