Der öffentlich-rechtliche Rundfunk gerät immer wieder mit negativen Schlagzeilen in die Öffentlichkeit. Da dabei unausgesprochen auch eine Kritik an seinem Dasein mitzuschwingen scheint, wird im Rahmen dieser Untersuchung der Frage seiner Existenzberechtigung nachgegangen. Geprüft wird, ob eine mögliche Forderung nach seiner vollständigen Abschaffung überhaupt Erfolg haben könnte oder ob und welche Gründe es gibt, die dem entgegenstehen.
Es zeigt sich, dass das gesetzgeberische Ermessen bei der Rundfunkorganisation im Wesentlichen durch die Gewährleistung der Grundversorgung beschränkt wird. Diese ist nicht zwingend dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugewiesen, sondern übertragbar. Daher können auch private Rundfunkveranstalter zu ihrer Erbringung verpflichtet werden. Insgesamt existiert mithin keine verfassungsrechtliche absolute Bestandsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, so dass er prinzipiell abschaffbar ist. Eine Analyse der Leistungen des privaten Rundfunks zeigt jedoch, dass diese auch künftig dem Grundversorgungsauftrag nicht gerecht werden. Daher bedarf es weiter der Rundfunkanstalten, damit das Rundfunksystem insgesamt verfassungsgemäß ist. Durch den Reflex aus der Medienwirklichkeit existiert also ein relativer Schutz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Zwar genügen seine Programmleistungen den Anforderungen der Grundversorgung, aber aus Gründen ihrer verbesserten Gewährleistung bedarf es einer Konkretisierung seines Aufgabenbereichs. Vorzugswürdig ist ein Konzept der regulierten Selbstregulierung, bei dem der Gesetzgeber Rahmenregelungen zur Grundstruktur trifft und die Rundfunkanstalten verpflichtet, weitergehende Einzelheiten eigenständig durch Selbstverpflichtungserklärungen genauer zu regeln.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der öffentlich-rechtliche Rundfunk gerät immer wieder mit negativen Schlagzeilen in die Öffentlichkeit. Da dabei unausgesprochen auch eine Kritik an seinem Dasein mitzuschwingen scheint, wird im Rahmen dieser Untersuchung der Frage seiner Existenzberechtigung nachgegangen. Geprüft wird, ob eine mögliche Forderung nach seiner vollständigen Abschaffung überhaupt Erfolg haben könnte oder ob und welche Gründe es gibt, die dem entgegenstehen.
Es zeigt sich, dass das gesetzgeberische Ermessen bei der Rundfunkorganisation im Wesentlichen durch die Gewährleistung der Grundversorgung beschränkt wird. Diese ist nicht zwingend dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugewiesen, sondern übertragbar. Daher können auch private Rundfunkveranstalter zu ihrer Erbringung verpflichtet werden. Insgesamt existiert mithin keine verfassungsrechtliche absolute Bestandsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, so dass er prinzipiell abschaffbar ist. Eine Analyse der Leistungen des privaten Rundfunks zeigt jedoch, dass diese auch künftig dem Grundversorgungsauftrag nicht gerecht werden. Daher bedarf es weiter der Rundfunkanstalten, damit das Rundfunksystem insgesamt verfassungsgemäß ist. Durch den Reflex aus der Medienwirklichkeit existiert also ein relativer Schutz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Zwar genügen seine Programmleistungen den Anforderungen der Grundversorgung, aber aus Gründen ihrer verbesserten Gewährleistung bedarf es einer Konkretisierung seines Aufgabenbereichs. Vorzugswürdig ist ein Konzept der regulierten Selbstregulierung, bei dem der Gesetzgeber Rahmenregelungen zur Grundstruktur trifft und die Rundfunkanstalten verpflichtet, weitergehende Einzelheiten eigenständig durch Selbstverpflichtungserklärungen genauer zu regeln.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der öffentlich-rechtliche Rundfunk gerät immer wieder mit negativen Schlagzeilen in die Öffentlichkeit. Da dabei unausgesprochen auch eine Kritik an seinem Dasein mitzuschwingen scheint, wird im Rahmen dieser Untersuchung der Frage seiner Existenzberechtigung nachgegangen. Geprüft wird, ob eine mögliche Forderung nach seiner vollständigen Abschaffung überhaupt Erfolg haben könnte oder ob und welche Gründe es gibt, die dem entgegenstehen.
Es zeigt sich, dass das gesetzgeberische Ermessen bei der Rundfunkorganisation im Wesentlichen durch die Gewährleistung der Grundversorgung beschränkt wird. Diese ist nicht zwingend dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugewiesen, sondern übertragbar. Daher können auch private Rundfunkveranstalter zu ihrer Erbringung verpflichtet werden. Insgesamt existiert mithin keine verfassungsrechtliche absolute Bestandsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, so dass er prinzipiell abschaffbar ist. Eine Analyse der Leistungen des privaten Rundfunks zeigt jedoch, dass diese auch künftig dem Grundversorgungsauftrag nicht gerecht werden. Daher bedarf es weiter der Rundfunkanstalten, damit das Rundfunksystem insgesamt verfassungsgemäß ist. Durch den Reflex aus der Medienwirklichkeit existiert also ein relativer Schutz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Zwar genügen seine Programmleistungen den Anforderungen der Grundversorgung, aber aus Gründen ihrer verbesserten Gewährleistung bedarf es einer Konkretisierung seines Aufgabenbereichs. Vorzugswürdig ist ein Konzept der regulierten Selbstregulierung, bei dem der Gesetzgeber Rahmenregelungen zur Grundstruktur trifft und die Rundfunkanstalten verpflichtet, weitergehende Einzelheiten eigenständig durch Selbstverpflichtungserklärungen genauer zu regeln.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Der öffentlich-rechtliche Rundfunk gerät immer wieder mit negativen Schlagzeilen in die Öffentlichkeit. Da dabei unausgesprochen auch eine Kritik an seinem Dasein mitzuschwingen scheint, wird im Rahmen dieser Untersuchung der Frage seiner Existenzberechtigung nachgegangen. Geprüft wird, ob eine mögliche Forderung nach seiner vollständigen Abschaffung überhaupt Erfolg haben könnte oder ob und welche Gründe es gibt, die dem entgegenstehen.
Es zeigt sich, dass das gesetzgeberische Ermessen bei der Rundfunkorganisation im Wesentlichen durch die Gewährleistung der Grundversorgung beschränkt wird. Diese ist nicht zwingend dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugewiesen, sondern übertragbar. Daher können auch private Rundfunkveranstalter zu ihrer Erbringung verpflichtet werden. Insgesamt existiert mithin keine verfassungsrechtliche absolute Bestandsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, so dass er prinzipiell abschaffbar ist. Eine Analyse der Leistungen des privaten Rundfunks zeigt jedoch, dass diese auch künftig dem Grundversorgungsauftrag nicht gerecht werden. Daher bedarf es weiter der Rundfunkanstalten, damit das Rundfunksystem insgesamt verfassungsgemäß ist. Durch den Reflex aus der Medienwirklichkeit existiert also ein relativer Schutz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Zwar genügen seine Programmleistungen den Anforderungen der Grundversorgung, aber aus Gründen ihrer verbesserten Gewährleistung bedarf es einer Konkretisierung seines Aufgabenbereichs. Vorzugswürdig ist ein Konzept der regulierten Selbstregulierung, bei dem der Gesetzgeber Rahmenregelungen zur Grundstruktur trifft und die Rundfunkanstalten verpflichtet, weitergehende Einzelheiten eigenständig durch Selbstverpflichtungserklärungen genauer zu regeln.
Aktualisiert: 2023-04-15
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