In der Diskussion um die Europäische Grundrechtecharta spielte die Frage der zentralisierenden Wirkung von Grundrechten eine beachtliche Rolle. Daß die Charta möglicherweise gemeinschaftliche Kompetenzen ausdehnen könnte, wird von den einen begrüßt, da so die europäische Integration vorangetrieben werde. Andere warnen dagegen vor einer schleichenden Verlagerung von Zuständigkeiten und vor staatlichen Souveränitätsverlusten. Die Verfasserin untersucht nun, ob und inwieweit tatsächlich konkrete Wechselwirkungen zwischen den Gewährleistungen der Charta und der gemeinschaftsrechtlichen Kompetenzordnung bestehen.
In einem historischen Vergleich werden zunächst Parallelen zu den Verfassungsdebatten in der Paulskirche 1848, bei der Gründung des Norddeutschen Bundes 1867 und bei der Gründung des Deutschen Reichs 1871 aufgezeigt. Anschließend untersucht die Autorin, wer die Adressaten der Chartagrundrechte sind. Schwerpunkte liegen hier bei den Problemen der Rechtsfähigkeit der Europäischen Union und der Reichweite der mitgliedstaatlichen Grundrechtsbindung. Die Wechselwirkungen zwischen Grundrechten und Kompetenznormen werden anhand der Unternehmerfreiheit gemäß Art. 16 EuGRC und dem Recht auf Bildung gemäß Art. 14 EuGRC untersucht. Dabei wird zunächst der Inhalt der Gewährleistungen herausgearbeitet.
Anschließend wird zum einen ermittelt, ob diese Rechte aufgrund der gegenwärtigen Kompetenzverteilung ins Leere zielen. Zum anderen wird geprüft, ob die Grundrechte die Begründung neuer oder die Verstärkung vorhandener Kompetenzen nach sich ziehen oder bestehende Kompetenzen der Mitgliedstaaten beeinträchtigen. So läuft etwa Art. 14 EuGRC im Hinblick auf seine Leistungsfunktion derzeit leer. Kompetenzverstärkende Wirkung können die Grundrechte z. B. dadurch entfalten, daß sie den Rückgriff auf die Kompetenzergänzungsnorm Art. 308 EGV erleichtern. Mitgliedstaatliche Kompetenzen werden schließlich vor allem durch die Grundrechte in ihrer Wirkung als Schranken-Schranken der Grundfreiheiten begrenzt. Dennoch weist die Autorin im Ergebnis die »Zentralisierungsbedenken« zurück und plädiert für die Aufnahme der Charta in eine Europäische Verfassung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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In der Diskussion um die Europäische Grundrechtecharta spielte die Frage der zentralisierenden Wirkung von Grundrechten eine beachtliche Rolle. Daß die Charta möglicherweise gemeinschaftliche Kompetenzen ausdehnen könnte, wird von den einen begrüßt, da so die europäische Integration vorangetrieben werde. Andere warnen dagegen vor einer schleichenden Verlagerung von Zuständigkeiten und vor staatlichen Souveränitätsverlusten. Die Verfasserin untersucht nun, ob und inwieweit tatsächlich konkrete Wechselwirkungen zwischen den Gewährleistungen der Charta und der gemeinschaftsrechtlichen Kompetenzordnung bestehen.
In einem historischen Vergleich werden zunächst Parallelen zu den Verfassungsdebatten in der Paulskirche 1848, bei der Gründung des Norddeutschen Bundes 1867 und bei der Gründung des Deutschen Reichs 1871 aufgezeigt. Anschließend untersucht die Autorin, wer die Adressaten der Chartagrundrechte sind. Schwerpunkte liegen hier bei den Problemen der Rechtsfähigkeit der Europäischen Union und der Reichweite der mitgliedstaatlichen Grundrechtsbindung. Die Wechselwirkungen zwischen Grundrechten und Kompetenznormen werden anhand der Unternehmerfreiheit gemäß Art. 16 EuGRC und dem Recht auf Bildung gemäß Art. 14 EuGRC untersucht. Dabei wird zunächst der Inhalt der Gewährleistungen herausgearbeitet.
Anschließend wird zum einen ermittelt, ob diese Rechte aufgrund der gegenwärtigen Kompetenzverteilung ins Leere zielen. Zum anderen wird geprüft, ob die Grundrechte die Begründung neuer oder die Verstärkung vorhandener Kompetenzen nach sich ziehen oder bestehende Kompetenzen der Mitgliedstaaten beeinträchtigen. So läuft etwa Art. 14 EuGRC im Hinblick auf seine Leistungsfunktion derzeit leer. Kompetenzverstärkende Wirkung können die Grundrechte z. B. dadurch entfalten, daß sie den Rückgriff auf die Kompetenzergänzungsnorm Art. 308 EGV erleichtern. Mitgliedstaatliche Kompetenzen werden schließlich vor allem durch die Grundrechte in ihrer Wirkung als Schranken-Schranken der Grundfreiheiten begrenzt. Dennoch weist die Autorin im Ergebnis die »Zentralisierungsbedenken« zurück und plädiert für die Aufnahme der Charta in eine Europäische Verfassung.
Aktualisiert: 2023-05-20
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In der Diskussion um die Europäische Grundrechtecharta spielte die Frage der zentralisierenden Wirkung von Grundrechten eine beachtliche Rolle. Daß die Charta möglicherweise gemeinschaftliche Kompetenzen ausdehnen könnte, wird von den einen begrüßt, da so die europäische Integration vorangetrieben werde. Andere warnen dagegen vor einer schleichenden Verlagerung von Zuständigkeiten und vor staatlichen Souveränitätsverlusten. Die Verfasserin untersucht nun, ob und inwieweit tatsächlich konkrete Wechselwirkungen zwischen den Gewährleistungen der Charta und der gemeinschaftsrechtlichen Kompetenzordnung bestehen.
In einem historischen Vergleich werden zunächst Parallelen zu den Verfassungsdebatten in der Paulskirche 1848, bei der Gründung des Norddeutschen Bundes 1867 und bei der Gründung des Deutschen Reichs 1871 aufgezeigt. Anschließend untersucht die Autorin, wer die Adressaten der Chartagrundrechte sind. Schwerpunkte liegen hier bei den Problemen der Rechtsfähigkeit der Europäischen Union und der Reichweite der mitgliedstaatlichen Grundrechtsbindung. Die Wechselwirkungen zwischen Grundrechten und Kompetenznormen werden anhand der Unternehmerfreiheit gemäß Art. 16 EuGRC und dem Recht auf Bildung gemäß Art. 14 EuGRC untersucht. Dabei wird zunächst der Inhalt der Gewährleistungen herausgearbeitet.
Anschließend wird zum einen ermittelt, ob diese Rechte aufgrund der gegenwärtigen Kompetenzverteilung ins Leere zielen. Zum anderen wird geprüft, ob die Grundrechte die Begründung neuer oder die Verstärkung vorhandener Kompetenzen nach sich ziehen oder bestehende Kompetenzen der Mitgliedstaaten beeinträchtigen. So läuft etwa Art. 14 EuGRC im Hinblick auf seine Leistungsfunktion derzeit leer. Kompetenzverstärkende Wirkung können die Grundrechte z. B. dadurch entfalten, daß sie den Rückgriff auf die Kompetenzergänzungsnorm Art. 308 EGV erleichtern. Mitgliedstaatliche Kompetenzen werden schließlich vor allem durch die Grundrechte in ihrer Wirkung als Schranken-Schranken der Grundfreiheiten begrenzt. Dennoch weist die Autorin im Ergebnis die »Zentralisierungsbedenken« zurück und plädiert für die Aufnahme der Charta in eine Europäische Verfassung.
Aktualisiert: 2023-05-15
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In der Diskussion um die Europäische Grundrechtecharta spielte die Frage der zentralisierenden Wirkung von Grundrechten eine beachtliche Rolle. Daß die Charta möglicherweise gemeinschaftliche Kompetenzen ausdehnen könnte, wird von den einen begrüßt, da so die europäische Integration vorangetrieben werde. Andere warnen dagegen vor einer schleichenden Verlagerung von Zuständigkeiten und vor staatlichen Souveränitätsverlusten. Die Verfasserin untersucht nun, ob und inwieweit tatsächlich konkrete Wechselwirkungen zwischen den Gewährleistungen der Charta und der gemeinschaftsrechtlichen Kompetenzordnung bestehen.
In einem historischen Vergleich werden zunächst Parallelen zu den Verfassungsdebatten in der Paulskirche 1848, bei der Gründung des Norddeutschen Bundes 1867 und bei der Gründung des Deutschen Reichs 1871 aufgezeigt. Anschließend untersucht die Autorin, wer die Adressaten der Chartagrundrechte sind. Schwerpunkte liegen hier bei den Problemen der Rechtsfähigkeit der Europäischen Union und der Reichweite der mitgliedstaatlichen Grundrechtsbindung. Die Wechselwirkungen zwischen Grundrechten und Kompetenznormen werden anhand der Unternehmerfreiheit gemäß Art. 16 EuGRC und dem Recht auf Bildung gemäß Art. 14 EuGRC untersucht. Dabei wird zunächst der Inhalt der Gewährleistungen herausgearbeitet.
Anschließend wird zum einen ermittelt, ob diese Rechte aufgrund der gegenwärtigen Kompetenzverteilung ins Leere zielen. Zum anderen wird geprüft, ob die Grundrechte die Begründung neuer oder die Verstärkung vorhandener Kompetenzen nach sich ziehen oder bestehende Kompetenzen der Mitgliedstaaten beeinträchtigen. So läuft etwa Art. 14 EuGRC im Hinblick auf seine Leistungsfunktion derzeit leer. Kompetenzverstärkende Wirkung können die Grundrechte z. B. dadurch entfalten, daß sie den Rückgriff auf die Kompetenzergänzungsnorm Art. 308 EGV erleichtern. Mitgliedstaatliche Kompetenzen werden schließlich vor allem durch die Grundrechte in ihrer Wirkung als Schranken-Schranken der Grundfreiheiten begrenzt. Dennoch weist die Autorin im Ergebnis die »Zentralisierungsbedenken« zurück und plädiert für die Aufnahme der Charta in eine Europäische Verfassung.
Aktualisiert: 2023-04-15
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