Gegenstand der Arbeit ist der gemeinsame Art. 1 der vier Genfer Abkommen von 1949, der die Vertragsstaaten verpflichtet, die Abkommen »unter allen Umständen einzuhalten und ihre Einhaltung durchzusetzen«. Ziel war zu ermitteln, inwieweit diese Norm als Rechtsgrundlage für eine Durchsetzung des humanitären Rechts in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten herangezogen werden kann. Hieran besteht großer Bedarf, da seit Ende des zweiten Weltkriegs die meisten bewaffneten Auseinandersetzungen innerstaatlicher Natur waren, deren Zahl im letzten Jahrzehnt zudem nahezu explosionsartig anstieg. Eine wesentliche Vorschrift für die völkerrechtliche Regelung dieser Auseinandersetzungen ist der gemeinsame Art. 3 der Genfer Abkommen, der humanitäre Minimalanforderungen enthält, die während eines solchen Konflikts zu beachten sind. Bedauerlicherweise wird selbst gegen diese Mindeststandards häufig verstoßen, weswegen ihre Durchsetzung durch andere Staaten um so wichtiger ist. Im Rahmen der Arbeit konnte erstmals nachgewiesen werden, daß Art. 1 hierfür eine Rechtsgrundlage bietet.
Da dieser Norm bislang verhältnismäßig wenig Beachtung geschenkt wurde, war sie zunächst im Zusammenhang mit internationalen bewaffneten Konflikten zu untersuchen. Dabei stellte sich heraus, daß Art. 1 an einer bewaffneten Auseinandersetzung unbeteiligte Staaten ermächtigt und verpflichtet, das humanitäre Recht gegenüber den Kriegsparteien durchzusetzen. Hierzu dürfen die Adressaten des Art. 1 auf repressive Maßnahmen zurückgreifen, die sogar Repressalien umfassen können. Des weiteren ist eine Durchsetzung der Abkommen mittels Hilfe, Kontrolle und Prävention zulässig. Artikel 1 ist jedoch nicht nur auf internationale Auseinandersetzungen anwendbar, sondern auch auf nicht-internationale bewaffnete Konflikte im Sinne des gemeinsamen Art. 3. Entsprechend sind die Vertragsstaaten befugt, die Beachtung des humanitären Rechts auch in diesen Konflikten durchzusetzen. Bemerkenswert ist, daß die Durchsetzung sowohl gegenüber der staatlichen als auch der nichtstaatlichen Konfliktpartei erfolgen kann, da beide als Kollektiv an Art. 3 gebunden sind. Hinsichtlich der Auswahl der dabei zulässigen Durchsetzungsmaßnahmen bestehen keine wesentlichen Unterschiede zu internationalen bewaffneten Kontlikten, wie eine Auswertung der jüngeren Staatenpraxis bestätigt.
Diese Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Helmuth-James-von-Moltke-Preis der Deutschen Gesellschaft für Wehrrecht und Humanitäres Völkerrecht e. V.
Aktualisiert: 2023-06-15
> findR *
Gegenstand der Arbeit ist der gemeinsame Art. 1 der vier Genfer Abkommen von 1949, der die Vertragsstaaten verpflichtet, die Abkommen »unter allen Umständen einzuhalten und ihre Einhaltung durchzusetzen«. Ziel war zu ermitteln, inwieweit diese Norm als Rechtsgrundlage für eine Durchsetzung des humanitären Rechts in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten herangezogen werden kann. Hieran besteht großer Bedarf, da seit Ende des zweiten Weltkriegs die meisten bewaffneten Auseinandersetzungen innerstaatlicher Natur waren, deren Zahl im letzten Jahrzehnt zudem nahezu explosionsartig anstieg. Eine wesentliche Vorschrift für die völkerrechtliche Regelung dieser Auseinandersetzungen ist der gemeinsame Art. 3 der Genfer Abkommen, der humanitäre Minimalanforderungen enthält, die während eines solchen Konflikts zu beachten sind. Bedauerlicherweise wird selbst gegen diese Mindeststandards häufig verstoßen, weswegen ihre Durchsetzung durch andere Staaten um so wichtiger ist. Im Rahmen der Arbeit konnte erstmals nachgewiesen werden, daß Art. 1 hierfür eine Rechtsgrundlage bietet.
Da dieser Norm bislang verhältnismäßig wenig Beachtung geschenkt wurde, war sie zunächst im Zusammenhang mit internationalen bewaffneten Konflikten zu untersuchen. Dabei stellte sich heraus, daß Art. 1 an einer bewaffneten Auseinandersetzung unbeteiligte Staaten ermächtigt und verpflichtet, das humanitäre Recht gegenüber den Kriegsparteien durchzusetzen. Hierzu dürfen die Adressaten des Art. 1 auf repressive Maßnahmen zurückgreifen, die sogar Repressalien umfassen können. Des weiteren ist eine Durchsetzung der Abkommen mittels Hilfe, Kontrolle und Prävention zulässig. Artikel 1 ist jedoch nicht nur auf internationale Auseinandersetzungen anwendbar, sondern auch auf nicht-internationale bewaffnete Konflikte im Sinne des gemeinsamen Art. 3. Entsprechend sind die Vertragsstaaten befugt, die Beachtung des humanitären Rechts auch in diesen Konflikten durchzusetzen. Bemerkenswert ist, daß die Durchsetzung sowohl gegenüber der staatlichen als auch der nichtstaatlichen Konfliktpartei erfolgen kann, da beide als Kollektiv an Art. 3 gebunden sind. Hinsichtlich der Auswahl der dabei zulässigen Durchsetzungsmaßnahmen bestehen keine wesentlichen Unterschiede zu internationalen bewaffneten Kontlikten, wie eine Auswertung der jüngeren Staatenpraxis bestätigt.
Diese Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Helmuth-James-von-Moltke-Preis der Deutschen Gesellschaft für Wehrrecht und Humanitäres Völkerrecht e. V.
Aktualisiert: 2023-05-20
> findR *
Gegenstand der Arbeit ist der gemeinsame Art. 1 der vier Genfer Abkommen von 1949, der die Vertragsstaaten verpflichtet, die Abkommen »unter allen Umständen einzuhalten und ihre Einhaltung durchzusetzen«. Ziel war zu ermitteln, inwieweit diese Norm als Rechtsgrundlage für eine Durchsetzung des humanitären Rechts in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten herangezogen werden kann. Hieran besteht großer Bedarf, da seit Ende des zweiten Weltkriegs die meisten bewaffneten Auseinandersetzungen innerstaatlicher Natur waren, deren Zahl im letzten Jahrzehnt zudem nahezu explosionsartig anstieg. Eine wesentliche Vorschrift für die völkerrechtliche Regelung dieser Auseinandersetzungen ist der gemeinsame Art. 3 der Genfer Abkommen, der humanitäre Minimalanforderungen enthält, die während eines solchen Konflikts zu beachten sind. Bedauerlicherweise wird selbst gegen diese Mindeststandards häufig verstoßen, weswegen ihre Durchsetzung durch andere Staaten um so wichtiger ist. Im Rahmen der Arbeit konnte erstmals nachgewiesen werden, daß Art. 1 hierfür eine Rechtsgrundlage bietet.
Da dieser Norm bislang verhältnismäßig wenig Beachtung geschenkt wurde, war sie zunächst im Zusammenhang mit internationalen bewaffneten Konflikten zu untersuchen. Dabei stellte sich heraus, daß Art. 1 an einer bewaffneten Auseinandersetzung unbeteiligte Staaten ermächtigt und verpflichtet, das humanitäre Recht gegenüber den Kriegsparteien durchzusetzen. Hierzu dürfen die Adressaten des Art. 1 auf repressive Maßnahmen zurückgreifen, die sogar Repressalien umfassen können. Des weiteren ist eine Durchsetzung der Abkommen mittels Hilfe, Kontrolle und Prävention zulässig. Artikel 1 ist jedoch nicht nur auf internationale Auseinandersetzungen anwendbar, sondern auch auf nicht-internationale bewaffnete Konflikte im Sinne des gemeinsamen Art. 3. Entsprechend sind die Vertragsstaaten befugt, die Beachtung des humanitären Rechts auch in diesen Konflikten durchzusetzen. Bemerkenswert ist, daß die Durchsetzung sowohl gegenüber der staatlichen als auch der nichtstaatlichen Konfliktpartei erfolgen kann, da beide als Kollektiv an Art. 3 gebunden sind. Hinsichtlich der Auswahl der dabei zulässigen Durchsetzungsmaßnahmen bestehen keine wesentlichen Unterschiede zu internationalen bewaffneten Kontlikten, wie eine Auswertung der jüngeren Staatenpraxis bestätigt.
Diese Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Helmuth-James-von-Moltke-Preis der Deutschen Gesellschaft für Wehrrecht und Humanitäres Völkerrecht e. V.
Aktualisiert: 2023-05-15
> findR *
Gegenstand der Arbeit ist der gemeinsame Art. 1 der vier Genfer Abkommen von 1949, der die Vertragsstaaten verpflichtet, die Abkommen »unter allen Umständen einzuhalten und ihre Einhaltung durchzusetzen«. Ziel war zu ermitteln, inwieweit diese Norm als Rechtsgrundlage für eine Durchsetzung des humanitären Rechts in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten herangezogen werden kann. Hieran besteht großer Bedarf, da seit Ende des zweiten Weltkriegs die meisten bewaffneten Auseinandersetzungen innerstaatlicher Natur waren, deren Zahl im letzten Jahrzehnt zudem nahezu explosionsartig anstieg. Eine wesentliche Vorschrift für die völkerrechtliche Regelung dieser Auseinandersetzungen ist der gemeinsame Art. 3 der Genfer Abkommen, der humanitäre Minimalanforderungen enthält, die während eines solchen Konflikts zu beachten sind. Bedauerlicherweise wird selbst gegen diese Mindeststandards häufig verstoßen, weswegen ihre Durchsetzung durch andere Staaten um so wichtiger ist. Im Rahmen der Arbeit konnte erstmals nachgewiesen werden, daß Art. 1 hierfür eine Rechtsgrundlage bietet.
Da dieser Norm bislang verhältnismäßig wenig Beachtung geschenkt wurde, war sie zunächst im Zusammenhang mit internationalen bewaffneten Konflikten zu untersuchen. Dabei stellte sich heraus, daß Art. 1 an einer bewaffneten Auseinandersetzung unbeteiligte Staaten ermächtigt und verpflichtet, das humanitäre Recht gegenüber den Kriegsparteien durchzusetzen. Hierzu dürfen die Adressaten des Art. 1 auf repressive Maßnahmen zurückgreifen, die sogar Repressalien umfassen können. Des weiteren ist eine Durchsetzung der Abkommen mittels Hilfe, Kontrolle und Prävention zulässig. Artikel 1 ist jedoch nicht nur auf internationale Auseinandersetzungen anwendbar, sondern auch auf nicht-internationale bewaffnete Konflikte im Sinne des gemeinsamen Art. 3. Entsprechend sind die Vertragsstaaten befugt, die Beachtung des humanitären Rechts auch in diesen Konflikten durchzusetzen. Bemerkenswert ist, daß die Durchsetzung sowohl gegenüber der staatlichen als auch der nichtstaatlichen Konfliktpartei erfolgen kann, da beide als Kollektiv an Art. 3 gebunden sind. Hinsichtlich der Auswahl der dabei zulässigen Durchsetzungsmaßnahmen bestehen keine wesentlichen Unterschiede zu internationalen bewaffneten Kontlikten, wie eine Auswertung der jüngeren Staatenpraxis bestätigt.
Diese Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Helmuth-James-von-Moltke-Preis der Deutschen Gesellschaft für Wehrrecht und Humanitäres Völkerrecht e. V.
Aktualisiert: 2023-05-15
> findR *
Gegenstand der Arbeit ist der gemeinsame Art. 1 der vier Genfer Abkommen von 1949, der die Vertragsstaaten verpflichtet, die Abkommen »unter allen Umständen einzuhalten und ihre Einhaltung durchzusetzen«. Ziel war zu ermitteln, inwieweit diese Norm als Rechtsgrundlage für eine Durchsetzung des humanitären Rechts in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten herangezogen werden kann. Hieran besteht großer Bedarf, da seit Ende des zweiten Weltkriegs die meisten bewaffneten Auseinandersetzungen innerstaatlicher Natur waren, deren Zahl im letzten Jahrzehnt zudem nahezu explosionsartig anstieg. Eine wesentliche Vorschrift für die völkerrechtliche Regelung dieser Auseinandersetzungen ist der gemeinsame Art. 3 der Genfer Abkommen, der humanitäre Minimalanforderungen enthält, die während eines solchen Konflikts zu beachten sind. Bedauerlicherweise wird selbst gegen diese Mindeststandards häufig verstoßen, weswegen ihre Durchsetzung durch andere Staaten um so wichtiger ist. Im Rahmen der Arbeit konnte erstmals nachgewiesen werden, daß Art. 1 hierfür eine Rechtsgrundlage bietet.
Da dieser Norm bislang verhältnismäßig wenig Beachtung geschenkt wurde, war sie zunächst im Zusammenhang mit internationalen bewaffneten Konflikten zu untersuchen. Dabei stellte sich heraus, daß Art. 1 an einer bewaffneten Auseinandersetzung unbeteiligte Staaten ermächtigt und verpflichtet, das humanitäre Recht gegenüber den Kriegsparteien durchzusetzen. Hierzu dürfen die Adressaten des Art. 1 auf repressive Maßnahmen zurückgreifen, die sogar Repressalien umfassen können. Des weiteren ist eine Durchsetzung der Abkommen mittels Hilfe, Kontrolle und Prävention zulässig. Artikel 1 ist jedoch nicht nur auf internationale Auseinandersetzungen anwendbar, sondern auch auf nicht-internationale bewaffnete Konflikte im Sinne des gemeinsamen Art. 3. Entsprechend sind die Vertragsstaaten befugt, die Beachtung des humanitären Rechts auch in diesen Konflikten durchzusetzen. Bemerkenswert ist, daß die Durchsetzung sowohl gegenüber der staatlichen als auch der nichtstaatlichen Konfliktpartei erfolgen kann, da beide als Kollektiv an Art. 3 gebunden sind. Hinsichtlich der Auswahl der dabei zulässigen Durchsetzungsmaßnahmen bestehen keine wesentlichen Unterschiede zu internationalen bewaffneten Kontlikten, wie eine Auswertung der jüngeren Staatenpraxis bestätigt.
Diese Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Helmuth-James-von-Moltke-Preis der Deutschen Gesellschaft für Wehrrecht und Humanitäres Völkerrecht e. V.
Aktualisiert: 2023-04-15
> findR *
MEHR ANZEIGEN
Bücher von Kessler, Birgit
Sie suchen ein Buch oder Publikation vonKessler, Birgit ? Bei Buch findr finden Sie alle Bücher Kessler, Birgit.
Entdecken Sie neue Bücher oder Klassiker für Sie selbst oder zum Verschenken. Buch findr hat zahlreiche Bücher
von Kessler, Birgit im Sortiment. Nehmen Sie sich Zeit zum Stöbern und finden Sie das passende Buch oder die
Publiketion für Ihr Lesevergnügen oder Ihr Interessensgebiet. Stöbern Sie durch unser Angebot und finden Sie aus
unserer großen Auswahl das Buch, das Ihnen zusagt. Bei Buch findr finden Sie Romane, Ratgeber, wissenschaftliche und
populärwissenschaftliche Bücher uvm. Bestellen Sie Ihr Buch zu Ihrem Thema einfach online und lassen Sie es sich
bequem nach Hause schicken. Wir wünschen Ihnen schöne und entspannte Lesemomente mit Ihrem Buch
von Kessler, Birgit .
Kessler, Birgit - Große Auswahl an Publikationen bei Buch findr
Bei uns finden Sie Bücher aller beliebter Autoren, Neuerscheinungen, Bestseller genauso wie alte Schätze. Bücher
von Kessler, Birgit die Ihre Fantasie anregen und Bücher, die Sie weiterbilden und Ihnen wissenschaftliche Fakten
vermitteln. Ganz nach Ihrem Geschmack ist das passende Buch für Sie dabei. Finden Sie eine große Auswahl Bücher
verschiedenster Genres, Verlage, Schlagworte Genre bei Buchfindr:
Unser Repertoire umfasst Bücher von
- Kessling, Susanne
- Keßling, Thomas
- Keßling, Thomas
- Keßling, Volker
- Keßling, Volker
- Kessmann, Heinz J
- Kessmann, Heinz-Josef
- Kessner, A.
- Kessner, Christian
- Keßner, Felix
Sie haben viele Möglichkeiten bei Buch findr die passenden Bücher für Ihr Lesevergnügen zu entdecken. Nutzen Sie
unsere Suchfunktionen, um zu stöbern und für Sie interessante Bücher in den unterschiedlichen Genres und Kategorien
zu finden. Neben Büchern von Kessler, Birgit und Büchern aus verschiedenen Kategorien finden Sie schnell und
einfach auch eine Auflistung thematisch passender Publikationen. Probieren Sie es aus, legen Sie jetzt los! Ihrem
Lesevergnügen steht nichts im Wege. Nutzen Sie die Vorteile Ihre Bücher online zu kaufen und bekommen Sie die
bestellten Bücher schnell und bequem zugestellt. Nehmen Sie sich die Zeit, online die Bücher Ihrer Wahl anzulesen,
Buchempfehlungen und Rezensionen zu studieren, Informationen zu Autoren zu lesen. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen
das Team von Buchfindr.