Diese deutschen Tatorte erlangten traurige Berühmtheit: Eppstein-Vockenhausen (Freiherr-von-Stein-Schule, 1983), Eching und Freising (staatliche Wirtschaftsschule, 2002), Erfurt (Gutenberg-Gymnasium, 2002), Emsdetten (Geschwister-Scholl-Realschule, 2006), Würzburg (Kaufhaus am Barbarossaplatz, 2021, Berlin (Weihnachtsmarkt am Breitscheidplatz, 2022), und jetzt schließlich auch Hamburg (Deelböge, Gemeindehaus der Zeugen Jehovas, 2023). Die Liste ließe sich problemlos verlängern. Die Namen sind nur allzu bekannt.
Aus Medienberichten - und viel zu oft aus eigener bitterer Erfahrung - ist Bürger*innen der Bundesrepublik der Begriff „Amoklauf“ vertraut. Tatsächlich scheint es kaum Personen zu geben, die nicht eine recht dezidierte Meinung zum Thema „Amok“ besitzen. Aber landläufige Klischees führen im Regelfall in die Irre: So sind zum Beispiel Amokläufer*innen keineswegs unzurechnungsfähige, plan- und ziellos mordende Berserker-Typen, sondern oft genug Mehrfachmörder*innen, die ihre Anschläge präzise und langfristig vorbereitet haben - und keineswegs „im Rausch" handeln. Die irrtümliche Interpretation der im Vollrausch handelnden Amokläufer*innen wurde bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts sogar in renommierten Enzyklopädien vertreten. Denn: Der Ursprung des Begriffes „Amok" ist wesentlich im malaiischen Kulturraum zu verorten. So bedeutet das malaiische Wort „Amuk" in unserer Sprache so viel wie „zornig“, „rasend oder auch „blindwütig angreifen und töten“.
Nun handeln Amokläufer*innen in unseren Breiten im Regelfall weder „blindwütig“, noch sind alle diese Täter*innen paranoid bzw. zum Tatzeitpunkt einem paranoiden Anfall ausgesetzt. Diese Tatsache wird anhand der nachstehenden Kurzbiografien und Fallbeschreibungen deutlich erkennbar sein. Immerhin finden sich in unserer Zeit zu diesem Thema zahlreiche fachwissenschaftliche Texte mit aktuell-solidem Erklärungsversuch. Diese dürfen nicht allein auf den akademisch-fachlichen Bereich begrenzt werden. Sie müssen allen interessierten Bürger*innen offenstehen, denn alle sind wir in unserer Sicherheit und Lebensqualität von diesen fatalen Gewalttaten betroffen.
Aktualisiert: 2023-05-24
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Diese deutschen Tatorte erlangten traurige Berühmtheit: Eppstein-Vockenhausen (Freiherr-von-Stein-Schule, 1983), Eching und Freising (staatliche Wirtschaftsschule, 2002), Erfurt (Gutenberg-Gymnasium, 2002), Emsdetten (Geschwister-Scholl-Realschule, 2006), Würzburg (Kaufhaus am Barbarossaplatz, 2021, Berlin (Weihnachtsmarkt am Breitscheidplatz, 2022), und jetzt schließlich auch Hamburg (Deelböge, Gemeindehaus der Zeugen Jehovas, 2023). Die Liste ließe sich problemlos verlängern. Die Namen sind nur allzu bekannt.
Aus Medienberichten - und viel zu oft aus eigener bitterer Erfahrung - ist Bürger*innen der Bundesrepublik der Begriff „Amoklauf“ vertraut. Tatsächlich scheint es kaum Personen zu geben, die nicht eine recht dezidierte Meinung zum Thema „Amok“ besitzen. Aber landläufige Klischees führen im Regelfall in die Irre: So sind zum Beispiel Amokläufer*innen keineswegs unzurechnungsfähige, plan- und ziellos mordende Berserker-Typen, sondern oft genug Mehrfachmörder*innen, die ihre Anschläge präzise und langfristig vorbereitet haben - und keineswegs „im Rausch" handeln. Die irrtümliche Interpretation der im Vollrausch handelnden Amokläufer*innen wurde bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts sogar in renommierten Enzyklopädien vertreten. Denn: Der Ursprung des Begriffes „Amok" ist wesentlich im malaiischen Kulturraum zu verorten. So bedeutet das malaiische Wort „Amuk" in unserer Sprache so viel wie „zornig“, „rasend oder auch „blindwütig angreifen und töten“.
Nun handeln Amokläufer*innen in unseren Breiten im Regelfall weder „blindwütig“, noch sind alle diese Täter*innen paranoid bzw. zum Tatzeitpunkt einem paranoiden Anfall ausgesetzt. Diese Tatsache wird anhand der nachstehenden Kurzbiografien und Fallbeschreibungen deutlich erkennbar sein. Immerhin finden sich in unserer Zeit zu diesem Thema zahlreiche fachwissenschaftliche Texte mit aktuell-solidem Erklärungsversuch. Diese dürfen nicht allein auf den akademisch-fachlichen Bereich begrenzt werden. Sie müssen allen interessierten Bürger*innen offenstehen, denn alle sind wir in unserer Sicherheit und Lebensqualität von diesen fatalen Gewalttaten betroffen.
Aktualisiert: 2023-05-24
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Diese deutschen Tatorte erlangten traurige Berühmtheit: Eppstein-Vockenhausen (Freiherr-von-Stein-Schule, 1983), Eching und Freising (staatliche Wirtschaftsschule, 2002), Erfurt (Gutenberg-Gymnasium, 2002), Emsdetten (Geschwister-Scholl-Realschule, 2006), Würzburg (Kaufhaus am Barbarossaplatz, 2021, Berlin (Weihnachtsmarkt am Breitscheidplatz, 2022), und jetzt schließlich auch Hamburg (Deelböge, Gemeindehaus der Zeugen Jehovas, 2023). Die Liste ließe sich problemlos verlängern. Die Namen sind nur allzu bekannt.
Aus Medienberichten - und viel zu oft aus eigener bitterer Erfahrung - ist Bürger*innen der Bundesrepublik der Begriff „Amoklauf“ vertraut. Tatsächlich scheint es kaum Personen zu geben, die nicht eine recht dezidierte Meinung zum Thema „Amok“ besitzen. Aber landläufige Klischees führen im Regelfall in die Irre: So sind zum Beispiel Amokläufer*innen keineswegs unzurechnungsfähige, plan- und ziellos mordende Berserker-Typen, sondern oft genug Mehrfachmörder*innen, die ihre Anschläge präzise und langfristig vorbereitet haben - und keineswegs „im Rausch" handeln. Die irrtümliche Interpretation der im Vollrausch handelnden Amokläufer*innen wurde bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts sogar in renommierten Enzyklopädien vertreten. Denn: Der Ursprung des Begriffes „Amok" ist wesentlich im malaiischen Kulturraum zu verorten. So bedeutet das malaiische Wort „Amuk" in unserer Sprache so viel wie „zornig“, „rasend oder auch „blindwütig angreifen und töten“.
Nun handeln Amokläufer*innen in unseren Breiten im Regelfall weder „blindwütig“, noch sind alle diese Täter*innen paranoid bzw. zum Tatzeitpunkt einem paranoiden Anfall ausgesetzt. Diese Tatsache wird anhand der nachstehenden Kurzbiografien und Fallbeschreibungen deutlich erkennbar sein. Immerhin finden sich in unserer Zeit zu diesem Thema zahlreiche fachwissenschaftliche Texte mit aktuell-solidem Erklärungsversuch. Diese dürfen nicht allein auf den akademisch-fachlichen Bereich begrenzt werden. Sie müssen allen interessierten Bürger*innen offenstehen, denn alle sind wir in unserer Sicherheit und Lebensqualität von diesen fatalen Gewalttaten betroffen.
Aktualisiert: 2023-05-04
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Diese deutschen Tatorte erlangten traurige Berühmtheit: Eppstein-Vockenhausen (Freiherr-von-Stein-Schule, 1983), Eching und Freising (staatliche Wirtschaftsschule, 2002), Erfurt (Gutenberg-Gymnasium, 2002), Emsdetten (Geschwister-Scholl-Realschule, 2006), Würzburg (Kaufhaus am Barbarossaplatz, 2021, Berlin (Weihnachtsmarkt am Breitscheidplatz, 2022), und jetzt schließlich auch Hamburg (Deelböge, Gemeindehaus der Zeugen Jehovas, 2023). Die Liste ließe sich problemlos verlängern. Die Namen sind nur allzu bekannt.
Aus Medienberichten - und viel zu oft aus eigener bitterer Erfahrung - ist Bürger*innen der Bundesrepublik der Begriff „Amoklauf“ vertraut. Tatsächlich scheint es kaum Personen zu geben, die nicht eine recht dezidierte Meinung zum Thema „Amok“ besitzen. Aber landläufige Klischees führen im Regelfall in die Irre: So sind zum Beispiel Amokläufer*innen keineswegs unzurechnungsfähige, plan- und ziellos mordende Berserker-Typen, sondern oft genug Mehrfachmörder*innen, die ihre Anschläge präzise und langfristig vorbereitet haben - und keineswegs „im Rausch" handeln. Die irrtümliche Interpretation der im Vollrausch handelnden Amokläufer*innen wurde bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts sogar in renommierten Enzyklopädien vertreten. Denn: Der Ursprung des Begriffes „Amok" ist wesentlich im malaiischen Kulturraum zu verorten. So bedeutet das malaiische Wort „Amuk" in unserer Sprache so viel wie „zornig“, „rasend oder auch „blindwütig angreifen und töten“.
Nun handeln Amokläufer*innen in unseren Breiten im Regelfall weder „blindwütig“, noch sind alle diese Täter*innen paranoid bzw. zum Tatzeitpunkt einem paranoiden Anfall ausgesetzt. Diese Tatsache wird anhand der nachstehenden Kurzbiografien und Fallbeschreibungen deutlich erkennbar sein. Immerhin finden sich in unserer Zeit zu diesem Thema zahlreiche fachwissenschaftliche Texte mit aktuell-solidem Erklärungsversuch. Diese dürfen nicht allein auf den akademisch-fachlichen Bereich begrenzt werden. Sie müssen allen interessierten Bürger*innen offenstehen, denn alle sind wir in unserer Sicherheit und Lebensqualität von diesen fatalen Gewalttaten betroffen.
Aktualisiert: 2023-05-04
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Es besteht die Binsenwahrheit, dass die zivilisatorische Tünche des modernen Menschen mit ihrem Credo der Friedfertigkeit, der Gleichberechtigung aller und der Fairness im Zusammenleben auch in vermeintlich ethisch hochentwickelten Demokratien oft genug nur hauchdünn ist. Wirklich krass zeigt sich diese Tatsache in den amtlich aufgedeckten Straftaten gegen eigene Familienmitglieder (Hellfeld). Aber: Wie viele Kindesmisshandlungen geschehen tatsächlich jährlich bei uns im Land? Wie oft findet häusliche Gewalt in den Familien / Beziehungen statt? Und besteht die Chance, häusliche Gewalt gegen Menschen zu verhindern oder zumindest einzudämmen, indem man Gewaltakte gegen Tiere in diesen Haushalten als Warnsignal („red flag“) begreift und präventiv handelt? Haben die Behörden der Exekutive, hat die deutsche Kriminologie, überhaupt die Möglichkeit, das immense Dunkelfeld häuslicher Gewalt effektiv zu erfassen? Dies sind Kernfragen, die in der 2. Auflage dieser Arbeit erneut diskutiert werden, um dem interessierten Kreis der Leser*innen einen wenigstens rudimentären Einblick in zwei brisante gesellschaftliche Probleme bieten zu können: Die physische bzw. psychische Gewaltausübung und, damit eng verbunden, Gewaltdelikte an Tieren. Letzteres geschieht speziell im Rahmen häuslicher Konflikte. Die sozialen Mechanismen dieser Machtausübung sind ebenfalls Gegenstand der Diskussion und werden anhand von Fallbeispielen aufgezeigt. Es handelt sich dabei um Kurzbiografien bekannter deutscher Gewalttäter*innen, die bereits in der voraufgegangenen Studie zur „Gewaltspirale“ diskutiert oder hier neu hinzugefügt wurden (Beispiele: Friedrich Haarmann, Peter Kürten, Christa Lehmann, Jürgen Bartsch, Frank Gust).
Aktualisiert: 2023-03-16
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Es besteht die Binsenwahrheit, dass die zivilisatorische Tünche des modernen Menschen mit ihrem Credo der Friedfertigkeit, der Gleichberechtigung aller und der Fairness im Zusammenleben auch in vermeintlich ethisch hochentwickelten Demokratien oft genug nur hauchdünn ist. Wirklich krass zeigt sich diese Tatsache in den amtlich aufgedeckten Straftaten gegen eigene Familienmitglieder (Hellfeld). Aber: Wie viele Kindesmisshandlungen geschehen tatsächlich jährlich bei uns im Land? Wie oft findet häusliche Gewalt in den Familien / Beziehungen statt? Und besteht die Chance, häusliche Gewalt gegen Menschen zu verhindern oder zumindest einzudämmen, indem man Gewaltakte gegen Tiere in diesen Haushalten als Warnsignal („red flag“) begreift und präventiv handelt? Haben die Behörden der Exekutive, hat die deutsche Kriminologie, überhaupt die Möglichkeit, das immense Dunkelfeld häuslicher Gewalt effektiv zu erfassen? Dies sind Kernfragen, die in der 2. Auflage dieser Arbeit erneut diskutiert werden, um dem interessierten Kreis der Leser*innen einen wenigstens rudimentären Einblick in zwei brisante gesellschaftliche Probleme bieten zu können: Die physische bzw. psychische Gewaltausübung und, damit eng verbunden, Gewaltdelikte an Tieren. Letzteres geschieht speziell im Rahmen häuslicher Konflikte. Die sozialen Mechanismen dieser Machtausübung sind ebenfalls Gegenstand der Diskussion und werden anhand von Fallbeispielen aufgezeigt. Es handelt sich dabei um Kurzbiografien bekannter deutscher Gewalttäter*innen, die bereits in der voraufgegangenen Studie zur „Gewaltspirale“ diskutiert oder hier neu hinzugefügt wurden (Beispiele: Friedrich Haarmann, Peter Kürten, Christa Lehmann, Jürgen Bartsch, Frank Gust).
Aktualisiert: 2023-03-16
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„Alles fließt“ konstatierte der alte Grieche Heraklit und meinte damit, dass sich im Zeitablauf alles fortbewegt und ohne längeren Bestand bleibt. Dies gilt ebenfalls für das Auf und Ab kriminologisch relevanter Geschehnisse. Nun hat es im Jahre 2020 gesellschaftliche Zäsuren gegeben, die in der Bundesrepublik seit ihrer Gründung wohl ohne Beispiel sein dürften: Im Fokus stehen hier die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie. Diese Folgen, die längst nicht überwunden sind und mittlerweile auch das dritte Corona-Jahr charakterisieren werden, wirken ein auf das Zusammenleben in den Haushalten der Familien und in den weiteren Formen der Intim-Beziehungen.
In früheren Auflagen wurde u. a. der Brennpunkt „häusliche Gewalt“ erörtert: Studien zeigen auf, dass hier ein gravierendes ethisches und strafrechtliches Problem besteht, welches über Jahrzehnte hinweg - wohl allein schon aufgrund mangelhafter polizeilicher Statistiken – unterschätzt wurde: Mehrheitlich offiziell nicht registrierte Gewaltopfer sind dabei die schwächeren Mitglieder der Haushalte: Kinder, Frauen, ältere Menschen – und vielfach als erste Betroffene und leichte Ziele der Aggression die Haustiere. Eng verknüpft mit diesem gesellschaftlichen Desaster ist daher das Problemfeld Tierquälerei / Tiertötung, so dass in vielen Fällen Letzteres als frühes Warnsignal vor der Gewalt gegen Menschen dienen sollte, so, wie es in US-amerikanischen Ermittlungsbehörden unter dem Stichwort „red flag“ bereits geschieht. Generell zeigt sich: (nicht nur häusliche) Gewaltkriminalität ist oftmals mit Tierquälerei verknüpft. Fazit: Tierschutz ist zumindest in dieser Konstellation stets auch Menschenschutz.
Mit dieser aktuellen, vierten Auflage verbunden ist - neben einer Überarbeitung bestehender Texte - die inhaltliche Ergänzung zum Thema Covid-19-Pandemie. Wie von vielen Sozialwissenschaftler*innen kaum anders erwartet, haben die Kontaktbeschränkungen in der Pandemie bereits im ersten Covid-19-Jahr katastrophale soziale Folgen ausgelöst. Die Gewaltspirale erfährt in diesem brisanten Klima sozialer Isolierung und der existenzbedrohenden Notlagen weitere, kräftige Drehungen: Für Delikte der Gewaltkriminalität und Straftaten gegen das Tierschutzgesetz wird sich eine deutliche Zunahme zeigen
Aktualisiert: 2023-03-16
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„Alles fließt“ konstatierte der alte Grieche Heraklit und meinte damit, dass sich im Zeitablauf alles fortbewegt und ohne längeren Bestand bleibt. Dies gilt ebenfalls für das Auf und Ab kriminologisch relevanter Geschehnisse. Nun hat es im Jahre 2020 gesellschaftliche Zäsuren gegeben, die in der Bundesrepublik seit ihrer Gründung wohl ohne Beispiel sein dürften: Im Fokus stehen hier die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie. Diese Folgen, die längst nicht überwunden sind und mittlerweile auch das dritte Corona-Jahr charakterisieren werden, wirken ein auf das Zusammenleben in den Haushalten der Familien und in den weiteren Formen der Intim-Beziehungen.
In früheren Auflagen wurde u. a. der Brennpunkt „häusliche Gewalt“ erörtert: Studien zeigen auf, dass hier ein gravierendes ethisches und strafrechtliches Problem besteht, welches über Jahrzehnte hinweg - wohl allein schon aufgrund mangelhafter polizeilicher Statistiken – unterschätzt wurde: Mehrheitlich offiziell nicht registrierte Gewaltopfer sind dabei die schwächeren Mitglieder der Haushalte: Kinder, Frauen, ältere Menschen – und vielfach als erste Betroffene und leichte Ziele der Aggression die Haustiere. Eng verknüpft mit diesem gesellschaftlichen Desaster ist daher das Problemfeld Tierquälerei / Tiertötung, so dass in vielen Fällen Letzteres als frühes Warnsignal vor der Gewalt gegen Menschen dienen sollte, so, wie es in US-amerikanischen Ermittlungsbehörden unter dem Stichwort „red flag“ bereits geschieht. Generell zeigt sich: (nicht nur häusliche) Gewaltkriminalität ist oftmals mit Tierquälerei verknüpft. Fazit: Tierschutz ist zumindest in dieser Konstellation stets auch Menschenschutz.
Mit dieser aktuellen, vierten Auflage verbunden ist - neben einer Überarbeitung bestehender Texte - die inhaltliche Ergänzung zum Thema Covid-19-Pandemie. Wie von vielen Sozialwissenschaftler*innen kaum anders erwartet, haben die Kontaktbeschränkungen in der Pandemie bereits im ersten Covid-19-Jahr katastrophale soziale Folgen ausgelöst. Die Gewaltspirale erfährt in diesem brisanten Klima sozialer Isolierung und der existenzbedrohenden Notlagen weitere, kräftige Drehungen: Für Delikte der Gewaltkriminalität und Straftaten gegen das Tierschutzgesetz wird sich eine deutliche Zunahme zeigen
Aktualisiert: 2023-03-16
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„Alles fließt“ konstatierte der alte Grieche Heraklit und meinte damit, dass sich im Zeitablauf alles fortbewegt und ohne längeren Bestand bleibt. Dies gilt ebenfalls für das Auf und Ab kriminologisch relevanter Geschehnisse. Nun hat es gerade im Jahre 2020 gesellschaftliche Zäsuren gegeben, die in der Bundesrepublik wohl seit den unmittelbaren Nachkriegsjahren ohne Beispiel sein dürften: Im Fokus stehen hier die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie. Diese Folgen, die längst nicht überwunden sind, wirken ein auf das Zusammenleben in den Familien und sonstigen Partnerschaften.
Im Band der 2. Auflage wurde u. a. der Brennpunkt „häusliche Gewalt“ erörtert: Studien zeigen auf, dass hier ein gravierendes ethisches und strafrechtliches Problem besteht, welches über Jahrzehnte hinweg unterschätzt wurde. Mit der 3. Auflage verbunden ist die inhaltliche Ergänzung der Texte um das Thema Covid-19-Pandemie. Wie kaum anders erwartet, haben die Kontaktbeschränkungen in der Pandemie bereits im ersten Corona-Jahr katastrophale soziale Folgen ausgelöst. So sind durch wiederholte Verhängungen mehr oder weniger „harter“ Lockdowns fast alle öffentlichen Aktivitäten zum Erliegen gekommen. Weitgehend auf den Wohnraum des engsten Familienkreises beschränkt und in der Krise sozial isoliert, steigt die Zahl häuslicher Konflikte und mit ihnen die Verübung häuslicher Gewalt gegen Mensch und Tier: In der Entstehung befindet sich ein brisant verschärfendes Negativ-Phänomen, das bei Nichtbeachtung auf seine Weise für unsere Gesellschaft ebenso gefährlich werden könnte, wie die Ausbreitung der Pandemie selbst. Dass zudem „häusliche Gewalt“ mit der Gewalt gegen (Haus-)Tiere erwiesenermaßen eng verknüpft ist, bietet für private und staatliche Schutzeinrichtungen beider Couleur die Chance effektiverer Eingriffe. Damit wird erneut deutlich: Tierschutz ist ebenfalls Menschenschutz.
Aktualisiert: 2021-09-30
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„Alles fließt“ konstatierte der alte Grieche Heraklit und meinte damit, dass sich im Zeitablauf alles fortbewegt und ohne längeren Bestand bleibt. Dies gilt ebenfalls für das Auf und Ab kriminologisch relevanter Geschehnisse. Nun hat es gerade im Jahre 2020 gesellschaftliche Zäsuren gegeben, die in der Bundesrepublik wohl seit den unmittelbaren Nachkriegsjahren ohne Beispiel sein dürften: Im Fokus stehen hier die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie. Diese Folgen, die längst nicht überwunden sind, wirken ein auf das Zusammenleben in den Familien und sonstigen Partnerschaften.
Im Band der 2. Auflage wurde u. a. der Brennpunkt „häusliche Gewalt“ erörtert: Studien zeigen auf, dass hier ein gravierendes ethisches und strafrechtliches Problem besteht, welches über Jahrzehnte hinweg unterschätzt wurde. Mit der 3. Auflage verbunden ist die inhaltliche Ergänzung der Texte um das Thema Covid-19-Pandemie. Wie kaum anders erwartet, haben die Kontaktbeschränkungen in der Pandemie bereits im ersten Corona-Jahr katastrophale soziale Folgen ausgelöst. So sind durch wiederholte Verhängungen mehr oder weniger „harter“ Lockdowns fast alle öffentlichen Aktivitäten zum Erliegen gekommen. Weitgehend auf den Wohnraum des engsten Familienkreises beschränkt und in der Krise sozial isoliert, steigt die Zahl häuslicher Konflikte und mit ihnen die Verübung häuslicher Gewalt gegen Mensch und Tier: In der Entstehung befindet sich ein brisant verschärfendes Negativ-Phänomen, das bei Nichtbeachtung auf seine Weise für unsere Gesellschaft ebenso gefährlich werden könnte, wie die Ausbreitung der Pandemie selbst. Dass zudem „häusliche Gewalt“ mit der Gewalt gegen (Haus-)Tiere erwiesenermaßen eng verknüpft ist, bietet für private und staatliche Schutzeinrichtungen beider Couleur die Chance effektiverer Eingriffe. Damit wird erneut deutlich: Tierschutz ist ebenfalls Menschenschutz.
Aktualisiert: 2021-09-30
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Es besteht die Binsenwahrheit, dass die zivilisatorische Tünche des modernen Menschen mit ihrem Credo der Friedfertigkeit, der Gleichberechtigung aller und der Fairness im Zusammenleben auch in vermeintlich ethisch hochentwickelten Demokratien oft genug nur hauchdünn ist. Wirklich krass zeigt sich diese Tatsache in den amtlich aufgedeckten Straftaten gegen eigene Familienmitglieder (Hellfeld). Aber: Wie viele Kindesmisshandlungen geschehen tatsächlich jährlich bei uns im Land? Wie oft findet Partnergewalt in den Familien / Beziehungen statt? Und besteht die Chance, häusliche Gewalt gegen Menschen zu verhindern oder zumindest einzudämmen, indem man Gewaltakte gegen Tiere in diesen Familien als Warnsignal („red flag“) begreift und präventiv handelt? Haben die Behörden der Exekutive, hat die deutsche Kriminologie, überhaupt die Möglichkeit, das immense Dunkelfeld häuslicher Gewalt effektiv zu erfassen? Dies sind Kernfragen, die hier diskutiert werden, um dem interessierten Leserkreis einen wenigstens rudimentären Einblick in zwei brisante gesellschaftliche Probleme bieten zu können: Die physische bzw. psychische Gewaltausübung und, damit eng verbunden, Gewaltdelikte an Tieren. Letzteres geschieht etwa im Rahmen von Partnerkonflikten. Die sozialen Mechanismen dieser Machtausübung sind ebenfalls Gegenstand der Diskussion und werden anhand von Fallbeispielen aufgezeigt. Es handelt sich dabei um Kurzbiografien bekannter deutscher Gewalttäter, die bereits in der vorausgegangenen Studie zur „Gewaltspirale“ diskutiert oder jetzt neu hinzugefügt wurden (Beispiele: Friedrich Haarmann, Peter Kürten, Christa Lehmann, Jürgen Bartsch, Frank Gust).
Aktualisiert: 2020-10-01
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Es besteht die Binsenwahrheit, dass die zivilisatorische Tünche des modernen Menschen mit ihrem Credo der Friedfertigkeit, der Gleichberechtigung aller und der Fairness im Zusammenleben auch in vermeintlich ethisch hochentwickelten Demokratien oft genug nur hauchdünn ist. Wirklich krass zeigt sich diese Tatsache in den amtlich aufgedeckten Straftaten gegen eigene Familienmitglieder (Hellfeld). Aber: Wie viele Kindesmisshandlungen geschehen tatsächlich jährlich bei uns im Land? Wie oft findet Partnergewalt in den Familien / Beziehungen statt? Und besteht die Chance, häusliche Gewalt gegen Menschen zu verhindern oder zumindest einzudämmen, indem man Gewaltakte gegen Tiere in diesen Familien als Warnsignal („red flag“) begreift und präventiv handelt? Haben die Behörden der Exekutive, hat die deutsche Kriminologie, überhaupt die Möglichkeit, das immense Dunkelfeld häuslicher Gewalt effektiv zu erfassen? Dies sind Kernfragen, die hier diskutiert werden, um dem interessierten Leserkreis einen wenigstens rudimentären Einblick in zwei brisante gesellschaftliche Probleme bieten zu können: Die physische bzw. psychische Gewaltausübung und, damit eng verbunden, Gewaltdelikte an Tieren. Letzteres geschieht etwa im Rahmen von Partnerkonflikten. Die sozialen Mechanismen dieser Machtausübung sind ebenfalls Gegenstand der Diskussion und werden anhand von Fallbeispielen aufgezeigt. Es handelt sich dabei um Kurzbiografien bekannter deutscher Gewalttäter, die bereits in der vorausgegangenen Studie zur „Gewaltspirale“ diskutiert oder jetzt neu hinzugefügt wurden (Beispiele: Friedrich Haarmann, Peter Kürten, Christa Lehmann, Jürgen Bartsch, Frank Gust).
Aktualisiert: 2020-10-01
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Am 01. 08. 2002 wurde in Art. 20a GG das Staatsziel Tierschutz aufgenommen. Seit diesem Zeitpunkt befassen sich Veterinärämter und untere Gerichte mit Anträgen zur rituellen betäubungslosen Schlachtung gemäß religiösen muslimischen Überlieferungen. Das ethische und rechtliche Dilemma dieser Anträge resultiert aus der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmegenehmigung für betäubungsloses Schächten (§ 4a TierSchG Abs. 2 Nr. 2): Muslimische Antragsteller, die sich durch das generelle deutsche Schächtverbot in ihrer freien Religionsausübung und – bei muslimischen Metzgern – ebenfalls in der Freiheit der Berufsausübung gehindert sehen, dürfen gemäß dieser Ausnahmegenehmigung auch gegen das erklärte Staatsziel Tierschutz handeln, wenn sie bestimmte Prämissen erfüllen. So haben sie gerichtsfest nachzuweisen, dass sie durch verbindliche religiöse Vorschriften zum rituellen Schächten gezwungen sind und bei einem Verbot in „ernsthafte seelische Bedrängnis“ bzw. „Gewissensnot“ geraten.
Sowohl im rechtstheoretischen als auch im soziokulturellen Bereich erwächst aus dieser Problemlage ein erhebliches gesellschaftliches Streitpotenzial, das ebenfalls die Integration muslimischer Mitbürger ernsthaft belastet. Erinnert wird man hier an die unsägliche Gewissensprüfung vergangener Jahre, die in der Bundesrepublik Wehrdienstverweigerer erdulden mussten. Genau diese Gewissensprüfung obliegt Veterinärbehörden und unteren Gerichten, die damit schlicht überfordert sind. Dies ist eine zentrale These der vorliegenden Schrift.
Eine weitere These ist ausgerichtet auf den Sachverhalt der Tierquälerei, der - wissenschaftlich erwiesen – durch betäubungsloses Schächten stattfindet. Hier sieht nicht nur der Autor Parallelen zu einer Gewaltbereitschaft auch gegenüber Menschen: Amerikanische und deutsche psychologische Studien erhärten die Annahme, dass pathologische Tierquälerei in zahlreichen Fällen mit späteren Gewaltdelikten einhergeht.
Aktualisiert: 2020-02-16
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Führen Tierquälerei und Tiertötung zu einer Verrohung, die auch Gewalttaten bis hin zu mehrfachem Mord gegen Menschen wahrscheinlich werden lässt? Diese Hauptfrage wird hier bejaht und bildet die Kernaussage vorliegender Schrift. Die Darlegungen sind nicht allein begrenzt auf den wissenschaftlichen Diskurs. Sie wenden sich ebenfalls an das breite Spektrum der Tierschützer und an den Kreis interessierter Leser, die zunächst einen kurzen, informativen Überblick über diese Gewaltthematik gewinnen möchten. Anhand von Kurzbiografien bekannter deutscher Straftäter und knapp resümierter Beiträge aus der kriminologischen Forschung soll der aktuelle Erkenntnisstand verdeutlicht werden. In diesem Sinne beinhaltet die Arbeit das Anliegen, die Problematik der Tierquälerei aus einem Blickwinkel darzustellen, der über das verursachte Leid am Tier hinaus die Gefahr zunehmender Gewaltbereitschaft und Gewaltanwendung auch für das mitmenschliche, soziale Umfeld der Täter verdeutlicht. Viel zu lang wurde Tierquälerei sowohl im psychosozialen als auch im rechtlichen Bereich als wenig relevantes und das gesellschaftliche Zusammenleben nur geringfügig störendes Verhalten bewertet. Mittlerweile belegen auch deutsche kriminologische Studien, dass ein deutlicher, wissenschaftlich erhärteter Zusammenhang zwischen Tierquälerei und der Gewalt gegen Menschen besteht. Der Kick, einem Mitgeschöpf das Leben zu nehmen, diese Macht der Vernichtung gegenüber Schwächeren auszuleben, zeigt sich oftmals zunächst auf dem „Experimentierfeld“ Tierquälerei bzw. Tiertötung und muss frühzeitig als kaum zu überschätzendes Warnsignal und Anlass für gewaltpräventive Eingriffe Beachtung finden.
Aktualisiert: 2021-12-09
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Am 01. 08. 2002 wurde in Art. 20a GG das Staatsziel Tierschutz aufgenommen. Seit diesem Zeitpunkt befassen sich Veterinärämter und untere Gerichte mit Anträgen zur rituellen betäubungslosen Schlachtung gemäß religiösen muslimischen Überlieferungen. Das ethische und rechtliche Dilemma dieser Anträge resultiert aus der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmegenehmigung für betäubungsloses Schächten (§ 4a TierSchG Abs. 2 Nr. 2): Muslimische Antragsteller, die sich durch das generelle deutsche Schächtverbot in ihrer freien Religionsausübung und – bei muslimischen Metzgern – ebenfalls in der Freiheit der Berufsausübung gehindert sehen, dürfen gemäß dieser Ausnahmegenehmigung auch gegen das erklärte Staatsziel Tierschutz handeln, wenn sie bestimmte Prämissen erfüllen. So haben sie gerichtsfest nachzuweisen, dass sie durch verbindliche religiöse Vorschriften zum rituellen Schächten gezwungen sind und bei einem Verbot in „ernsthafte seelische Bedrängnis“ bzw. „Gewissensnot“ geraten. Sowohl im rechtstheoretischen als auch im soziokulturellen Bereich erwächst aus dieser Problemlage ein erhebliches gesellschaftliches Streitpotenzial, das ebenfalls die Integration muslimischer Mitbürger ernsthaft belastet. Genau diese Gewissensprüfung obliegt Veterinärbehörden und unteren Gerichten, die damit schlicht überfordert sind. Dies ist eine zentrale These der vorliegenden Schrift.
Eine weitere These ist ausgerichtet auf den Sachverhalt der Tierquälerei, der - wissenschaftlich erwiesen – durch betäubungsloses Schächten stattfindet. Hier sieht nicht nur der Autor Parallelen zu einer Gewaltbereitschaft auch gegenüber Menschen: Amerikanische und deutsche psychologische Studien erhärten die Annahme, dass pathologische Tierquälerei in zahlreichen Fällen mit späteren Gewaltdelikten einhergeht.
Die vorliegende 2. Auflage des Buches wurde stark erweitert.
Aktualisiert: 2020-02-15
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Führen Tierquälerei und Tiertötung zu einer Verrohung, die auch Gewalttaten bis hin zu mehrfachem Mord gegen Menschen wahrscheinlich werden lässt? Diese Hauptfrage wird hier bejaht und bildet die Kernaussage vorliegender Schrift. Die Darlegungen sind nicht allein begrenzt auf den wissenschaftlichen Diskurs. Sie wenden sich ebenfalls an das breite Spektrum der Tierschützer und an den Kreis interessierter Leser, die zunächst einen kurzen, informativen Überblick über diese Gewaltthematik gewinnen möchten. Anhand von Kurzbiografien bekannter deutscher Straftäter und knapp resümierter Beiträge aus der kriminologischen Forschung soll der aktuelle Erkenntnisstand verdeutlicht werden. In diesem Sinne beinhaltet die Arbeit das Anliegen, die Problematik der Tierquälerei aus einem Blickwinkel darzustellen, der über das verursachte Leid am Tier hinaus die Gefahr zunehmender Gewaltbereitschaft und Gewaltanwendung auch für das mitmenschliche, soziale Umfeld der Täter verdeutlicht. Viel zu lang wurde Tierquälerei sowohl im psychosozialen als auch im rechtlichen Bereich als wenig relevantes und das gesellschaftliche Zusammenleben nur geringfügig störendes Verhalten bewertet. Mittlerweile belegen auch deutsche kriminologische Studien, dass ein deutlicher, wissenschaftlich erhärteter Zusammenhang zwischen Tierquälerei und der Gewalt gegen Menschen besteht. Der Kick, einem Mitgeschöpf das Leben zu nehmen, diese Macht der Vernichtung gegenüber Schwächeren auszuleben, zeigt sich oftmals zunächst auf dem „Experimentierfeld“ Tierquälerei bzw. Tiertötung und muss frühzeitig als kaum zu überschätzendes Warnsignal und Anlass für gewaltpräventive Eingriffe Beachtung finden.
Aktualisiert: 2021-12-09
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Am 01. 08. 2002 wurde in Art. 20a GG das Staatsziel Tierschutz aufgenommen. Seit diesem Zeitpunkt befassen sich Veterinärämter und untere Gerichte mit Anträgen zur rituellen betäubungslosen Schlachtung gemäß religiösen muslimischen Überlieferungen. Das ethische und rechtliche Dilemma dieser Anträge resultiert aus der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmegenehmigung für betäubungsloses Schächten (§ 4a TierSchG Abs. 2 Nr. 2): Muslimische Antragsteller, die sich durch das generelle deutsche Schächtverbot in ihrer freien Religionsausübung und – bei muslimischen Metzgern – ebenfalls in der Freiheit der Berufsausübung gehindert sehen, dürfen gemäß dieser Ausnahmegenehmigung auch gegen das erklärte Staatsziel Tierschutz handeln, wenn sie bestimmte Prämissen erfüllen. So haben sie gerichtsfest nachzuweisen, dass sie durch verbindliche religiöse Vorschriften zum rituellen Schächten gezwungen sind und bei einem Verbot in „ernsthafte seelische Bedrängnis“ bzw. „Gewissensnot“ geraten. Sowohl im rechtstheoretischen als auch im soziokulturellen Bereich erwächst aus dieser Problemlage ein erhebliches gesellschaftliches Streitpotenzial, das ebenfalls die Integration muslimischer Mitbürger ernsthaft belastet. Genau diese Gewissensprüfung obliegt Veterinärbehörden und unteren Gerichten, die damit schlicht überfordert sind. Dies ist eine zentrale These der vorliegenden Schrift.
Eine weitere These ist ausgerichtet auf den Sachverhalt der Tierquälerei, der - wissenschaftlich erwiesen – durch betäubungsloses Schächten stattfindet. Hier sieht nicht nur der Autor Parallelen zu einer Gewaltbereitschaft auch gegenüber Menschen: Amerikanische und deutsche psychologische Studien erhärten die Annahme, dass pathologische Tierquälerei in zahlreichen Fällen mit späteren Gewaltdelikten einhergeht.
Die vorliegende 2. Auflage des Buches wurde stark erweitert.
Aktualisiert: 2020-07-01
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Führen Tierquälerei und Tiertötung zu einer Verrohung, die selbst Gewalttaten bis hin zu mehrfachem Menschen-Mord wahrscheinlich werden lässt? Diese Hauptfrage wird hier bejaht und bildet die Kernaussage vorliegender Schrift. Mit der zweiten Auflage des Buches liegt eine Textfassung vor, die überarbeitet und durch wichtige Themenfelder erweitert wurde. So findet sich nun z. B. auch eine Bewertung der Aussagekraft behördlicher Daten zu aufgeklärten bzw. ermittelten Straftaten gegen das Tierschutzgesetz (Polizeiliche Kriminalstatistik). Die Darlegungen sind nicht begrenzt auf den wissenschaftlichen Diskurs. Sie wenden sich ebenfalls an das breite Spektrum der TierschützerInnen und an den Kreis interessierter LeserInnen, die vorderhand einen knapp gefassten, prägnanten Überblick dieser Gewaltproblematik gewinnen möchten. Anhand von Kurzbiografien bekannter deutscher Straftäter und summarisch verdichteter Beiträge aus der kriminologischen Forschung soll der aktuelle Erkenntnisstand verdeutlicht werden. Diesem Konzept folgend, beinhaltet der Fachtext das Anliegen, die Problematik der Tierquälerei aus einem Blickwinkel darzustellen, der über das verursachte Tierleid hinaus die erhebliche Gefahr zunehmender Gewaltbereitschaft und Gewaltanwendung für das mitmenschliche, soziale Umfeld der Täter aufzeigt. Resumee: Tierschutz ist hier stets zugleich Menschenschutz.
Aktualisiert: 2021-12-09
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Am 01. 08. 2002 wurde in Art. 20a GG das Staatsziel Tierschutz aufgenommen. Seit diesem Zeitpunkt befassen sich Veterinärämter und untere Gerichte mit Anträgen zur rituellen betäubungslosen Schlachtung gemäß religiösen muslimischen Überlieferungen. Das ethische und rechtliche Dilemma dieser Anträge resultiert aus der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmegenehmigung für betäubungsloses Schächten (§ 4a TierSchG Abs. 2 Nr. 2): Muslimische Antragsteller, die sich durch das generelle deutsche Schächtverbot in ihrer freien Religionsausübung und – bei muslimischen Metzgern – ebenfalls in der Freiheit der Berufsausübung gehindert sehen, dürfen gemäß dieser Ausnahmegenehmigung auch gegen das erklärte Staatsziel Tierschutz handeln, wenn sie bestimmte Prämissen erfüllen. So haben sie gerichtsfest nachzuweisen, dass sie durch verbindliche religiöse Vorschriften zum rituellen Schächten gezwungen sind und bei einem Verbot in „ernsthafte seelische Bedrängnis“ bzw. „Gewissensnot“ geraten.
Sowohl im rechtstheoretischen als auch im soziokulturellen Bereich erwächst aus dieser Problemlage ein erhebliches gesellschaftliches Streitpotenzial, das ebenfalls die Integration muslimischer Mitbürger ernsthaft belastet. Erinnert wird man hier an die unsägliche Gewissensprüfung vergangener Jahre, die in der Bundesrepublik Wehrdienstverweigerer erdulden mussten. Genau diese Gewissensprüfung obliegt Veterinärbehörden und unteren Gerichten, die damit schlicht überfordert sind. Dies ist eine zentrale These der vorliegenden Schrift.
Eine weitere These ist ausgerichtet auf den Sachverhalt der Tierquälerei, der - wissenschaftlich erwiesen – durch betäubungsloses Schächten stattfindet. Hier sieht nicht nur der Autor Parallelen zu einer Gewaltbereitschaft auch gegenüber Menschen: Amerikanische und deutsche psychologische Studien erhärten die Annahme, dass pathologische Tierquälerei in zahlreichen Fällen mit späteren Gewaltdelikten einhergeht.
Aktualisiert: 2020-02-16
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Führen Tierquälerei und Tiertötung zu einer Verrohung, die selbst Gewalttaten bis hin zu mehrfachem Menschen-Mord wahrscheinlich werden lässt? Diese Hauptfrage wird hier bejaht und bildet die Kernaussage vorliegender Schrift. Mit der zweiten Auflage des Buches liegt eine Textfassung vor, die überarbeitet und durch wichtige Themenfelder erweitert wurde. So findet sich nun z. B. auch eine Bewertung der Aussagekraft behördlicher Daten zu aufgeklärten bzw. ermittelten Straftaten gegen das Tierschutzgesetz (Polizeiliche Kriminalstatistik). Die Darlegungen sind nicht begrenzt auf den wissenschaftlichen Diskurs. Sie wenden sich ebenfalls an das breite Spektrum der TierschützerInnen und an den Kreis interessierter LeserInnen, die vorderhand einen knapp gefassten, prägnanten Überblick dieser Gewaltproblematik gewinnen möchten. Anhand von Kurzbiografien bekannter deutscher Straftäter und summarisch verdichteter Beiträge aus der kriminologischen Forschung soll der aktuelle Erkenntnisstand verdeutlicht werden. Diesem Konzept folgend, beinhaltet der Fachtext das Anliegen, die Problematik der Tierquälerei aus einem Blickwinkel darzustellen, der über das verursachte Tierleid hinaus die erhebliche Gefahr zunehmender Gewaltbereitschaft und Gewaltanwendung für das mitmenschliche, soziale Umfeld der Täter aufzeigt. Resumee: Tierschutz ist hier stets zugleich Menschenschutz.
Aktualisiert: 2021-12-09
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