Vorläufige Festnahme und grenzüberschreitende Nacheile.

Vorläufige Festnahme und grenzüberschreitende Nacheile. von Goy,  Barbara
Barbara Goy will einen Beitrag zu der Frage leisten, in welcher Weise eine effektive Zusammenarbeit bei der repressiven Polizeitätigkeit erfolgen kann, wenn ein "in flagranti" betroffener Täter sich bei der Flucht die Abschaffung der Binnengrenzkontrollen zu Nutzen macht. Zunächst erfolgt eine vergleichende Darstellung der Regelungen in Frankreich und Deutschland. Nach französischem Recht kann der "in flagranti" Betroffene ergriffen und von der Polizei zu Ermittlungszwecken für eine begrenzte Zeit in "garde à vue" behalten werden. Die StPO sieht für diesen Fall in § 127 Abs. 1 eine Festnahme vor, bei der eine polizeiliche Vernehmung sowie gegebenenfalls weitere Ermittlungen erfolgen können, ehe der Festgenommene gemäß § 128 StPO dem Richter vorgeführt oder freigelassen wird. Die Zusammenarbeit in den Fällen, in denen der Täter während der Flucht die Grenze überschreitet, ist Gegenstand des zweiten Teils der Arbeit. Dabei werden Inhalt und Wirksamkeit der derzeitigen Regelung im Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) erörtert. Nach dem Aufzeigen der Defizite erfolgt ein rechtspolitischer Vorschlag für eine Neuregelung. Kriterien sind neben den Zielen des SDÜ selbst auch die des EUV, da der Schengen-Besitzstand in den Rahmen der EU einbezogen wurde. Als Grenzen einer effektiven Zusammenarbeit werden neben der Staatensouveränität vor allem die EMRK herangezogen und auch das Corpus Juris berücksichtigt. Mit der Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der EU findet die Nacheile in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts statt. Dieser Raum erfordert es, daß die Grenzen auch für Strafverfolgungsbehörden nicht unüberwindbar sind. Dabei bedarf es keines einheitlichen Prozeßrechts. Sowohl Polizei- als auch Justizbehörden sollten aber arbeitsteilig und unter Verzicht auf zeitaufwendige Rechtshilfeverfahren zusammenarbeiten, wobei jeder Staat nach seiner Rechtsordnung - die näher bestimmten Standards zu genügen hat - zur Strafverfolgung beiträgt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Vorläufige Festnahme und grenzüberschreitende Nacheile. von Goy,  Barbara
Barbara Goy will einen Beitrag zu der Frage leisten, in welcher Weise eine effektive Zusammenarbeit bei der repressiven Polizeitätigkeit erfolgen kann, wenn ein "in flagranti" betroffener Täter sich bei der Flucht die Abschaffung der Binnengrenzkontrollen zu Nutzen macht. Zunächst erfolgt eine vergleichende Darstellung der Regelungen in Frankreich und Deutschland. Nach französischem Recht kann der "in flagranti" Betroffene ergriffen und von der Polizei zu Ermittlungszwecken für eine begrenzte Zeit in "garde à vue" behalten werden. Die StPO sieht für diesen Fall in § 127 Abs. 1 eine Festnahme vor, bei der eine polizeiliche Vernehmung sowie gegebenenfalls weitere Ermittlungen erfolgen können, ehe der Festgenommene gemäß § 128 StPO dem Richter vorgeführt oder freigelassen wird. Die Zusammenarbeit in den Fällen, in denen der Täter während der Flucht die Grenze überschreitet, ist Gegenstand des zweiten Teils der Arbeit. Dabei werden Inhalt und Wirksamkeit der derzeitigen Regelung im Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) erörtert. Nach dem Aufzeigen der Defizite erfolgt ein rechtspolitischer Vorschlag für eine Neuregelung. Kriterien sind neben den Zielen des SDÜ selbst auch die des EUV, da der Schengen-Besitzstand in den Rahmen der EU einbezogen wurde. Als Grenzen einer effektiven Zusammenarbeit werden neben der Staatensouveränität vor allem die EMRK herangezogen und auch das Corpus Juris berücksichtigt. Mit der Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der EU findet die Nacheile in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts statt. Dieser Raum erfordert es, daß die Grenzen auch für Strafverfolgungsbehörden nicht unüberwindbar sind. Dabei bedarf es keines einheitlichen Prozeßrechts. Sowohl Polizei- als auch Justizbehörden sollten aber arbeitsteilig und unter Verzicht auf zeitaufwendige Rechtshilfeverfahren zusammenarbeiten, wobei jeder Staat nach seiner Rechtsordnung - die näher bestimmten Standards zu genügen hat - zur Strafverfolgung beiträgt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Barbara Goy will einen Beitrag zu der Frage leisten, in welcher Weise eine effektive Zusammenarbeit bei der repressiven Polizeitätigkeit erfolgen kann, wenn ein "in flagranti" betroffener Täter sich bei der Flucht die Abschaffung der Binnengrenzkontrollen zu Nutzen macht. Zunächst erfolgt eine vergleichende Darstellung der Regelungen in Frankreich und Deutschland. Nach französischem Recht kann der "in flagranti" Betroffene ergriffen und von der Polizei zu Ermittlungszwecken für eine begrenzte Zeit in "garde à vue" behalten werden. Die StPO sieht für diesen Fall in § 127 Abs. 1 eine Festnahme vor, bei der eine polizeiliche Vernehmung sowie gegebenenfalls weitere Ermittlungen erfolgen können, ehe der Festgenommene gemäß § 128 StPO dem Richter vorgeführt oder freigelassen wird. Die Zusammenarbeit in den Fällen, in denen der Täter während der Flucht die Grenze überschreitet, ist Gegenstand des zweiten Teils der Arbeit. Dabei werden Inhalt und Wirksamkeit der derzeitigen Regelung im Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) erörtert. Nach dem Aufzeigen der Defizite erfolgt ein rechtspolitischer Vorschlag für eine Neuregelung. Kriterien sind neben den Zielen des SDÜ selbst auch die des EUV, da der Schengen-Besitzstand in den Rahmen der EU einbezogen wurde. Als Grenzen einer effektiven Zusammenarbeit werden neben der Staatensouveränität vor allem die EMRK herangezogen und auch das Corpus Juris berücksichtigt. Mit der Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der EU findet die Nacheile in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts statt. Dieser Raum erfordert es, daß die Grenzen auch für Strafverfolgungsbehörden nicht unüberwindbar sind. Dabei bedarf es keines einheitlichen Prozeßrechts. Sowohl Polizei- als auch Justizbehörden sollten aber arbeitsteilig und unter Verzicht auf zeitaufwendige Rechtshilfeverfahren zusammenarbeiten, wobei jeder Staat nach seiner Rechtsordnung - die näher bestimmten Standards zu genügen hat - zur Strafverfolgung beiträgt.
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