Das Fahrlässigkeitsstrafrecht ist in jüngerer Zeit zunehmend mit der Bewertung risikoträchtiger Tätigkeiten konfrontiert. Solche Tätigkeiten sind zur Förderung von Wohlstand und Lebensqualität erlaubt, ja sogar erwünscht, solange die Akteure die spezifischen Risiken im Rahmen akzeptabler Grenzen halten. Solche Grenzen sind aber nur in Ausnahmefällen eindeutig durch Regeln fixiert, im übrigen gibt es nur das allgemeine Gebot der Erfolgsvermeidung. Tritt der Erfolg ein, werden sie ex post konkretisiert. In der Theorie ist man sich hingegen einig, daß die Verhaltenserwartung nur aus der Perspektive der Handlungssituation, also ex ante, definiert werden darf. In diesem Spannungsverhältnis stellt sich die Frage, an welchen Wertungen sich der Handelnde ex ante orientieren muß, und inwieweit seine eigene Wertung gerichtlicher Kontrolle zugänglich sein kann. Eine Lösung ist der Wissenschaft bislang nicht gelungen, es sei denn auf Kosten der Bestimmtheit der Norm. Wenn aber keine bestimmte Norm existiert, wie läßt sich dem Handelnden dann normwidriges Verhalten vorwerfen?
Der Verfasser sucht durch einen Blick auf das Verwaltungsrecht den Ausweg aus dem Dilemma zu weisen. Er argumentiert, daß das Institut eines gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums in seinem theoretischen Ansatz ein Vorbild für die Verhaltensnormbestimmung in ungeregelten Lebensbereichen sein kann, und er versucht, diesen Ansatz auf das Strafrecht zu übertragen. Dies führt zu einer Relativierung des Begriffes der Pflichtwidrigkeit und zu einer Beurteilung des Täterverhaltens an Verwerflichkeitskriterien. Rudolf A. Mikus zeigt, daß sich ein solcher "Beurteilungsspielraum des Fahrlässigkeitstäters" in das deutsche Strafrechtssystem einfügen läßt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das Fahrlässigkeitsstrafrecht ist in jüngerer Zeit zunehmend mit der Bewertung risikoträchtiger Tätigkeiten konfrontiert. Solche Tätigkeiten sind zur Förderung von Wohlstand und Lebensqualität erlaubt, ja sogar erwünscht, solange die Akteure die spezifischen Risiken im Rahmen akzeptabler Grenzen halten. Solche Grenzen sind aber nur in Ausnahmefällen eindeutig durch Regeln fixiert, im übrigen gibt es nur das allgemeine Gebot der Erfolgsvermeidung. Tritt der Erfolg ein, werden sie ex post konkretisiert. In der Theorie ist man sich hingegen einig, daß die Verhaltenserwartung nur aus der Perspektive der Handlungssituation, also ex ante, definiert werden darf. In diesem Spannungsverhältnis stellt sich die Frage, an welchen Wertungen sich der Handelnde ex ante orientieren muß, und inwieweit seine eigene Wertung gerichtlicher Kontrolle zugänglich sein kann. Eine Lösung ist der Wissenschaft bislang nicht gelungen, es sei denn auf Kosten der Bestimmtheit der Norm. Wenn aber keine bestimmte Norm existiert, wie läßt sich dem Handelnden dann normwidriges Verhalten vorwerfen?
Der Verfasser sucht durch einen Blick auf das Verwaltungsrecht den Ausweg aus dem Dilemma zu weisen. Er argumentiert, daß das Institut eines gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums in seinem theoretischen Ansatz ein Vorbild für die Verhaltensnormbestimmung in ungeregelten Lebensbereichen sein kann, und er versucht, diesen Ansatz auf das Strafrecht zu übertragen. Dies führt zu einer Relativierung des Begriffes der Pflichtwidrigkeit und zu einer Beurteilung des Täterverhaltens an Verwerflichkeitskriterien. Rudolf A. Mikus zeigt, daß sich ein solcher "Beurteilungsspielraum des Fahrlässigkeitstäters" in das deutsche Strafrechtssystem einfügen läßt.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Das Fahrlässigkeitsstrafrecht ist in jüngerer Zeit zunehmend mit der Bewertung risikoträchtiger Tätigkeiten konfrontiert. Solche Tätigkeiten sind zur Förderung von Wohlstand und Lebensqualität erlaubt, ja sogar erwünscht, solange die Akteure die spezifischen Risiken im Rahmen akzeptabler Grenzen halten. Solche Grenzen sind aber nur in Ausnahmefällen eindeutig durch Regeln fixiert, im übrigen gibt es nur das allgemeine Gebot der Erfolgsvermeidung. Tritt der Erfolg ein, werden sie ex post konkretisiert. In der Theorie ist man sich hingegen einig, daß die Verhaltenserwartung nur aus der Perspektive der Handlungssituation, also ex ante, definiert werden darf. In diesem Spannungsverhältnis stellt sich die Frage, an welchen Wertungen sich der Handelnde ex ante orientieren muß, und inwieweit seine eigene Wertung gerichtlicher Kontrolle zugänglich sein kann. Eine Lösung ist der Wissenschaft bislang nicht gelungen, es sei denn auf Kosten der Bestimmtheit der Norm. Wenn aber keine bestimmte Norm existiert, wie läßt sich dem Handelnden dann normwidriges Verhalten vorwerfen?
Der Verfasser sucht durch einen Blick auf das Verwaltungsrecht den Ausweg aus dem Dilemma zu weisen. Er argumentiert, daß das Institut eines gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums in seinem theoretischen Ansatz ein Vorbild für die Verhaltensnormbestimmung in ungeregelten Lebensbereichen sein kann, und er versucht, diesen Ansatz auf das Strafrecht zu übertragen. Dies führt zu einer Relativierung des Begriffes der Pflichtwidrigkeit und zu einer Beurteilung des Täterverhaltens an Verwerflichkeitskriterien. Rudolf A. Mikus zeigt, daß sich ein solcher "Beurteilungsspielraum des Fahrlässigkeitstäters" in das deutsche Strafrechtssystem einfügen läßt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das Fahrlässigkeitsstrafrecht ist in jüngerer Zeit zunehmend mit der Bewertung risikoträchtiger Tätigkeiten konfrontiert. Solche Tätigkeiten sind zur Förderung von Wohlstand und Lebensqualität erlaubt, ja sogar erwünscht, solange die Akteure die spezifischen Risiken im Rahmen akzeptabler Grenzen halten. Solche Grenzen sind aber nur in Ausnahmefällen eindeutig durch Regeln fixiert, im übrigen gibt es nur das allgemeine Gebot der Erfolgsvermeidung. Tritt der Erfolg ein, werden sie ex post konkretisiert. In der Theorie ist man sich hingegen einig, daß die Verhaltenserwartung nur aus der Perspektive der Handlungssituation, also ex ante, definiert werden darf. In diesem Spannungsverhältnis stellt sich die Frage, an welchen Wertungen sich der Handelnde ex ante orientieren muß, und inwieweit seine eigene Wertung gerichtlicher Kontrolle zugänglich sein kann. Eine Lösung ist der Wissenschaft bislang nicht gelungen, es sei denn auf Kosten der Bestimmtheit der Norm. Wenn aber keine bestimmte Norm existiert, wie läßt sich dem Handelnden dann normwidriges Verhalten vorwerfen?
Der Verfasser sucht durch einen Blick auf das Verwaltungsrecht den Ausweg aus dem Dilemma zu weisen. Er argumentiert, daß das Institut eines gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums in seinem theoretischen Ansatz ein Vorbild für die Verhaltensnormbestimmung in ungeregelten Lebensbereichen sein kann, und er versucht, diesen Ansatz auf das Strafrecht zu übertragen. Dies führt zu einer Relativierung des Begriffes der Pflichtwidrigkeit und zu einer Beurteilung des Täterverhaltens an Verwerflichkeitskriterien. Rudolf A. Mikus zeigt, daß sich ein solcher "Beurteilungsspielraum des Fahrlässigkeitstäters" in das deutsche Strafrechtssystem einfügen läßt.
Aktualisiert: 2023-04-15
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