Die Autorin untersucht die Rechtsfragen der verbrauchenden Forschung an Embryonen, der Forschung also mit dem direkten oder indirekten Endeffekt des Todes menschlicher Embryonen. Nach Darstellung des durch das Embryonenschutzgesetz angeordneten Verbots solcher Forschungen werden im ersten Teil der Arbeit die verfassungsrechtlichen Aspekte des Problems erörtert. Die Einordnung der Embryonenforschung zum Schutzbereich der Forschungsfreiheit stellte das Schrankenproblem des vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts des Art. 5 Abs. 3 GG. Nach Überprüfung der zur Lösung dieses Problems vorgeschlagenen Theorien wurde angenommen, daß die Forschungsfreiheit ihre Grenzen in der allgemeinen Rechtsordnung findet, die dem Schutz schwerwiegender Verfassungsgüter dient. Ob dies beim Embryonenschutz der Fall ist, konnte nach Untersuchung der zwei für den Sachverhalt relevanten Verfassungsnormen, nämlich der Menschenwürde und des Grundrechts auf Leben, beantwortet werden. Die Erörterung des Garantiegehalts und der Funktion der Menschenwürde als Staatsfundamentalnorm orientierte die Fundierung des Embryonenschutzes bezüglich der verbrauchenden Embryonenforschung zunächst auf den Lebensschutz. Durch die dogmatische Figur der gesetzgeberischen Schutzpflicht erfolgte die Präzisierung des relativen Schutzgebots für das Leben. Die Aufgabe, durch Abwägung das notwendige Gleichgewicht zwischen Forschungsfreiheit und Lebensschutz zu finden, wurde dem Gesetzgeber anvertraut. Die Überprüfung der gesetzgeberischen Entscheidungen erfolgte einerseits auf der Basis des Übermaßverbots, andererseits aber auch mit Hilfe des der Schutzpflicht dienenden Untermaßverbots. Der zweite Teil der Arbeit konzentriert sich auf die Untersuchung der materiell-rechtlichen Regelung der verbrauchenden Embryonenforschung durch das in Deutschland umstrittene Europäische Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin, dessen Übereinstimmung mit dem Grundgesetz angenommen wurde. Schließlich wird die Rechtslage in bezug auf die Embryonenforschung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft betrachtet. Die Perspektive einer Teilnahme der Gemeinschaft am Europäischen Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin wird bejaht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Autorin untersucht die Rechtsfragen der verbrauchenden Forschung an Embryonen, der Forschung also mit dem direkten oder indirekten Endeffekt des Todes menschlicher Embryonen. Nach Darstellung des durch das Embryonenschutzgesetz angeordneten Verbots solcher Forschungen werden im ersten Teil der Arbeit die verfassungsrechtlichen Aspekte des Problems erörtert. Die Einordnung der Embryonenforschung zum Schutzbereich der Forschungsfreiheit stellte das Schrankenproblem des vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts des Art. 5 Abs. 3 GG. Nach Überprüfung der zur Lösung dieses Problems vorgeschlagenen Theorien wurde angenommen, daß die Forschungsfreiheit ihre Grenzen in der allgemeinen Rechtsordnung findet, die dem Schutz schwerwiegender Verfassungsgüter dient. Ob dies beim Embryonenschutz der Fall ist, konnte nach Untersuchung der zwei für den Sachverhalt relevanten Verfassungsnormen, nämlich der Menschenwürde und des Grundrechts auf Leben, beantwortet werden. Die Erörterung des Garantiegehalts und der Funktion der Menschenwürde als Staatsfundamentalnorm orientierte die Fundierung des Embryonenschutzes bezüglich der verbrauchenden Embryonenforschung zunächst auf den Lebensschutz. Durch die dogmatische Figur der gesetzgeberischen Schutzpflicht erfolgte die Präzisierung des relativen Schutzgebots für das Leben. Die Aufgabe, durch Abwägung das notwendige Gleichgewicht zwischen Forschungsfreiheit und Lebensschutz zu finden, wurde dem Gesetzgeber anvertraut. Die Überprüfung der gesetzgeberischen Entscheidungen erfolgte einerseits auf der Basis des Übermaßverbots, andererseits aber auch mit Hilfe des der Schutzpflicht dienenden Untermaßverbots. Der zweite Teil der Arbeit konzentriert sich auf die Untersuchung der materiell-rechtlichen Regelung der verbrauchenden Embryonenforschung durch das in Deutschland umstrittene Europäische Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin, dessen Übereinstimmung mit dem Grundgesetz angenommen wurde. Schließlich wird die Rechtslage in bezug auf die Embryonenforschung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft betrachtet. Die Perspektive einer Teilnahme der Gemeinschaft am Europäischen Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin wird bejaht.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Autorin untersucht die Rechtsfragen der verbrauchenden Forschung an Embryonen, der Forschung also mit dem direkten oder indirekten Endeffekt des Todes menschlicher Embryonen. Nach Darstellung des durch das Embryonenschutzgesetz angeordneten Verbots solcher Forschungen werden im ersten Teil der Arbeit die verfassungsrechtlichen Aspekte des Problems erörtert. Die Einordnung der Embryonenforschung zum Schutzbereich der Forschungsfreiheit stellte das Schrankenproblem des vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts des Art. 5 Abs. 3 GG. Nach Überprüfung der zur Lösung dieses Problems vorgeschlagenen Theorien wurde angenommen, daß die Forschungsfreiheit ihre Grenzen in der allgemeinen Rechtsordnung findet, die dem Schutz schwerwiegender Verfassungsgüter dient. Ob dies beim Embryonenschutz der Fall ist, konnte nach Untersuchung der zwei für den Sachverhalt relevanten Verfassungsnormen, nämlich der Menschenwürde und des Grundrechts auf Leben, beantwortet werden. Die Erörterung des Garantiegehalts und der Funktion der Menschenwürde als Staatsfundamentalnorm orientierte die Fundierung des Embryonenschutzes bezüglich der verbrauchenden Embryonenforschung zunächst auf den Lebensschutz. Durch die dogmatische Figur der gesetzgeberischen Schutzpflicht erfolgte die Präzisierung des relativen Schutzgebots für das Leben. Die Aufgabe, durch Abwägung das notwendige Gleichgewicht zwischen Forschungsfreiheit und Lebensschutz zu finden, wurde dem Gesetzgeber anvertraut. Die Überprüfung der gesetzgeberischen Entscheidungen erfolgte einerseits auf der Basis des Übermaßverbots, andererseits aber auch mit Hilfe des der Schutzpflicht dienenden Untermaßverbots. Der zweite Teil der Arbeit konzentriert sich auf die Untersuchung der materiell-rechtlichen Regelung der verbrauchenden Embryonenforschung durch das in Deutschland umstrittene Europäische Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin, dessen Übereinstimmung mit dem Grundgesetz angenommen wurde. Schließlich wird die Rechtslage in bezug auf die Embryonenforschung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft betrachtet. Die Perspektive einer Teilnahme der Gemeinschaft am Europäischen Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin wird bejaht.
Aktualisiert: 2023-04-15
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