Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht nur im deutschen Recht allgegenwärtig; als ungeschriebener Grundsatz hat er auch in verschiedenen Bereichen des Völkerrechts Bedeutung erlangt. Das gilt sowohl für das ius in bello, als auch für das ius ad bellum. Die Forderung nach der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dient dabei vor allem der Begrenzung des Ausmaßes der jeweiligen Gewaltanwendung. Da bislang keine Einigung über die einzelnen Bestandteile des völkerrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erzielt werden konnte, mithin sein Inhalt weitgehend ungeklärt ist, begegnet die rechtliche Würdigung konkreter Handlungen am Maßstab der Verhältnismäßigkeit erheblichen Schwierigkeiten.
Die von der deutschen Rechtswissenschaft in bezug auf den nationalen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz herausgearbeiteten grundsätzlichen Schwächen und Unzulänglichkeiten kommen auch im völkerrechtlichen Kontext zum Tragen. Vor diesem Hintergrund werden die Grundlagen für eine die Besonderheiten des Völkerrechts berücksichtigende Inhaltsgebung entwickelt. Im Mittelpunkt stehen das Gebot der Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit i.e.S. Es zeigt sich, daß der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Völkerrecht zwar stets ersteres zum Inhalt hat, nicht aber auch die regelmäßig als Verhältnismäßigkeit i.e.S. bezeichnete Angemessenheit. Die ihr anhaftenden Schwächen führen zu der Erkenntnis, daß das Abwägungsgebot außerhalb des Individualrechtsschutzes im Völkerrecht der Gegenwart keinen legitimen Anwendungsbereich haben kann.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Das "Recht der Minderheiten" geht weit über dasjenige hinaus, was üblicherweise mit dem Stichwort Minderheitenschutz verbunden wird. Es erfaßt jede Gruppe von Menschen, die sich innerhalb eines adäquaten Bezugsrahmens durch ein nicht nur zufällig gegebenes gemeinsames Merkmal von den übrigen Menschen unterscheidet und zahlenmäßig unterlegen ist. Der Kennzeichnung der in Betracht kommenden Phänomene folgt die Grundlegung und die Begrenzung des Minderheitenschutzes.
Zur Vermeidung von Konflikten zwischen Mehrheit und Minderheit ist die Anerkennung eines Minimums an Minderheitenrechten durch die Mehrheit ebenso unerläßlich wie die Einsicht, daß die Gewährung von Minderheitenrechten nur innerhalb bestimmter Grenzen erfolgen kann. Minderheitenschutz erfolgt überwiegend im Rahmen staatlicher Abwägungsprozesse. Hier ist für konkrete Personengruppen auf der Grundlage ihrer charakteristischen Legitimation als Minderheit und der dazu gehörenden Grenzen eine angemessene Entscheidung zu treffen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht nur im deutschen Recht allgegenwärtig; als ungeschriebener Grundsatz hat er auch in verschiedenen Bereichen des Völkerrechts Bedeutung erlangt. Das gilt sowohl für das ius in bello, als auch für das ius ad bellum. Die Forderung nach der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dient dabei vor allem der Begrenzung des Ausmaßes der jeweiligen Gewaltanwendung. Da bislang keine Einigung über die einzelnen Bestandteile des völkerrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erzielt werden konnte, mithin sein Inhalt weitgehend ungeklärt ist, begegnet die rechtliche Würdigung konkreter Handlungen am Maßstab der Verhältnismäßigkeit erheblichen Schwierigkeiten.
Die von der deutschen Rechtswissenschaft in bezug auf den nationalen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz herausgearbeiteten grundsätzlichen Schwächen und Unzulänglichkeiten kommen auch im völkerrechtlichen Kontext zum Tragen. Vor diesem Hintergrund werden die Grundlagen für eine die Besonderheiten des Völkerrechts berücksichtigende Inhaltsgebung entwickelt. Im Mittelpunkt stehen das Gebot der Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit i.e.S. Es zeigt sich, daß der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Völkerrecht zwar stets ersteres zum Inhalt hat, nicht aber auch die regelmäßig als Verhältnismäßigkeit i.e.S. bezeichnete Angemessenheit. Die ihr anhaftenden Schwächen führen zu der Erkenntnis, daß das Abwägungsgebot außerhalb des Individualrechtsschutzes im Völkerrecht der Gegenwart keinen legitimen Anwendungsbereich haben kann.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Aktualisiert: 2023-05-20
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Das "Recht der Minderheiten" geht weit über dasjenige hinaus, was üblicherweise mit dem Stichwort Minderheitenschutz verbunden wird. Es erfaßt jede Gruppe von Menschen, die sich innerhalb eines adäquaten Bezugsrahmens durch ein nicht nur zufällig gegebenes gemeinsames Merkmal von den übrigen Menschen unterscheidet und zahlenmäßig unterlegen ist. Der Kennzeichnung der in Betracht kommenden Phänomene folgt die Grundlegung und die Begrenzung des Minderheitenschutzes.
Zur Vermeidung von Konflikten zwischen Mehrheit und Minderheit ist die Anerkennung eines Minimums an Minderheitenrechten durch die Mehrheit ebenso unerläßlich wie die Einsicht, daß die Gewährung von Minderheitenrechten nur innerhalb bestimmter Grenzen erfolgen kann. Minderheitenschutz erfolgt überwiegend im Rahmen staatlicher Abwägungsprozesse. Hier ist für konkrete Personengruppen auf der Grundlage ihrer charakteristischen Legitimation als Minderheit und der dazu gehörenden Grenzen eine angemessene Entscheidung zu treffen.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht nur im deutschen Recht allgegenwärtig; als ungeschriebener Grundsatz hat er auch in verschiedenen Bereichen des Völkerrechts Bedeutung erlangt. Das gilt sowohl für das ius in bello, als auch für das ius ad bellum. Die Forderung nach der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dient dabei vor allem der Begrenzung des Ausmaßes der jeweiligen Gewaltanwendung. Da bislang keine Einigung über die einzelnen Bestandteile des völkerrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erzielt werden konnte, mithin sein Inhalt weitgehend ungeklärt ist, begegnet die rechtliche Würdigung konkreter Handlungen am Maßstab der Verhältnismäßigkeit erheblichen Schwierigkeiten.
Die von der deutschen Rechtswissenschaft in bezug auf den nationalen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz herausgearbeiteten grundsätzlichen Schwächen und Unzulänglichkeiten kommen auch im völkerrechtlichen Kontext zum Tragen. Vor diesem Hintergrund werden die Grundlagen für eine die Besonderheiten des Völkerrechts berücksichtigende Inhaltsgebung entwickelt. Im Mittelpunkt stehen das Gebot der Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit i.e.S. Es zeigt sich, daß der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Völkerrecht zwar stets ersteres zum Inhalt hat, nicht aber auch die regelmäßig als Verhältnismäßigkeit i.e.S. bezeichnete Angemessenheit. Die ihr anhaftenden Schwächen führen zu der Erkenntnis, daß das Abwägungsgebot außerhalb des Individualrechtsschutzes im Völkerrecht der Gegenwart keinen legitimen Anwendungsbereich haben kann.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das "Recht der Minderheiten" geht weit über dasjenige hinaus, was üblicherweise mit dem Stichwort Minderheitenschutz verbunden wird. Es erfaßt jede Gruppe von Menschen, die sich innerhalb eines adäquaten Bezugsrahmens durch ein nicht nur zufällig gegebenes gemeinsames Merkmal von den übrigen Menschen unterscheidet und zahlenmäßig unterlegen ist. Der Kennzeichnung der in Betracht kommenden Phänomene folgt die Grundlegung und die Begrenzung des Minderheitenschutzes.
Zur Vermeidung von Konflikten zwischen Mehrheit und Minderheit ist die Anerkennung eines Minimums an Minderheitenrechten durch die Mehrheit ebenso unerläßlich wie die Einsicht, daß die Gewährung von Minderheitenrechten nur innerhalb bestimmter Grenzen erfolgen kann. Minderheitenschutz erfolgt überwiegend im Rahmen staatlicher Abwägungsprozesse. Hier ist für konkrete Personengruppen auf der Grundlage ihrer charakteristischen Legitimation als Minderheit und der dazu gehörenden Grenzen eine angemessene Entscheidung zu treffen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das "Recht der Minderheiten" geht weit über dasjenige hinaus, was üblicherweise mit dem Stichwort Minderheitenschutz verbunden wird. Es erfaßt jede Gruppe von Menschen, die sich innerhalb eines adäquaten Bezugsrahmens durch ein nicht nur zufällig gegebenes gemeinsames Merkmal von den übrigen Menschen unterscheidet und zahlenmäßig unterlegen ist. Der Kennzeichnung der in Betracht kommenden Phänomene folgt die Grundlegung und die Begrenzung des Minderheitenschutzes.
Zur Vermeidung von Konflikten zwischen Mehrheit und Minderheit ist die Anerkennung eines Minimums an Minderheitenrechten durch die Mehrheit ebenso unerläßlich wie die Einsicht, daß die Gewährung von Minderheitenrechten nur innerhalb bestimmter Grenzen erfolgen kann. Minderheitenschutz erfolgt überwiegend im Rahmen staatlicher Abwägungsprozesse. Hier ist für konkrete Personengruppen auf der Grundlage ihrer charakteristischen Legitimation als Minderheit und der dazu gehörenden Grenzen eine angemessene Entscheidung zu treffen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht nur im deutschen Recht allgegenwärtig; als ungeschriebener Grundsatz hat er auch in verschiedenen Bereichen des Völkerrechts Bedeutung erlangt. Das gilt sowohl für das ius in bello, als auch für das ius ad bellum. Die Forderung nach der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dient dabei vor allem der Begrenzung des Ausmaßes der jeweiligen Gewaltanwendung. Da bislang keine Einigung über die einzelnen Bestandteile des völkerrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erzielt werden konnte, mithin sein Inhalt weitgehend ungeklärt ist, begegnet die rechtliche Würdigung konkreter Handlungen am Maßstab der Verhältnismäßigkeit erheblichen Schwierigkeiten.
Die von der deutschen Rechtswissenschaft in bezug auf den nationalen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz herausgearbeiteten grundsätzlichen Schwächen und Unzulänglichkeiten kommen auch im völkerrechtlichen Kontext zum Tragen. Vor diesem Hintergrund werden die Grundlagen für eine die Besonderheiten des Völkerrechts berücksichtigende Inhaltsgebung entwickelt. Im Mittelpunkt stehen das Gebot der Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit i.e.S. Es zeigt sich, daß der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Völkerrecht zwar stets ersteres zum Inhalt hat, nicht aber auch die regelmäßig als Verhältnismäßigkeit i.e.S. bezeichnete Angemessenheit. Die ihr anhaftenden Schwächen führen zu der Erkenntnis, daß das Abwägungsgebot außerhalb des Individualrechtsschutzes im Völkerrecht der Gegenwart keinen legitimen Anwendungsbereich haben kann.
Aktualisiert: 2023-04-15
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