Katja Mestek-Schmülling behandelt die Problematik einer strafmildernden Berücksichtigung mittelbarer Straftatfolgen bei der Strafzumessung. Sie setzt sich mit den seitens der höchstrichterlichen Rechtsprechung und dem Schrifttum kontrovers diskutierten Fragen auseinander, welche mittelbaren Straftatfolgen im einzelnen berücksichtigungsfähig sind und auf welche Weise sich ihre Einbeziehung in das System der Strafzumessung rechtfertigen läßt.
In Bezug auf die Berücksichtigungsfähigkeit wird die großzügige Auffassung des Bundesgerichtshofs dargestellt. Kritisch befaßt sich die Autorin mit der uneinheitlichen Rechtsprechung in Ansehung ausländerrechtlicher Folgen der Straftat. Der Gesichtspunkt der systematischen Handhabung der Problematik wird dahingehend erörtert, ob mittelbare Straftatfolgen bei der Bestimmung des Strafrahmens ("minder schwerer Fall"), auf der Ebene der rahmenausfüllenden Strafbemessung und/oder bei der Modifizierung der endgültig festzulegenden Strafe durch anschließende präventive Überlegungen berücksichtigt werden können. Die Autorin stellt fest, daß mittelbare Straftatfolgen letztlich auf allen drei Ebenen strafmildernd berücksichtigt werden können. Bezüglich der ersten beiden Varianten erfolgt eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage, ob für den Ausgleich von Schuld auch Gesichtspunkte von Bedeutung sein können, die keinen Einfluß auf das Maß des verschuldeten Unrechts oder das Maß der Vorwerfbarkeit des Täterhandels haben, was im Ergebnis bejaht wird. Hinsichtlich der mittelbaren Straftatfolgen, die Strafcharakter aufweisen, wird eine beliebige Strafmilderung vor dem Hintergrund von Art. 103 Abs. 3 GG ausgeschlossen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Katja Mestek-Schmülling behandelt die Problematik einer strafmildernden Berücksichtigung mittelbarer Straftatfolgen bei der Strafzumessung. Sie setzt sich mit den seitens der höchstrichterlichen Rechtsprechung und dem Schrifttum kontrovers diskutierten Fragen auseinander, welche mittelbaren Straftatfolgen im einzelnen berücksichtigungsfähig sind und auf welche Weise sich ihre Einbeziehung in das System der Strafzumessung rechtfertigen läßt.
In Bezug auf die Berücksichtigungsfähigkeit wird die großzügige Auffassung des Bundesgerichtshofs dargestellt. Kritisch befaßt sich die Autorin mit der uneinheitlichen Rechtsprechung in Ansehung ausländerrechtlicher Folgen der Straftat. Der Gesichtspunkt der systematischen Handhabung der Problematik wird dahingehend erörtert, ob mittelbare Straftatfolgen bei der Bestimmung des Strafrahmens ("minder schwerer Fall"), auf der Ebene der rahmenausfüllenden Strafbemessung und/oder bei der Modifizierung der endgültig festzulegenden Strafe durch anschließende präventive Überlegungen berücksichtigt werden können. Die Autorin stellt fest, daß mittelbare Straftatfolgen letztlich auf allen drei Ebenen strafmildernd berücksichtigt werden können. Bezüglich der ersten beiden Varianten erfolgt eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage, ob für den Ausgleich von Schuld auch Gesichtspunkte von Bedeutung sein können, die keinen Einfluß auf das Maß des verschuldeten Unrechts oder das Maß der Vorwerfbarkeit des Täterhandels haben, was im Ergebnis bejaht wird. Hinsichtlich der mittelbaren Straftatfolgen, die Strafcharakter aufweisen, wird eine beliebige Strafmilderung vor dem Hintergrund von Art. 103 Abs. 3 GG ausgeschlossen.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Katja Mestek-Schmülling behandelt die Problematik einer strafmildernden Berücksichtigung mittelbarer Straftatfolgen bei der Strafzumessung. Sie setzt sich mit den seitens der höchstrichterlichen Rechtsprechung und dem Schrifttum kontrovers diskutierten Fragen auseinander, welche mittelbaren Straftatfolgen im einzelnen berücksichtigungsfähig sind und auf welche Weise sich ihre Einbeziehung in das System der Strafzumessung rechtfertigen läßt.
In Bezug auf die Berücksichtigungsfähigkeit wird die großzügige Auffassung des Bundesgerichtshofs dargestellt. Kritisch befaßt sich die Autorin mit der uneinheitlichen Rechtsprechung in Ansehung ausländerrechtlicher Folgen der Straftat. Der Gesichtspunkt der systematischen Handhabung der Problematik wird dahingehend erörtert, ob mittelbare Straftatfolgen bei der Bestimmung des Strafrahmens ("minder schwerer Fall"), auf der Ebene der rahmenausfüllenden Strafbemessung und/oder bei der Modifizierung der endgültig festzulegenden Strafe durch anschließende präventive Überlegungen berücksichtigt werden können. Die Autorin stellt fest, daß mittelbare Straftatfolgen letztlich auf allen drei Ebenen strafmildernd berücksichtigt werden können. Bezüglich der ersten beiden Varianten erfolgt eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage, ob für den Ausgleich von Schuld auch Gesichtspunkte von Bedeutung sein können, die keinen Einfluß auf das Maß des verschuldeten Unrechts oder das Maß der Vorwerfbarkeit des Täterhandels haben, was im Ergebnis bejaht wird. Hinsichtlich der mittelbaren Straftatfolgen, die Strafcharakter aufweisen, wird eine beliebige Strafmilderung vor dem Hintergrund von Art. 103 Abs. 3 GG ausgeschlossen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Katja Mestek-Schmülling behandelt die Problematik einer strafmildernden Berücksichtigung mittelbarer Straftatfolgen bei der Strafzumessung. Sie setzt sich mit den seitens der höchstrichterlichen Rechtsprechung und dem Schrifttum kontrovers diskutierten Fragen auseinander, welche mittelbaren Straftatfolgen im einzelnen berücksichtigungsfähig sind und auf welche Weise sich ihre Einbeziehung in das System der Strafzumessung rechtfertigen läßt.
In Bezug auf die Berücksichtigungsfähigkeit wird die großzügige Auffassung des Bundesgerichtshofs dargestellt. Kritisch befaßt sich die Autorin mit der uneinheitlichen Rechtsprechung in Ansehung ausländerrechtlicher Folgen der Straftat. Der Gesichtspunkt der systematischen Handhabung der Problematik wird dahingehend erörtert, ob mittelbare Straftatfolgen bei der Bestimmung des Strafrahmens ("minder schwerer Fall"), auf der Ebene der rahmenausfüllenden Strafbemessung und/oder bei der Modifizierung der endgültig festzulegenden Strafe durch anschließende präventive Überlegungen berücksichtigt werden können. Die Autorin stellt fest, daß mittelbare Straftatfolgen letztlich auf allen drei Ebenen strafmildernd berücksichtigt werden können. Bezüglich der ersten beiden Varianten erfolgt eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage, ob für den Ausgleich von Schuld auch Gesichtspunkte von Bedeutung sein können, die keinen Einfluß auf das Maß des verschuldeten Unrechts oder das Maß der Vorwerfbarkeit des Täterhandels haben, was im Ergebnis bejaht wird. Hinsichtlich der mittelbaren Straftatfolgen, die Strafcharakter aufweisen, wird eine beliebige Strafmilderung vor dem Hintergrund von Art. 103 Abs. 3 GG ausgeschlossen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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