Gegenstand dieser Arbeit ist die Frage, wie die Haftung für culpa in contrahendo (c.i.c.) im IPR und IZVR zu qualifizieren ist. Die Lösung des Problems der Qualifikation dieses Rechtsinstituts ist wegen dessen dogmatischer »Zwitterstellung« zwischen vertraglicher und deliktischer Verantwortung seit langem umstritten. Aufgrund der Verordnungsvorschläge der EU-Kommission für das auf vertragliche bzw. außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht (»Rom I« und »Rom II«) sowie im prozessualen Bereich aufgrund der »Tacconi«-Entscheidung des EuGH hat das Problem in der jüngsten Vergangenheit wieder an Aktualität gewonnen.
Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass die verschiedenen Fallgruppen der c.i.c. unterschiedlich anzuknüpfen sind. Dabei vertritt er die These, dass eine vertragliche Qualifikation von Schuldverhältnissen nicht nur bei einer freiwillig eingegangenen Selbstverpflichtung in Betracht kommt, sondern auch eine Ausdehnung auf gesetzliche, vorvertragliche Schuldverhältnisse geboten ist, die in einem ausreichend engen sachlichen Zusammenhang mit dem (geplanten) Vertrag stehen und selbst ein vertragsähnliches Näheverhältnis darstellen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass die verschiedenen Fallgruppen der c.i.c. unterschiedlich anzuknüpfen sind. Dabei vertritt er die These, dass eine vertragliche Qualifikation von Schuldverhältnissen nicht nur bei einer freiwillig eingegangenen Selbstverpflichtung in Betracht kommt, sondern auch eine Ausdehnung auf gesetzliche, vorvertragliche Schuldverhältnisse geboten ist, die in einem ausreichend engen sachlichen Zusammenhang mit dem (geplanten) Vertrag stehen und selbst ein vertragsähnliches Näheverhältnis darstellen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass die verschiedenen Fallgruppen der c.i.c. unterschiedlich anzuknüpfen sind. Dabei vertritt er die These, dass eine vertragliche Qualifikation von Schuldverhältnissen nicht nur bei einer freiwillig eingegangenen Selbstverpflichtung in Betracht kommt, sondern auch eine Ausdehnung auf gesetzliche, vorvertragliche Schuldverhältnisse geboten ist, die in einem ausreichend engen sachlichen Zusammenhang mit dem (geplanten) Vertrag stehen und selbst ein vertragsähnliches Näheverhältnis darstellen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-11
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Aktualisiert: 2023-05-11
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Aktualisiert: 2019-01-03
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Aktualisiert: 2023-04-15
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