Das Handelsbilanzrecht gilt im deutschen Schrifttum und in der Rechtsprechung seit den Anfängen seiner Kodifizierung im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch von 1861 als Teil des öffentlichen Rechts. Im Rahmen des Handelsrechts wird ihm damit eine Sonderstellung zugewiesen, da jenes grundsätzlich dem Privatrecht zugerechnet wird. Begründet wird die öffentlich-rechtliche Natur des Handelsbilanzrechts bis heute mit der sog. Interessentheorie, nach der öffentliches Recht sich durch das Vorliegen eines öffentlichen Interesses auszeichnet. Im Widerspruch hierzu wird im übrigen juristischen Schrifttum die Interessentheorie heute als Theorie zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht dagegen ganz allgemein abgelehnt.
Die vorliegende Arbeit ist vor diesem Hintergrund in drei Teile gegliedert. Der erste Teil ist der historischen Entwicklung des Handelsbilanzrechts gewidmet. Im zweiten Teil, dem Hauptteil, wird untersucht, ob sich eine öffentlich-rechtliche Natur des Handelsbilanzrechts begründen läßt. Hierzu werden die drei Haupttheorien zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht, die Interessen-, die Subordinations- und die Subjektstheorie in ihren verschiedenen Ausprägungen sowie als vierte Theorie die Verfügungstheorie betrachtet. Die angestellten Überlegungen führen zu dem Ergebnis, daß die Qualifizierung des Handelsbilanzrechts als öffentliches Recht im Grundsatz beibehalten werden kann. Hierzu sollte allerdings nicht mehr auf die Interessentheorie zurückgegriffen werden. Im dritten Teil untersucht Jan Icking schließlich die weitreichenden Konsequenzen auf ihre Begründetheit, die in Schrifttum und Rechtsprechung aus der Zuordnung des Handelsbilanzrechts zum öffentlichen Recht gezogen werden.
Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem "Gebrüder-Derschauer-Preis 2000" durch die Gesellschaft der Freunde der Ruhr-Universität Bochum e. V.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das Handelsbilanzrecht gilt im deutschen Schrifttum und in der Rechtsprechung seit den Anfängen seiner Kodifizierung im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch von 1861 als Teil des öffentlichen Rechts. Im Rahmen des Handelsrechts wird ihm damit eine Sonderstellung zugewiesen, da jenes grundsätzlich dem Privatrecht zugerechnet wird. Begründet wird die öffentlich-rechtliche Natur des Handelsbilanzrechts bis heute mit der sog. Interessentheorie, nach der öffentliches Recht sich durch das Vorliegen eines öffentlichen Interesses auszeichnet. Im Widerspruch hierzu wird im übrigen juristischen Schrifttum die Interessentheorie heute als Theorie zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht dagegen ganz allgemein abgelehnt.
Die vorliegende Arbeit ist vor diesem Hintergrund in drei Teile gegliedert. Der erste Teil ist der historischen Entwicklung des Handelsbilanzrechts gewidmet. Im zweiten Teil, dem Hauptteil, wird untersucht, ob sich eine öffentlich-rechtliche Natur des Handelsbilanzrechts begründen läßt. Hierzu werden die drei Haupttheorien zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht, die Interessen-, die Subordinations- und die Subjektstheorie in ihren verschiedenen Ausprägungen sowie als vierte Theorie die Verfügungstheorie betrachtet. Die angestellten Überlegungen führen zu dem Ergebnis, daß die Qualifizierung des Handelsbilanzrechts als öffentliches Recht im Grundsatz beibehalten werden kann. Hierzu sollte allerdings nicht mehr auf die Interessentheorie zurückgegriffen werden. Im dritten Teil untersucht Jan Icking schließlich die weitreichenden Konsequenzen auf ihre Begründetheit, die in Schrifttum und Rechtsprechung aus der Zuordnung des Handelsbilanzrechts zum öffentlichen Recht gezogen werden.
Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem "Gebrüder-Derschauer-Preis 2000" durch die Gesellschaft der Freunde der Ruhr-Universität Bochum e. V.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Das Handelsbilanzrecht gilt im deutschen Schrifttum und in der Rechtsprechung seit den Anfängen seiner Kodifizierung im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch von 1861 als Teil des öffentlichen Rechts. Im Rahmen des Handelsrechts wird ihm damit eine Sonderstellung zugewiesen, da jenes grundsätzlich dem Privatrecht zugerechnet wird. Begründet wird die öffentlich-rechtliche Natur des Handelsbilanzrechts bis heute mit der sog. Interessentheorie, nach der öffentliches Recht sich durch das Vorliegen eines öffentlichen Interesses auszeichnet. Im Widerspruch hierzu wird im übrigen juristischen Schrifttum die Interessentheorie heute als Theorie zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht dagegen ganz allgemein abgelehnt.
Die vorliegende Arbeit ist vor diesem Hintergrund in drei Teile gegliedert. Der erste Teil ist der historischen Entwicklung des Handelsbilanzrechts gewidmet. Im zweiten Teil, dem Hauptteil, wird untersucht, ob sich eine öffentlich-rechtliche Natur des Handelsbilanzrechts begründen läßt. Hierzu werden die drei Haupttheorien zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht, die Interessen-, die Subordinations- und die Subjektstheorie in ihren verschiedenen Ausprägungen sowie als vierte Theorie die Verfügungstheorie betrachtet. Die angestellten Überlegungen führen zu dem Ergebnis, daß die Qualifizierung des Handelsbilanzrechts als öffentliches Recht im Grundsatz beibehalten werden kann. Hierzu sollte allerdings nicht mehr auf die Interessentheorie zurückgegriffen werden. Im dritten Teil untersucht Jan Icking schließlich die weitreichenden Konsequenzen auf ihre Begründetheit, die in Schrifttum und Rechtsprechung aus der Zuordnung des Handelsbilanzrechts zum öffentlichen Recht gezogen werden.
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Das Handelsbilanzrecht gilt im deutschen Schrifttum und in der Rechtsprechung seit den Anfängen seiner Kodifizierung im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch von 1861 als Teil des öffentlichen Rechts. Im Rahmen des Handelsrechts wird ihm damit eine Sonderstellung zugewiesen, da jenes grundsätzlich dem Privatrecht zugerechnet wird. Begründet wird die öffentlich-rechtliche Natur des Handelsbilanzrechts bis heute mit der sog. Interessentheorie, nach der öffentliches Recht sich durch das Vorliegen eines öffentlichen Interesses auszeichnet. Im Widerspruch hierzu wird im übrigen juristischen Schrifttum die Interessentheorie heute als Theorie zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht dagegen ganz allgemein abgelehnt.
Die vorliegende Arbeit ist vor diesem Hintergrund in drei Teile gegliedert. Der erste Teil ist der historischen Entwicklung des Handelsbilanzrechts gewidmet. Im zweiten Teil, dem Hauptteil, wird untersucht, ob sich eine öffentlich-rechtliche Natur des Handelsbilanzrechts begründen läßt. Hierzu werden die drei Haupttheorien zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht, die Interessen-, die Subordinations- und die Subjektstheorie in ihren verschiedenen Ausprägungen sowie als vierte Theorie die Verfügungstheorie betrachtet. Die angestellten Überlegungen führen zu dem Ergebnis, daß die Qualifizierung des Handelsbilanzrechts als öffentliches Recht im Grundsatz beibehalten werden kann. Hierzu sollte allerdings nicht mehr auf die Interessentheorie zurückgegriffen werden. Im dritten Teil untersucht Jan Icking schließlich die weitreichenden Konsequenzen auf ihre Begründetheit, die in Schrifttum und Rechtsprechung aus der Zuordnung des Handelsbilanzrechts zum öffentlichen Recht gezogen werden.
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Aktualisiert: 2023-04-15
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