Der europäische und der nationale Gesetzgeber tendieren vermehrt zum Verbraucherschutz durch Information: Der Konsument soll sich mittels der ihm erteilten Pflichtangaben möglichst selbst vor Schaden bewahren. Weitergehenden Normierungen zu seinen Gunsten steht man eher skeptisch gegenüber. Angesichts der darum steigenden Anzahl von Informationsmodellen im deutschen Zivilrecht und ihrer Folgen für die Vertragsfreiheit stellt sich die Frage, wie effizient ein derartiger Verbraucherschutz sein kann.
Dies wird in der vorliegenden Studie anhand des Informationsmodells im seit 1997 geltenden Teilzeitwohnrechtegesetz (TzWrG) untersucht, weil gerade in der neuartigen Ferienwohnrechtsbranche schon zahlreiche Verbraucher übervorteilt wurden. Das TzWrG schreibt umfangreiche Pflichtinformationen vor, welche der Anbieter eines Timesharingrechtes seinem Kunden geben muß.
Die Autorin analysiert, ob und inwiefern dieses Informationsmodell dem bisher schon gewährleisteten Verbraucherschutz überlegen ist. Dazu zeigt sie einerseits die Konstruktionsmöglichkeiten des Timesharing sowie die bisherigen verbraucherschutzrechtlichen Lösungswege auf. Andererseits wird - fachübergreifend - das Verbraucherleitbild des Gesetzgebers daraufhin überprüft, ob es der Beurteilung von Information in der Konsumentenverhaltensforschung entspricht.
Deutlich wird, daß Pflichtangaben die Lage des Verbrauchers nur in sehr eingeschränktem Maße verbessern, weil seine Informationsverarbeitungskapazität aus vielfältigen Gründen begrenzt ist. Auch der informierte Verbraucher bedarf - ein realistisches Verbraucherleitbild vorausgesetzt - weiterhin des rechtlichen Schutzes über die bloße Information hinaus.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der europäische und der nationale Gesetzgeber tendieren vermehrt zum Verbraucherschutz durch Information: Der Konsument soll sich mittels der ihm erteilten Pflichtangaben möglichst selbst vor Schaden bewahren. Weitergehenden Normierungen zu seinen Gunsten steht man eher skeptisch gegenüber. Angesichts der darum steigenden Anzahl von Informationsmodellen im deutschen Zivilrecht und ihrer Folgen für die Vertragsfreiheit stellt sich die Frage, wie effizient ein derartiger Verbraucherschutz sein kann.
Dies wird in der vorliegenden Studie anhand des Informationsmodells im seit 1997 geltenden Teilzeitwohnrechtegesetz (TzWrG) untersucht, weil gerade in der neuartigen Ferienwohnrechtsbranche schon zahlreiche Verbraucher übervorteilt wurden. Das TzWrG schreibt umfangreiche Pflichtinformationen vor, welche der Anbieter eines Timesharingrechtes seinem Kunden geben muß.
Die Autorin analysiert, ob und inwiefern dieses Informationsmodell dem bisher schon gewährleisteten Verbraucherschutz überlegen ist. Dazu zeigt sie einerseits die Konstruktionsmöglichkeiten des Timesharing sowie die bisherigen verbraucherschutzrechtlichen Lösungswege auf. Andererseits wird - fachübergreifend - das Verbraucherleitbild des Gesetzgebers daraufhin überprüft, ob es der Beurteilung von Information in der Konsumentenverhaltensforschung entspricht.
Deutlich wird, daß Pflichtangaben die Lage des Verbrauchers nur in sehr eingeschränktem Maße verbessern, weil seine Informationsverarbeitungskapazität aus vielfältigen Gründen begrenzt ist. Auch der informierte Verbraucher bedarf - ein realistisches Verbraucherleitbild vorausgesetzt - weiterhin des rechtlichen Schutzes über die bloße Information hinaus.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der europäische und der nationale Gesetzgeber tendieren vermehrt zum Verbraucherschutz durch Information: Der Konsument soll sich mittels der ihm erteilten Pflichtangaben möglichst selbst vor Schaden bewahren. Weitergehenden Normierungen zu seinen Gunsten steht man eher skeptisch gegenüber. Angesichts der darum steigenden Anzahl von Informationsmodellen im deutschen Zivilrecht und ihrer Folgen für die Vertragsfreiheit stellt sich die Frage, wie effizient ein derartiger Verbraucherschutz sein kann.
Dies wird in der vorliegenden Studie anhand des Informationsmodells im seit 1997 geltenden Teilzeitwohnrechtegesetz (TzWrG) untersucht, weil gerade in der neuartigen Ferienwohnrechtsbranche schon zahlreiche Verbraucher übervorteilt wurden. Das TzWrG schreibt umfangreiche Pflichtinformationen vor, welche der Anbieter eines Timesharingrechtes seinem Kunden geben muß.
Die Autorin analysiert, ob und inwiefern dieses Informationsmodell dem bisher schon gewährleisteten Verbraucherschutz überlegen ist. Dazu zeigt sie einerseits die Konstruktionsmöglichkeiten des Timesharing sowie die bisherigen verbraucherschutzrechtlichen Lösungswege auf. Andererseits wird - fachübergreifend - das Verbraucherleitbild des Gesetzgebers daraufhin überprüft, ob es der Beurteilung von Information in der Konsumentenverhaltensforschung entspricht.
Deutlich wird, daß Pflichtangaben die Lage des Verbrauchers nur in sehr eingeschränktem Maße verbessern, weil seine Informationsverarbeitungskapazität aus vielfältigen Gründen begrenzt ist. Auch der informierte Verbraucher bedarf - ein realistisches Verbraucherleitbild vorausgesetzt - weiterhin des rechtlichen Schutzes über die bloße Information hinaus.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der europäische und der nationale Gesetzgeber tendieren vermehrt zum Verbraucherschutz durch Information: Der Konsument soll sich mittels der ihm erteilten Pflichtangaben möglichst selbst vor Schaden bewahren. Weitergehenden Normierungen zu seinen Gunsten steht man eher skeptisch gegenüber. Angesichts der darum steigenden Anzahl von Informationsmodellen im deutschen Zivilrecht und ihrer Folgen für die Vertragsfreiheit stellt sich die Frage, wie effizient ein derartiger Verbraucherschutz sein kann.
Dies wird in der vorliegenden Studie anhand des Informationsmodells im seit 1997 geltenden Teilzeitwohnrechtegesetz (TzWrG) untersucht, weil gerade in der neuartigen Ferienwohnrechtsbranche schon zahlreiche Verbraucher übervorteilt wurden. Das TzWrG schreibt umfangreiche Pflichtinformationen vor, welche der Anbieter eines Timesharingrechtes seinem Kunden geben muß.
Die Autorin analysiert, ob und inwiefern dieses Informationsmodell dem bisher schon gewährleisteten Verbraucherschutz überlegen ist. Dazu zeigt sie einerseits die Konstruktionsmöglichkeiten des Timesharing sowie die bisherigen verbraucherschutzrechtlichen Lösungswege auf. Andererseits wird - fachübergreifend - das Verbraucherleitbild des Gesetzgebers daraufhin überprüft, ob es der Beurteilung von Information in der Konsumentenverhaltensforschung entspricht.
Deutlich wird, daß Pflichtangaben die Lage des Verbrauchers nur in sehr eingeschränktem Maße verbessern, weil seine Informationsverarbeitungskapazität aus vielfältigen Gründen begrenzt ist. Auch der informierte Verbraucher bedarf - ein realistisches Verbraucherleitbild vorausgesetzt - weiterhin des rechtlichen Schutzes über die bloße Information hinaus.
Aktualisiert: 2023-04-15
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