Das WTO-Streitbeilegungsverfahren bietet den Mitgliedstaaten eine erhebliche Verbesserung der Rechtsdurchsetzung: Weigert sich der unterliegende Staat, den Schiedsspruch umzusetzen, kann der obsiegende Staat nunmehr regelmäßig Gegenmaßnahmen, insbesondere die Aussetzung von Zollzugeständnissen (sog. "Strafzölle"), ergreifen. Damit kann jedoch eine WTO-widrige Wirtschaftspolitik der EG - wie im Fall der Bananenmarktordnung - für unbeteiligte Exportunternehmen zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen führen.
Der Autor geht der Frage nach, ob die EG eine Ersatzpflicht für Schäden treffen kann, die aus der Erhebung von Strafzöllen resultieren. Im Vordergrund steht dabei die Haftung gem. Art. 288 Abs. 2 EGV. Zur Bewertung der haftungsrechtlichen Relevanz der Verletzung des WTO-Rechts wird u. a. die Rechtsschutzsituation der betroffenen Unternehmen beleuchtet und insbesondere die Rechtswirkungen des WTO-Rechts in der Gemeinschaftsrechtsordnung untersucht.
Die unmittelbare Anwendbarkeit des WTO-Rechts wie auch dessen individuelle Schutzwirkung werden als notwendige Haftungsvoraussetzungen eingeordnet und bei Vorliegen einer endgültigen Streitbeilegungsentscheidung in bestimmten Fällen anerkannt. Eingehend wird die Voraussetzung der qualifizierten Rechtsverletzung betrachtet und im Fall der Nichtumsetzung von Streitbeilegungsentscheidungen befürwortet. Als weiterer Anknüpfungspunkt einer Haftung wird zudem die Verletzung von Gemeinschaftsgrundrechten erörtert, bevor abschließend der Frage einer Ersatzpflicht aus Aufopferungsrecht - unabhängig vom Vorliegen eines rechtswidrigen Verhaltens - nachgegangen und für die Fälle prohibitiv wirkender Strafzölle bejaht wird.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das WTO-Streitbeilegungsverfahren bietet den Mitgliedstaaten eine erhebliche Verbesserung der Rechtsdurchsetzung: Weigert sich der unterliegende Staat, den Schiedsspruch umzusetzen, kann der obsiegende Staat nunmehr regelmäßig Gegenmaßnahmen, insbesondere die Aussetzung von Zollzugeständnissen (sog. "Strafzölle"), ergreifen. Damit kann jedoch eine WTO-widrige Wirtschaftspolitik der EG - wie im Fall der Bananenmarktordnung - für unbeteiligte Exportunternehmen zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen führen.
Der Autor geht der Frage nach, ob die EG eine Ersatzpflicht für Schäden treffen kann, die aus der Erhebung von Strafzöllen resultieren. Im Vordergrund steht dabei die Haftung gem. Art. 288 Abs. 2 EGV. Zur Bewertung der haftungsrechtlichen Relevanz der Verletzung des WTO-Rechts wird u. a. die Rechtsschutzsituation der betroffenen Unternehmen beleuchtet und insbesondere die Rechtswirkungen des WTO-Rechts in der Gemeinschaftsrechtsordnung untersucht.
Die unmittelbare Anwendbarkeit des WTO-Rechts wie auch dessen individuelle Schutzwirkung werden als notwendige Haftungsvoraussetzungen eingeordnet und bei Vorliegen einer endgültigen Streitbeilegungsentscheidung in bestimmten Fällen anerkannt. Eingehend wird die Voraussetzung der qualifizierten Rechtsverletzung betrachtet und im Fall der Nichtumsetzung von Streitbeilegungsentscheidungen befürwortet. Als weiterer Anknüpfungspunkt einer Haftung wird zudem die Verletzung von Gemeinschaftsgrundrechten erörtert, bevor abschließend der Frage einer Ersatzpflicht aus Aufopferungsrecht - unabhängig vom Vorliegen eines rechtswidrigen Verhaltens - nachgegangen und für die Fälle prohibitiv wirkender Strafzölle bejaht wird.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Das WTO-Streitbeilegungsverfahren bietet den Mitgliedstaaten eine erhebliche Verbesserung der Rechtsdurchsetzung: Weigert sich der unterliegende Staat, den Schiedsspruch umzusetzen, kann der obsiegende Staat nunmehr regelmäßig Gegenmaßnahmen, insbesondere die Aussetzung von Zollzugeständnissen (sog. "Strafzölle"), ergreifen. Damit kann jedoch eine WTO-widrige Wirtschaftspolitik der EG - wie im Fall der Bananenmarktordnung - für unbeteiligte Exportunternehmen zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen führen.
Der Autor geht der Frage nach, ob die EG eine Ersatzpflicht für Schäden treffen kann, die aus der Erhebung von Strafzöllen resultieren. Im Vordergrund steht dabei die Haftung gem. Art. 288 Abs. 2 EGV. Zur Bewertung der haftungsrechtlichen Relevanz der Verletzung des WTO-Rechts wird u. a. die Rechtsschutzsituation der betroffenen Unternehmen beleuchtet und insbesondere die Rechtswirkungen des WTO-Rechts in der Gemeinschaftsrechtsordnung untersucht.
Die unmittelbare Anwendbarkeit des WTO-Rechts wie auch dessen individuelle Schutzwirkung werden als notwendige Haftungsvoraussetzungen eingeordnet und bei Vorliegen einer endgültigen Streitbeilegungsentscheidung in bestimmten Fällen anerkannt. Eingehend wird die Voraussetzung der qualifizierten Rechtsverletzung betrachtet und im Fall der Nichtumsetzung von Streitbeilegungsentscheidungen befürwortet. Als weiterer Anknüpfungspunkt einer Haftung wird zudem die Verletzung von Gemeinschaftsgrundrechten erörtert, bevor abschließend der Frage einer Ersatzpflicht aus Aufopferungsrecht - unabhängig vom Vorliegen eines rechtswidrigen Verhaltens - nachgegangen und für die Fälle prohibitiv wirkender Strafzölle bejaht wird.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das WTO-Streitbeilegungsverfahren bietet den Mitgliedstaaten eine erhebliche Verbesserung der Rechtsdurchsetzung: Weigert sich der unterliegende Staat, den Schiedsspruch umzusetzen, kann der obsiegende Staat nunmehr regelmäßig Gegenmaßnahmen, insbesondere die Aussetzung von Zollzugeständnissen (sog. "Strafzölle"), ergreifen. Damit kann jedoch eine WTO-widrige Wirtschaftspolitik der EG - wie im Fall der Bananenmarktordnung - für unbeteiligte Exportunternehmen zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen führen.
Der Autor geht der Frage nach, ob die EG eine Ersatzpflicht für Schäden treffen kann, die aus der Erhebung von Strafzöllen resultieren. Im Vordergrund steht dabei die Haftung gem. Art. 288 Abs. 2 EGV. Zur Bewertung der haftungsrechtlichen Relevanz der Verletzung des WTO-Rechts wird u. a. die Rechtsschutzsituation der betroffenen Unternehmen beleuchtet und insbesondere die Rechtswirkungen des WTO-Rechts in der Gemeinschaftsrechtsordnung untersucht.
Die unmittelbare Anwendbarkeit des WTO-Rechts wie auch dessen individuelle Schutzwirkung werden als notwendige Haftungsvoraussetzungen eingeordnet und bei Vorliegen einer endgültigen Streitbeilegungsentscheidung in bestimmten Fällen anerkannt. Eingehend wird die Voraussetzung der qualifizierten Rechtsverletzung betrachtet und im Fall der Nichtumsetzung von Streitbeilegungsentscheidungen befürwortet. Als weiterer Anknüpfungspunkt einer Haftung wird zudem die Verletzung von Gemeinschaftsgrundrechten erörtert, bevor abschließend der Frage einer Ersatzpflicht aus Aufopferungsrecht - unabhängig vom Vorliegen eines rechtswidrigen Verhaltens - nachgegangen und für die Fälle prohibitiv wirkender Strafzölle bejaht wird.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das WTO-Streitbeilegungsverfahren bietet den Mitgliedstaaten eine erhebliche Verbesserung der Rechtsdurchsetzung: Weigert sich der unterliegende Staat, den Schiedsspruch umzusetzen, kann der obsiegende Staat nunmehr regelmäßig Gegenmaßnahmen, insbesondere die Aussetzung von Zollzugeständnissen (sog. "Strafzölle"), ergreifen. Damit kann jedoch eine WTO-widrige Wirtschaftspolitik der EG - wie im Fall der Bananenmarktordnung - für unbeteiligte Exportunternehmen zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen führen.
Der Autor geht der Frage nach, ob die EG eine Ersatzpflicht für Schäden treffen kann, die aus der Erhebung von Strafzöllen resultieren. Im Vordergrund steht dabei die Haftung gem. Art. 288 Abs. 2 EGV. Zur Bewertung der haftungsrechtlichen Relevanz der Verletzung des WTO-Rechts wird u. a. die Rechtsschutzsituation der betroffenen Unternehmen beleuchtet und insbesondere die Rechtswirkungen des WTO-Rechts in der Gemeinschaftsrechtsordnung untersucht.
Die unmittelbare Anwendbarkeit des WTO-Rechts wie auch dessen individuelle Schutzwirkung werden als notwendige Haftungsvoraussetzungen eingeordnet und bei Vorliegen einer endgültigen Streitbeilegungsentscheidung in bestimmten Fällen anerkannt. Eingehend wird die Voraussetzung der qualifizierten Rechtsverletzung betrachtet und im Fall der Nichtumsetzung von Streitbeilegungsentscheidungen befürwortet. Als weiterer Anknüpfungspunkt einer Haftung wird zudem die Verletzung von Gemeinschaftsgrundrechten erörtert, bevor abschließend der Frage einer Ersatzpflicht aus Aufopferungsrecht - unabhängig vom Vorliegen eines rechtswidrigen Verhaltens - nachgegangen und für die Fälle prohibitiv wirkender Strafzölle bejaht wird.
Aktualisiert: 2023-04-15
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