Die Verrechnung von Vor- und Nachteilen im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Verrechnung von Vor- und Nachteilen im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG. von Haller,  Heiko Alexander
Bei der Erörterung des Art. 3 I GG blieb bislang stets die Frage ausgespart, ob eine benachteiligende Ungleichbehandlung auch dann noch vorliegt, wenn diese in einer Gesamtbetrachtung durch Vorteile aufgewogen wird. Der Autor entwickelt das für diese Fragestellung fehlende dogmatische Fundament. Hierzu wird zunächst nachgewiesen, daß diese Kompensation eine eigenständige Rechtsfigur darstellt, die sich nicht im Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verorten läßt. Der Verfasser zeigt, daß die Verhältnismäßigkeitsprüfung einen Rechtsgüterkonflikt voraussetzt, die Kompensation diesen jedoch gerade beseitigt. Diese Erkenntnis ermöglicht es, eine für die Gleichheitsprüfung grundlegende Differenzierung weiterzuentwickeln: Verfolgt eine Ungleichbehandlung den (internen) Zweck, Personen bzw. Sachverhalte ihrer Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln, wird der verfassungsrechtlich vorgegebene Gleichheitsmaßstab eingehalten. Dem steht die bewußte und gewollte Abweichung von der verfassungsrechtlich garantierten Gleichbehandlung aufgrund externer Zwecke gegenüber. Nur hier findet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Anwendung. Die Kompensation löst demgegenüber den Rechtsgüterkonflikt auf und stellt materielle Gleichbehandlung her, indem sie den externen Zweck in einen internen wandelt. Abschließend entwickelt der Verfasser die Voraussetzungen der Kompensation bei Art. 3 I GG.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Verrechnung von Vor- und Nachteilen im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Verrechnung von Vor- und Nachteilen im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG. von Haller,  Heiko Alexander
Bei der Erörterung des Art. 3 I GG blieb bislang stets die Frage ausgespart, ob eine benachteiligende Ungleichbehandlung auch dann noch vorliegt, wenn diese in einer Gesamtbetrachtung durch Vorteile aufgewogen wird. Der Autor entwickelt das für diese Fragestellung fehlende dogmatische Fundament. Hierzu wird zunächst nachgewiesen, daß diese Kompensation eine eigenständige Rechtsfigur darstellt, die sich nicht im Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verorten läßt. Der Verfasser zeigt, daß die Verhältnismäßigkeitsprüfung einen Rechtsgüterkonflikt voraussetzt, die Kompensation diesen jedoch gerade beseitigt. Diese Erkenntnis ermöglicht es, eine für die Gleichheitsprüfung grundlegende Differenzierung weiterzuentwickeln: Verfolgt eine Ungleichbehandlung den (internen) Zweck, Personen bzw. Sachverhalte ihrer Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln, wird der verfassungsrechtlich vorgegebene Gleichheitsmaßstab eingehalten. Dem steht die bewußte und gewollte Abweichung von der verfassungsrechtlich garantierten Gleichbehandlung aufgrund externer Zwecke gegenüber. Nur hier findet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Anwendung. Die Kompensation löst demgegenüber den Rechtsgüterkonflikt auf und stellt materielle Gleichbehandlung her, indem sie den externen Zweck in einen internen wandelt. Abschließend entwickelt der Verfasser die Voraussetzungen der Kompensation bei Art. 3 I GG.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Verrechnung von Vor- und Nachteilen im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Verrechnung von Vor- und Nachteilen im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG. von Haller,  Heiko Alexander
Bei der Erörterung des Art. 3 I GG blieb bislang stets die Frage ausgespart, ob eine benachteiligende Ungleichbehandlung auch dann noch vorliegt, wenn diese in einer Gesamtbetrachtung durch Vorteile aufgewogen wird. Der Autor entwickelt das für diese Fragestellung fehlende dogmatische Fundament. Hierzu wird zunächst nachgewiesen, daß diese Kompensation eine eigenständige Rechtsfigur darstellt, die sich nicht im Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verorten läßt. Der Verfasser zeigt, daß die Verhältnismäßigkeitsprüfung einen Rechtsgüterkonflikt voraussetzt, die Kompensation diesen jedoch gerade beseitigt. Diese Erkenntnis ermöglicht es, eine für die Gleichheitsprüfung grundlegende Differenzierung weiterzuentwickeln: Verfolgt eine Ungleichbehandlung den (internen) Zweck, Personen bzw. Sachverhalte ihrer Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln, wird der verfassungsrechtlich vorgegebene Gleichheitsmaßstab eingehalten. Dem steht die bewußte und gewollte Abweichung von der verfassungsrechtlich garantierten Gleichbehandlung aufgrund externer Zwecke gegenüber. Nur hier findet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Anwendung. Die Kompensation löst demgegenüber den Rechtsgüterkonflikt auf und stellt materielle Gleichbehandlung her, indem sie den externen Zweck in einen internen wandelt. Abschließend entwickelt der Verfasser die Voraussetzungen der Kompensation bei Art. 3 I GG.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Praxiskommentar ICC-SchO / DIS-SchO

Praxiskommentar ICC-SchO / DIS-SchO von Barth,  Marcel, Bassiri,  Niuscha, Haller,  Heiko Alexander, Herzberg,  Axel Benjamin, Klich,  Thomas, Levetzow,  Meike von, Manner,  Simon, Nedden,  Jan Heiner, Quinke,  David, Schilling,  Alexander, Schmidt-Ahrendts,  Nils, Stumpe,  Friederike, Wagner,  Philipp K.
Das Schiedsverfahren gewinnt an Bedeutung, für mittelständische Unternehmen ebenso wie für Großkonzerne, auf nationaler Ebene wie auch bei grenzüberschreitenden Transaktionen. Immer häufiger wird dabei ein Schiedsort in Deutschland bestimmt. Als Verfahrenssprache wird Englisch oder – in zunehmendem Maße – Deutsch gewählt. Als die am häufigsten im deutschsprachigen Raum verwendeten Schiedsordnungen müssen die der International Chamber of Commerce (ICC) und der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) angesehen werden. Dieser neue Praxiskommentar bringt genau die Voraussetzungen mit, die Ihnen bei der Anwendung dieser Schiedsordnungen am schnellsten helfen. Ob Sie nun ein echter Schieds-Profi sind – oder ein Neueinsteiger im wachstumsstarken Schiedsverfahrensrecht. In dieser detailliertesten deutschsprachigen Kommentierung der beiden Regelwerke, deren besonderes Augenmerk grenzüberschreitenden Verfahren gilt, kommen die Spezifika kleinerer, rein inländischer Verfahren nie zu kurz. Hervorzuheben ist dabei der sehr stringente Aufbau des Werkes, der auch nicht spezialisierten Rechtsanwälten zugute kommt, die immer häufiger mit Schiedsverfahren konfrontiert werden: Normzweck, Reform (ICC-SchO 2012), Verhältnis zu den ZPO-Schiedsverfahrensregeln, Vergleich mit staatlichen Regelungen, Tatbestand, Rechtsfolgen, Kosten. Zu guter Letzt gibt es zu allem noch eine ganze Reihe nützlicher Praxishilfen: Konkrete Handlungsempfehlungen, Formulierungsvorschläge, Muster (deutsch/englisch), Schaubilder, Checklisten. Alle Autoren sind mit den Finessen internationaler Schiedsverfahren bestens vertraut. Sie haben Erfahrung als Parteivertreter, Schiedsrichter oder Unternehmensjuristen, die für Schiedsverfahren zuständig sind. Schließlich können die Herausgeber auch auf eine langjährige frühere Mitarbeit bei der ICC zurückblicken. Das heißt, dass sie mit deren institutioneller Sichtweise vertraut sind und diese für Sie taktisch und strategisch nutzbar machen.
Aktualisiert: 2022-07-06
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Die Verrechnung von Vor- und Nachteilen im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG. von Haller,  Heiko Alexander
Bei der Erörterung des Art. 3 I GG blieb bislang stets die Frage ausgespart, ob eine benachteiligende Ungleichbehandlung auch dann noch vorliegt, wenn diese in einer Gesamtbetrachtung durch Vorteile aufgewogen wird. Der Autor entwickelt das für diese Fragestellung fehlende dogmatische Fundament. Hierzu wird zunächst nachgewiesen, daß diese Kompensation eine eigenständige Rechtsfigur darstellt, die sich nicht im Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verorten läßt. Der Verfasser zeigt, daß die Verhältnismäßigkeitsprüfung einen Rechtsgüterkonflikt voraussetzt, die Kompensation diesen jedoch gerade beseitigt. Diese Erkenntnis ermöglicht es, eine für die Gleichheitsprüfung grundlegende Differenzierung weiterzuentwickeln: Verfolgt eine Ungleichbehandlung den (internen) Zweck, Personen bzw. Sachverhalte ihrer Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln, wird der verfassungsrechtlich vorgegebene Gleichheitsmaßstab eingehalten. Dem steht die bewußte und gewollte Abweichung von der verfassungsrechtlich garantierten Gleichbehandlung aufgrund externer Zwecke gegenüber. Nur hier findet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Anwendung. Die Kompensation löst demgegenüber den Rechtsgüterkonflikt auf und stellt materielle Gleichbehandlung her, indem sie den externen Zweck in einen internen wandelt. Abschließend entwickelt der Verfasser die Voraussetzungen der Kompensation bei Art. 3 I GG.
Aktualisiert: 2023-04-15
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