Das "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze" soll am 1. April 2017 in Kraft treten. Die neuen Regelungen werfen zahlreiche Fragen auf. Dies gilt gerade auch in der Krankenhaus-Branche, wo Leiharbeit sowie andere Formen der Personalüberlassung und Personalgestellung vielfach schon lange zum Alltag gehören. Dies betrifft zum einen "klassische Leiharbeitnehmer", aber auch noch viele andere Formen der Personalüberlassung. Insbesondere wird in gesellschaftsrechtlich miteinander verbundenen Unternehmen oftmals Personal nicht beim eigentlichen Arbeitgeber eingesetzt, sondern einem (anderen) Verbundunternehmen (zur Arbeit) zur Verfügung gestellt. Bei solchen Personalgestellungen, handelt es sich zumeist ebenfalls um Arbeitnehmerüberlassungen im Sinne des AÜG. Schließlich kommt es auch bei Kooperationen mit anderen Leistungserbringern vielfach zum Austausch von Personal.
Sämtliche dieser Überlassungen müssen rechtlich den Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) genügen. Die Reform des Gesetzes ist daher Anlass genug, die Rechtslage einmal komprimiert darzustellen und den in der Praxis Tätigen Leitlinien für die Ausgestaltung an die Hand zu geben.
Der vorliegende Leitfaden untergliedert sich in drei Teile: Im ersten Teil werden die Vorgaben des AÜG im Überblick dargestellt und die Neuerungen vorgestellt. Da im Zusammenhang mit der Überlassung von Personal stets auch steuerliche Fragen zu beachten sind, schließt sich ein zweiter Teil an, der die steuerlichen Implikationen zusammenfasst. Der Leitfaden widmet sich sodann im dritten Teil typischen Beispielen aus dem Alltag von Krankenhäusern und hat zum Ziel, den Umgang mit dem AÜG in der Praxis zu erleichtern und Gestaltungsmöglichkeiten anzuregen. Im Anhang sind die wichtigsten Materialien zusammengestellt:Gesetzestext, Checklisten, Formulare.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Das "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze" soll am 1. April 2017 in Kraft treten. Die neuen Regelungen werfen zahlreiche Fragen auf. Dies gilt gerade auch in der Krankenhaus-Branche, wo Leiharbeit sowie andere Formen der Personalüberlassung und Personalgestellung vielfach schon lange zum Alltag gehören. Dies betrifft zum einen "klassische Leiharbeitnehmer", aber auch noch viele andere Formen der Personalüberlassung. Insbesondere wird in gesellschaftsrechtlich miteinander verbundenen Unternehmen oftmals Personal nicht beim eigentlichen Arbeitgeber eingesetzt, sondern einem (anderen) Verbundunternehmen (zur Arbeit) zur Verfügung gestellt. Bei solchen Personalgestellungen, handelt es sich zumeist ebenfalls um Arbeitnehmerüberlassungen im Sinne des AÜG. Schließlich kommt es auch bei Kooperationen mit anderen Leistungserbringern vielfach zum Austausch von Personal.
Sämtliche dieser Überlassungen müssen rechtlich den Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) genügen. Die Reform des Gesetzes ist daher Anlass genug, die Rechtslage einmal komprimiert darzustellen und den in der Praxis Tätigen Leitlinien für die Ausgestaltung an die Hand zu geben.
Der vorliegende Leitfaden untergliedert sich in drei Teile: Im ersten Teil werden die Vorgaben des AÜG im Überblick dargestellt und die Neuerungen vorgestellt. Da im Zusammenhang mit der Überlassung von Personal stets auch steuerliche Fragen zu beachten sind, schließt sich ein zweiter Teil an, der die steuerlichen Implikationen zusammenfasst. Der Leitfaden widmet sich sodann im dritten Teil typischen Beispielen aus dem Alltag von Krankenhäusern und hat zum Ziel, den Umgang mit dem AÜG in der Praxis zu erleichtern und Gestaltungsmöglichkeiten anzuregen. Im Anhang sind die wichtigsten Materialien zusammengestellt:Gesetzestext, Checklisten, Formulare.
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Das "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze" soll am 1. April 2017 in Kraft treten. Die neuen Regelungen werfen zahlreiche Fragen auf. Dies gilt gerade auch in der Krankenhaus-Branche, wo Leiharbeit sowie andere Formen der Personalüberlassung und Personalgestellung vielfach schon lange zum Alltag gehören. Dies betrifft zum einen "klassische Leiharbeitnehmer", aber auch noch viele andere Formen der Personalüberlassung. Insbesondere wird in gesellschaftsrechtlich miteinander verbundenen Unternehmen oftmals Personal nicht beim eigentlichen Arbeitgeber eingesetzt, sondern einem (anderen) Verbundunternehmen (zur Arbeit) zur Verfügung gestellt. Bei solchen Personalgestellungen, handelt es sich zumeist ebenfalls um Arbeitnehmerüberlassungen im Sinne des AÜG. Schließlich kommt es auch bei Kooperationen mit anderen Leistungserbringern vielfach zum Austausch von Personal.
Sämtliche dieser Überlassungen müssen rechtlich den Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) genügen. Die Reform des Gesetzes ist daher Anlass genug, die Rechtslage einmal komprimiert darzustellen und den in der Praxis Tätigen Leitlinien für die Ausgestaltung an die Hand zu geben.
Der vorliegende Leitfaden untergliedert sich in drei Teile: Im ersten Teil werden die Vorgaben des AÜG im Überblick dargestellt und die Neuerungen vorgestellt. Da im Zusammenhang mit der Überlassung von Personal stets auch steuerliche Fragen zu beachten sind, schließt sich ein zweiter Teil an, der die steuerlichen Implikationen zusammenfasst. Der Leitfaden widmet sich sodann im dritten Teil typischen Beispielen aus dem Alltag von Krankenhäusern und hat zum Ziel, den Umgang mit dem AÜG in der Praxis zu erleichtern und Gestaltungsmöglichkeiten anzuregen. Im Anhang sind die wichtigsten Materialien zusammengestellt:Gesetzestext, Checklisten, Formulare.
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Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts durch das JStG 2020
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber das Gemeinnützigkeitsrecht umfassend reformiert und insbesondere für gemeinnützige Körperschaften eine Vielzahl neuer Gestaltungsmöglichkeiten und Handlungsoptionen geschaffen. Wesentliche Verbesserungen ergeben sich dabei für jegliche Formen von Kooperationen zwischen steuerbegünstigten Körperschaften. Der Brennpunkt stellt die mit dem Jahressteuergesetz verabschiedeten Neuerungen im Gemeinnützigkeitsrecht praxisnah und strukturiert dar. Dabei erläutert das qualifizierte Autorenteam nicht nur die Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, sondern geht insbesondere auch auf die praktischen Auswirkungen ein. Gestalterische Empfehlungen unter Einbeziehung der teils konkreten Anwendungsvorgaben des BMF zur Umsetzung der Reform runden das Werk ab und unterstützen den Praktiker bei der bestmöglichen Nutzung der neuen Vorschriften.
Aus dem Inhalt:
• Ergänzung der gemeinnützigen Zwecke gem. § 52 AO
• Änderung und Erweiterung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes gem. § 57 Abs. 3 und Abs. 4 AO
• Erleichterungen beim Förderzweck gem. § 58 AO
• Ergänzung der Zweckbetriebskataloge gem. § 68 AO
• Erhöhung der Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
• Erhöhung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale
• Erhöhung des erleichterten Spendenabzugs
Inhaltsverzeichnis:
I. Einleitung: Hintergrund der Reform
II. Änderung des § 52 Abs. 2 AO
III. Änderung des § 55 AO/§ 64 AO
IV. Änderung des § 57 AO
V. Änderung des § 58 AO
VI. Neueinführung eines § 58a AO
VII. Änderung des § 60a AO
VIII. Änderung des § 68 AO
IX. Fazit und Ausblick
Aktualisiert: 2023-06-21
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Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts durch das JStG 2020
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber das Gemeinnützigkeitsrecht umfassend reformiert und insbesondere für gemeinnützige Körperschaften eine Vielzahl neuer Gestaltungsmöglichkeiten und Handlungsoptionen geschaffen. Wesentliche Verbesserungen ergeben sich dabei für jegliche Formen von Kooperationen zwischen steuerbegünstigten Körperschaften. Der Brennpunkt stellt die mit dem Jahressteuergesetz verabschiedeten Neuerungen im Gemeinnützigkeitsrecht praxisnah und strukturiert dar. Dabei erläutert das qualifizierte Autorenteam nicht nur die Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, sondern geht insbesondere auch auf die praktischen Auswirkungen ein. Gestalterische Empfehlungen unter Einbeziehung der teils konkreten Anwendungsvorgaben des BMF zur Umsetzung der Reform runden das Werk ab und unterstützen den Praktiker bei der bestmöglichen Nutzung der neuen Vorschriften.
Aus dem Inhalt:
• Ergänzung der gemeinnützigen Zwecke gem. § 52 AO
• Änderung und Erweiterung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes gem. § 57 Abs. 3 und Abs. 4 AO
• Erleichterungen beim Förderzweck gem. § 58 AO
• Ergänzung der Zweckbetriebskataloge gem. § 68 AO
• Erhöhung der Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
• Erhöhung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale
• Erhöhung des erleichterten Spendenabzugs
Inhaltsverzeichnis:
I. Einleitung: Hintergrund der Reform
II. Änderung des § 52 Abs. 2 AO
III. Änderung des § 55 AO/§ 64 AO
IV. Änderung des § 57 AO
V. Änderung des § 58 AO
VI. Neueinführung eines § 58a AO
VII. Änderung des § 60a AO
VIII. Änderung des § 68 AO
IX. Fazit und Ausblick
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Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts durch das JStG 2020
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber das Gemeinnützigkeitsrecht umfassend reformiert und insbesondere für gemeinnützige Körperschaften eine Vielzahl neuer Gestaltungsmöglichkeiten und Handlungsoptionen geschaffen. Wesentliche Verbesserungen ergeben sich dabei für jegliche Formen von Kooperationen zwischen steuerbegünstigten Körperschaften. Der Brennpunkt stellt die mit dem Jahressteuergesetz verabschiedeten Neuerungen im Gemeinnützigkeitsrecht praxisnah und strukturiert dar. Dabei erläutert das qualifizierte Autorenteam nicht nur die Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, sondern geht insbesondere auch auf die praktischen Auswirkungen ein. Gestalterische Empfehlungen unter Einbeziehung der teils konkreten Anwendungsvorgaben des BMF zur Umsetzung der Reform runden das Werk ab und unterstützen den Praktiker bei der bestmöglichen Nutzung der neuen Vorschriften.
Aus dem Inhalt:
• Ergänzung der gemeinnützigen Zwecke gem. § 52 AO
• Änderung und Erweiterung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes gem. § 57 Abs. 3 und Abs. 4 AO
• Erleichterungen beim Förderzweck gem. § 58 AO
• Ergänzung der Zweckbetriebskataloge gem. § 68 AO
• Erhöhung der Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
• Erhöhung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale
• Erhöhung des erleichterten Spendenabzugs
Inhaltsverzeichnis:
I. Einleitung: Hintergrund der Reform
II. Änderung des § 52 Abs. 2 AO
III. Änderung des § 55 AO/§ 64 AO
IV. Änderung des § 57 AO
V. Änderung des § 58 AO
VI. Neueinführung eines § 58a AO
VII. Änderung des § 60a AO
VIII. Änderung des § 68 AO
IX. Fazit und Ausblick
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Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts durch das JStG 2020
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber das Gemeinnützigkeitsrecht umfassend reformiert und insbesondere für gemeinnützige Körperschaften eine Vielzahl neuer Gestaltungsmöglichkeiten und Handlungsoptionen geschaffen. Wesentliche Verbesserungen ergeben sich dabei für jegliche Formen von Kooperationen zwischen steuerbegünstigten Körperschaften. Der Brennpunkt stellt die mit dem Jahressteuergesetz verabschiedeten Neuerungen im Gemeinnützigkeitsrecht praxisnah und strukturiert dar. Dabei erläutert das qualifizierte Autorenteam nicht nur die Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, sondern geht insbesondere auch auf die praktischen Auswirkungen ein. Gestalterische Empfehlungen unter Einbeziehung der teils konkreten Anwendungsvorgaben des BMF zur Umsetzung der Reform runden das Werk ab und unterstützen den Praktiker bei der bestmöglichen Nutzung der neuen Vorschriften.
Aus dem Inhalt:
• Ergänzung der gemeinnützigen Zwecke gem. § 52 AO
• Änderung und Erweiterung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes gem. § 57 Abs. 3 und Abs. 4 AO
• Erleichterungen beim Förderzweck gem. § 58 AO
• Ergänzung der Zweckbetriebskataloge gem. § 68 AO
• Erhöhung der Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
• Erhöhung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale
• Erhöhung des erleichterten Spendenabzugs
Inhaltsverzeichnis:
I. Einleitung: Hintergrund der Reform
II. Änderung des § 52 Abs. 2 AO
III. Änderung des § 55 AO/§ 64 AO
IV. Änderung des § 57 AO
V. Änderung des § 58 AO
VI. Neueinführung eines § 58a AO
VII. Änderung des § 60a AO
VIII. Änderung des § 68 AO
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Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber das Gemeinnützigkeitsrecht umfassend reformiert und insbesondere für gemeinnützige Körperschaften eine Vielzahl neuer Gestaltungsmöglichkeiten und Handlungsoptionen geschaffen. Wesentliche Verbesserungen ergeben sich dabei für jegliche Formen von Kooperationen zwischen steuerbegünstigten Körperschaften. Der Brennpunkt stellt die mit dem Jahressteuergesetz verabschiedeten Neuerungen im Gemeinnützigkeitsrecht praxisnah und strukturiert dar. Dabei erläutert das qualifizierte Autorenteam nicht nur die Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, sondern geht insbesondere auch auf die praktischen Auswirkungen ein. Gestalterische Empfehlungen unter Einbeziehung der teils konkreten Anwendungsvorgaben des BMF zur Umsetzung der Reform runden das Werk ab und unterstützen den Praktiker bei der bestmöglichen Nutzung der neuen Vorschriften.
Aus dem Inhalt:
• Ergänzung der gemeinnützigen Zwecke gem. § 52 AO
• Änderung und Erweiterung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes gem. § 57 Abs. 3 und Abs. 4 AO
• Erleichterungen beim Förderzweck gem. § 58 AO
• Ergänzung der Zweckbetriebskataloge gem. § 68 AO
• Erhöhung der Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
• Erhöhung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale
• Erhöhung des erleichterten Spendenabzugs
Inhaltsverzeichnis:
I. Einleitung: Hintergrund der Reform
II. Änderung des § 52 Abs. 2 AO
III. Änderung des § 55 AO/§ 64 AO
IV. Änderung des § 57 AO
V. Änderung des § 58 AO
VI. Neueinführung eines § 58a AO
VII. Änderung des § 60a AO
VIII. Änderung des § 68 AO
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Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts durch das JStG 2020
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber das Gemeinnützigkeitsrecht umfassend reformiert und insbesondere für gemeinnützige Körperschaften eine Vielzahl neuer Gestaltungsmöglichkeiten und Handlungsoptionen geschaffen. Wesentliche Verbesserungen ergeben sich dabei für jegliche Formen von Kooperationen zwischen steuerbegünstigten Körperschaften. Der Brennpunkt stellt die mit dem Jahressteuergesetz verabschiedeten Neuerungen im Gemeinnützigkeitsrecht praxisnah und strukturiert dar. Dabei erläutert das qualifizierte Autorenteam nicht nur die Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, sondern geht insbesondere auch auf die praktischen Auswirkungen ein. Gestalterische Empfehlungen unter Einbeziehung der teils konkreten Anwendungsvorgaben des BMF zur Umsetzung der Reform runden das Werk ab und unterstützen den Praktiker bei der bestmöglichen Nutzung der neuen Vorschriften.
Aus dem Inhalt:
• Ergänzung der gemeinnützigen Zwecke gem. § 52 AO
• Änderung und Erweiterung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes gem. § 57 Abs. 3 und Abs. 4 AO
• Erleichterungen beim Förderzweck gem. § 58 AO
• Ergänzung der Zweckbetriebskataloge gem. § 68 AO
• Erhöhung der Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
• Erhöhung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale
• Erhöhung des erleichterten Spendenabzugs
Inhaltsverzeichnis:
I. Einleitung: Hintergrund der Reform
II. Änderung des § 52 Abs. 2 AO
III. Änderung des § 55 AO/§ 64 AO
IV. Änderung des § 57 AO
V. Änderung des § 58 AO
VI. Neueinführung eines § 58a AO
VII. Änderung des § 60a AO
VIII. Änderung des § 68 AO
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Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts durch das JStG 2020
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber das Gemeinnützigkeitsrecht umfassend reformiert und insbesondere für gemeinnützige Körperschaften eine Vielzahl neuer Gestaltungsmöglichkeiten und Handlungsoptionen geschaffen. Wesentliche Verbesserungen ergeben sich dabei für jegliche Formen von Kooperationen zwischen steuerbegünstigten Körperschaften. Der Brennpunkt stellt die mit dem Jahressteuergesetz verabschiedeten Neuerungen im Gemeinnützigkeitsrecht praxisnah und strukturiert dar. Dabei erläutert das qualifizierte Autorenteam nicht nur die Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, sondern geht insbesondere auch auf die praktischen Auswirkungen ein. Gestalterische Empfehlungen unter Einbeziehung der teils konkreten Anwendungsvorgaben des BMF zur Umsetzung der Reform runden das Werk ab und unterstützen den Praktiker bei der bestmöglichen Nutzung der neuen Vorschriften.
Aus dem Inhalt:
• Ergänzung der gemeinnützigen Zwecke gem. § 52 AO
• Änderung und Erweiterung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes gem. § 57 Abs. 3 und Abs. 4 AO
• Erleichterungen beim Förderzweck gem. § 58 AO
• Ergänzung der Zweckbetriebskataloge gem. § 68 AO
• Erhöhung der Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
• Erhöhung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale
• Erhöhung des erleichterten Spendenabzugs
Inhaltsverzeichnis:
I. Einleitung: Hintergrund der Reform
II. Änderung des § 52 Abs. 2 AO
III. Änderung des § 55 AO/§ 64 AO
IV. Änderung des § 57 AO
V. Änderung des § 58 AO
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Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts durch das JStG 2020
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber das Gemeinnützigkeitsrecht umfassend reformiert und insbesondere für gemeinnützige Körperschaften eine Vielzahl neuer Gestaltungsmöglichkeiten und Handlungsoptionen geschaffen. Wesentliche Verbesserungen ergeben sich dabei für jegliche Formen von Kooperationen zwischen steuerbegünstigten Körperschaften. Der Brennpunkt stellt die mit dem Jahressteuergesetz verabschiedeten Neuerungen im Gemeinnützigkeitsrecht praxisnah und strukturiert dar. Dabei erläutert das qualifizierte Autorenteam nicht nur die Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, sondern geht insbesondere auch auf die praktischen Auswirkungen ein. Gestalterische Empfehlungen unter Einbeziehung der teils konkreten Anwendungsvorgaben des BMF zur Umsetzung der Reform runden das Werk ab und unterstützen den Praktiker bei der bestmöglichen Nutzung der neuen Vorschriften.
Aus dem Inhalt:
• Ergänzung der gemeinnützigen Zwecke gem. § 52 AO
• Änderung und Erweiterung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes gem. § 57 Abs. 3 und Abs. 4 AO
• Erleichterungen beim Förderzweck gem. § 58 AO
• Ergänzung der Zweckbetriebskataloge gem. § 68 AO
• Erhöhung der Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
• Erhöhung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale
• Erhöhung des erleichterten Spendenabzugs
Inhaltsverzeichnis:
I. Einleitung: Hintergrund der Reform
II. Änderung des § 52 Abs. 2 AO
III. Änderung des § 55 AO/§ 64 AO
IV. Änderung des § 57 AO
V. Änderung des § 58 AO
VI. Neueinführung eines § 58a AO
VII. Änderung des § 60a AO
VIII. Änderung des § 68 AO
IX. Fazit und Ausblick
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Das "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze" soll am 1. April 2017 in Kraft treten. Die neuen Regelungen werfen zahlreiche Fragen auf. Dies gilt gerade auch in der Krankenhaus-Branche, wo Leiharbeit sowie andere Formen der Personalüberlassung und Personalgestellung vielfach schon lange zum Alltag gehören. Dies betrifft zum einen "klassische Leiharbeitnehmer", aber auch noch viele andere Formen der Personalüberlassung. Insbesondere wird in gesellschaftsrechtlich miteinander verbundenen Unternehmen oftmals Personal nicht beim eigentlichen Arbeitgeber eingesetzt, sondern einem (anderen) Verbundunternehmen (zur Arbeit) zur Verfügung gestellt. Bei solchen Personalgestellungen, handelt es sich zumeist ebenfalls um Arbeitnehmerüberlassungen im Sinne des AÜG. Schließlich kommt es auch bei Kooperationen mit anderen Leistungserbringern vielfach zum Austausch von Personal.
Sämtliche dieser Überlassungen müssen rechtlich den Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) genügen. Die Reform des Gesetzes ist daher Anlass genug, die Rechtslage einmal komprimiert darzustellen und den in der Praxis Tätigen Leitlinien für die Ausgestaltung an die Hand zu geben.
Der vorliegende Leitfaden untergliedert sich in drei Teile: Im ersten Teil werden die Vorgaben des AÜG im Überblick dargestellt und die Neuerungen vorgestellt. Da im Zusammenhang mit der Überlassung von Personal stets auch steuerliche Fragen zu beachten sind, schließt sich ein zweiter Teil an, der die steuerlichen Implikationen zusammenfasst. Der Leitfaden widmet sich sodann im dritten Teil typischen Beispielen aus dem Alltag von Krankenhäusern und hat zum Ziel, den Umgang mit dem AÜG in der Praxis zu erleichtern und Gestaltungsmöglichkeiten anzuregen. Im Anhang sind die wichtigsten Materialien zusammengestellt:Gesetzestext, Checklisten, Formulare.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts durch das JStG 2020
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber das Gemeinnützigkeitsrecht umfassend reformiert und insbesondere für gemeinnützige Körperschaften eine Vielzahl neuer Gestaltungsmöglichkeiten und Handlungsoptionen geschaffen. Wesentliche Verbesserungen ergeben sich dabei für jegliche Formen von Kooperationen zwischen steuerbegünstigten Körperschaften. Der Brennpunkt stellt die mit dem Jahressteuergesetz verabschiedeten Neuerungen im Gemeinnützigkeitsrecht praxisnah und strukturiert dar. Dabei erläutert das qualifizierte Autorenteam nicht nur die Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, sondern geht insbesondere auch auf die praktischen Auswirkungen ein. Gestalterische Empfehlungen unter Einbeziehung der teils konkreten Anwendungsvorgaben des BMF zur Umsetzung der Reform runden das Werk ab und unterstützen den Praktiker bei der bestmöglichen Nutzung der neuen Vorschriften.
Aus dem Inhalt:
• Ergänzung der gemeinnützigen Zwecke gem. § 52 AO
• Änderung und Erweiterung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes gem. § 57 Abs. 3 und Abs. 4 AO
• Erleichterungen beim Förderzweck gem. § 58 AO
• Ergänzung der Zweckbetriebskataloge gem. § 68 AO
• Erhöhung der Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
• Erhöhung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale
• Erhöhung des erleichterten Spendenabzugs
Inhaltsverzeichnis:
I. Einleitung: Hintergrund der Reform
II. Änderung des § 52 Abs. 2 AO
III. Änderung des § 55 AO/§ 64 AO
IV. Änderung des § 57 AO
V. Änderung des § 58 AO
VI. Neueinführung eines § 58a AO
VII. Änderung des § 60a AO
VIII. Änderung des § 68 AO
IX. Fazit und Ausblick
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Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts durch das JStG 2020
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber das Gemeinnützigkeitsrecht umfassend reformiert und insbesondere für gemeinnützige Körperschaften eine Vielzahl neuer Gestaltungsmöglichkeiten und Handlungsoptionen geschaffen. Wesentliche Verbesserungen ergeben sich dabei für jegliche Formen von Kooperationen zwischen steuerbegünstigten Körperschaften. Der Brennpunkt stellt die mit dem Jahressteuergesetz verabschiedeten Neuerungen im Gemeinnützigkeitsrecht praxisnah und strukturiert dar. Dabei erläutert das qualifizierte Autorenteam nicht nur die Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, sondern geht insbesondere auch auf die praktischen Auswirkungen ein. Gestalterische Empfehlungen unter Einbeziehung der teils konkreten Anwendungsvorgaben des BMF zur Umsetzung der Reform runden das Werk ab und unterstützen den Praktiker bei der bestmöglichen Nutzung der neuen Vorschriften.
Aus dem Inhalt:
• Ergänzung der gemeinnützigen Zwecke gem. § 52 AO
• Änderung und Erweiterung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes gem. § 57 Abs. 3 und Abs. 4 AO
• Erleichterungen beim Förderzweck gem. § 58 AO
• Ergänzung der Zweckbetriebskataloge gem. § 68 AO
• Erhöhung der Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
• Erhöhung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale
• Erhöhung des erleichterten Spendenabzugs
Inhaltsverzeichnis:
I. Einleitung: Hintergrund der Reform
II. Änderung des § 52 Abs. 2 AO
III. Änderung des § 55 AO/§ 64 AO
IV. Änderung des § 57 AO
V. Änderung des § 58 AO
VI. Neueinführung eines § 58a AO
VII. Änderung des § 60a AO
VIII. Änderung des § 68 AO
IX. Fazit und Ausblick
Aktualisiert: 2023-01-26
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Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts durch das JStG 2020
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber das Gemeinnützigkeitsrecht umfassend reformiert und insbesondere für gemeinnützige Körperschaften eine Vielzahl neuer Gestaltungsmöglichkeiten und Handlungsoptionen geschaffen. Wesentliche Verbesserungen ergeben sich dabei für jegliche Formen von Kooperationen zwischen steuerbegünstigten Körperschaften. Der Brennpunkt stellt die mit dem Jahressteuergesetz verabschiedeten Neuerungen im Gemeinnützigkeitsrecht praxisnah und strukturiert dar. Dabei erläutert das qualifizierte Autorenteam nicht nur die Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, sondern geht insbesondere auch auf die praktischen Auswirkungen ein. Gestalterische Empfehlungen unter Einbeziehung der teils konkreten Anwendungsvorgaben des BMF zur Umsetzung der Reform runden das Werk ab und unterstützen den Praktiker bei der bestmöglichen Nutzung der neuen Vorschriften.
Aus dem Inhalt:
• Ergänzung der gemeinnützigen Zwecke gem. § 52 AO
• Änderung und Erweiterung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes gem. § 57 Abs. 3 und Abs. 4 AO
• Erleichterungen beim Förderzweck gem. § 58 AO
• Ergänzung der Zweckbetriebskataloge gem. § 68 AO
• Erhöhung der Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
• Erhöhung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale
• Erhöhung des erleichterten Spendenabzugs
Inhaltsverzeichnis:
I. Einleitung: Hintergrund der Reform
II. Änderung des § 52 Abs. 2 AO
III. Änderung des § 55 AO/§ 64 AO
IV. Änderung des § 57 AO
V. Änderung des § 58 AO
VI. Neueinführung eines § 58a AO
VII. Änderung des § 60a AO
VIII. Änderung des § 68 AO
IX. Fazit und Ausblick
Aktualisiert: 2023-03-16
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Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts durch das JStG 2020.
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber das Gemeinnützigkeitsrecht umfassend reformiert und insbesondere für gemeinnützige Körperschaften eine Vielzahl neuer Gestaltungsmöglichkeiten und Handlungsoptionen geschaffen. Wesentliche Verbesserungen ergeben sich dabei für jegliche Formen von Kooperationen zwischen steuerbegünstigten Körperschaften. Der Brennpunkt stellt die mit dem Jahressteuergesetz verabschiedeten Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht praxisnah und strukturiert dar. Dabei erläutert das qualifizierte Autorenteam nicht nur die Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, sondern geht insbesondere auch auf die praktischen Auswirkungen ein. Gestalterische Empfehlungen runden das Werk ab und unterstützen den Praktiker bei der bestmöglichen Nutzung der neuen Vorschriften.
Aus dem Inhalt:
Ergänzung der gemeinnützigen Zwecke gem. § 52 AO.
Änderung und Erweiterung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes gem. § 57 Abs. 3 und Abs. 4 AO.
Erleichterungen beim Förderzweck gem. § 58 AO.
Ergänzung der Zweckbetriebskataloge gem. § 68 AO.
Erhöhung der Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.
Erhöhung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale.
Erhöhung des erleichterten Spendenabzugs.
Inhalt:
I. Einleitung: Hintergrund der Reform
II. Änderung des § 52 Abs. 2 AO
III. Änderung des § 55 AO/§ 64 AO
IV. Änderung des § 57 AO
V. Änderung des § 58 AO
VI. Neueinführung eines § 58a AO
VII. Änderung des § 60a AO
VIII. Änderung des § 68 AO
IX. Fazit und Ausblick
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Aktualisiert: 2022-11-04
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Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts durch das JStG 2020.
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber das Gemeinnützigkeitsrecht umfassend reformiert und insbesondere für gemeinnützige Körperschaften eine Vielzahl neuer Gestaltungsmöglichkeiten und Handlungsoptionen geschaffen. Wesentliche Verbesserungen ergeben sich dabei für jegliche Formen von Kooperationen zwischen steuerbegünstigten Körperschaften. Der Brennpunkt stellt die mit dem Jahressteuergesetz verabschiedeten Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht praxisnah und strukturiert dar. Dabei erläutert das qualifizierte Autorenteam nicht nur die Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, sondern geht insbesondere auch auf die praktischen Auswirkungen ein. Gestalterische Empfehlungen runden das Werk ab und unterstützen den Praktiker bei der bestmöglichen Nutzung der neuen Vorschriften.
Aus dem Inhalt:
Ergänzung der gemeinnützigen Zwecke gem. § 52 AO.
Änderung und Erweiterung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes gem. § 57 Abs. 3 und Abs. 4 AO.
Erleichterungen beim Förderzweck gem. § 58 AO.
Ergänzung der Zweckbetriebskataloge gem. § 68 AO.
Erhöhung der Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.
Erhöhung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale.
Erhöhung des erleichterten Spendenabzugs.
Inhalt:
I. Einleitung: Hintergrund der Reform
II. Änderung des § 52 Abs. 2 AO
III. Änderung des § 55 AO/§ 64 AO
IV. Änderung des § 57 AO
V. Änderung des § 58 AO
VI. Neueinführung eines § 58a AO
VII. Änderung des § 60a AO
VIII. Änderung des § 68 AO
IX. Fazit und Ausblick
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Das "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze" soll am 1. April 2017 in Kraft treten. Die neuen Regelungen werfen zahlreiche Fragen auf. Dies gilt gerade auch in der Krankenhaus-Branche, wo Leiharbeit sowie andere Formen der Personalüberlassung und Personalgestellung vielfach schon lange zum Alltag gehören. Dies betrifft zum einen "klassische Leiharbeitnehmer", aber auch noch viele andere Formen der Personalüberlassung. Insbesondere wird in gesellschaftsrechtlich miteinander verbundenen Unternehmen oftmals Personal nicht beim eigentlichen Arbeitgeber eingesetzt, sondern einem (anderen) Verbundunternehmen (zur Arbeit) zur Verfügung gestellt. Bei solchen Personalgestellungen, handelt es sich zumeist ebenfalls um Arbeitnehmerüberlassungen im Sinne des AÜG. Schließlich kommt es auch bei Kooperationen mit anderen Leistungserbringern vielfach zum Austausch von Personal.
Sämtliche dieser Überlassungen müssen rechtlich den Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) genügen. Die Reform des Gesetzes ist daher Anlass genug, die Rechtslage einmal komprimiert darzustellen und den in der Praxis Tätigen Leitlinien für die Ausgestaltung an die Hand zu geben.
Der vorliegende Leitfaden untergliedert sich in drei Teile: Im ersten Teil werden die Vorgaben des AÜG im Überblick dargestellt und die Neuerungen vorgestellt. Da im Zusammenhang mit der Überlassung von Personal stets auch steuerliche Fragen zu beachten sind, schließt sich ein zweiter Teil an, der die steuerlichen Implikationen zusammenfasst. Der Leitfaden widmet sich sodann im dritten Teil typischen Beispielen aus dem Alltag von Krankenhäusern und hat zum Ziel, den Umgang mit dem AÜG in der Praxis zu erleichtern und Gestaltungsmöglichkeiten anzuregen. Im Anhang sind die wichtigsten Materialien zusammengestellt:Gesetzestext, Checklisten, Formulare.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Das "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze" soll am 1. April 2017 in Kraft treten. Die neuen Regelungen werfen zahlreiche Fragen auf. Dies gilt gerade auch in der Krankenhaus-Branche, wo Leiharbeit sowie andere Formen der Personalüberlassung und Personalgestellung vielfach schon lange zum Alltag gehören. Dies betrifft zum einen "klassische Leiharbeitnehmer", aber auch noch viele andere Formen der Personalüberlassung. Insbesondere wird in gesellschaftsrechtlich miteinander verbundenen Unternehmen oftmals Personal nicht beim eigentlichen Arbeitgeber eingesetzt, sondern einem (anderen) Verbundunternehmen (zur Arbeit) zur Verfügung gestellt. Bei solchen Personalgestellungen, handelt es sich zumeist ebenfalls um Arbeitnehmerüberlassungen im Sinne des AÜG. Schließlich kommt es auch bei Kooperationen mit anderen Leistungserbringern vielfach zum Austausch von Personal.
Sämtliche dieser Überlassungen müssen rechtlich den Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) genügen. Die Reform des Gesetzes ist daher Anlass genug, die Rechtslage einmal komprimiert darzustellen und den in der Praxis Tätigen Leitlinien für die Ausgestaltung an die Hand zu geben.
Der vorliegende Leitfaden untergliedert sich in drei Teile: Im ersten Teil werden die Vorgaben des AÜG im Überblick dargestellt und die Neuerungen vorgestellt. Da im Zusammenhang mit der Überlassung von Personal stets auch steuerliche Fragen zu beachten sind, schließt sich ein zweiter Teil an, der die steuerlichen Implikationen zusammenfasst. Der Leitfaden widmet sich sodann im dritten Teil typischen Beispielen aus dem Alltag von Krankenhäusern und hat zum Ziel, den Umgang mit dem AÜG in der Praxis zu erleichtern und Gestaltungsmöglichkeiten anzuregen. Im Anhang sind die wichtigsten Materialien zusammengestellt:Gesetzestext, Checklisten, Formulare.
Aktualisiert: 2023-04-04
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