In dieser Dissertation wird erstmals eine umfassende Definition des Begriffs »einseitige Interpretationserklärung« entwickelt und darauf aufbauend untersucht, welchen rechtlichen Regelungen solche Erklärungen unterliegen. Da das geltende Völkerrecht keine Regelungen vorsieht, ist die Definition der »einseitigen Interpretationserklärung« in der völkerrechtlichen Praxis und Lehre umstritten. Daher stehen Interpretationserklärungen derzeit auf der Tagesordnung der International Law Commission.
Im ersten Teil wird der Begriff »Interpretationserklärung« in Abgrenzung zu Vertragsvorbehalten entwickelt. Der Schwerpunkt liegt auf der Abgrenzung zwischen dem Vorgang der Auslegung einer Norm und ihrer Änderung. Nachdem grundsätzlich die Unterscheidbarkeit zwischen diesen beiden Vorgängen bejaht wird, wird die »Methodengerechtigkeit der Auslegung« als entscheidendes Abgrenzungsmerkmal ermittelt. Daher ist eine einseitige Erklärung, die ein methodengerecht erzielbares Auslegungsergebnis enthält, grundsätzlich als Interpretationserklärung einzustufen. Dabei ist zwischen Erklärungen zu unterscheiden, die ein methodengerecht erzielbares Auslegungsergebnis vorgeschlagen (einfache Interpretationserklärungen) und solchen, die es zur Bedingung für die Vertragsbindung machen (qualifizierte Interpretationserklärungen). Letztere sind nur dann unter den Rechtsbegriff »Interpretationserklärung« zu subsumieren, wenn der jeweilige völkerrechtliche Vertrag kein obligatorisch zuständiges Organ für die Auslegung des Vertrags vorsieht.
Im zweiten Teil behandelt die Autorin das Rechtsregime für einfache und qualifizierte Interpretationserklärungen. Erörtert werden die Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit und Wirksamkeit, die Reaktionsmöglichkeiten der anderen Vertragsparteien, das Verhältnis zur autoritativen Auslegung und ihre Auswirkungen auf die Vertragsauslegung. Dabei wird nachgewiesen, dass einfache und qualifizierte Interpretationserklärungen die Funktion von Auslegungshilfen besitzen und denselben rechtlichen Regeln unterliegen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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In dieser Dissertation wird erstmals eine umfassende Definition des Begriffs »einseitige Interpretationserklärung« entwickelt und darauf aufbauend untersucht, welchen rechtlichen Regelungen solche Erklärungen unterliegen. Da das geltende Völkerrecht keine Regelungen vorsieht, ist die Definition der »einseitigen Interpretationserklärung« in der völkerrechtlichen Praxis und Lehre umstritten. Daher stehen Interpretationserklärungen derzeit auf der Tagesordnung der International Law Commission.
Im ersten Teil wird der Begriff »Interpretationserklärung« in Abgrenzung zu Vertragsvorbehalten entwickelt. Der Schwerpunkt liegt auf der Abgrenzung zwischen dem Vorgang der Auslegung einer Norm und ihrer Änderung. Nachdem grundsätzlich die Unterscheidbarkeit zwischen diesen beiden Vorgängen bejaht wird, wird die »Methodengerechtigkeit der Auslegung« als entscheidendes Abgrenzungsmerkmal ermittelt. Daher ist eine einseitige Erklärung, die ein methodengerecht erzielbares Auslegungsergebnis enthält, grundsätzlich als Interpretationserklärung einzustufen. Dabei ist zwischen Erklärungen zu unterscheiden, die ein methodengerecht erzielbares Auslegungsergebnis vorgeschlagen (einfache Interpretationserklärungen) und solchen, die es zur Bedingung für die Vertragsbindung machen (qualifizierte Interpretationserklärungen). Letztere sind nur dann unter den Rechtsbegriff »Interpretationserklärung« zu subsumieren, wenn der jeweilige völkerrechtliche Vertrag kein obligatorisch zuständiges Organ für die Auslegung des Vertrags vorsieht.
Im zweiten Teil behandelt die Autorin das Rechtsregime für einfache und qualifizierte Interpretationserklärungen. Erörtert werden die Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit und Wirksamkeit, die Reaktionsmöglichkeiten der anderen Vertragsparteien, das Verhältnis zur autoritativen Auslegung und ihre Auswirkungen auf die Vertragsauslegung. Dabei wird nachgewiesen, dass einfache und qualifizierte Interpretationserklärungen die Funktion von Auslegungshilfen besitzen und denselben rechtlichen Regeln unterliegen.
Aktualisiert: 2023-05-20
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In dieser Dissertation wird erstmals eine umfassende Definition des Begriffs »einseitige Interpretationserklärung« entwickelt und darauf aufbauend untersucht, welchen rechtlichen Regelungen solche Erklärungen unterliegen. Da das geltende Völkerrecht keine Regelungen vorsieht, ist die Definition der »einseitigen Interpretationserklärung« in der völkerrechtlichen Praxis und Lehre umstritten. Daher stehen Interpretationserklärungen derzeit auf der Tagesordnung der International Law Commission.
Im ersten Teil wird der Begriff »Interpretationserklärung« in Abgrenzung zu Vertragsvorbehalten entwickelt. Der Schwerpunkt liegt auf der Abgrenzung zwischen dem Vorgang der Auslegung einer Norm und ihrer Änderung. Nachdem grundsätzlich die Unterscheidbarkeit zwischen diesen beiden Vorgängen bejaht wird, wird die »Methodengerechtigkeit der Auslegung« als entscheidendes Abgrenzungsmerkmal ermittelt. Daher ist eine einseitige Erklärung, die ein methodengerecht erzielbares Auslegungsergebnis enthält, grundsätzlich als Interpretationserklärung einzustufen. Dabei ist zwischen Erklärungen zu unterscheiden, die ein methodengerecht erzielbares Auslegungsergebnis vorgeschlagen (einfache Interpretationserklärungen) und solchen, die es zur Bedingung für die Vertragsbindung machen (qualifizierte Interpretationserklärungen). Letztere sind nur dann unter den Rechtsbegriff »Interpretationserklärung« zu subsumieren, wenn der jeweilige völkerrechtliche Vertrag kein obligatorisch zuständiges Organ für die Auslegung des Vertrags vorsieht.
Im zweiten Teil behandelt die Autorin das Rechtsregime für einfache und qualifizierte Interpretationserklärungen. Erörtert werden die Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit und Wirksamkeit, die Reaktionsmöglichkeiten der anderen Vertragsparteien, das Verhältnis zur autoritativen Auslegung und ihre Auswirkungen auf die Vertragsauslegung. Dabei wird nachgewiesen, dass einfache und qualifizierte Interpretationserklärungen die Funktion von Auslegungshilfen besitzen und denselben rechtlichen Regeln unterliegen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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In dieser Dissertation wird erstmals eine umfassende Definition des Begriffs »einseitige Interpretationserklärung« entwickelt und darauf aufbauend untersucht, welchen rechtlichen Regelungen solche Erklärungen unterliegen. Da das geltende Völkerrecht keine Regelungen vorsieht, ist die Definition der »einseitigen Interpretationserklärung« in der völkerrechtlichen Praxis und Lehre umstritten. Daher stehen Interpretationserklärungen derzeit auf der Tagesordnung der International Law Commission.
Im ersten Teil wird der Begriff »Interpretationserklärung« in Abgrenzung zu Vertragsvorbehalten entwickelt. Der Schwerpunkt liegt auf der Abgrenzung zwischen dem Vorgang der Auslegung einer Norm und ihrer Änderung. Nachdem grundsätzlich die Unterscheidbarkeit zwischen diesen beiden Vorgängen bejaht wird, wird die »Methodengerechtigkeit der Auslegung« als entscheidendes Abgrenzungsmerkmal ermittelt. Daher ist eine einseitige Erklärung, die ein methodengerecht erzielbares Auslegungsergebnis enthält, grundsätzlich als Interpretationserklärung einzustufen. Dabei ist zwischen Erklärungen zu unterscheiden, die ein methodengerecht erzielbares Auslegungsergebnis vorgeschlagen (einfache Interpretationserklärungen) und solchen, die es zur Bedingung für die Vertragsbindung machen (qualifizierte Interpretationserklärungen). Letztere sind nur dann unter den Rechtsbegriff »Interpretationserklärung« zu subsumieren, wenn der jeweilige völkerrechtliche Vertrag kein obligatorisch zuständiges Organ für die Auslegung des Vertrags vorsieht.
Im zweiten Teil behandelt die Autorin das Rechtsregime für einfache und qualifizierte Interpretationserklärungen. Erörtert werden die Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit und Wirksamkeit, die Reaktionsmöglichkeiten der anderen Vertragsparteien, das Verhältnis zur autoritativen Auslegung und ihre Auswirkungen auf die Vertragsauslegung. Dabei wird nachgewiesen, dass einfache und qualifizierte Interpretationserklärungen die Funktion von Auslegungshilfen besitzen und denselben rechtlichen Regeln unterliegen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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