In den letzten Jahrzehnten hat die wirtschaftliche Nutzung von Gütern stark zugenommen, die nicht oder nicht sofort als Eigentum erworben werden, sei es aufgrund von Eigentumsvorbehalt, Miete oder Leasing. Bei Nutzungsstörungen stellt sich daher immer häufiger die Frage, unter welchen Voraussetzungen Einbußen für den Nutzer zu ersetzen sind, vor allem bei einer Schädigung durch Dritte. Die Trennung im deutschen Sachenrecht zwischen Eigentum und Besitz wirft hier besondere Probleme auf, zumal der Besitz selbst in den §§ 823 ff. BGB nicht erwähnt ist, aber in der Rechtsprechung weitestgehend neben dem Eigentum geschützt wird. Das Verhältnis der verschiedenen in Betracht kommenden Ansprüche, wie der auf Ersatz insbesondere des Substanz- und Nutzungsschadens, aber auch des Haftungs-, Verwendungs-, Wegnahme-, Zurückbehaltungs- wie Ersitzungsschadens ist nicht befriedigend geklärt. In Rechtsprechung und Literatur ist bisher zwar häufig auf die Frage des deliktischen Schutzes des Besitzers und auch des Verhältnisses dieses Besitzschutzes zu den Ansprüchen des Eigentümers eingegangen worden, die Meinungen hierzu sind jedoch gänzlich inkongruent geblieben.
Die Verfasserin versteht es, insbesondere unter Beachtung der schuld- und sachenrechtlichen Regelungen, auch derjenigen über die Gesamtschuld und die Gläubigermehrheiten, allgemein geltende Grundsätze aufzustellen und diese in eine Gesamtsystematik einzufügen. Diese Ausführungen sind gleichzeitig rechtsdogmatisch exakt und finden in ihrer Interessenbewertung einen befriedigenden Ausgleich zwischen Eigentümer, Besitzer und Schädiger - mit allen notwendigen Differenzierungen zwischen den verschiedenen Besitzern, wie dem Mieter, Vorbehaltskäufer und Leasingnehmer. Die vorliegende Untersuchung ist eine dogmatische Arbeit von großer praktischer Relevanz.
Aktualisiert: 2023-06-15
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In den letzten Jahrzehnten hat die wirtschaftliche Nutzung von Gütern stark zugenommen, die nicht oder nicht sofort als Eigentum erworben werden, sei es aufgrund von Eigentumsvorbehalt, Miete oder Leasing. Bei Nutzungsstörungen stellt sich daher immer häufiger die Frage, unter welchen Voraussetzungen Einbußen für den Nutzer zu ersetzen sind, vor allem bei einer Schädigung durch Dritte. Die Trennung im deutschen Sachenrecht zwischen Eigentum und Besitz wirft hier besondere Probleme auf, zumal der Besitz selbst in den §§ 823 ff. BGB nicht erwähnt ist, aber in der Rechtsprechung weitestgehend neben dem Eigentum geschützt wird. Das Verhältnis der verschiedenen in Betracht kommenden Ansprüche, wie der auf Ersatz insbesondere des Substanz- und Nutzungsschadens, aber auch des Haftungs-, Verwendungs-, Wegnahme-, Zurückbehaltungs- wie Ersitzungsschadens ist nicht befriedigend geklärt. In Rechtsprechung und Literatur ist bisher zwar häufig auf die Frage des deliktischen Schutzes des Besitzers und auch des Verhältnisses dieses Besitzschutzes zu den Ansprüchen des Eigentümers eingegangen worden, die Meinungen hierzu sind jedoch gänzlich inkongruent geblieben.
Die Verfasserin versteht es, insbesondere unter Beachtung der schuld- und sachenrechtlichen Regelungen, auch derjenigen über die Gesamtschuld und die Gläubigermehrheiten, allgemein geltende Grundsätze aufzustellen und diese in eine Gesamtsystematik einzufügen. Diese Ausführungen sind gleichzeitig rechtsdogmatisch exakt und finden in ihrer Interessenbewertung einen befriedigenden Ausgleich zwischen Eigentümer, Besitzer und Schädiger - mit allen notwendigen Differenzierungen zwischen den verschiedenen Besitzern, wie dem Mieter, Vorbehaltskäufer und Leasingnehmer. Die vorliegende Untersuchung ist eine dogmatische Arbeit von großer praktischer Relevanz.
Aktualisiert: 2023-05-20
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In den letzten Jahrzehnten hat die wirtschaftliche Nutzung von Gütern stark zugenommen, die nicht oder nicht sofort als Eigentum erworben werden, sei es aufgrund von Eigentumsvorbehalt, Miete oder Leasing. Bei Nutzungsstörungen stellt sich daher immer häufiger die Frage, unter welchen Voraussetzungen Einbußen für den Nutzer zu ersetzen sind, vor allem bei einer Schädigung durch Dritte. Die Trennung im deutschen Sachenrecht zwischen Eigentum und Besitz wirft hier besondere Probleme auf, zumal der Besitz selbst in den §§ 823 ff. BGB nicht erwähnt ist, aber in der Rechtsprechung weitestgehend neben dem Eigentum geschützt wird. Das Verhältnis der verschiedenen in Betracht kommenden Ansprüche, wie der auf Ersatz insbesondere des Substanz- und Nutzungsschadens, aber auch des Haftungs-, Verwendungs-, Wegnahme-, Zurückbehaltungs- wie Ersitzungsschadens ist nicht befriedigend geklärt. In Rechtsprechung und Literatur ist bisher zwar häufig auf die Frage des deliktischen Schutzes des Besitzers und auch des Verhältnisses dieses Besitzschutzes zu den Ansprüchen des Eigentümers eingegangen worden, die Meinungen hierzu sind jedoch gänzlich inkongruent geblieben.
Die Verfasserin versteht es, insbesondere unter Beachtung der schuld- und sachenrechtlichen Regelungen, auch derjenigen über die Gesamtschuld und die Gläubigermehrheiten, allgemein geltende Grundsätze aufzustellen und diese in eine Gesamtsystematik einzufügen. Diese Ausführungen sind gleichzeitig rechtsdogmatisch exakt und finden in ihrer Interessenbewertung einen befriedigenden Ausgleich zwischen Eigentümer, Besitzer und Schädiger - mit allen notwendigen Differenzierungen zwischen den verschiedenen Besitzern, wie dem Mieter, Vorbehaltskäufer und Leasingnehmer. Die vorliegende Untersuchung ist eine dogmatische Arbeit von großer praktischer Relevanz.
Aktualisiert: 2023-05-15
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In den letzten Jahrzehnten hat die wirtschaftliche Nutzung von Gütern stark zugenommen, die nicht oder nicht sofort als Eigentum erworben werden, sei es aufgrund von Eigentumsvorbehalt, Miete oder Leasing. Bei Nutzungsstörungen stellt sich daher immer häufiger die Frage, unter welchen Voraussetzungen Einbußen für den Nutzer zu ersetzen sind, vor allem bei einer Schädigung durch Dritte. Die Trennung im deutschen Sachenrecht zwischen Eigentum und Besitz wirft hier besondere Probleme auf, zumal der Besitz selbst in den §§ 823 ff. BGB nicht erwähnt ist, aber in der Rechtsprechung weitestgehend neben dem Eigentum geschützt wird. Das Verhältnis der verschiedenen in Betracht kommenden Ansprüche, wie der auf Ersatz insbesondere des Substanz- und Nutzungsschadens, aber auch des Haftungs-, Verwendungs-, Wegnahme-, Zurückbehaltungs- wie Ersitzungsschadens ist nicht befriedigend geklärt. In Rechtsprechung und Literatur ist bisher zwar häufig auf die Frage des deliktischen Schutzes des Besitzers und auch des Verhältnisses dieses Besitzschutzes zu den Ansprüchen des Eigentümers eingegangen worden, die Meinungen hierzu sind jedoch gänzlich inkongruent geblieben.
Die Verfasserin versteht es, insbesondere unter Beachtung der schuld- und sachenrechtlichen Regelungen, auch derjenigen über die Gesamtschuld und die Gläubigermehrheiten, allgemein geltende Grundsätze aufzustellen und diese in eine Gesamtsystematik einzufügen. Diese Ausführungen sind gleichzeitig rechtsdogmatisch exakt und finden in ihrer Interessenbewertung einen befriedigenden Ausgleich zwischen Eigentümer, Besitzer und Schädiger - mit allen notwendigen Differenzierungen zwischen den verschiedenen Besitzern, wie dem Mieter, Vorbehaltskäufer und Leasingnehmer. Die vorliegende Untersuchung ist eine dogmatische Arbeit von großer praktischer Relevanz.
Aktualisiert: 2023-04-15
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