§ 616 BGB ermöglicht bei nur kurzfristigen Verhinderungen in der Person des Dienstverpflichteten eine Aufrechterhaltung des Vergütungsanspruchs. Eine ausdrückliche Bestimmung über das Schicksal der Leistungspflicht des Dienstverpflichteten enthält § 616 BGB nicht. Unter der Annahme, dass der Dienstverpflichtete die im Anwendungsbereich des § 616 BGB nicht erbrachte Leistungspflicht nicht nachholen muss, stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage die Leistungspflicht entfallen kann. Diesem Problem widmet sich die Arbeit. Das Thema wird zunächst historisch beleuchtet. Insbesondere werden die Gesetzgebungsmaterialien auf das Verständnis des historischen Gesetzgebers untersucht. Es wird auf das Unmöglichkeitsrecht sowie die Begriffe der Unzumutbarkeit und der Verhinderung eingegangen. § 616 BGB wird mit der Bestimmung des § 615 BGB verglichen. Es folgt eine Betrachtung der Entwicklung des Problems während des 20. Jahrhunderts. Die Auswirkungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes sowie der aktuelle Meinungsstand werden ausgewertet. Abschließend erfolgen Vorschläge, wie künftig mit dem Problem umgegangen werden könnte.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Aktualisiert: 2023-06-29
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Aktualisiert: 2023-01-12
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