Der Autor sucht nach Möglichkeiten, die Betrugsstrafbarkeit für Täuschungen des Richters durch an gerichtlichen Verfahren Beteiligte zu begrenzen. Er findet sie, ausgehend von historischen Argumentationsmustern und deren Einordnung in gegenwärtige dogmatische Figuren, im Bereich der objektiven Zurechnung, namentlich in der Bildung von Risikobereichen unter dem Aspekt des Schutzbereiches und der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung auf der Zurechnungsstufe vor der Vermögensverfügung. Dies führt zur Berücksichtigung von öffentlich-rechtlichen Einflüssen, gewonnen aus den vom Richter anzuordnenden Rechtsfolgen, den Verfahrensordnungen und sonstigen, rechtspolitisch zu nennenden Erwägungen.
Danach scheidet eine dem Täuschenden zurechenbare Verfügung im Strafverfahren ebenso aus wie in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Dasselbe gilt im Zivilprozeß für den Fall des Mahnverfahrens, des Anerkenntnisses und des Verzichts. Die Partei darf hier ferner begangene Straftaten verschweigen und sie - nötigenfalls substantiiert - bestreiten. Schließlich hat der Richter im von § 550 ZPO bestimmten Rahmen die alleinige Risikozuständigkeit für die Ermittlung und Anwendung von Rechtsnormen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Autor sucht nach Möglichkeiten, die Betrugsstrafbarkeit für Täuschungen des Richters durch an gerichtlichen Verfahren Beteiligte zu begrenzen. Er findet sie, ausgehend von historischen Argumentationsmustern und deren Einordnung in gegenwärtige dogmatische Figuren, im Bereich der objektiven Zurechnung, namentlich in der Bildung von Risikobereichen unter dem Aspekt des Schutzbereiches und der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung auf der Zurechnungsstufe vor der Vermögensverfügung. Dies führt zur Berücksichtigung von öffentlich-rechtlichen Einflüssen, gewonnen aus den vom Richter anzuordnenden Rechtsfolgen, den Verfahrensordnungen und sonstigen, rechtspolitisch zu nennenden Erwägungen.
Danach scheidet eine dem Täuschenden zurechenbare Verfügung im Strafverfahren ebenso aus wie in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Dasselbe gilt im Zivilprozeß für den Fall des Mahnverfahrens, des Anerkenntnisses und des Verzichts. Die Partei darf hier ferner begangene Straftaten verschweigen und sie - nötigenfalls substantiiert - bestreiten. Schließlich hat der Richter im von § 550 ZPO bestimmten Rahmen die alleinige Risikozuständigkeit für die Ermittlung und Anwendung von Rechtsnormen.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der Autor sucht nach Möglichkeiten, die Betrugsstrafbarkeit für Täuschungen des Richters durch an gerichtlichen Verfahren Beteiligte zu begrenzen. Er findet sie, ausgehend von historischen Argumentationsmustern und deren Einordnung in gegenwärtige dogmatische Figuren, im Bereich der objektiven Zurechnung, namentlich in der Bildung von Risikobereichen unter dem Aspekt des Schutzbereiches und der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung auf der Zurechnungsstufe vor der Vermögensverfügung. Dies führt zur Berücksichtigung von öffentlich-rechtlichen Einflüssen, gewonnen aus den vom Richter anzuordnenden Rechtsfolgen, den Verfahrensordnungen und sonstigen, rechtspolitisch zu nennenden Erwägungen.
Danach scheidet eine dem Täuschenden zurechenbare Verfügung im Strafverfahren ebenso aus wie in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Dasselbe gilt im Zivilprozeß für den Fall des Mahnverfahrens, des Anerkenntnisses und des Verzichts. Die Partei darf hier ferner begangene Straftaten verschweigen und sie - nötigenfalls substantiiert - bestreiten. Schließlich hat der Richter im von § 550 ZPO bestimmten Rahmen die alleinige Risikozuständigkeit für die Ermittlung und Anwendung von Rechtsnormen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Autor sucht nach Möglichkeiten, die Betrugsstrafbarkeit für Täuschungen des Richters durch an gerichtlichen Verfahren Beteiligte zu begrenzen. Er findet sie, ausgehend von historischen Argumentationsmustern und deren Einordnung in gegenwärtige dogmatische Figuren, im Bereich der objektiven Zurechnung, namentlich in der Bildung von Risikobereichen unter dem Aspekt des Schutzbereiches und der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung auf der Zurechnungsstufe vor der Vermögensverfügung. Dies führt zur Berücksichtigung von öffentlich-rechtlichen Einflüssen, gewonnen aus den vom Richter anzuordnenden Rechtsfolgen, den Verfahrensordnungen und sonstigen, rechtspolitisch zu nennenden Erwägungen.
Danach scheidet eine dem Täuschenden zurechenbare Verfügung im Strafverfahren ebenso aus wie in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Dasselbe gilt im Zivilprozeß für den Fall des Mahnverfahrens, des Anerkenntnisses und des Verzichts. Die Partei darf hier ferner begangene Straftaten verschweigen und sie - nötigenfalls substantiiert - bestreiten. Schließlich hat der Richter im von § 550 ZPO bestimmten Rahmen die alleinige Risikozuständigkeit für die Ermittlung und Anwendung von Rechtsnormen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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