Das Gebot der Angemessenheit gemäß § 56 Absatz 1 VwVfG gehört zu den zentralen Wirksamkeitsvoraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Die Autorin widmet sich zunächst den theoretischen Fundamenten des Angemessenheitsprinzips. Ausgehend von der herkömmlichen Auslegung als Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprinzips wird den Fragen nachgegangen, inwiefern die Beurteilung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung tatsächlich an den Kategorien Zweck und Mittel ausgerichtet wird. Als ähnlich zweifelhaft erweist sich die Bestimmung der - objektiv verstandenen - Angemessenheit einer Leistung anhand von Zumutbarkeitserwägungen, da es sich hierbei um einen rein subjektiven Maßstab handelt. Rationalitätsdefizite und Rechtsanwendungsprobleme des Angemessenheitsmaßstabs gebieten de lege ferenda eine Ausdifferenzierung des Öffentlichen Vertragsrechts durch eine leitbildartige Regelung zulässiger Vertragsinhalte der unterschiedlichen Vertragstypen und ihrer spezifischen Leistungsstörungen. Beispielhaft wird Henkes Gesetzesentwurf zum Subventionsvertrag vorgestellt. Nach dem hier vertretenen Verständnis ist die Angemessenheit Ausdruck der ausgleichenden Gerechtigkeit. Ausgangspunkt einer Konkretisierung ist ein an der prozeduralen Gerechtigkeitstheorie orientierter Maßstab. Als angemessen gilt der sich bei funktionierendem Wettbewerb bildende Gleichgewichtspreis. Der Übertragung dieser Ansätze in das System des Öffentlichen Rechts - insbesondere des Marktabgrenzungsverfahrens - widmet sich der Schlußteil der Untersuchung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das Gebot der Angemessenheit gemäß § 56 Absatz 1 VwVfG gehört zu den zentralen Wirksamkeitsvoraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Die Autorin widmet sich zunächst den theoretischen Fundamenten des Angemessenheitsprinzips. Ausgehend von der herkömmlichen Auslegung als Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprinzips wird den Fragen nachgegangen, inwiefern die Beurteilung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung tatsächlich an den Kategorien Zweck und Mittel ausgerichtet wird. Als ähnlich zweifelhaft erweist sich die Bestimmung der - objektiv verstandenen - Angemessenheit einer Leistung anhand von Zumutbarkeitserwägungen, da es sich hierbei um einen rein subjektiven Maßstab handelt. Rationalitätsdefizite und Rechtsanwendungsprobleme des Angemessenheitsmaßstabs gebieten de lege ferenda eine Ausdifferenzierung des Öffentlichen Vertragsrechts durch eine leitbildartige Regelung zulässiger Vertragsinhalte der unterschiedlichen Vertragstypen und ihrer spezifischen Leistungsstörungen. Beispielhaft wird Henkes Gesetzesentwurf zum Subventionsvertrag vorgestellt. Nach dem hier vertretenen Verständnis ist die Angemessenheit Ausdruck der ausgleichenden Gerechtigkeit. Ausgangspunkt einer Konkretisierung ist ein an der prozeduralen Gerechtigkeitstheorie orientierter Maßstab. Als angemessen gilt der sich bei funktionierendem Wettbewerb bildende Gleichgewichtspreis. Der Übertragung dieser Ansätze in das System des Öffentlichen Rechts - insbesondere des Marktabgrenzungsverfahrens - widmet sich der Schlußteil der Untersuchung.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Das Gebot der Angemessenheit gemäß § 56 Absatz 1 VwVfG gehört zu den zentralen Wirksamkeitsvoraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Die Autorin widmet sich zunächst den theoretischen Fundamenten des Angemessenheitsprinzips. Ausgehend von der herkömmlichen Auslegung als Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprinzips wird den Fragen nachgegangen, inwiefern die Beurteilung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung tatsächlich an den Kategorien Zweck und Mittel ausgerichtet wird. Als ähnlich zweifelhaft erweist sich die Bestimmung der - objektiv verstandenen - Angemessenheit einer Leistung anhand von Zumutbarkeitserwägungen, da es sich hierbei um einen rein subjektiven Maßstab handelt. Rationalitätsdefizite und Rechtsanwendungsprobleme des Angemessenheitsmaßstabs gebieten de lege ferenda eine Ausdifferenzierung des Öffentlichen Vertragsrechts durch eine leitbildartige Regelung zulässiger Vertragsinhalte der unterschiedlichen Vertragstypen und ihrer spezifischen Leistungsstörungen. Beispielhaft wird Henkes Gesetzesentwurf zum Subventionsvertrag vorgestellt. Nach dem hier vertretenen Verständnis ist die Angemessenheit Ausdruck der ausgleichenden Gerechtigkeit. Ausgangspunkt einer Konkretisierung ist ein an der prozeduralen Gerechtigkeitstheorie orientierter Maßstab. Als angemessen gilt der sich bei funktionierendem Wettbewerb bildende Gleichgewichtspreis. Der Übertragung dieser Ansätze in das System des Öffentlichen Rechts - insbesondere des Marktabgrenzungsverfahrens - widmet sich der Schlußteil der Untersuchung.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das Gebot der Angemessenheit gemäß § 56 Absatz 1 VwVfG gehört zu den zentralen Wirksamkeitsvoraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Die Autorin widmet sich zunächst den theoretischen Fundamenten des Angemessenheitsprinzips. Ausgehend von der herkömmlichen Auslegung als Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprinzips wird den Fragen nachgegangen, inwiefern die Beurteilung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung tatsächlich an den Kategorien Zweck und Mittel ausgerichtet wird. Als ähnlich zweifelhaft erweist sich die Bestimmung der - objektiv verstandenen - Angemessenheit einer Leistung anhand von Zumutbarkeitserwägungen, da es sich hierbei um einen rein subjektiven Maßstab handelt. Rationalitätsdefizite und Rechtsanwendungsprobleme des Angemessenheitsmaßstabs gebieten de lege ferenda eine Ausdifferenzierung des Öffentlichen Vertragsrechts durch eine leitbildartige Regelung zulässiger Vertragsinhalte der unterschiedlichen Vertragstypen und ihrer spezifischen Leistungsstörungen. Beispielhaft wird Henkes Gesetzesentwurf zum Subventionsvertrag vorgestellt. Nach dem hier vertretenen Verständnis ist die Angemessenheit Ausdruck der ausgleichenden Gerechtigkeit. Ausgangspunkt einer Konkretisierung ist ein an der prozeduralen Gerechtigkeitstheorie orientierter Maßstab. Als angemessen gilt der sich bei funktionierendem Wettbewerb bildende Gleichgewichtspreis. Der Übertragung dieser Ansätze in das System des Öffentlichen Rechts - insbesondere des Marktabgrenzungsverfahrens - widmet sich der Schlußteil der Untersuchung.
Aktualisiert: 2023-04-15
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