Mit seiner Allgemeine Staatslehre reiht sich Hans Kelsen in eine spezifisch deutschsprachige Tradition ein - und doch begründet er mit ihr etwas grundstürzend Neues. Denn das in der prominenten Reihe "Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft" erschienene Werk markiert nicht nur die Auftaktschrift für den sog. Weimarer Richtungs- und Methodenstreit in der Staatsrechtslehre, die Carl Schmitt, Rudolf Smend und Hermann Heller ihrerseits zu Verfassungs- respektive Staatslehren provozieren wird. Sie stellt darüber hinaus - neun Jahre vor der 1934 publizierten Erstauflage der Reine Rechtslehre - die erste zusammenhängende Darstellung der von Kelsen begründeten und gemeinsam mit seinen Schülern ausgeformten "Reinen Rechtslehre" dar. Sie zeigt den 43jährigen Kelsen auf dem Zenit seines Wiener Wirkens und seine "Jungösterreichische Schule der Rechtstheorie" am Ende ihrer Formationsphase.
Auf der Grundlage einer "durch Kants Vernunftkritik" bestimmten Methode legt Kelsen dar, dass die herkömmlich unter dem Sammelbegriff der Allgemeinen Staatslehre behandelten disparaten Fragestellungen "durchgehend Probleme der Geltung und Erzeugung einer spezifischen [Rechts-]Ordnung", sprich: Rechtsprobleme sind. Während er die Geltungsfragen, sozusagen den Staat in der Ruhelage, der (Nomo-)Statik zuschlägt, behandelt er die Erzeugungsfragen, also den Staat in der Bewegung, unter dem Aspekt der (Nomo-)Dynamik. Und während die früheren Monografien seine normativistisch-positivistische Lehre nur mittelbar, nämlich durch das Diapositiv der Dekonstruktion der tradierten Staatsrechtslehre erkennen ließen, präsentiert sie Kelsen hier erstmals als vollgültigen Gegenentwurf.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Mit seiner Allgemeine Staatslehre reiht sich Hans Kelsen in eine spezifisch deutschsprachige Tradition ein - und doch begründet er mit ihr etwas grundstürzend Neues. Denn das in der prominenten Reihe "Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft" erschienene Werk markiert nicht nur die Auftaktschrift für den sog. Weimarer Richtungs- und Methodenstreit in der Staatsrechtslehre, die Carl Schmitt, Rudolf Smend und Hermann Heller ihrerseits zu Verfassungs- respektive Staatslehren provozieren wird. Sie stellt darüber hinaus - neun Jahre vor der 1934 publizierten Erstauflage der Reine Rechtslehre - die erste zusammenhängende Darstellung der von Kelsen begründeten und gemeinsam mit seinen Schülern ausgeformten "Reinen Rechtslehre" dar. Sie zeigt den 43jährigen Kelsen auf dem Zenit seines Wiener Wirkens und seine "Jungösterreichische Schule der Rechtstheorie" am Ende ihrer Formationsphase.
Auf der Grundlage einer "durch Kants Vernunftkritik" bestimmten Methode legt Kelsen dar, dass die herkömmlich unter dem Sammelbegriff der Allgemeinen Staatslehre behandelten disparaten Fragestellungen "durchgehend Probleme der Geltung und Erzeugung einer spezifischen [Rechts-]Ordnung", sprich: Rechtsprobleme sind. Während er die Geltungsfragen, sozusagen den Staat in der Ruhelage, der (Nomo-)Statik zuschlägt, behandelt er die Erzeugungsfragen, also den Staat in der Bewegung, unter dem Aspekt der (Nomo-)Dynamik. Und während die früheren Monografien seine normativistisch-positivistische Lehre nur mittelbar, nämlich durch das Diapositiv der Dekonstruktion der tradierten Staatsrechtslehre erkennen ließen, präsentiert sie Kelsen hier erstmals als vollgültigen Gegenentwurf.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Mit seiner Allgemeine Staatslehre reiht sich Hans Kelsen in eine spezifisch deutschsprachige Tradition ein - und doch begründet er mit ihr etwas grundstürzend Neues. Denn das in der prominenten Reihe "Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft" erschienene Werk markiert nicht nur die Auftaktschrift für den sog. Weimarer Richtungs- und Methodenstreit in der Staatsrechtslehre, die Carl Schmitt, Rudolf Smend und Hermann Heller ihrerseits zu Verfassungs- respektive Staatslehren provozieren wird. Sie stellt darüber hinaus - neun Jahre vor der 1934 publizierten Erstauflage der Reine Rechtslehre - die erste zusammenhängende Darstellung der von Kelsen begründeten und gemeinsam mit seinen Schülern ausgeformten "Reinen Rechtslehre" dar. Sie zeigt den 43jährigen Kelsen auf dem Zenit seines Wiener Wirkens und seine "Jungösterreichische Schule der Rechtstheorie" am Ende ihrer Formationsphase.
Auf der Grundlage einer "durch Kants Vernunftkritik" bestimmten Methode legt Kelsen dar, dass die herkömmlich unter dem Sammelbegriff der Allgemeinen Staatslehre behandelten disparaten Fragestellungen "durchgehend Probleme der Geltung und Erzeugung einer spezifischen [Rechts-]Ordnung", sprich: Rechtsprobleme sind. Während er die Geltungsfragen, sozusagen den Staat in der Ruhelage, der (Nomo-)Statik zuschlägt, behandelt er die Erzeugungsfragen, also den Staat in der Bewegung, unter dem Aspekt der (Nomo-)Dynamik. Und während die früheren Monografien seine normativistisch-positivistische Lehre nur mittelbar, nämlich durch das Diapositiv der Dekonstruktion der tradierten Staatsrechtslehre erkennen ließen, präsentiert sie Kelsen hier erstmals als vollgültigen Gegenentwurf.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Ein wahrer Klassiker im neuen Gewand
- Neuauflage eines rechtstheoretischen Grundlagenwerkes
- Mit drei neuen Begleittexten ergänzt
- Prägt Juristinnen und Juristen seit Generationen
Die erstmals 1960 veröffentlichte 2. Auflage der "Reinen Rechtslehre" stellt eine erweiterte Neufassung der 1. Auflage von 1934 dar und ist das wohl bekannteste und einflussreichste Werk von Hans Kelsen (1881-1973).
Der Neudruck der 2. Auflage enthält außer dem Originaltext von 1960 auch drei Aufsätze Kelsens aus dessen Spätphase, in denen er seine Normentheorie teils übersichtlich zusammenfasst, teils weiterführt.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Aktualisiert: 2023-07-02
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Aktualisiert: 2023-07-02
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Aktualisiert: 2023-07-02
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Hans Kelsen, Adolf Merkl und Alfred Verdross haben durch ihre Werke die Wiener rechtstheoretische Schule begründet, die mit ihren Beiträgen zur Rechts- und Staatstheorie, zum öffentlichen Recht und zur politischen Wissenschaft weltweite Bedeutung erlangt hat.Um das Schrifttum dieser österreichischen Rechtsgelehrten, das in Jahrzehnten des vergangenen Jahrhunderts entstanden ist, Interessierten in Gegenwart und Zukunft zugänglich zu machen, haben sich die Herausgeber der Aufgabe gestellt, die deutschsprachigen Veröffentlichungen der drei Autoren, soweit sie nicht in Buchform erschienen sind, zu sammeln, nach Sachgebieten und innerhalb derselben nach zeitlichen Gesichtspunkten zu ordnen und zum Neudruck zu bringen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die "Allgemeine Staatslehre" unternimmt es, zu einem Zeitpunkt, zu dem die "Reine Rechtslehre" bereits einen gewissen Grad der Reife erlangt hat, ihre Ergebnisse für die Behandlung der traditionellen Probleme der Staatslehre fruchtbar zu machen. Ein Klassiker, der in keiner Weise überholt ist und unübertroffenes Vorbild für die einschlägige Literatur wurde.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Hans Kelsen, Adolf Merkl und Alfred Verdross haben durch ihre Werke die Wiener rechtstheoretische Schule begründet, die mit ihren Beiträgen zur Rechts- und Staatstheorie, zum öffentlichen Recht und zur politischen Wissenschaft weltweite Bedeutung erlangt hat.Um das Schrifttum dieser österreichischen Rechtsgelehrten, das in Jahrzehnten des vergangenen Jahrhunderts entstanden ist, Interessierten in Gegenwart und Zukunft zugänglich zu machen, haben sich die Herausgeber der Aufgabe gestellt, die deutschsprachigen Veröffentlichungen der drei Autoren, soweit sie nicht in Buchform erschienen sind, zu sammeln, nach Sachgebieten und innerhalb derselben nach zeitlichen Gesichtspunkten zu ordnen und zum Neudruck zu bringen.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Die "Allgemeine Staatslehre" unternimmt es, zu einem Zeitpunkt, zu dem die "Reine Rechtslehre" bereits einen gewissen Grad der Reife erlangt hat, ihre Ergebnisse für die Behandlung der traditionellen Probleme der Staatslehre fruchtbar zu machen. Ein Klassiker, der in keiner Weise überholt ist und unübertroffenes Vorbild für die einschlägige Literatur wurde.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Ein wahrer Klassiker im neuen Gewand
- Neuauflage eines rechtstheoretischen Grundlagenwerkes
- Mit drei neuen Begleittexten ergänzt
- Prägt Juristinnen und Juristen seit Generationen
Die erstmals 1960 veröffentlichte 2. Auflage der "Reinen Rechtslehre" stellt eine erweiterte Neufassung der 1. Auflage von 1934 dar und ist das wohl bekannteste und einflussreichste Werk von Hans Kelsen (1881-1973).
Der Neudruck der 2. Auflage enthält außer dem Originaltext von 1960 auch drei Aufsätze Kelsens aus dessen Spätphase, in denen er seine Normentheorie teils übersichtlich zusammenfasst, teils weiterführt.
Aktualisiert: 2023-06-02
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Mit seiner Allgemeine Staatslehre reiht sich Hans Kelsen in eine spezifisch deutschsprachige Tradition ein - und doch begründet er mit ihr etwas grundstürzend Neues. Denn das in der prominenten Reihe "Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft" erschienene Werk markiert nicht nur die Auftaktschrift für den sog. Weimarer Richtungs- und Methodenstreit in der Staatsrechtslehre, die Carl Schmitt, Rudolf Smend und Hermann Heller ihrerseits zu Verfassungs- respektive Staatslehren provozieren wird. Sie stellt darüber hinaus - neun Jahre vor der 1934 publizierten Erstauflage der Reine Rechtslehre - die erste zusammenhängende Darstellung der von Kelsen begründeten und gemeinsam mit seinen Schülern ausgeformten "Reinen Rechtslehre" dar. Sie zeigt den 43jährigen Kelsen auf dem Zenit seines Wiener Wirkens und seine "Jungösterreichische Schule der Rechtstheorie" am Ende ihrer Formationsphase.
Auf der Grundlage einer "durch Kants Vernunftkritik" bestimmten Methode legt Kelsen dar, dass die herkömmlich unter dem Sammelbegriff der Allgemeinen Staatslehre behandelten disparaten Fragestellungen "durchgehend Probleme der Geltung und Erzeugung einer spezifischen [Rechts-]Ordnung", sprich: Rechtsprobleme sind. Während er die Geltungsfragen, sozusagen den Staat in der Ruhelage, der (Nomo-)Statik zuschlägt, behandelt er die Erzeugungsfragen, also den Staat in der Bewegung, unter dem Aspekt der (Nomo-)Dynamik. Und während die früheren Monografien seine normativistisch-positivistische Lehre nur mittelbar, nämlich durch das Diapositiv der Dekonstruktion der tradierten Staatsrechtslehre erkennen ließen, präsentiert sie Kelsen hier erstmals als vollgültigen Gegenentwurf.
Aktualisiert: 2023-06-02
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Die "Allgemeine Staatslehre" unternimmt es, zu einem Zeitpunkt, zu dem die "Reine Rechtslehre" bereits einen gewissen Grad der Reife erlangt hat, ihre Ergebnisse für die Behandlung der traditionellen Probleme der Staatslehre fruchtbar zu machen. Ein Klassiker, der in keiner Weise überholt ist und unübertroffenes Vorbild für die einschlägige Literatur wurde.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Hans Kelsen, Adolf Merkl und Alfred Verdross haben durch ihre Werke die Wiener rechtstheoretische Schule begründet, die mit ihren Beiträgen zur Rechts- und Staatstheorie, zum öffentlichen Recht und zur politischen Wissenschaft weltweite Bedeutung erlangt hat.Um das Schrifttum dieser österreichischen Rechtsgelehrten, das in Jahrzehnten des vergangenen Jahrhunderts entstanden ist, Interessierten in Gegenwart und Zukunft zugänglich zu machen, haben sich die Herausgeber der Aufgabe gestellt, die deutschsprachigen Veröffentlichungen der drei Autoren, soweit sie nicht in Buchform erschienen sind, zu sammeln, nach Sachgebieten und innerhalb derselben nach zeitlichen Gesichtspunkten zu ordnen und zum Neudruck zu bringen.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Die "Allgemeine Staatslehre" unternimmt es, zu einem Zeitpunkt, zu dem die "Reine Rechtslehre" bereits einen gewissen Grad der Reife erlangt hat, ihre Ergebnisse für die Behandlung der traditionellen Probleme der Staatslehre fruchtbar zu machen. Ein Klassiker, der in keiner Weise überholt ist und unübertroffenes Vorbild für die einschlägige Literatur wurde.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Aktualisiert: 2023-05-29
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Aktualisiert: 2023-05-29
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Frontmatter -- Inhalt -- I. Eröffnung -- II. Erster Beratungsgegenstand: Wesen und Entwicklung der Staatsgerichtsbarkeit -- III. 23Zweiter Beratungsgegenstand. Überprüfung yon Yerwaltungsakten durch die ordentlichen Gerichte -- IV. Verzeichnis der Redner -- V. Verzeichnis der Mitglieder der Vereinigung der deutschen Staatsrechtslehrer -- VI. Satzung der Vereinigung
Aktualisiert: 2023-05-29
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Aktualisiert: 2023-05-29
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