Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz („KapMuG“).

Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz („KapMuG“). von Haufe,  Stephanie
Mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) können seit dem 1. November 2005 mehrfach relevante Tatsachen- und Rechtsfragen aus kapitalmarktrechtlichen Individualstreitigkeiten herausgegriffen und im Musterverfahren kollektiv geklärt werden. Stephanie Haufe beschäftigt sich im Kern mit der Inhaltsbestimmung des musterverfahrensrechtlichen Streitgegenstands und hierauf aufbauend mit den in § 16 Abs. 1 Satz 1 bis Satz 3 KapMuG und § 325 a ZPO angeordneten Wirkungen der Musterentscheidung. In Abgrenzung zu dem in der ZPO herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff vertritt die Autorin ein normativ-variables Streitgegenstandsverständnis, welches die konkrete Prozesslage sowie den Sinn und Zweck der jeweils einschlägigen Verfahrensvorschrift in den Mittelpunkt rückt. Dies führt zu einer Differenzierung zwischen dem weit interpretierten Verfahrensgegenstand und dem im Interesse einer gerechtfertigten und sinnvollen Reichweite der Bindungs- und Präklusionswirkungen eng verstandenen Gegenstand der Musterentscheidung. Die Autorin arbeitet Rechtsnatur und die jeweilige objektive Reichweite der oberlandesgerichtlichen Entscheidung im Verhältnis zwischen den Musterverfahrensparteien, gegenüber den Beigeladenen sowie den Prozessgerichten heraus, wobei sie normative Gesichtspunkte in den Mittelpunkt der Auslegung rückt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz („KapMuG“).

Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz („KapMuG“). von Haufe,  Stephanie
Mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) können seit dem 1. November 2005 mehrfach relevante Tatsachen- und Rechtsfragen aus kapitalmarktrechtlichen Individualstreitigkeiten herausgegriffen und im Musterverfahren kollektiv geklärt werden. Stephanie Haufe beschäftigt sich im Kern mit der Inhaltsbestimmung des musterverfahrensrechtlichen Streitgegenstands und hierauf aufbauend mit den in § 16 Abs. 1 Satz 1 bis Satz 3 KapMuG und § 325 a ZPO angeordneten Wirkungen der Musterentscheidung. In Abgrenzung zu dem in der ZPO herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff vertritt die Autorin ein normativ-variables Streitgegenstandsverständnis, welches die konkrete Prozesslage sowie den Sinn und Zweck der jeweils einschlägigen Verfahrensvorschrift in den Mittelpunkt rückt. Dies führt zu einer Differenzierung zwischen dem weit interpretierten Verfahrensgegenstand und dem im Interesse einer gerechtfertigten und sinnvollen Reichweite der Bindungs- und Präklusionswirkungen eng verstandenen Gegenstand der Musterentscheidung. Die Autorin arbeitet Rechtsnatur und die jeweilige objektive Reichweite der oberlandesgerichtlichen Entscheidung im Verhältnis zwischen den Musterverfahrensparteien, gegenüber den Beigeladenen sowie den Prozessgerichten heraus, wobei sie normative Gesichtspunkte in den Mittelpunkt der Auslegung rückt.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz („KapMuG“).

Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz („KapMuG“). von Haufe,  Stephanie
Mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) können seit dem 1. November 2005 mehrfach relevante Tatsachen- und Rechtsfragen aus kapitalmarktrechtlichen Individualstreitigkeiten herausgegriffen und im Musterverfahren kollektiv geklärt werden. Stephanie Haufe beschäftigt sich im Kern mit der Inhaltsbestimmung des musterverfahrensrechtlichen Streitgegenstands und hierauf aufbauend mit den in § 16 Abs. 1 Satz 1 bis Satz 3 KapMuG und § 325 a ZPO angeordneten Wirkungen der Musterentscheidung. In Abgrenzung zu dem in der ZPO herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff vertritt die Autorin ein normativ-variables Streitgegenstandsverständnis, welches die konkrete Prozesslage sowie den Sinn und Zweck der jeweils einschlägigen Verfahrensvorschrift in den Mittelpunkt rückt. Dies führt zu einer Differenzierung zwischen dem weit interpretierten Verfahrensgegenstand und dem im Interesse einer gerechtfertigten und sinnvollen Reichweite der Bindungs- und Präklusionswirkungen eng verstandenen Gegenstand der Musterentscheidung. Die Autorin arbeitet Rechtsnatur und die jeweilige objektive Reichweite der oberlandesgerichtlichen Entscheidung im Verhältnis zwischen den Musterverfahrensparteien, gegenüber den Beigeladenen sowie den Prozessgerichten heraus, wobei sie normative Gesichtspunkte in den Mittelpunkt der Auslegung rückt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz („KapMuG“). von Haufe,  Stephanie
Mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) können seit dem 1. November 2005 mehrfach relevante Tatsachen- und Rechtsfragen aus kapitalmarktrechtlichen Individualstreitigkeiten herausgegriffen und im Musterverfahren kollektiv geklärt werden. Stephanie Haufe beschäftigt sich im Kern mit der Inhaltsbestimmung des musterverfahrensrechtlichen Streitgegenstands und hierauf aufbauend mit den in § 16 Abs. 1 Satz 1 bis Satz 3 KapMuG und § 325 a ZPO angeordneten Wirkungen der Musterentscheidung. In Abgrenzung zu dem in der ZPO herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff vertritt die Autorin ein normativ-variables Streitgegenstandsverständnis, welches die konkrete Prozesslage sowie den Sinn und Zweck der jeweils einschlägigen Verfahrensvorschrift in den Mittelpunkt rückt. Dies führt zu einer Differenzierung zwischen dem weit interpretierten Verfahrensgegenstand und dem im Interesse einer gerechtfertigten und sinnvollen Reichweite der Bindungs- und Präklusionswirkungen eng verstandenen Gegenstand der Musterentscheidung. Die Autorin arbeitet Rechtsnatur und die jeweilige objektive Reichweite der oberlandesgerichtlichen Entscheidung im Verhältnis zwischen den Musterverfahrensparteien, gegenüber den Beigeladenen sowie den Prozessgerichten heraus, wobei sie normative Gesichtspunkte in den Mittelpunkt der Auslegung rückt.
Aktualisiert: 2023-04-15
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