Tarifausstieg der Arbeitgeberseite: Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband „Ohne Tarifbindung“.

Tarifausstieg der Arbeitgeberseite: Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband „Ohne Tarifbindung“. von Moll,  Frank
Mit dem Angebot der Mitgliedschaft »Ohne Tarifbindung« (OT) eröffnen einzelne Arbeitgeberverbände ihren am Verbandstarifgeschehen nicht mehr interessierten Mitgliedern die Möglichkeit, sich bei fortbestehender Verbandszugehörigkeit von den Verbandstarifverträgen zu lösen. Gegenüber den Mitgliedern OT entfallen zwei Anwendungsvoraussetzungen für die Tarifverträge: Sie werden aus der persönlichen Tarifzuständigkeit des Verbands ausgeklammert und sind nicht tarifgebunden. Die Arbeitgeberverbände sind aufgrund ihrer Organisationsautonomie zur Einführung der Mitgliedschaft OT berechtigt. Sie müssen aber jeden Einfluß der tarifbindungsfreien Mitglieder auf ihre Tarifpolitik ausschließen. Arbeitskampfrechtlich haben die Mitglieder OT weitgehend die Stellung eines Außenseiterarbeitgebers. Beim verbandsinternen Wechsel von der Gruppe der tarifgebundenen Mitglieder zu den Mitgliedern OT bleibt der Arbeitgeber zunächst an die laufenden Tarifverträge gebunden und wird nach deren Ablauf von der Nachwirkung der Tarifnormen erfaßt, bis er sie ersetzt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das Asylgrundrecht bei staatlicher und frauenspezifischer Verfolgung.

Das Asylgrundrecht bei staatlicher und frauenspezifischer Verfolgung. von Moll,  Frank
Asylrelevant ist die vom Staat ausgehende oder ihm zurechenbare Verfolgung. Bei der Beurteilung der Verfolgungsgefahr ist der Staat der Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden in den Blick zu nehmen; bei Staatenlosen das Land des gewöhnlichen Aufenthalts. Sprachanalysen geben Auskunft über das Herkunftsland oder -gebiet des Asylsuchenden. Für die Feststellung der Staatsangehörigkeit haben sie indizielle Bedeutung. Abschiebungsrechtlich erheblich i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG ist die nicht staatliche Verfolgung auch dann, wenn sie dem Staat nicht zuzurechnen ist, sofern der Staat und die Gleichgestellten schutzunfähig oder -unwillig sind. Im Übrigen trat im Verhältnis zu der unter § 51 Abs. 1 AuslG geltenden Rechtslage keine Änderung ein. Frauenspezifische Verfolgungsmaßnahmen sind auf die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen und das unveräußerliche Merkmal, weiblichen Geschlechts zu sein, bezogen. Genitalbeschneidungen und Ehrenmorde sind von asylrelevanter Schwere, nicht der Schleierzwang. Die Genitalbeschneidung hat wegen des Verlustes, ein selbstbestimmtes Sexualleben mit unversehrten Geschlechtsorganen zu führen, ausgrenzenden Charakter. Gegenstand klinischer Gutachten ist die Feststellung, ob eine Krankheit vorliegt. Bei aussagepsychologischen Gutachten geht es um die Klärung der Erlebnisfundiertheit einer Aussage. Traumatisierungen können zu Erinnerungsstörungen führen und das Aussageverhalten beeinflussen. Sind viele Asylsuchende aus einem Land an der PTBS erkrankt und bestehen dort keine Behandlungsmöglichkeiten oder sind sie nicht finanzierbar, liegt eine allgemeine Gefahr i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vor. Gibt es keinen generellen Abschiebestopp (§ 60a Abs. 1 AufenthG), bietet die Duldungszusicherung bei extremen Gefahren einen ausreichenden Abschiebungsschutz.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Tarifausstieg der Arbeitgeberseite: Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband „Ohne Tarifbindung“.

Tarifausstieg der Arbeitgeberseite: Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband „Ohne Tarifbindung“. von Moll,  Frank
Mit dem Angebot der Mitgliedschaft »Ohne Tarifbindung« (OT) eröffnen einzelne Arbeitgeberverbände ihren am Verbandstarifgeschehen nicht mehr interessierten Mitgliedern die Möglichkeit, sich bei fortbestehender Verbandszugehörigkeit von den Verbandstarifverträgen zu lösen. Gegenüber den Mitgliedern OT entfallen zwei Anwendungsvoraussetzungen für die Tarifverträge: Sie werden aus der persönlichen Tarifzuständigkeit des Verbands ausgeklammert und sind nicht tarifgebunden. Die Arbeitgeberverbände sind aufgrund ihrer Organisationsautonomie zur Einführung der Mitgliedschaft OT berechtigt. Sie müssen aber jeden Einfluß der tarifbindungsfreien Mitglieder auf ihre Tarifpolitik ausschließen. Arbeitskampfrechtlich haben die Mitglieder OT weitgehend die Stellung eines Außenseiterarbeitgebers. Beim verbandsinternen Wechsel von der Gruppe der tarifgebundenen Mitglieder zu den Mitgliedern OT bleibt der Arbeitgeber zunächst an die laufenden Tarifverträge gebunden und wird nach deren Ablauf von der Nachwirkung der Tarifnormen erfaßt, bis er sie ersetzt.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Das Asylgrundrecht bei staatlicher und frauenspezifischer Verfolgung.

Das Asylgrundrecht bei staatlicher und frauenspezifischer Verfolgung. von Moll,  Frank
Asylrelevant ist die vom Staat ausgehende oder ihm zurechenbare Verfolgung. Bei der Beurteilung der Verfolgungsgefahr ist der Staat der Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden in den Blick zu nehmen; bei Staatenlosen das Land des gewöhnlichen Aufenthalts. Sprachanalysen geben Auskunft über das Herkunftsland oder -gebiet des Asylsuchenden. Für die Feststellung der Staatsangehörigkeit haben sie indizielle Bedeutung. Abschiebungsrechtlich erheblich i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG ist die nicht staatliche Verfolgung auch dann, wenn sie dem Staat nicht zuzurechnen ist, sofern der Staat und die Gleichgestellten schutzunfähig oder -unwillig sind. Im Übrigen trat im Verhältnis zu der unter § 51 Abs. 1 AuslG geltenden Rechtslage keine Änderung ein. Frauenspezifische Verfolgungsmaßnahmen sind auf die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen und das unveräußerliche Merkmal, weiblichen Geschlechts zu sein, bezogen. Genitalbeschneidungen und Ehrenmorde sind von asylrelevanter Schwere, nicht der Schleierzwang. Die Genitalbeschneidung hat wegen des Verlustes, ein selbstbestimmtes Sexualleben mit unversehrten Geschlechtsorganen zu führen, ausgrenzenden Charakter. Gegenstand klinischer Gutachten ist die Feststellung, ob eine Krankheit vorliegt. Bei aussagepsychologischen Gutachten geht es um die Klärung der Erlebnisfundiertheit einer Aussage. Traumatisierungen können zu Erinnerungsstörungen führen und das Aussageverhalten beeinflussen. Sind viele Asylsuchende aus einem Land an der PTBS erkrankt und bestehen dort keine Behandlungsmöglichkeiten oder sind sie nicht finanzierbar, liegt eine allgemeine Gefahr i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vor. Gibt es keinen generellen Abschiebestopp (§ 60a Abs. 1 AufenthG), bietet die Duldungszusicherung bei extremen Gefahren einen ausreichenden Abschiebungsschutz.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Das Asylgrundrecht bei staatlicher und frauenspezifischer Verfolgung.

Das Asylgrundrecht bei staatlicher und frauenspezifischer Verfolgung. von Moll,  Frank
Asylrelevant ist die vom Staat ausgehende oder ihm zurechenbare Verfolgung. Bei der Beurteilung der Verfolgungsgefahr ist der Staat der Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden in den Blick zu nehmen; bei Staatenlosen das Land des gewöhnlichen Aufenthalts. Sprachanalysen geben Auskunft über das Herkunftsland oder -gebiet des Asylsuchenden. Für die Feststellung der Staatsangehörigkeit haben sie indizielle Bedeutung. Abschiebungsrechtlich erheblich i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG ist die nicht staatliche Verfolgung auch dann, wenn sie dem Staat nicht zuzurechnen ist, sofern der Staat und die Gleichgestellten schutzunfähig oder -unwillig sind. Im Übrigen trat im Verhältnis zu der unter § 51 Abs. 1 AuslG geltenden Rechtslage keine Änderung ein. Frauenspezifische Verfolgungsmaßnahmen sind auf die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen und das unveräußerliche Merkmal, weiblichen Geschlechts zu sein, bezogen. Genitalbeschneidungen und Ehrenmorde sind von asylrelevanter Schwere, nicht der Schleierzwang. Die Genitalbeschneidung hat wegen des Verlustes, ein selbstbestimmtes Sexualleben mit unversehrten Geschlechtsorganen zu führen, ausgrenzenden Charakter. Gegenstand klinischer Gutachten ist die Feststellung, ob eine Krankheit vorliegt. Bei aussagepsychologischen Gutachten geht es um die Klärung der Erlebnisfundiertheit einer Aussage. Traumatisierungen können zu Erinnerungsstörungen führen und das Aussageverhalten beeinflussen. Sind viele Asylsuchende aus einem Land an der PTBS erkrankt und bestehen dort keine Behandlungsmöglichkeiten oder sind sie nicht finanzierbar, liegt eine allgemeine Gefahr i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vor. Gibt es keinen generellen Abschiebestopp (§ 60a Abs. 1 AufenthG), bietet die Duldungszusicherung bei extremen Gefahren einen ausreichenden Abschiebungsschutz.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Tarifausstieg der Arbeitgeberseite: Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband „Ohne Tarifbindung“. von Moll,  Frank
Mit dem Angebot der Mitgliedschaft »Ohne Tarifbindung« (OT) eröffnen einzelne Arbeitgeberverbände ihren am Verbandstarifgeschehen nicht mehr interessierten Mitgliedern die Möglichkeit, sich bei fortbestehender Verbandszugehörigkeit von den Verbandstarifverträgen zu lösen. Gegenüber den Mitgliedern OT entfallen zwei Anwendungsvoraussetzungen für die Tarifverträge: Sie werden aus der persönlichen Tarifzuständigkeit des Verbands ausgeklammert und sind nicht tarifgebunden. Die Arbeitgeberverbände sind aufgrund ihrer Organisationsautonomie zur Einführung der Mitgliedschaft OT berechtigt. Sie müssen aber jeden Einfluß der tarifbindungsfreien Mitglieder auf ihre Tarifpolitik ausschließen. Arbeitskampfrechtlich haben die Mitglieder OT weitgehend die Stellung eines Außenseiterarbeitgebers. Beim verbandsinternen Wechsel von der Gruppe der tarifgebundenen Mitglieder zu den Mitgliedern OT bleibt der Arbeitgeber zunächst an die laufenden Tarifverträge gebunden und wird nach deren Ablauf von der Nachwirkung der Tarifnormen erfaßt, bis er sie ersetzt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das Asylgrundrecht bei staatlicher und frauenspezifischer Verfolgung.

Das Asylgrundrecht bei staatlicher und frauenspezifischer Verfolgung. von Moll,  Frank
Asylrelevant ist die vom Staat ausgehende oder ihm zurechenbare Verfolgung. Bei der Beurteilung der Verfolgungsgefahr ist der Staat der Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden in den Blick zu nehmen; bei Staatenlosen das Land des gewöhnlichen Aufenthalts. Sprachanalysen geben Auskunft über das Herkunftsland oder -gebiet des Asylsuchenden. Für die Feststellung der Staatsangehörigkeit haben sie indizielle Bedeutung. Abschiebungsrechtlich erheblich i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG ist die nicht staatliche Verfolgung auch dann, wenn sie dem Staat nicht zuzurechnen ist, sofern der Staat und die Gleichgestellten schutzunfähig oder -unwillig sind. Im Übrigen trat im Verhältnis zu der unter § 51 Abs. 1 AuslG geltenden Rechtslage keine Änderung ein. Frauenspezifische Verfolgungsmaßnahmen sind auf die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen und das unveräußerliche Merkmal, weiblichen Geschlechts zu sein, bezogen. Genitalbeschneidungen und Ehrenmorde sind von asylrelevanter Schwere, nicht der Schleierzwang. Die Genitalbeschneidung hat wegen des Verlustes, ein selbstbestimmtes Sexualleben mit unversehrten Geschlechtsorganen zu führen, ausgrenzenden Charakter. Gegenstand klinischer Gutachten ist die Feststellung, ob eine Krankheit vorliegt. Bei aussagepsychologischen Gutachten geht es um die Klärung der Erlebnisfundiertheit einer Aussage. Traumatisierungen können zu Erinnerungsstörungen führen und das Aussageverhalten beeinflussen. Sind viele Asylsuchende aus einem Land an der PTBS erkrankt und bestehen dort keine Behandlungsmöglichkeiten oder sind sie nicht finanzierbar, liegt eine allgemeine Gefahr i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vor. Gibt es keinen generellen Abschiebestopp (§ 60a Abs. 1 AufenthG), bietet die Duldungszusicherung bei extremen Gefahren einen ausreichenden Abschiebungsschutz.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Mit dem Angebot der Mitgliedschaft »Ohne Tarifbindung« (OT) eröffnen einzelne Arbeitgeberverbände ihren am Verbandstarifgeschehen nicht mehr interessierten Mitgliedern die Möglichkeit, sich bei fortbestehender Verbandszugehörigkeit von den Verbandstarifverträgen zu lösen. Gegenüber den Mitgliedern OT entfallen zwei Anwendungsvoraussetzungen für die Tarifverträge: Sie werden aus der persönlichen Tarifzuständigkeit des Verbands ausgeklammert und sind nicht tarifgebunden. Die Arbeitgeberverbände sind aufgrund ihrer Organisationsautonomie zur Einführung der Mitgliedschaft OT berechtigt. Sie müssen aber jeden Einfluß der tarifbindungsfreien Mitglieder auf ihre Tarifpolitik ausschließen. Arbeitskampfrechtlich haben die Mitglieder OT weitgehend die Stellung eines Außenseiterarbeitgebers. Beim verbandsinternen Wechsel von der Gruppe der tarifgebundenen Mitglieder zu den Mitgliedern OT bleibt der Arbeitgeber zunächst an die laufenden Tarifverträge gebunden und wird nach deren Ablauf von der Nachwirkung der Tarifnormen erfaßt, bis er sie ersetzt.
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