Die Mängel, die den Vorschriften gegen erpresserischen Kindesraub ("Kidnapping") anhafteten (§§ 239a 1936, 239a 1953) und die Strafbarkeitslücken wie überzogene Strafbarkeiten zugleich produzierten, zeichnen auch die heutigen §§ 239a, 239b aus. Dieser Befund macht eine systematische Aufarbeitung erforderlich, die ohne Rückgriff auf die Instrumentarien der Rechtsfindung praeter legem nicht gelingen kann.
Markus Immel legt dar, daß die Unterteilung der Tatziele in Erpressung (§§ 239a I) und Nötigung (§ 239b I) fehlgeht, was zur Annahme eines einheitlichen Delikts der Geiselnahme führt. Strafgrund dieses Delikts ist die Gefährdung des Lebens und Leibes des in fremder Hand befindlichen Opfers. Sie resultiert namentlich aus den psycho-physischen Belastungen, die eine zeitlich gestreckte Haft erfahrungsgemäß mit sich bringt. An diesen materiellen Vorgaben richtet der Autor die zur Lösung des konkreten Falles unterbreiteten Vorschläge aus. Eine eingehende Untersuchung der Rücktrittsvorschriften der §§ 239a IV, 239b II rundet die vorliegende Arbeit ab.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Mängel, die den Vorschriften gegen erpresserischen Kindesraub ("Kidnapping") anhafteten (§§ 239a 1936, 239a 1953) und die Strafbarkeitslücken wie überzogene Strafbarkeiten zugleich produzierten, zeichnen auch die heutigen §§ 239a, 239b aus. Dieser Befund macht eine systematische Aufarbeitung erforderlich, die ohne Rückgriff auf die Instrumentarien der Rechtsfindung praeter legem nicht gelingen kann.
Markus Immel legt dar, daß die Unterteilung der Tatziele in Erpressung (§§ 239a I) und Nötigung (§ 239b I) fehlgeht, was zur Annahme eines einheitlichen Delikts der Geiselnahme führt. Strafgrund dieses Delikts ist die Gefährdung des Lebens und Leibes des in fremder Hand befindlichen Opfers. Sie resultiert namentlich aus den psycho-physischen Belastungen, die eine zeitlich gestreckte Haft erfahrungsgemäß mit sich bringt. An diesen materiellen Vorgaben richtet der Autor die zur Lösung des konkreten Falles unterbreiteten Vorschläge aus. Eine eingehende Untersuchung der Rücktrittsvorschriften der §§ 239a IV, 239b II rundet die vorliegende Arbeit ab.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Mängel, die den Vorschriften gegen erpresserischen Kindesraub ("Kidnapping") anhafteten (§§ 239a 1936, 239a 1953) und die Strafbarkeitslücken wie überzogene Strafbarkeiten zugleich produzierten, zeichnen auch die heutigen §§ 239a, 239b aus. Dieser Befund macht eine systematische Aufarbeitung erforderlich, die ohne Rückgriff auf die Instrumentarien der Rechtsfindung praeter legem nicht gelingen kann.
Markus Immel legt dar, daß die Unterteilung der Tatziele in Erpressung (§§ 239a I) und Nötigung (§ 239b I) fehlgeht, was zur Annahme eines einheitlichen Delikts der Geiselnahme führt. Strafgrund dieses Delikts ist die Gefährdung des Lebens und Leibes des in fremder Hand befindlichen Opfers. Sie resultiert namentlich aus den psycho-physischen Belastungen, die eine zeitlich gestreckte Haft erfahrungsgemäß mit sich bringt. An diesen materiellen Vorgaben richtet der Autor die zur Lösung des konkreten Falles unterbreiteten Vorschläge aus. Eine eingehende Untersuchung der Rücktrittsvorschriften der §§ 239a IV, 239b II rundet die vorliegende Arbeit ab.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die Mängel, die den Vorschriften gegen erpresserischen Kindesraub ("Kidnapping") anhafteten (§§ 239a 1936, 239a 1953) und die Strafbarkeitslücken wie überzogene Strafbarkeiten zugleich produzierten, zeichnen auch die heutigen §§ 239a, 239b aus. Dieser Befund macht eine systematische Aufarbeitung erforderlich, die ohne Rückgriff auf die Instrumentarien der Rechtsfindung praeter legem nicht gelingen kann.
Markus Immel legt dar, daß die Unterteilung der Tatziele in Erpressung (§§ 239a I) und Nötigung (§ 239b I) fehlgeht, was zur Annahme eines einheitlichen Delikts der Geiselnahme führt. Strafgrund dieses Delikts ist die Gefährdung des Lebens und Leibes des in fremder Hand befindlichen Opfers. Sie resultiert namentlich aus den psycho-physischen Belastungen, die eine zeitlich gestreckte Haft erfahrungsgemäß mit sich bringt. An diesen materiellen Vorgaben richtet der Autor die zur Lösung des konkreten Falles unterbreiteten Vorschläge aus. Eine eingehende Untersuchung der Rücktrittsvorschriften der §§ 239a IV, 239b II rundet die vorliegende Arbeit ab.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die Mängel, die den Vorschriften gegen erpresserischen Kindesraub ("Kidnapping") anhafteten (§§ 239a 1936, 239a 1953) und die Strafbarkeitslücken wie überzogene Strafbarkeiten zugleich produzierten, zeichnen auch die heutigen §§ 239a, 239b aus. Dieser Befund macht eine systematische Aufarbeitung erforderlich, die ohne Rückgriff auf die Instrumentarien der Rechtsfindung praeter legem nicht gelingen kann.
Markus Immel legt dar, daß die Unterteilung der Tatziele in Erpressung (§§ 239a I) und Nötigung (§ 239b I) fehlgeht, was zur Annahme eines einheitlichen Delikts der Geiselnahme führt. Strafgrund dieses Delikts ist die Gefährdung des Lebens und Leibes des in fremder Hand befindlichen Opfers. Sie resultiert namentlich aus den psycho-physischen Belastungen, die eine zeitlich gestreckte Haft erfahrungsgemäß mit sich bringt. An diesen materiellen Vorgaben richtet der Autor die zur Lösung des konkreten Falles unterbreiteten Vorschläge aus. Eine eingehende Untersuchung der Rücktrittsvorschriften der §§ 239a IV, 239b II rundet die vorliegende Arbeit ab.
Aktualisiert: 2023-04-15
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