In der vorliegenden Arbeit untersucht der Autor die Delikte, bei denen der Eintritt einer besonderen Folge die Strafbarkeit erst begründet. Dabei geht es um die Festlegung der dieser Deliktsgruppe zugehörigen Tatbestände, die Struktur dieser Delikte und die Konsequenzen, die daraus für den Bereich der Teilnahme und des Versuchs resultieren. Der 1. Teil der Bearbeitung behandelt die dogmatische Einordnung der Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination mit strafbegründender besonderer Folge. Stellvertretend wird anhand der Vorschrift des § 315c III Nr. 1 StGB die Bedeutung des Vorsatzteiles für die Bewertung des gesamtdeliktischen Charakters unter Einbeziehung der in § 11 II StGB getroffenen Regelung und der allgemeinen Dogmatik des Fahrlässigkeitsdeliktes dargestellt. Als Ergebnis wird festgestellt, daß es sich bei den Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen mit strafbegründender besonderer Folge um qualifizierte Fahrlässigkeitstatbestände handelt. Alsdann werden die damit einhergehenden Konsequenzen für die Teilnahme und die versuchte Tat erörtert, mit dem Ergebnis, daß die Möglichkeit der Versuchsstrafbarkeit hinsichtlich dieser Deliktsgruppe trotz § 11 II StGB nicht besteht, während die vorbenannte Bestimmung die Möglichkeit der Teilnahme an den Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen in bestimmtem Rahmen eröffnet. Des weiteren zeigt Miseré die Besonderheiten auf, die im Teilnahmebereich bezüglich der Vorschriften der §§ 315c und 353b StGB bestehen.
Im 2. Teil der Bearbeitung behandelt Miseré die zweiaktigen Tatbestände mit strafbegründender besonderer Folge, zu denen die §§ 186, 227 und 323a StGB gezählt werden. Es wird dabei aufgezeigt, daß es sich jeweils um gesetzliche Ausformulierungen eines in der Rechtsfigur der actio libera in causa enthaltenen Prinzips handelt, mit dem die Grenzen des Tatschuldgedankens markiert sind, so daß es zur Verwirklichung dieser Tatbestände einer inneren Einstellung des Täters zum Erfolg in Form des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit bedarf.
Aktualisiert: 2023-06-15
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In der vorliegenden Arbeit untersucht der Autor die Delikte, bei denen der Eintritt einer besonderen Folge die Strafbarkeit erst begründet. Dabei geht es um die Festlegung der dieser Deliktsgruppe zugehörigen Tatbestände, die Struktur dieser Delikte und die Konsequenzen, die daraus für den Bereich der Teilnahme und des Versuchs resultieren. Der 1. Teil der Bearbeitung behandelt die dogmatische Einordnung der Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination mit strafbegründender besonderer Folge. Stellvertretend wird anhand der Vorschrift des § 315c III Nr. 1 StGB die Bedeutung des Vorsatzteiles für die Bewertung des gesamtdeliktischen Charakters unter Einbeziehung der in § 11 II StGB getroffenen Regelung und der allgemeinen Dogmatik des Fahrlässigkeitsdeliktes dargestellt. Als Ergebnis wird festgestellt, daß es sich bei den Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen mit strafbegründender besonderer Folge um qualifizierte Fahrlässigkeitstatbestände handelt. Alsdann werden die damit einhergehenden Konsequenzen für die Teilnahme und die versuchte Tat erörtert, mit dem Ergebnis, daß die Möglichkeit der Versuchsstrafbarkeit hinsichtlich dieser Deliktsgruppe trotz § 11 II StGB nicht besteht, während die vorbenannte Bestimmung die Möglichkeit der Teilnahme an den Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen in bestimmtem Rahmen eröffnet. Des weiteren zeigt Miseré die Besonderheiten auf, die im Teilnahmebereich bezüglich der Vorschriften der §§ 315c und 353b StGB bestehen.
Im 2. Teil der Bearbeitung behandelt Miseré die zweiaktigen Tatbestände mit strafbegründender besonderer Folge, zu denen die §§ 186, 227 und 323a StGB gezählt werden. Es wird dabei aufgezeigt, daß es sich jeweils um gesetzliche Ausformulierungen eines in der Rechtsfigur der actio libera in causa enthaltenen Prinzips handelt, mit dem die Grenzen des Tatschuldgedankens markiert sind, so daß es zur Verwirklichung dieser Tatbestände einer inneren Einstellung des Täters zum Erfolg in Form des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit bedarf.
Aktualisiert: 2023-05-20
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In der vorliegenden Arbeit untersucht der Autor die Delikte, bei denen der Eintritt einer besonderen Folge die Strafbarkeit erst begründet. Dabei geht es um die Festlegung der dieser Deliktsgruppe zugehörigen Tatbestände, die Struktur dieser Delikte und die Konsequenzen, die daraus für den Bereich der Teilnahme und des Versuchs resultieren. Der 1. Teil der Bearbeitung behandelt die dogmatische Einordnung der Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination mit strafbegründender besonderer Folge. Stellvertretend wird anhand der Vorschrift des § 315c III Nr. 1 StGB die Bedeutung des Vorsatzteiles für die Bewertung des gesamtdeliktischen Charakters unter Einbeziehung der in § 11 II StGB getroffenen Regelung und der allgemeinen Dogmatik des Fahrlässigkeitsdeliktes dargestellt. Als Ergebnis wird festgestellt, daß es sich bei den Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen mit strafbegründender besonderer Folge um qualifizierte Fahrlässigkeitstatbestände handelt. Alsdann werden die damit einhergehenden Konsequenzen für die Teilnahme und die versuchte Tat erörtert, mit dem Ergebnis, daß die Möglichkeit der Versuchsstrafbarkeit hinsichtlich dieser Deliktsgruppe trotz § 11 II StGB nicht besteht, während die vorbenannte Bestimmung die Möglichkeit der Teilnahme an den Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen in bestimmtem Rahmen eröffnet. Des weiteren zeigt Miseré die Besonderheiten auf, die im Teilnahmebereich bezüglich der Vorschriften der §§ 315c und 353b StGB bestehen.
Im 2. Teil der Bearbeitung behandelt Miseré die zweiaktigen Tatbestände mit strafbegründender besonderer Folge, zu denen die §§ 186, 227 und 323a StGB gezählt werden. Es wird dabei aufgezeigt, daß es sich jeweils um gesetzliche Ausformulierungen eines in der Rechtsfigur der actio libera in causa enthaltenen Prinzips handelt, mit dem die Grenzen des Tatschuldgedankens markiert sind, so daß es zur Verwirklichung dieser Tatbestände einer inneren Einstellung des Täters zum Erfolg in Form des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit bedarf.
Aktualisiert: 2023-05-15
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In der vorliegenden Arbeit untersucht der Autor die Delikte, bei denen der Eintritt einer besonderen Folge die Strafbarkeit erst begründet. Dabei geht es um die Festlegung der dieser Deliktsgruppe zugehörigen Tatbestände, die Struktur dieser Delikte und die Konsequenzen, die daraus für den Bereich der Teilnahme und des Versuchs resultieren. Der 1. Teil der Bearbeitung behandelt die dogmatische Einordnung der Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination mit strafbegründender besonderer Folge. Stellvertretend wird anhand der Vorschrift des § 315c III Nr. 1 StGB die Bedeutung des Vorsatzteiles für die Bewertung des gesamtdeliktischen Charakters unter Einbeziehung der in § 11 II StGB getroffenen Regelung und der allgemeinen Dogmatik des Fahrlässigkeitsdeliktes dargestellt. Als Ergebnis wird festgestellt, daß es sich bei den Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen mit strafbegründender besonderer Folge um qualifizierte Fahrlässigkeitstatbestände handelt. Alsdann werden die damit einhergehenden Konsequenzen für die Teilnahme und die versuchte Tat erörtert, mit dem Ergebnis, daß die Möglichkeit der Versuchsstrafbarkeit hinsichtlich dieser Deliktsgruppe trotz § 11 II StGB nicht besteht, während die vorbenannte Bestimmung die Möglichkeit der Teilnahme an den Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen in bestimmtem Rahmen eröffnet. Des weiteren zeigt Miseré die Besonderheiten auf, die im Teilnahmebereich bezüglich der Vorschriften der §§ 315c und 353b StGB bestehen.
Im 2. Teil der Bearbeitung behandelt Miseré die zweiaktigen Tatbestände mit strafbegründender besonderer Folge, zu denen die §§ 186, 227 und 323a StGB gezählt werden. Es wird dabei aufgezeigt, daß es sich jeweils um gesetzliche Ausformulierungen eines in der Rechtsfigur der actio libera in causa enthaltenen Prinzips handelt, mit dem die Grenzen des Tatschuldgedankens markiert sind, so daß es zur Verwirklichung dieser Tatbestände einer inneren Einstellung des Täters zum Erfolg in Form des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit bedarf.
Aktualisiert: 2023-04-15
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