Politische Parteien sind programmatisch und personell unabhängig. Diese Parteiautonomie stellt sie dagegen nicht von staatlicher Rechtsprechung frei, auch nicht durch § 14 PartG. Die dort normierten Parteischiedsgerichte sind keine Schiedsgerichte der Zivilprozeßordnung. Sie werden grundlegenden Prinzipien der Rechtsprechung nicht gerecht. Parteiinterne Streitigkeiten, etwa um innerparteiliche Wahlen, die Nominierung von Kandidaten zu staatlichen Wahlen oder um den Einblick in Mitgliederlisten, werden nicht so befriedet, wie die staatliche Justizgewährleistungspflicht es gebietet.
Die innere Ordnung der Parteien muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Dem genügt nur effektiver Rechtsschutz. Das Bundesverfassungsgericht dogmatisiert politische Parteien nicht anders als § 1 PartG als "verfassungsrechtlich notwendige(n) Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung". Dem widerspräche es, das grundlegende demokratische Prinzip effektiven Rechtsschutzes zu relativieren.
Politische Parteien sind zwar keine Organe des Staates im engeren Sinne, gehören aber doch zum Staat im weiteren Sinne. Mit der Friedensfunktion des Staates wäre es unvereinbar, wenn nicht jeder Rechtsstreit durch eine gesetzesgebundene Rechtsklärung staatlicher Gerichte befriedet werden könnte.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Politische Parteien sind programmatisch und personell unabhängig. Diese Parteiautonomie stellt sie dagegen nicht von staatlicher Rechtsprechung frei, auch nicht durch § 14 PartG. Die dort normierten Parteischiedsgerichte sind keine Schiedsgerichte der Zivilprozeßordnung. Sie werden grundlegenden Prinzipien der Rechtsprechung nicht gerecht. Parteiinterne Streitigkeiten, etwa um innerparteiliche Wahlen, die Nominierung von Kandidaten zu staatlichen Wahlen oder um den Einblick in Mitgliederlisten, werden nicht so befriedet, wie die staatliche Justizgewährleistungspflicht es gebietet.
Die innere Ordnung der Parteien muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Dem genügt nur effektiver Rechtsschutz. Das Bundesverfassungsgericht dogmatisiert politische Parteien nicht anders als § 1 PartG als "verfassungsrechtlich notwendige(n) Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung". Dem widerspräche es, das grundlegende demokratische Prinzip effektiven Rechtsschutzes zu relativieren.
Politische Parteien sind zwar keine Organe des Staates im engeren Sinne, gehören aber doch zum Staat im weiteren Sinne. Mit der Friedensfunktion des Staates wäre es unvereinbar, wenn nicht jeder Rechtsstreit durch eine gesetzesgebundene Rechtsklärung staatlicher Gerichte befriedet werden könnte.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Politische Parteien sind programmatisch und personell unabhängig. Diese Parteiautonomie stellt sie dagegen nicht von staatlicher Rechtsprechung frei, auch nicht durch § 14 PartG. Die dort normierten Parteischiedsgerichte sind keine Schiedsgerichte der Zivilprozeßordnung. Sie werden grundlegenden Prinzipien der Rechtsprechung nicht gerecht. Parteiinterne Streitigkeiten, etwa um innerparteiliche Wahlen, die Nominierung von Kandidaten zu staatlichen Wahlen oder um den Einblick in Mitgliederlisten, werden nicht so befriedet, wie die staatliche Justizgewährleistungspflicht es gebietet.
Die innere Ordnung der Parteien muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Dem genügt nur effektiver Rechtsschutz. Das Bundesverfassungsgericht dogmatisiert politische Parteien nicht anders als § 1 PartG als "verfassungsrechtlich notwendige(n) Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung". Dem widerspräche es, das grundlegende demokratische Prinzip effektiven Rechtsschutzes zu relativieren.
Politische Parteien sind zwar keine Organe des Staates im engeren Sinne, gehören aber doch zum Staat im weiteren Sinne. Mit der Friedensfunktion des Staates wäre es unvereinbar, wenn nicht jeder Rechtsstreit durch eine gesetzesgebundene Rechtsklärung staatlicher Gerichte befriedet werden könnte.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Wem gehören die Bonusmeilen? Diese Frage beschäftigte auch die Öffentlichkeit im letzten Sommer. Aus rechtlicher Sicht bringt Dr. Dietrich Kressel in einem Fachbeitrag in „Modernes Geschäftsreise-Management 2003“ Licht ins Dunkel.
Weitere Themen des Buches sind zum Beispiel Low Cost Airlines, Hotel- und Flugeinkauf und Fleet Management. Außerdem geht es um „Vertragssteuerung im Travel Management“, „Outsourcing von Reisekosten-Software“ und „Erfolgsmessung im Travel Management“.
Der Leser wird auch in das dynamische Thema des „Customer Service“ eingeführt, blickt hinter die Kulissen des „Key Account Management“ und erfährt Tipps zum „Tagungs- und Veranstaltungsmanagement“.
Das Fachbuch, das in keiner Reisestelle und keinem Sekretariat fehlen sollte, wendet sich an alle, die mit der Planung und Durchführung von Geschäftsreisen befaßt sind und die ihre Arbeit professionalisieren und massiv Kosten senken wollen. Wer „Modernes Geschäftsreise-Management 2003“ griffbereit hat, kann sich zu den wichtigsten Fragestellungen aktuell informieren und erhält konkrete Antworten.
Aktualisiert: 2022-12-31
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Das Kompendium erläutert die wichtigsten rechtlichen Aspekte der Geschäftsreise. Fachautor Dr. Dietrich Kressel liefert relevante Definitionen von „Geschäftsreise“ und geht im Einzelnen darauf ein, was unter juristischen Gesichtspunkten bei einer Reiserichtlinie zu beachten ist. Unter die Lupe genommen werden hier unter anderem auch die umstrittenen Bonusprogramme. Weiterhin durchleuchtet er die verschiedenen Vertragsverhältnisse bei der Beschaffung von Leistungen und die Haftung. Augenmerk gilt den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Dem besonderen Vertragsrecht im Travel Management kommt ein eigenes Kapitel zu. Ausführliche Erläuterungen zu Leistungsstörungen/Schadensersatz sowie Datenschutz komplettieren das Werk.
Aktualisiert: 2022-12-31
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Politische Parteien sind programmatisch und personell unabhängig. Diese Parteiautonomie stellt sie dagegen nicht von staatlicher Rechtsprechung frei, auch nicht durch § 14 PartG. Die dort normierten Parteischiedsgerichte sind keine Schiedsgerichte der Zivilprozeßordnung. Sie werden grundlegenden Prinzipien der Rechtsprechung nicht gerecht. Parteiinterne Streitigkeiten, etwa um innerparteiliche Wahlen, die Nominierung von Kandidaten zu staatlichen Wahlen oder um den Einblick in Mitgliederlisten, werden nicht so befriedet, wie die staatliche Justizgewährleistungspflicht es gebietet.
Die innere Ordnung der Parteien muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Dem genügt nur effektiver Rechtsschutz. Das Bundesverfassungsgericht dogmatisiert politische Parteien nicht anders als § 1 PartG als "verfassungsrechtlich notwendige(n) Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung". Dem widerspräche es, das grundlegende demokratische Prinzip effektiven Rechtsschutzes zu relativieren.
Politische Parteien sind zwar keine Organe des Staates im engeren Sinne, gehören aber doch zum Staat im weiteren Sinne. Mit der Friedensfunktion des Staates wäre es unvereinbar, wenn nicht jeder Rechtsstreit durch eine gesetzesgebundene Rechtsklärung staatlicher Gerichte befriedet werden könnte.
Aktualisiert: 2023-04-15
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