Die Diskussion über die Problematik des Untreuetatbestandes ist noch nicht abgeschlossen. Reformvorschläge zu seiner Neugestaltung sind vorgelegt worden. Gefordert wird auch die Einführung von Sonderstraftatbeständen für einzelne Fallkonstellationen der Untreue wie z. B. die Haushaltsuntreue (Amtsuntreue), die Gesellschafteruntreue, die unerlaubte Kreditvergabe und die Bauträgeruntreue.
Der Verfasser nimmt zu den zentralen Fragen des Untreuestrafrechts umfassend Stellung. Reformvorschläge zu einer Neugestaltung des Untreuestrafrechts lehnt er ab, da diese unter dem Aspekt einer genauen Beschreibung der Tathandlungen ungetreuen Verhaltens keine Verbesserungen gegenüber dem geltenden Recht bedeuten. Der durch zahlreiche Veröffentlichungen auf dem Gebiet des Strafrechts und Strafprozeßrechts ausgewiesene Autor wendet sich gegen eine Einführung von Sonderstraftatbeständen. Anhand zahlreicher Beispiele belegt er, daß das heutige Untreuestrafrecht die in diesen Bereichen strafrechtlich relevanten Sachverhalte zu erfassen vermag. Von aktueller kriminalpolitischer Bedeutung sind insbesondere die Ausführungen zur Haushaltsuntreue (Amtsuntreue).
Die in § 266 erwähnte Vermögenswahrnehmungspflicht (synonym dafür steht Vermögensbetreuungspflicht) wird nicht als eine besondere - über § 242 BGB hinausgehende - Verpflichtung zur Treue, sondern als eine solche zur Geschäftsbesorgung verstanden. Ein derartiges Vermögensbetreuungsverhältnis ist - insoweit widerspricht Günter Baas der h. M. - auch anzunehmen, wenn der Vorbehaltskäufer verpflichtet ist, den Erlös aus der gestatteten Weiterveräußerung der Vorbehaltssache (die unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Sache) an den Vorbehaltskäufer zu übertragen. Diese und weitere Fragen des strafrechtlichen Schutzes bei den Sicherungsrechten des modernen Wirtschaftsverkehrs werden in der Monographie eingehend diskutiert.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Im Zusammenhang mit der Diskussion des § 152 Abs. 2 StPO unterscheiden Lehre und Rechtsprechung zwischen den tatsächlichen Anhaltspunkten einer Straftat einerseits und der Vermutung einer Straftat andererseits. Bei letztgenannter Konstellation soll kein Anfangsverdacht einer Straftat gegeben sein. Anzumerken bleibt: Jede Vermutung knüpft an irgendwelche Anhaltspunkte an. Wer vermutet, dass eine Straftat begangen wurde, wird diese Annahme auf Tatsachen stützen. Dabei ist jede Prüfung, ob ein Umstand oder ein menschliches Verhalten auf eine verfolgbare Straftat hindeuten (Prüfung des Anfangsverdachts) bereits Teil des Ermittlungsverfahrens. Für die Annahme eines dem Ermittlungsverfahren als selbständiger Verfahrensabschnitt vorgeschalteten Vorermittlungsverfahrens oder eines Initiativermittlungsverfahrens (vgl. Ziff. 6 der Anlage E zu RiStBV) besteht kein Raum. Ein Vorermittlungsverfahren findet auch keine gesetzliche Verankerung in der StPO; etwa in § 159 StPO, wie gelegentlich behauptet wird. Ebenso wenig gibt es typische Fallgestaltungen (Anfangsverdacht einer Straftat gegen "Prominente"), die die Aufnahme von Vorermittlungen erfordern.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Diskussion über die Problematik des Untreuetatbestandes ist noch nicht abgeschlossen. Reformvorschläge zu seiner Neugestaltung sind vorgelegt worden. Gefordert wird auch die Einführung von Sonderstraftatbeständen für einzelne Fallkonstellationen der Untreue wie z. B. die Haushaltsuntreue (Amtsuntreue), die Gesellschafteruntreue, die unerlaubte Kreditvergabe und die Bauträgeruntreue.
Der Verfasser nimmt zu den zentralen Fragen des Untreuestrafrechts umfassend Stellung. Reformvorschläge zu einer Neugestaltung des Untreuestrafrechts lehnt er ab, da diese unter dem Aspekt einer genauen Beschreibung der Tathandlungen ungetreuen Verhaltens keine Verbesserungen gegenüber dem geltenden Recht bedeuten. Der durch zahlreiche Veröffentlichungen auf dem Gebiet des Strafrechts und Strafprozeßrechts ausgewiesene Autor wendet sich gegen eine Einführung von Sonderstraftatbeständen. Anhand zahlreicher Beispiele belegt er, daß das heutige Untreuestrafrecht die in diesen Bereichen strafrechtlich relevanten Sachverhalte zu erfassen vermag. Von aktueller kriminalpolitischer Bedeutung sind insbesondere die Ausführungen zur Haushaltsuntreue (Amtsuntreue).
Die in § 266 erwähnte Vermögenswahrnehmungspflicht (synonym dafür steht Vermögensbetreuungspflicht) wird nicht als eine besondere - über § 242 BGB hinausgehende - Verpflichtung zur Treue, sondern als eine solche zur Geschäftsbesorgung verstanden. Ein derartiges Vermögensbetreuungsverhältnis ist - insoweit widerspricht Günter Baas der h. M. - auch anzunehmen, wenn der Vorbehaltskäufer verpflichtet ist, den Erlös aus der gestatteten Weiterveräußerung der Vorbehaltssache (die unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Sache) an den Vorbehaltskäufer zu übertragen. Diese und weitere Fragen des strafrechtlichen Schutzes bei den Sicherungsrechten des modernen Wirtschaftsverkehrs werden in der Monographie eingehend diskutiert.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die Diskussion über die Problematik des Untreuetatbestandes ist noch nicht abgeschlossen. Reformvorschläge zu seiner Neugestaltung sind vorgelegt worden. Gefordert wird auch die Einführung von Sonderstraftatbeständen für einzelne Fallkonstellationen der Untreue wie z. B. die Haushaltsuntreue (Amtsuntreue), die Gesellschafteruntreue, die unerlaubte Kreditvergabe und die Bauträgeruntreue.
Der Verfasser nimmt zu den zentralen Fragen des Untreuestrafrechts umfassend Stellung. Reformvorschläge zu einer Neugestaltung des Untreuestrafrechts lehnt er ab, da diese unter dem Aspekt einer genauen Beschreibung der Tathandlungen ungetreuen Verhaltens keine Verbesserungen gegenüber dem geltenden Recht bedeuten. Der durch zahlreiche Veröffentlichungen auf dem Gebiet des Strafrechts und Strafprozeßrechts ausgewiesene Autor wendet sich gegen eine Einführung von Sonderstraftatbeständen. Anhand zahlreicher Beispiele belegt er, daß das heutige Untreuestrafrecht die in diesen Bereichen strafrechtlich relevanten Sachverhalte zu erfassen vermag. Von aktueller kriminalpolitischer Bedeutung sind insbesondere die Ausführungen zur Haushaltsuntreue (Amtsuntreue).
Die in § 266 erwähnte Vermögenswahrnehmungspflicht (synonym dafür steht Vermögensbetreuungspflicht) wird nicht als eine besondere - über § 242 BGB hinausgehende - Verpflichtung zur Treue, sondern als eine solche zur Geschäftsbesorgung verstanden. Ein derartiges Vermögensbetreuungsverhältnis ist - insoweit widerspricht Günter Baas der h. M. - auch anzunehmen, wenn der Vorbehaltskäufer verpflichtet ist, den Erlös aus der gestatteten Weiterveräußerung der Vorbehaltssache (die unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Sache) an den Vorbehaltskäufer zu übertragen. Diese und weitere Fragen des strafrechtlichen Schutzes bei den Sicherungsrechten des modernen Wirtschaftsverkehrs werden in der Monographie eingehend diskutiert.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Im Zusammenhang mit der Diskussion des § 152 Abs. 2 StPO unterscheiden Lehre und Rechtsprechung zwischen den tatsächlichen Anhaltspunkten einer Straftat einerseits und der Vermutung einer Straftat andererseits. Bei letztgenannter Konstellation soll kein Anfangsverdacht einer Straftat gegeben sein. Anzumerken bleibt: Jede Vermutung knüpft an irgendwelche Anhaltspunkte an. Wer vermutet, dass eine Straftat begangen wurde, wird diese Annahme auf Tatsachen stützen. Dabei ist jede Prüfung, ob ein Umstand oder ein menschliches Verhalten auf eine verfolgbare Straftat hindeuten (Prüfung des Anfangsverdachts) bereits Teil des Ermittlungsverfahrens. Für die Annahme eines dem Ermittlungsverfahren als selbständiger Verfahrensabschnitt vorgeschalteten Vorermittlungsverfahrens oder eines Initiativermittlungsverfahrens (vgl. Ziff. 6 der Anlage E zu RiStBV) besteht kein Raum. Ein Vorermittlungsverfahren findet auch keine gesetzliche Verankerung in der StPO; etwa in § 159 StPO, wie gelegentlich behauptet wird. Ebenso wenig gibt es typische Fallgestaltungen (Anfangsverdacht einer Straftat gegen "Prominente"), die die Aufnahme von Vorermittlungen erfordern.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Im Zusammenhang mit der Diskussion des § 152 Abs. 2 StPO unterscheiden Lehre und Rechtsprechung zwischen den tatsächlichen Anhaltspunkten einer Straftat einerseits und der Vermutung einer Straftat andererseits. Bei letztgenannter Konstellation soll kein Anfangsverdacht einer Straftat gegeben sein. Anzumerken bleibt: Jede Vermutung knüpft an irgendwelche Anhaltspunkte an. Wer vermutet, dass eine Straftat begangen wurde, wird diese Annahme auf Tatsachen stützen. Dabei ist jede Prüfung, ob ein Umstand oder ein menschliches Verhalten auf eine verfolgbare Straftat hindeuten (Prüfung des Anfangsverdachts) bereits Teil des Ermittlungsverfahrens. Für die Annahme eines dem Ermittlungsverfahren als selbständiger Verfahrensabschnitt vorgeschalteten Vorermittlungsverfahrens oder eines Initiativermittlungsverfahrens (vgl. Ziff. 6 der Anlage E zu RiStBV) besteht kein Raum. Ein Vorermittlungsverfahren findet auch keine gesetzliche Verankerung in der StPO; etwa in § 159 StPO, wie gelegentlich behauptet wird. Ebenso wenig gibt es typische Fallgestaltungen (Anfangsverdacht einer Straftat gegen "Prominente"), die die Aufnahme von Vorermittlungen erfordern.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die Diskussion über die Problematik des Untreuetatbestandes ist noch nicht abgeschlossen. Reformvorschläge zu seiner Neugestaltung sind vorgelegt worden. Gefordert wird auch die Einführung von Sonderstraftatbeständen für einzelne Fallkonstellationen der Untreue wie z. B. die Haushaltsuntreue (Amtsuntreue), die Gesellschafteruntreue, die unerlaubte Kreditvergabe und die Bauträgeruntreue.
Der Verfasser nimmt zu den zentralen Fragen des Untreuestrafrechts umfassend Stellung. Reformvorschläge zu einer Neugestaltung des Untreuestrafrechts lehnt er ab, da diese unter dem Aspekt einer genauen Beschreibung der Tathandlungen ungetreuen Verhaltens keine Verbesserungen gegenüber dem geltenden Recht bedeuten. Der durch zahlreiche Veröffentlichungen auf dem Gebiet des Strafrechts und Strafprozeßrechts ausgewiesene Autor wendet sich gegen eine Einführung von Sonderstraftatbeständen. Anhand zahlreicher Beispiele belegt er, daß das heutige Untreuestrafrecht die in diesen Bereichen strafrechtlich relevanten Sachverhalte zu erfassen vermag. Von aktueller kriminalpolitischer Bedeutung sind insbesondere die Ausführungen zur Haushaltsuntreue (Amtsuntreue).
Die in § 266 erwähnte Vermögenswahrnehmungspflicht (synonym dafür steht Vermögensbetreuungspflicht) wird nicht als eine besondere - über § 242 BGB hinausgehende - Verpflichtung zur Treue, sondern als eine solche zur Geschäftsbesorgung verstanden. Ein derartiges Vermögensbetreuungsverhältnis ist - insoweit widerspricht Günter Baas der h. M. - auch anzunehmen, wenn der Vorbehaltskäufer verpflichtet ist, den Erlös aus der gestatteten Weiterveräußerung der Vorbehaltssache (die unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Sache) an den Vorbehaltskäufer zu übertragen. Diese und weitere Fragen des strafrechtlichen Schutzes bei den Sicherungsrechten des modernen Wirtschaftsverkehrs werden in der Monographie eingehend diskutiert.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Im Zusammenhang mit der Diskussion des § 152 Abs. 2 StPO unterscheiden Lehre und Rechtsprechung zwischen den tatsächlichen Anhaltspunkten einer Straftat einerseits und der Vermutung einer Straftat andererseits. Bei letztgenannter Konstellation soll kein Anfangsverdacht einer Straftat gegeben sein. Anzumerken bleibt: Jede Vermutung knüpft an irgendwelche Anhaltspunkte an. Wer vermutet, dass eine Straftat begangen wurde, wird diese Annahme auf Tatsachen stützen. Dabei ist jede Prüfung, ob ein Umstand oder ein menschliches Verhalten auf eine verfolgbare Straftat hindeuten (Prüfung des Anfangsverdachts) bereits Teil des Ermittlungsverfahrens. Für die Annahme eines dem Ermittlungsverfahren als selbständiger Verfahrensabschnitt vorgeschalteten Vorermittlungsverfahrens oder eines Initiativermittlungsverfahrens (vgl. Ziff. 6 der Anlage E zu RiStBV) besteht kein Raum. Ein Vorermittlungsverfahren findet auch keine gesetzliche Verankerung in der StPO; etwa in § 159 StPO, wie gelegentlich behauptet wird. Ebenso wenig gibt es typische Fallgestaltungen (Anfangsverdacht einer Straftat gegen "Prominente"), die die Aufnahme von Vorermittlungen erfordern.
Aktualisiert: 2023-04-15
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