Die Autorin befaßt sich mit dem bislang vernachlässigten Problem, daß der Vollzug einer Freiheitsstrafe nicht nur den Delinquenten selbst, sondern auch dessen Familienmitglieder belastet. Von besonderem Gewicht sind dabei die Nachteile, die sich - trotz staatlicher Leistungen - für die unterhaltsberechtigten Kinder und Ehepartner der Strafgefangenen ergeben können. Ihr Interesse an einer Unterhaltssicherung innerhalb der Familie kollidiert mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer Inhaftierung des Straftäters. Auch wenn der Delinquent durch seine Straftat die erste Ursache für die spätere Situation seiner Angehörigen gesetzt hat, so ist es doch die Aufgabe der - durch Art. 6 GG verpflichteten - staatlichen Institutionen, die unterhaltsrechtlichen Belange der mitbetroffenen Familienmitglieder angemessen zu berücksichtigen und damit die Drittwirkung der Freiheitsstrafe im Rahmen des Möglichen zu begrenzen. Da die derzeitige Rechtslage hinter dem zurückbleibt, was verfassungsrechtlich geboten ist, sind Veränderungen im Umgang mit den unerwünschten Auswirkungen der Freiheitsstrafe dringend erforderlich. Es kommt darauf an, die Belastungen der unterhaltsberechtigten Angehörigen von Gefangenen in dem Maße zu reduzieren, wie dies mit dem Interesse der Allgemeinheit an einem wirksamen Schutz vor gefährlichen Straftätern zu vereinbaren ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Autorin befaßt sich mit dem bislang vernachlässigten Problem, daß der Vollzug einer Freiheitsstrafe nicht nur den Delinquenten selbst, sondern auch dessen Familienmitglieder belastet. Von besonderem Gewicht sind dabei die Nachteile, die sich - trotz staatlicher Leistungen - für die unterhaltsberechtigten Kinder und Ehepartner der Strafgefangenen ergeben können. Ihr Interesse an einer Unterhaltssicherung innerhalb der Familie kollidiert mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer Inhaftierung des Straftäters. Auch wenn der Delinquent durch seine Straftat die erste Ursache für die spätere Situation seiner Angehörigen gesetzt hat, so ist es doch die Aufgabe der - durch Art. 6 GG verpflichteten - staatlichen Institutionen, die unterhaltsrechtlichen Belange der mitbetroffenen Familienmitglieder angemessen zu berücksichtigen und damit die Drittwirkung der Freiheitsstrafe im Rahmen des Möglichen zu begrenzen. Da die derzeitige Rechtslage hinter dem zurückbleibt, was verfassungsrechtlich geboten ist, sind Veränderungen im Umgang mit den unerwünschten Auswirkungen der Freiheitsstrafe dringend erforderlich. Es kommt darauf an, die Belastungen der unterhaltsberechtigten Angehörigen von Gefangenen in dem Maße zu reduzieren, wie dies mit dem Interesse der Allgemeinheit an einem wirksamen Schutz vor gefährlichen Straftätern zu vereinbaren ist.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Autorin befaßt sich mit dem bislang vernachlässigten Problem, daß der Vollzug einer Freiheitsstrafe nicht nur den Delinquenten selbst, sondern auch dessen Familienmitglieder belastet. Von besonderem Gewicht sind dabei die Nachteile, die sich - trotz staatlicher Leistungen - für die unterhaltsberechtigten Kinder und Ehepartner der Strafgefangenen ergeben können. Ihr Interesse an einer Unterhaltssicherung innerhalb der Familie kollidiert mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer Inhaftierung des Straftäters. Auch wenn der Delinquent durch seine Straftat die erste Ursache für die spätere Situation seiner Angehörigen gesetzt hat, so ist es doch die Aufgabe der - durch Art. 6 GG verpflichteten - staatlichen Institutionen, die unterhaltsrechtlichen Belange der mitbetroffenen Familienmitglieder angemessen zu berücksichtigen und damit die Drittwirkung der Freiheitsstrafe im Rahmen des Möglichen zu begrenzen. Da die derzeitige Rechtslage hinter dem zurückbleibt, was verfassungsrechtlich geboten ist, sind Veränderungen im Umgang mit den unerwünschten Auswirkungen der Freiheitsstrafe dringend erforderlich. Es kommt darauf an, die Belastungen der unterhaltsberechtigten Angehörigen von Gefangenen in dem Maße zu reduzieren, wie dies mit dem Interesse der Allgemeinheit an einem wirksamen Schutz vor gefährlichen Straftätern zu vereinbaren ist.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Was genau sind die Selbstheilungskräfte des Menschen, und wie können sie von Arzt und Patient aktiviert werden? Welche Rolle spielen dabei die Psyche und die innere Haltung des Menschen? Die Wissenschaftsjournalistin Sabine Goette diskutiert mit Ärzten, Patienten und Wissenschaftlern über die Fähigkeit des Geistes zu heilen und zeigt anhand vieler Beispiele, wie unsere subjektiven Gedanken, Gefühle und Überzeugungen einen positiven Einfluss auf Krankheitsverläufe nehmen können. Denn auch immer mehr Patienten wollen wissen: Was kann ich selbst dazu beitragen, um wieder gesund zu werden?
Aktualisiert: 2023-04-04
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Was genau sind die Selbstheilungskräfte des Menschen, und wie können sie von Arzt und Patient aktiviert werden? Welche Rolle spielen dabei die Psyche und die innere Haltung des Menschen? Die Wissenschaftsjournalistin Sabine Goette diskutiert mit Ärzten, Patienten und Wissenschaftlern über die Fähigkeit des Geistes zu heilen und zeigt anhand vieler Beispiele, wie unsere subjektiven Gedanken, Gefühle und Überzeugungen einen positiven Einfluss auf Krankheitsverläufe nehmen können. Denn auch immer mehr Patienten wollen wissen: Was kann ich selbst dazu beitragen, um wieder gesund zu werden?
Aktualisiert: 2021-09-15
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Jeder Mensch verfügt über Ressourcen zur Selbstheilung. Die Wissenschaftsjournalistin Sabine Goette hat führende Ärzte deutschlandweit befragt, Meditationsforscher an der Harvard School interviewt, mit Betroffenen über ihre Erfahrungen gesprochen und so eine Fülle an Material zusammengetragen. Von der Mind-Body-Medizin über die Placeboforschung bis hin zu neuen Heilmethoden wird deutlich: Die Gesundheit liegt buchstäblich in unserer Hand, wenn wir nur wissen, wie wir die eigenen Kräfte aktivieren.
Aktualisiert: 2023-03-28
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Die Autorin befaßt sich mit dem bislang vernachlässigten Problem, daß der Vollzug einer Freiheitsstrafe nicht nur den Delinquenten selbst, sondern auch dessen Familienmitglieder belastet. Von besonderem Gewicht sind dabei die Nachteile, die sich - trotz staatlicher Leistungen - für die unterhaltsberechtigten Kinder und Ehepartner der Strafgefangenen ergeben können. Ihr Interesse an einer Unterhaltssicherung innerhalb der Familie kollidiert mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer Inhaftierung des Straftäters. Auch wenn der Delinquent durch seine Straftat die erste Ursache für die spätere Situation seiner Angehörigen gesetzt hat, so ist es doch die Aufgabe der - durch Art. 6 GG verpflichteten - staatlichen Institutionen, die unterhaltsrechtlichen Belange der mitbetroffenen Familienmitglieder angemessen zu berücksichtigen und damit die Drittwirkung der Freiheitsstrafe im Rahmen des Möglichen zu begrenzen. Da die derzeitige Rechtslage hinter dem zurückbleibt, was verfassungsrechtlich geboten ist, sind Veränderungen im Umgang mit den unerwünschten Auswirkungen der Freiheitsstrafe dringend erforderlich. Es kommt darauf an, die Belastungen der unterhaltsberechtigten Angehörigen von Gefangenen in dem Maße zu reduzieren, wie dies mit dem Interesse der Allgemeinheit an einem wirksamen Schutz vor gefährlichen Straftätern zu vereinbaren ist.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Unser Körper verfügt über ureigene innere Heilkräfte. Immer wieder kann er sich selbst ins Gleichgewicht bringen. Jeder Mensch trägt den inneren Arzt – die Selbstheilungskräfte – in sich.
Die Wissenschaftsjournalistin Sabine Goette begibt sich auf eine filmische Spurensuche und diskutiert mit Wissenschaftlern, Ärzten und Patienten über die Möglichkeiten, die Selbstheilungskräfte zu aktivieren. Sie zeigt anhand vieler Beispiele, wie unsere subjektiven Gedanken, Gefühle und Überzeugungen sehr real einen positiven Einfluss auf Krankheitsverläufe nehmen können. Denn auch immer mehr Patienten wollen wissen: Was kann ich selbst dazu beitragen, um wieder gesund zu werden?
www.mediabuero-goette.de
Aktualisiert: 2020-11-21
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