Bemühungen, eine Opfermitverantwortung innerhalb des Betrugstatbestandes zu berücksichtigen, finden sich in vielfältiger Form seit dem römischen Recht. Die heute herrschende Betrugsdogmatik berücksichtigt das Verhalten des Opfers nicht und lehnt die sog. viktimo-dogmatischen Vorschläge ausdrücklich ab. In vielen Einzelproblemen, vor allem bei risikoreichen Spekulationsgeschäften, greift sie aber trotzdem auf fragwürdige dogmatische Konstruktionen zurück, die sich mit dem Gedanken der Mitverantwortung des Opfers erklären lassen.
Die bisherigen restriktiven Vorschläge können dogmatisch und kriminalpolitisch nicht überzeugen. Demgegenüber ist eine Einschränkung über die Verknüpfung des Prinzips der Selbstverantwortung mit dem auf der allgemeinen Unrechtslehre beruhenden Verbrechensbegriff sachgerecht, sofern dem Opfer zumutbare Maßnahmen zur Überprüfung des eingesetzten Vertrauens zur Verfügung gestanden haben, die es nicht genutzt hat. Zudem ist es erforderlich, daß sich das Verhalten des Opfers als bewußte Vernachlässigung seiner wirtschaftlichen Eigenverantwortung darstellt. Schließlich muß das Opfer als nicht schutzbedürftig anzusehen sein. Diese Konzeption läßt sich über eine teleologische Reduktion verwirklichen. Allerdings beschränkt sich ihr Anwendungsbereich auf nur wenige durch hohes Opfermitverschulden geprägte Fallgruppen, insbesondere im Bereich der Risikogeschäfte.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Bemühungen, eine Opfermitverantwortung innerhalb des Betrugstatbestandes zu berücksichtigen, finden sich in vielfältiger Form seit dem römischen Recht. Die heute herrschende Betrugsdogmatik berücksichtigt das Verhalten des Opfers nicht und lehnt die sog. viktimo-dogmatischen Vorschläge ausdrücklich ab. In vielen Einzelproblemen, vor allem bei risikoreichen Spekulationsgeschäften, greift sie aber trotzdem auf fragwürdige dogmatische Konstruktionen zurück, die sich mit dem Gedanken der Mitverantwortung des Opfers erklären lassen.
Die bisherigen restriktiven Vorschläge können dogmatisch und kriminalpolitisch nicht überzeugen. Demgegenüber ist eine Einschränkung über die Verknüpfung des Prinzips der Selbstverantwortung mit dem auf der allgemeinen Unrechtslehre beruhenden Verbrechensbegriff sachgerecht, sofern dem Opfer zumutbare Maßnahmen zur Überprüfung des eingesetzten Vertrauens zur Verfügung gestanden haben, die es nicht genutzt hat. Zudem ist es erforderlich, daß sich das Verhalten des Opfers als bewußte Vernachlässigung seiner wirtschaftlichen Eigenverantwortung darstellt. Schließlich muß das Opfer als nicht schutzbedürftig anzusehen sein. Diese Konzeption läßt sich über eine teleologische Reduktion verwirklichen. Allerdings beschränkt sich ihr Anwendungsbereich auf nur wenige durch hohes Opfermitverschulden geprägte Fallgruppen, insbesondere im Bereich der Risikogeschäfte.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Bemühungen, eine Opfermitverantwortung innerhalb des Betrugstatbestandes zu berücksichtigen, finden sich in vielfältiger Form seit dem römischen Recht. Die heute herrschende Betrugsdogmatik berücksichtigt das Verhalten des Opfers nicht und lehnt die sog. viktimo-dogmatischen Vorschläge ausdrücklich ab. In vielen Einzelproblemen, vor allem bei risikoreichen Spekulationsgeschäften, greift sie aber trotzdem auf fragwürdige dogmatische Konstruktionen zurück, die sich mit dem Gedanken der Mitverantwortung des Opfers erklären lassen.
Die bisherigen restriktiven Vorschläge können dogmatisch und kriminalpolitisch nicht überzeugen. Demgegenüber ist eine Einschränkung über die Verknüpfung des Prinzips der Selbstverantwortung mit dem auf der allgemeinen Unrechtslehre beruhenden Verbrechensbegriff sachgerecht, sofern dem Opfer zumutbare Maßnahmen zur Überprüfung des eingesetzten Vertrauens zur Verfügung gestanden haben, die es nicht genutzt hat. Zudem ist es erforderlich, daß sich das Verhalten des Opfers als bewußte Vernachlässigung seiner wirtschaftlichen Eigenverantwortung darstellt. Schließlich muß das Opfer als nicht schutzbedürftig anzusehen sein. Diese Konzeption läßt sich über eine teleologische Reduktion verwirklichen. Allerdings beschränkt sich ihr Anwendungsbereich auf nur wenige durch hohes Opfermitverschulden geprägte Fallgruppen, insbesondere im Bereich der Risikogeschäfte.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Bemühungen, eine Opfermitverantwortung innerhalb des Betrugstatbestandes zu berücksichtigen, finden sich in vielfältiger Form seit dem römischen Recht. Die heute herrschende Betrugsdogmatik berücksichtigt das Verhalten des Opfers nicht und lehnt die sog. viktimo-dogmatischen Vorschläge ausdrücklich ab. In vielen Einzelproblemen, vor allem bei risikoreichen Spekulationsgeschäften, greift sie aber trotzdem auf fragwürdige dogmatische Konstruktionen zurück, die sich mit dem Gedanken der Mitverantwortung des Opfers erklären lassen.
Die bisherigen restriktiven Vorschläge können dogmatisch und kriminalpolitisch nicht überzeugen. Demgegenüber ist eine Einschränkung über die Verknüpfung des Prinzips der Selbstverantwortung mit dem auf der allgemeinen Unrechtslehre beruhenden Verbrechensbegriff sachgerecht, sofern dem Opfer zumutbare Maßnahmen zur Überprüfung des eingesetzten Vertrauens zur Verfügung gestanden haben, die es nicht genutzt hat. Zudem ist es erforderlich, daß sich das Verhalten des Opfers als bewußte Vernachlässigung seiner wirtschaftlichen Eigenverantwortung darstellt. Schließlich muß das Opfer als nicht schutzbedürftig anzusehen sein. Diese Konzeption läßt sich über eine teleologische Reduktion verwirklichen. Allerdings beschränkt sich ihr Anwendungsbereich auf nur wenige durch hohes Opfermitverschulden geprägte Fallgruppen, insbesondere im Bereich der Risikogeschäfte.
Aktualisiert: 2023-04-15
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