Die Arbeit begutachtet die trotz zahlreicher Stellungnahmen in Rechtsprechung und Literatur zum Anwartschaftsrecht bislang nicht geklärte Frage, ob für seine Übertragung durch einen Nichtberechtigten die Vorschriften zur Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen durch einen Nichtberechtigten (§§ 932 ff. BGB) analog anwendbar sind. Eine Untersuchung anhand der herrschenden Anwartschaftslehre, nach der die Rechtsposition des Vorbehaltskäufers als solche übertragbar ist, stellt heraus, daß das Anwartschaftsrecht entgegen fast allgemeiner Auffassung - aber im Sinne des Abstraktionsprinzips - nicht unmittelbar forderungsabhängig ist. Es kann weder als akzessorisch, kausal, noch als sonst von dem ihm zugrundeliegenden Vorbehaltskauf abhängig angesehen werden. Daraus folgt im Gegensatz zur ganz h. L., daß ein gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts auch dann möglich ist, wenn ein Vorbehaltskauf nicht vorliegt, zumal dem Anwartschaftsrecht mit dem Besitz ein Rechtsscheinträger zur Seite steht, auf den der Erwerber vertrauen darf, und die Interessenlage mit der beim Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten vergleichbar ist. Die schuldrechtliche Abwicklung zwischen den Beteiligten erfolgt entsprechend den für das Eigentum geltenden Regeln, so daß der Vorbehaltsverkäufer bei unwirksamem Kaufvertrag das Anwartschaftsrecht in der Regel kondizieren muß und im Widerspruch zur h. L. nicht vindizieren kann. Schließlich bewirkt die Forderungsunabhängigkeit, daß entgegen der Rechtsprechung (BGHZ 75, 221) die Parteien auch nach Übertragung des Anwartschaftsrechts auf einen Dritten grundsätzlich nicht gehindert sind, den Vorbehaltskauf willkürlich aufzuheben. Von den Lösungen der von der Anwartschaftslehre abweichenden Ansichten ist nur die Lehre von der Vorausverfügung, nach der der Vorbehaltskäufer über sein künftiges Eigentum verfügt, gesetzeskonform. Auch nach ihr sind die §§ 932 ff. BGB analog anwendbar.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Arbeit begutachtet die trotz zahlreicher Stellungnahmen in Rechtsprechung und Literatur zum Anwartschaftsrecht bislang nicht geklärte Frage, ob für seine Übertragung durch einen Nichtberechtigten die Vorschriften zur Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen durch einen Nichtberechtigten (§§ 932 ff. BGB) analog anwendbar sind. Eine Untersuchung anhand der herrschenden Anwartschaftslehre, nach der die Rechtsposition des Vorbehaltskäufers als solche übertragbar ist, stellt heraus, daß das Anwartschaftsrecht entgegen fast allgemeiner Auffassung - aber im Sinne des Abstraktionsprinzips - nicht unmittelbar forderungsabhängig ist. Es kann weder als akzessorisch, kausal, noch als sonst von dem ihm zugrundeliegenden Vorbehaltskauf abhängig angesehen werden. Daraus folgt im Gegensatz zur ganz h. L., daß ein gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts auch dann möglich ist, wenn ein Vorbehaltskauf nicht vorliegt, zumal dem Anwartschaftsrecht mit dem Besitz ein Rechtsscheinträger zur Seite steht, auf den der Erwerber vertrauen darf, und die Interessenlage mit der beim Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten vergleichbar ist. Die schuldrechtliche Abwicklung zwischen den Beteiligten erfolgt entsprechend den für das Eigentum geltenden Regeln, so daß der Vorbehaltsverkäufer bei unwirksamem Kaufvertrag das Anwartschaftsrecht in der Regel kondizieren muß und im Widerspruch zur h. L. nicht vindizieren kann. Schließlich bewirkt die Forderungsunabhängigkeit, daß entgegen der Rechtsprechung (BGHZ 75, 221) die Parteien auch nach Übertragung des Anwartschaftsrechts auf einen Dritten grundsätzlich nicht gehindert sind, den Vorbehaltskauf willkürlich aufzuheben. Von den Lösungen der von der Anwartschaftslehre abweichenden Ansichten ist nur die Lehre von der Vorausverfügung, nach der der Vorbehaltskäufer über sein künftiges Eigentum verfügt, gesetzeskonform. Auch nach ihr sind die §§ 932 ff. BGB analog anwendbar.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Arbeit begutachtet die trotz zahlreicher Stellungnahmen in Rechtsprechung und Literatur zum Anwartschaftsrecht bislang nicht geklärte Frage, ob für seine Übertragung durch einen Nichtberechtigten die Vorschriften zur Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen durch einen Nichtberechtigten (§§ 932 ff. BGB) analog anwendbar sind. Eine Untersuchung anhand der herrschenden Anwartschaftslehre, nach der die Rechtsposition des Vorbehaltskäufers als solche übertragbar ist, stellt heraus, daß das Anwartschaftsrecht entgegen fast allgemeiner Auffassung - aber im Sinne des Abstraktionsprinzips - nicht unmittelbar forderungsabhängig ist. Es kann weder als akzessorisch, kausal, noch als sonst von dem ihm zugrundeliegenden Vorbehaltskauf abhängig angesehen werden. Daraus folgt im Gegensatz zur ganz h. L., daß ein gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts auch dann möglich ist, wenn ein Vorbehaltskauf nicht vorliegt, zumal dem Anwartschaftsrecht mit dem Besitz ein Rechtsscheinträger zur Seite steht, auf den der Erwerber vertrauen darf, und die Interessenlage mit der beim Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten vergleichbar ist. Die schuldrechtliche Abwicklung zwischen den Beteiligten erfolgt entsprechend den für das Eigentum geltenden Regeln, so daß der Vorbehaltsverkäufer bei unwirksamem Kaufvertrag das Anwartschaftsrecht in der Regel kondizieren muß und im Widerspruch zur h. L. nicht vindizieren kann. Schließlich bewirkt die Forderungsunabhängigkeit, daß entgegen der Rechtsprechung (BGHZ 75, 221) die Parteien auch nach Übertragung des Anwartschaftsrechts auf einen Dritten grundsätzlich nicht gehindert sind, den Vorbehaltskauf willkürlich aufzuheben. Von den Lösungen der von der Anwartschaftslehre abweichenden Ansichten ist nur die Lehre von der Vorausverfügung, nach der der Vorbehaltskäufer über sein künftiges Eigentum verfügt, gesetzeskonform. Auch nach ihr sind die §§ 932 ff. BGB analog anwendbar.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Immer rasanter werden im Nachgang zu medial entsprechend aufbereiteten Einzelfällen Verschärfungen im Straf-, Strafprozess- und Sanktionenrecht gefordert. In rationellerem Zusammenhang nahm sich auch der 64. Deutsche Juristentag im September 2002 in Berlin neuer kriminalpolitischer Initiativen an und diskutierte sehr kontrovers, ob die Sicherungsverwahrung auf jugendliche Delinquenten ausgedehnt werden solle und grundsätzlich, ob der Erziehungsgedanke noch Leitstern des Jugendstrafrechts sein dürfe. In der aktuellen kriminalpolitischen Landschaft existiert ferner eine Vielzahl neuer Vorhaben und Modelle, um auf die heutigen Erscheinungsformen von Kriminalität sachgerecht zu reagieren.
Die Kriminologische Zentralstelle veranstaltete vom 7. bis 9. Mai 2003 im Hessischen Landeshaus in Wiesbaden eine Fachtagung, deren Ergebnisse mit der vorliegenden Publikation unter dem Titel „Neues in der Kriminalpolitik – Konzepte, Modelle, Evaluation“ dokumentiert werden. Tagungsanlass war für die Kriminologische Zentralstelle nicht zuletzt, Berichte ihrer drei empirischen (Kooperations-)Evaluationen aus dem Forschungsprojekt zu der Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften und dem Ermittlungsverhalten der Polizei zu präsentieren. Der Band enthält die Schriftfassungen der Vorträge, welche die Perspektive namhafter Experten verschiedener Fachrichtungen zu dem komplexen Tagungsgegenstand widerspiegeln, und wird ergänzt durch einen Diskussionsbericht sowie eine Auswahlbibliografie zum Tagungsthema.
Aktualisiert: 2022-10-27
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Das Problem der illegalen Zuwanderung gewinnt seine besondere Brisanz maßgeblich aus den Aktivitäten professioneller Schleuser. Tragödien wie die von Dover im Juni 2000, als englische Zollbeamte in einem Container die Leichen von 58 erstickten Chinesen entdeckten, stellen dramatisch unter Beweis, dass geschleuste Migranten teilweise unter erbärmlichen Transportbedingungen wie Frachtgut behandelt werden. Das Geschäft mit der Ware Mensch ist äußerst lukrativ: Mittlerweile gilt die organisierte Schleuserkriminalität als ähnlich einträglich wie der organisierte Drogenhandel. Deutschland hat sich dabei zu einem Zentrum für die Aktivitäten gewerbsmäßiger Schleuser entwickelt. Vor diesem Hintergrund herrscht in der kriminalpolitischen Diskussion ein sehr weitgehender Konsens darüber, dass der effektiven Bekämpfung dieser besonderen Form kriminellen Verhaltens hohe Priorität einzuräumen ist.
Die Kriminologische Zentralstelle veranstaltete am 22. und 23. November 2001 in Dresden eine Fachtagung zu dem Thema "Illegale Migration und Schleusungskriminalität". Den Anlass für die Kriminologische Zentralstelle, diese Tagung durchzuführen, bildete ihr Forschungsprojekt zur Verurteilungspraxis der deutschen Gerichte auf dem Gebiet der Schleuserkriminalität, das auf eine Initiative des Bundesministerium des Innern zurückgeht. Der vorliegende Band dokumentiert die Ergebnisse dieser Veranstaltung, in deren Rahmen das komplexe Thema aus der Perspektive namhafter Experten verschiedener Fachrichtungen betrachtet wurde. Die Schriftfassungen dieser Vorträge werden ergänzt durch eine Auswahlbibliografie zum Tagungsthema.
Aktualisiert: 2022-10-27
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Infolge kriminalpolitischer Diskussionen zur Einführung eines polizeilichen „Strafgeldes“ bei Ladendiebstählen stellte 1999 eine aus Vertretern der bayerischen Staatsministerien des Innern und der Justiz zusammengesetzte Arbeitsgruppe Überlegungen an, ob die Polizei vor Ort durch eine Erweiterung von § 132 StPO ermächtigt werden sollte, auch von Inländern mit festem Wohnsitz eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Aufgrund gewichtiger verfassungsrechtlicher Bedenken gegen eine solche Regelung schlug die Arbeitsgruppe im Ergebnis vor, ohne Änderung des geltenden Rechts in einem Modellversuch ein Verfahren auf freiwilliger Zahlungsbasis des Beschuldigten zu erproben. Als Begriff für den zu leistenden Geldbetrag wurde „Soforteinbehalt“ gegenüber Sicherheit der Vorzug gegeben, da Sicherheit in Anbetracht von § 132 StPO, der auch von Sicherheit spricht, zu Verwirrung in der Praxis führen könnte. Insbesondere wurden als Ziele mit dem Modellversuch verbunden die Beschleunigung des staatsanwaltschaftlichen Verfahrens bei einem Massendelikt sowie die Stärkung des polizeilichen Auftretens vor Ort und damit der Präventivwirkung im Bereich des Ladendiebstahls.
Der vorliegende Band stellt den Abschlussbericht der mit der empirischen Evaluation beauftragten Kriminologischen Zentralstelle dar. Nach dem einleitenden Kapitel „Projektbeschreibung“, das den Modellversuch vorstellt, die Beauftragung der Kriminologischen Zentralstelle im Rahmen ihres Forschungsprojekts zu der Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften und dem Ermittlungsverhalten der Polizei darlegt sowie das Forschungsdesign erläutert, werden im ersten Hauptteil „Tat und Täter“ empirische Daten aus der wissenschaftlichen Begleitforschung vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 präsentiert. Im zweiten Hauptteil „Akzeptanz und Effizienz“ wird erörtert, ob der geänderte Verfahrensablauf von den Beteiligten angenommen wird und inwieweit er sich als „wirksam“ erwiesen hat. Die sich anschließende multivariate Analyse liefert ein statistisches Erklärungsmodell für den Modellversuch, bevor der Bericht eine Beurteilung zu den durch das Projekt erzeugten Präventivwirkungen abgibt. Im Anhang finden sich neben Erhebungsinstrumenten und dem Wortlaut der zitierten Gesetze u.a. umfassende Tabellen.
Aktualisiert: 2022-10-27
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Das Opfer im Strafprozess ist in der jüngsten Zeit mehr denn je in den Brennpunkt kriminalpolitischer und kriminologischer Diskussion gerückt. Merkmale dieser „Repersonalisierung des strafrechtlichen Denkens“ waren neben den letzten gesetzgeberischen Initiativen, welche die Rechtsstellung des Verletzten im Strafprozess beständig aufwerteten, nicht zuletzt eine – auch im deutschsprachigen Raum längst etablierte – lebhafte viktimologische Forschung. Kaum ein anderer strafprozessualer Bereich wird dabei so sehr von unterschiedlichen Disziplinen und Berufsständen, mit denen schließlich auch das Opfer in den verschiedenen Phasen des Strafprozesses konfrontiert wird, geprägt.
Die Kriminologische Zentralstelle veranstaltete vom 13. bis 15. November 2002 im Hessischen Landeshaus in Wiesbaden eine Fachtagung zu dem Thema „Opfer von Straftaten – Kriminologische, rechtliche und praktische Aspekte“. Der vorliegende Band dokumentiert die Ergebnisse dieser Veranstaltung, in deren Rahmen das komplexe Thema aus der Perspektive namhafter Experten verschiedener Fachrichtungen betrachtet wurde. Die Schriftfassungen dieser Vorträge werden ergänzt durch einen Diskussionsbericht sowie eine Auswahlbibliografie zum Tagungsthema.
Aktualisiert: 2022-10-27
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Die Arbeit begutachtet die trotz zahlreicher Stellungnahmen in Rechtsprechung und Literatur zum Anwartschaftsrecht bislang nicht geklärte Frage, ob für seine Übertragung durch einen Nichtberechtigten die Vorschriften zur Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen durch einen Nichtberechtigten (§§ 932 ff. BGB) analog anwendbar sind. Eine Untersuchung anhand der herrschenden Anwartschaftslehre, nach der die Rechtsposition des Vorbehaltskäufers als solche übertragbar ist, stellt heraus, daß das Anwartschaftsrecht entgegen fast allgemeiner Auffassung - aber im Sinne des Abstraktionsprinzips - nicht unmittelbar forderungsabhängig ist. Es kann weder als akzessorisch, kausal, noch als sonst von dem ihm zugrundeliegenden Vorbehaltskauf abhängig angesehen werden. Daraus folgt im Gegensatz zur ganz h. L., daß ein gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts auch dann möglich ist, wenn ein Vorbehaltskauf nicht vorliegt, zumal dem Anwartschaftsrecht mit dem Besitz ein Rechtsscheinträger zur Seite steht, auf den der Erwerber vertrauen darf, und die Interessenlage mit der beim Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten vergleichbar ist. Die schuldrechtliche Abwicklung zwischen den Beteiligten erfolgt entsprechend den für das Eigentum geltenden Regeln, so daß der Vorbehaltsverkäufer bei unwirksamem Kaufvertrag das Anwartschaftsrecht in der Regel kondizieren muß und im Widerspruch zur h. L. nicht vindizieren kann. Schließlich bewirkt die Forderungsunabhängigkeit, daß entgegen der Rechtsprechung (BGHZ 75, 221) die Parteien auch nach Übertragung des Anwartschaftsrechts auf einen Dritten grundsätzlich nicht gehindert sind, den Vorbehaltskauf willkürlich aufzuheben. Von den Lösungen der von der Anwartschaftslehre abweichenden Ansichten ist nur die Lehre von der Vorausverfügung, nach der der Vorbehaltskäufer über sein künftiges Eigentum verfügt, gesetzeskonform. Auch nach ihr sind die §§ 932 ff. BGB analog anwendbar.
Aktualisiert: 2023-04-15
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