Das sogenannte richterliche Prüfungsrecht (gleichbedeutend: konkrete Normenkontrolle) ist unter dem Grundgesetz nicht mehr umstritten. Art. 100 Abs. 1 GG setzt ein entsprechendes Prüfungsrecht jedes Richters voraus und monopolisiert lediglich die Normverwerfungskompetenz beim Bundesverfassungsgericht. In der allgemeinen Auffassung erscheint das richterliche Prüfungsrecht als unverzichtbares Element, ja sogar als Vollendung des modernen Verfassungsstaates. Doch ganz so selbstverständlich, wie man als deutscher Verfassungsjurist meinen könnte, ist die Verbindung von Verfassungsstaat und richterlichem Prüfungsrecht nicht. Andere westliche Demokratien wie Frankreich und Großbritannien kennen kein entsprechendes Rechtsinstitut repressiver richterlicher Normenkontrolle. Um so spannender erscheint die Frage, welchen Weg die immer enger zusammenwachsende europäische Staatengemeinschaft, die Europäische Union als werdender Verfassungsstaat, gehen sollte.
Die Autorin will zur Beantwortung dieser Frage einen Beitrag leisten, indem sie nicht nur die Entstehung und Ausformung des richterlichen Prüfungsrechts in der deutschen Verfassungsgeschichte von den Anfängen bis zur Gegenwart verfolgt, sondern auch die französische Entwicklung in die Überlegungen einbezieht und schließlich eine vergleichende Bewertung der unterschiedlichen Normenkontroll-Modelle vornimmt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das sogenannte richterliche Prüfungsrecht (gleichbedeutend: konkrete Normenkontrolle) ist unter dem Grundgesetz nicht mehr umstritten. Art. 100 Abs. 1 GG setzt ein entsprechendes Prüfungsrecht jedes Richters voraus und monopolisiert lediglich die Normverwerfungskompetenz beim Bundesverfassungsgericht. In der allgemeinen Auffassung erscheint das richterliche Prüfungsrecht als unverzichtbares Element, ja sogar als Vollendung des modernen Verfassungsstaates. Doch ganz so selbstverständlich, wie man als deutscher Verfassungsjurist meinen könnte, ist die Verbindung von Verfassungsstaat und richterlichem Prüfungsrecht nicht. Andere westliche Demokratien wie Frankreich und Großbritannien kennen kein entsprechendes Rechtsinstitut repressiver richterlicher Normenkontrolle. Um so spannender erscheint die Frage, welchen Weg die immer enger zusammenwachsende europäische Staatengemeinschaft, die Europäische Union als werdender Verfassungsstaat, gehen sollte.
Die Autorin will zur Beantwortung dieser Frage einen Beitrag leisten, indem sie nicht nur die Entstehung und Ausformung des richterlichen Prüfungsrechts in der deutschen Verfassungsgeschichte von den Anfängen bis zur Gegenwart verfolgt, sondern auch die französische Entwicklung in die Überlegungen einbezieht und schließlich eine vergleichende Bewertung der unterschiedlichen Normenkontroll-Modelle vornimmt.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Das sogenannte richterliche Prüfungsrecht (gleichbedeutend: konkrete Normenkontrolle) ist unter dem Grundgesetz nicht mehr umstritten. Art. 100 Abs. 1 GG setzt ein entsprechendes Prüfungsrecht jedes Richters voraus und monopolisiert lediglich die Normverwerfungskompetenz beim Bundesverfassungsgericht. In der allgemeinen Auffassung erscheint das richterliche Prüfungsrecht als unverzichtbares Element, ja sogar als Vollendung des modernen Verfassungsstaates. Doch ganz so selbstverständlich, wie man als deutscher Verfassungsjurist meinen könnte, ist die Verbindung von Verfassungsstaat und richterlichem Prüfungsrecht nicht. Andere westliche Demokratien wie Frankreich und Großbritannien kennen kein entsprechendes Rechtsinstitut repressiver richterlicher Normenkontrolle. Um so spannender erscheint die Frage, welchen Weg die immer enger zusammenwachsende europäische Staatengemeinschaft, die Europäische Union als werdender Verfassungsstaat, gehen sollte.
Die Autorin will zur Beantwortung dieser Frage einen Beitrag leisten, indem sie nicht nur die Entstehung und Ausformung des richterlichen Prüfungsrechts in der deutschen Verfassungsgeschichte von den Anfängen bis zur Gegenwart verfolgt, sondern auch die französische Entwicklung in die Überlegungen einbezieht und schließlich eine vergleichende Bewertung der unterschiedlichen Normenkontroll-Modelle vornimmt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das sogenannte richterliche Prüfungsrecht (gleichbedeutend: konkrete Normenkontrolle) ist unter dem Grundgesetz nicht mehr umstritten. Art. 100 Abs. 1 GG setzt ein entsprechendes Prüfungsrecht jedes Richters voraus und monopolisiert lediglich die Normverwerfungskompetenz beim Bundesverfassungsgericht. In der allgemeinen Auffassung erscheint das richterliche Prüfungsrecht als unverzichtbares Element, ja sogar als Vollendung des modernen Verfassungsstaates. Doch ganz so selbstverständlich, wie man als deutscher Verfassungsjurist meinen könnte, ist die Verbindung von Verfassungsstaat und richterlichem Prüfungsrecht nicht. Andere westliche Demokratien wie Frankreich und Großbritannien kennen kein entsprechendes Rechtsinstitut repressiver richterlicher Normenkontrolle. Um so spannender erscheint die Frage, welchen Weg die immer enger zusammenwachsende europäische Staatengemeinschaft, die Europäische Union als werdender Verfassungsstaat, gehen sollte.
Die Autorin will zur Beantwortung dieser Frage einen Beitrag leisten, indem sie nicht nur die Entstehung und Ausformung des richterlichen Prüfungsrechts in der deutschen Verfassungsgeschichte von den Anfängen bis zur Gegenwart verfolgt, sondern auch die französische Entwicklung in die Überlegungen einbezieht und schließlich eine vergleichende Bewertung der unterschiedlichen Normenkontroll-Modelle vornimmt.
Aktualisiert: 2023-04-15
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