Vollständige Erläuterung der Güldenen Bulle

Vollständige Erläuterung der Güldenen Bulle von Hattenhauer,  Hans, Ludewig,  Johann P
Von den beiden Grundgesetzen, die dem Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation über Jahrhunderte Bestand verliehen haben, sorgten die je und je bei Kaiserwahlen fortgeschriebenen Wahlkapitulationen für Dynamik und passten das Reich dem Wandel der Verhältnisse an. Für die Statik sorgte seit 1356 die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. Sie war mehr als ein Wahlgesetz und garantierte den Bestand der Zentralgewalt wie der föderalen Verfassung des Reiches. Über den Bestand des Heiligen Reiches hinaus betrachtete man sie noch zu den Zeiten des Deutschen Bundes als in Geltung befindlich. Den umfangreichsten Kommentar zur Goldenen Bulle verfasste zu Beginn des 18. Jahrhunderts der hochgelehrte und wegen seiner bedeutenden Bibliothek und Archivaliensammlung berühmte Johann Peter (von) Ludewig (AD 1668-1743). Er galt nach der Vertreibung Christian Wolffs als die erste Zierde der aufsteigenden Universität Halle. Als Kanzler seiner Universität, Lehrer des deutschen Staatsrechts in der Tradition Conrings, königlich preußischer Hofhistoriograph und Geheimrat vertrat er in seiner Staatsrechtslehre mit unverhohlener Parteilichkeit gegen das habsburgische Kaisertum die Interessen der reichsständischen Territorialstaaten, insbesondere Preußens. Das trug dem leidenschaftlichen und eitlen Manne die erbitterte Feindschaft seines hallischen Kollegen Gundling ein. Eine Generation später verfiel sein Kommentar zur Goldenen Bulle der Kritik des für Kaiser und Reich eintretenden Johann Jacob Moser. Zwar nahm Moser seinen Vorwurf der Quellenfälschung gegenüber Ludewig später zurück, doch mag es vor allem seinem Urteil zu verdanken sein, dass dieser materialreiche Kommentar später keine Beachtung mehr fand. Der Gegenwart dagegen ist Ludewigs Werk bei kritischer Verwendung eine reiche Quelle zur Geschichte der ersten dreieinhalb Jahrhunderte der Goldenen Bulle und damit des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Auch einzeln lieferbar, siehe www.olms.de!
Aktualisiert: 2023-06-30
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Von den beiden Grundgesetzen, die dem Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation über Jahrhunderte Bestand verliehen haben, sorgten die je und je bei Kaiserwahlen fortgeschriebenen Wahlkapitulationen für Dynamik und passten das Reich dem Wandel der Verhältnisse an. Für die Statik sorgte seit 1356 die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. Sie war mehr als ein Wahlgesetz und garantierte den Bestand der Zentralgewalt wie der föderalen Verfassung des Reiches. Über den Bestand des Heiligen Reiches hinaus betrachtete man sie noch zu den Zeiten des Deutschen Bundes als in Geltung befindlich. Den umfangreichsten Kommentar zur Goldenen Bulle verfasste zu Beginn des 18. Jahrhunderts der hochgelehrte und wegen seiner bedeutenden Bibliothek und Archivaliensammlung berühmte Johann Peter (von) Ludewig (AD 1668-1743). Er galt nach der Vertreibung Christian Wolffs als die erste Zierde der aufsteigenden Universität Halle. Als Kanzler seiner Universität, Lehrer des deutschen Staatsrechts in der Tradition Conrings, königlich preußischer Hofhistoriograph und Geheimrat vertrat er in seiner Staatsrechtslehre mit unverhohlener Parteilichkeit gegen das habsburgische Kaisertum die Interessen der reichsständischen Territorialstaaten, insbesondere Preußens. Das trug dem leidenschaftlichen und eitlen Manne die erbitterte Feindschaft seines hallischen Kollegen Gundling ein. Eine Generation später verfiel sein Kommentar zur Goldenen Bulle der Kritik des für Kaiser und Reich eintretenden Johann Jacob Moser. Zwar nahm Moser seinen Vorwurf der Quellenfälschung gegenüber Ludewig später zurück, doch mag es vor allem seinem Urteil zu verdanken sein, dass dieser materialreiche Kommentar später keine Beachtung mehr fand. Der Gegenwart dagegen ist Ludewigs Werk bei kritischer Verwendung eine reiche Quelle zur Geschichte der ersten dreieinhalb Jahrhunderte der Goldenen Bulle und damit des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Auch einzeln lieferbar, siehe www.olms.de!
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Von den beiden Grundgesetzen, die dem Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation über Jahrhunderte Bestand verliehen haben, sorgten die je und je bei Kaiserwahlen fortgeschriebenen Wahlkapitulationen für Dynamik und passten das Reich dem Wandel der Verhältnisse an. Für die Statik sorgte seit 1356 die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. Sie war mehr als ein Wahlgesetz und garantierte den Bestand der Zentralgewalt wie der föderalen Verfassung des Reiches. Über den Bestand des Heiligen Reiches hinaus betrachtete man sie noch zu den Zeiten des Deutschen Bundes als in Geltung befindlich. Den umfangreichsten Kommentar zur Goldenen Bulle verfasste zu Beginn des 18. Jahrhunderts der hochgelehrte und wegen seiner bedeutenden Bibliothek und Archivaliensammlung berühmte Johann Peter (von) Ludewig (AD 1668-1743). Er galt nach der Vertreibung Christian Wolffs als die erste Zierde der aufsteigenden Universität Halle. Als Kanzler seiner Universität, Lehrer des deutschen Staatsrechts in der Tradition Conrings, königlich preußischer Hofhistoriograph und Geheimrat vertrat er in seiner Staatsrechtslehre mit unverhohlener Parteilichkeit gegen das habsburgische Kaisertum die Interessen der reichsständischen Territorialstaaten, insbesondere Preußens. Das trug dem leidenschaftlichen und eitlen Manne die erbitterte Feindschaft seines hallischen Kollegen Gundling ein. Eine Generation später verfiel sein Kommentar zur Goldenen Bulle der Kritik des für Kaiser und Reich eintretenden Johann Jacob Moser. Zwar nahm Moser seinen Vorwurf der Quellenfälschung gegenüber Ludewig später zurück, doch mag es vor allem seinem Urteil zu verdanken sein, dass dieser materialreiche Kommentar später keine Beachtung mehr fand. Der Gegenwart dagegen ist Ludewigs Werk bei kritischer Verwendung eine reiche Quelle zur Geschichte der ersten dreieinhalb Jahrhunderte der Goldenen Bulle und damit des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Auch einzeln lieferbar, siehe www.olms.de!
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Von den beiden Grundgesetzen, die dem Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation über Jahrhunderte Bestand verliehen haben, sorgten die je und je bei Kaiserwahlen fortgeschriebenen Wahlkapitulationen für Dynamik und passten das Reich dem Wandel der Verhältnisse an. Für die Statik sorgte seit 1356 die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. Sie war mehr als ein Wahlgesetz und garantierte den Bestand der Zentralgewalt wie der föderalen Verfassung des Reiches. Über den Bestand des Heiligen Reiches hinaus betrachtete man sie noch zu den Zeiten des Deutschen Bundes als in Geltung befindlich. Den umfangreichsten Kommentar zur Goldenen Bulle verfasste zu Beginn des 18. Jahrhunderts der hochgelehrte und wegen seiner bedeutenden Bibliothek und Archivaliensammlung berühmte Johann Peter (von) Ludewig (AD 1668-1743). Er galt nach der Vertreibung Christian Wolffs als die erste Zierde der aufsteigenden Universität Halle. Als Kanzler seiner Universität, Lehrer des deutschen Staatsrechts in der Tradition Conrings, königlich preußischer Hofhistoriograph und Geheimrat vertrat er in seiner Staatsrechtslehre mit unverhohlener Parteilichkeit gegen das habsburgische Kaisertum die Interessen der reichsständischen Territorialstaaten, insbesondere Preußens. Das trug dem leidenschaftlichen und eitlen Manne die erbitterte Feindschaft seines hallischen Kollegen Gundling ein. Eine Generation später verfiel sein Kommentar zur Goldenen Bulle der Kritik des für Kaiser und Reich eintretenden Johann Jacob Moser. Zwar nahm Moser seinen Vorwurf der Quellenfälschung gegenüber Ludewig später zurück, doch mag es vor allem seinem Urteil zu verdanken sein, dass dieser materialreiche Kommentar später keine Beachtung mehr fand. Der Gegenwart dagegen ist Ludewigs Werk bei kritischer Verwendung eine reiche Quelle zur Geschichte der ersten dreieinhalb Jahrhunderte der Goldenen Bulle und damit des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Auch einzeln lieferbar, siehe www.olms.de!
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